BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 162/11 Verkündet am: 25. Oktober 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Covermount UrhG § 11 Satz 2; UrhWG § 10; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 a) Eine Mind estvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wir t- schaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt we r- den, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vo r- teile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266 - Grundig - Reporter; Urteil vom 28. O k- tober 1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988 , 373 - Schallplattenimport III; U r- teil vom 1. Dezember 2010 I ZR 70/09, GRUR 2011, 720 = WRP 2011, 1076 - Multimediashow; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 = WRP 2012, 945 - Barmen Live; Urteil vom 27. Okt o- ber 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt). - 2 - b) Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis übers chritten werden. Hiervon kann aber nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Mindestvergütung den vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielten Erlös zu einem erheblichen Teil aufzehrt (Fortführung von BGH, GRUR 1988, 373 - Schallplattenimp ort III; Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669 = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkana l- dienst; GRUR 2011, 720 - Multimediashow; GRUR 2012, 711 - Barmen Live; GRUR 2012, 715 - Bochumer Weihnachtsmarkt). c) Wer die Rechte eines Urhebers verletz t, kann sich nicht damit entlasten, die Verwertungsgesellschaft habe ihm nach § 10 UrhWG die Auskunft e r- teilt, sie nehme die Rechte dieses Urhebers nicht wahr, wenn er damit rechnen musste, dass die Rechte vom Urheber selbst oder von einem Dritten wahrgeno mmen werden. d) Erteilt eine Verwertungsgesellschaft einem Auskunftsberechtigten die unzutreffende Auskunft, sie nehme die Rechte eines bestimmten Urh e- bers nicht wahr, kann dies zwar zu Schadensersatzansprüchen des Au s- kunftsberechtigten gegen die Verwertu ngsgesellschaft (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber zu einem Wegfall der von der Verwertungsg e- sellschaft wahrgenommenen Rechte des Urhebers führen. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11 - OLG München LG München I - 3 - D er I. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25 . Oktober 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor n- kamm und d ie Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. K och und Dr. Löf f ler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München 6. Zivilsenat - vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte ( GEMA ) . Sie nimmt aufgrun d von Berecht i- gungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und M u sikverlegern sowie aufgrund von gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften die urheberrechtlichen Nutzung s- rechte an Musi k werken wa hr. Die Beklagte produziert und vertreibt DVDs und lizenziert die entspr e- chenden Rechte . Sie beabsichtigte, mit den Verlagen der Zeitschriften TV M o- vie und PC Magazin Verträge über die Verwertung der von ihr hergestel l te n DVD des Spielf ilm s Americ an Werewolf 2 als Zeitschriften beilage ( Cove r- 1 2 - 4 - mount ) zu schließen . Auf eine E - Mail - Anfrage der Beklagten teilte ein Mitarbe i- ter der Kl ä gerin mit E - Mail vom 8. Juli 2004 mit: Die nachfolgenden Filme: American Werewolf 2 [... ] sind alle ohne gemapflic h- tig e Musikinhalte >>> kostet nix! Die Klägerin hatte der Beklagten bereits bei frühere n Ver wertungen des Films auf VHS und DVD auf deren Anmeldungen vom 13. Juli 1998 (VHS) und 2. Oktober 2000 (DVD) zum Status der Musik werke PM ( p as membre = Nicht - Mitg lied) mitgeteilt ; d as bedeutet, dass die Musikstücke zwar urhebe r- rechtlich geschützt sind , die Rechte aber nicht von der Klägerin wahrgenommen werden . Die Beklagte schloss mit den Verlagen am 13./30. Juli 2004 ( TV Movie ) und am 15. Oktober 2004 ( PC Magazin ) Sublizenzvertr äge, in denen sie ihnen d as Recht zur Nutzung des Films American Werewolf 2 auf DVD als Zei t- schri f tenbei g a be ein räumte . D e n Zeitschriften wurden am 13. August 2004 ( TV Movie ) 211.583 und am 3. Juni 2005 ( PC Magazin ) 30 .000 Exe mplare der DVD b eige legt . Die Verkaufseinheit von Zeitschrift und DVD wurde zum En d- verbraucherpreis von 3,30 brutto ( TV Movie ) und 6,99 brutto ( PC Mag a- zin ) verkauft . Die Verlage zahlten der Beklagten nach deren Darstellung eine Stücklizenz von 0,25 netto ( TV Movie ) bzw. 0,70 netto ( PC Mag a zin ) pro DVD . Am 11. Mai 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Erklärung vom 8 . Juli 2004, wonach der Film American Werewolf 2 ausschließlich g e mafreie Musik ent halte, beruhe auf einem Irr tum. Tatsächlich enthält d er Film zwei M u- sikwerke des Komponisten W . H . , der mit der Kl ä gerin am 28. März/25. Mai 1983 einen Berechtigungsvertrag geschlossen ha t . 3 4 5 - 5 - Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 A bs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schied s stelle durchgeführt hat, nimmt die Beklagte wegen der Vervielfältigung und Verbre i- tung des Films auf Zahlung eines Schadensersatzes von 24.520,67 nebst Zinsen in Anspruch. Sie berechnet d en Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf der Grundlage ihre r Vergütungssätze für die Vervielfä l- tigung und Verbre i tung von Werken des GEMA - R epertoires in Filmvideos auf DVD zum persönlichen G ebrauch als Beigaben zu Zeit schriften oder zu sonst i- gen Produkten oder zu Dienstleistungen, zur Promo tion von Film videoveröffen t- lichungen und zum Vertrieb über besondere Ver triebswege (Tarif VR - BT - H 4 ) . Sie fordert nach Abschnitt II Ziffer 3 des Tarifs VR - BT - H 4 die Mi n destvergütung von 0,175 pro DVD , die sich unter Berücksichtigung eines Anteil s der Spie l- dauer der Musikw erke an der Gesamt spieldauer des Films von 58% auf 0,1015 je DVD ermäßigt . Für insgesamt 251.583 DVDs ergibt sich daraus (z uzüglich 7% Mehrwertsteuer ) die Gesam t forderung von 24.520,67 . Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, der Tarif sei nicht anwendbar, die Mindestvergütung sei nicht angemessen. Sie hat zudem den Ein wand der unzulässigen Rechtsaus übung erhoben und hilfsweise mit einem Schadenser satzanspruch wegen Verletzung der Au s kunftspflicht in Höhe der Klageford e rung auf gerechnet . Das Landgericht hat d er Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse nen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren A n- trag auf Abweisung der Klage we i ter. 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die B e klagte ein Anspruch auf Schadensersatz ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) oder Wertersatz ( § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB) in Höhe von 24.520,67 nebst Zinsen zu. Dazu hat es ausgeführt: D er von der Klägerin herangezogen e Tarif VR - BT - H 4 sei anwendbar . Die Verwertung als Covermount unterstehe ni cht dem Gesamtvertrag zw i- schen der Klägerin und dem Bundesverband Audiovisuelle Medien. Die Kläg e- rin habe für diese Form des Vertriebs einen gesonderten Tarif aufstellen dürfen. Der Vertrieb einer DVD als Zeitschriftenbeilage unterscheide sich vom Vertrieb einer DVD über den Einzelhandel darin , dass für die DVD kein Preis gebildet werde. Es fehle daher ein An knüpfungspunkt für die Bemessung der Lizenzg e- bühr. Die geforderte Mindestvergütung sei angemessen. Eine absolute Mi n- destvergütung sei bei einer Au swertung der Leistung des U r hebers ohne unmit - telbaren wirtschaftlichen Nutzen gerechtfertigt, um eine r Aushöhlung seiner R echte vorzubeugen. Eine feste Mindestvergütung müsse aus diesem Grund aber auch bei eine m niedrigen Erlös des Verwerters gelten. Die Angemesse n- heit des Tarifs VR - BT - H 4 könne durch einen Vergleich mit den Tonträgertari fe n VR - T - H 1 und VR - T - H 2 übe r prüft werden. Dieser Vergleich zeige , dass sich der Tarif VR - BT - H 4 in einer Größenord nung bew e g e , die den Unterschieden zwischen dem Vertrie b von Video - DVD s und Audio - CDs gerecht w e r de . Die Geltendmachung der Klagef orderung verstoße nicht gegen Treu und Glauben . Die Auskunft der Klägerin vom 8. Juli 2004 , der hier in Rede stehende 9 10 11 12 - 7 - Film sei ohne gemapflichtige Musikinhal te , sei zwar obje ktiv falsch. Dies g e- nüg e jedoch nicht, u m den Anspruch entfallen zu las sen . Die Beklagte habe damit rech nen müssen , eine Zahlung an den Urheber selbst oder dessen Ve r- lag leisten zu müssen, sollten die Rechte nicht von der Klägerin wahrgeno m- men werden. Die Klagef orderung sei nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzan spruch wegen Verletzung der Auskunftspflicht e r- loschen. Es sei nicht dargetan, dass durch die Pflich t ver letzung ein Schaden entstanden sei . Die Beklagte habe nicht behauptet, sie hätte den Ve r trag bei zutreffender Information zu anderen finanziellen Konditionen oder gar nicht a b- ge schlossen. II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. D as B e rufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklag t en dem Grunde nach einen nach den Grundsätzen der Lizen z analogie zu berechnenden Wertersatz beanspruchen kann (dazu 1). Die Höhe des E r- satzanspruchs hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nach de m von der Kl ä- gerin aufge stellten Tarif VR - BT - H 4 und der darin vorgesehenen Mindestverg ü- tung berechnet (dazu 2). D ie Geltendma chung d er Forderung ve r stößt weder gegen Treu und Glauben (dazu 3) noch ist die F orderung durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersa tzan spruch wegen Verletzung der Auskunftspflicht erloschen (d a zu 4 ). 1 . D as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten wegen de r ohne ihre Einwilligung erfolgten Vervie l- fältigung ( § 16 UrhG ) und Verbreitung ( § 17 Abs. 1 UrhG ) der urhebe r rechtlich geschützten Musikwerke ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 UrhG) ihres Repe r toires dem 13 14 15 - 8 - Grunde nach einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechne n- den Wertersatz ( § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB) b e anspr uchen kann. D ie Beklagte hat DVDs des Spielfilms American Werewolf 2 mit Musi k- werken des von der Klägerin wahrgenommenen Repertoires i m Zusammenwi r- ken mit zwei Zeitschriftenverlagen ohne Einwilligung der Klägerin vervielfältigt und verbreitet . Dadurch ha t die Beklagte in den Zuweisungsg e halt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte zur Vervielfältigung und Ve r breitung der Musikwerke eingegriffen . Sie hat damit auf Kosten de s Urheber s die Nu t- zungsmöglichkeit dieser Rechte ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die He r- ausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, ist der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immateria l- güterrechts besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, U r teil vom 29. Ap ril 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Unter diesen Umständen kann offenble i ben, ob die Beklagte die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte schuldhaft ve r- letzt hat und der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnete Ersat z- anspruch daher auch als Schadensersatzanspruch ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) begrü n det ist. 2. Die Höhe des Ersatzanspruchs hat das Berufungsgericht rechtsfehle r- frei nach dem von der Klägerin aufgestellten Tarif VR - BT - H 4 und der dari n vo r- gesehenen Mindestvergütung mit 24.520,67 berechnet . a ) Bestimmt d er Tat richter die angemessene Vergütung für die Einrä u- mung eines Nutzungsrechts, kann das Revisionsgericht dies nur darauf übe r- prüfen, ob d er Tat richter von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgega n gen ist und sämtliche fü r die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tats a chen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorg e bracht worden sind oder sich aus 16 17 - 9 - der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 16 = WRP 2012, 945 - Ba rmen Live; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 20 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt , jeweils mw N ). Die Be stimmung der ang e- messenen Vergütung durch das Berufungsgericht hält einer solchen Nachpr ü- fung stand. b) Das Ber ufungsgericht ist bei seiner Ermittlung der Höhe des Ersatza n- spruchs dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle gefolgt . Das entspricht dem Grundsatz, dass sich d er Tat richter auch danach richten kann und muss , was die Schiedsstelle im vorgeschalteten oder i n vergleichbaren Ver fahren vorg e- schlagen hat. Die Schiedsstelle ist wesentlich häufiger als das Gericht mit de r- artigen Verfahren befasst. Ein überzeugend begründeter Ein i gungs vorschlag der Schiedsstelle hat daher eine ge wisse Vermutung der Angeme s senheit f ür sich . Das gilt nicht nur für Streitfälle, die den Abschluss oder die Änderung e i- nes Gesamtvertrages betreffen, sondern auch für Streitigkeiten zwischen Ei n- zelnutzern und Verwertungsgesellschaften ( BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 22 f. - B o chumer Weihnachtsmark t , mwN ). c ) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der von der Klägerin aufgestellte Tarif VR - BT - H 4 anwendbar ist. aa) Berechnet die Klägerin den Schaden sersatzanspruch oder - wie im Streitfall - den Wertersatzanspruch nach der angemess e nen Lizenzgebühr, hat sie di e ser Berechnung regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die sie auch bei ordnungsgemäßer Einholung ihrer Erlaubnis für derartige Nutzu n- gen berechnet ( vgl. zum Schadensersatzanspruch BGH, Urteil vom 1. Deze m- 18 19 20 - 10 - ber 2010 - I ZR 70/90, GRUR 2011, 720 Rn. 19 f. = WRP 2011, 1076 - Mult i- mediashow, mwN; GRUR 2012, 715 Rn. 17 - Bochumer Weihnachtsmarkt ). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ve r- g ü tung da nach auf der Grundlage des T ar if s VR - BT - H 4 zu berechnen ist . Di e- ser Tarif gilt - unter anderem - für die Vervielfältigung und Verbreitung von We r- ken des GEMA - Repertoires in Filmvideos auf DVD zum persönlichen G e brauch als Beigaben zu Zeit schriften. Die hier in Rede stehende Verwertun g der M u- sikwerke als Covermount fällt in den Anwendung s bereich dieses Tarifs. bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von der Klägerin erstel l- te Tarif VR - BT - H 4 sei nicht anwendbar, weil er eine Sonderregelung für nicht gesondert regelungsbe dürftige Sachverhalte treffe und damit gegen das G e bot der Gleichbehandlung verstoße . Stattdessen hätte der für die Herstellung und Verbreitung von DVDs als Tarif geltende Gesamtvertrag zw i schen der Klägerin und dem Bundesverband A udiovisuelle Medien, dess en Mitglied die B e klagte sei, als Grundlage oder zumindest als Vergleichsmaßstab herangezogen we r- den müssen. Eine unmittelbare Anwendung d ieses Gesamtvertrag e s kommt nicht in Betracht , weil dieser n ach den - von der Revision insoweit nicht angegriff e n en - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die hier in Rede stehende Verwe r- tung eines Spielfilms einschließlich der darin enthaltenen Musikwerke als Covermount erfasst . Er gilt zwar für den Vertrieb von Spielfilmen auf DVD, nicht aber für den Vertri eb von Spielfilmen auf DVD als Zeitschriftenbeil a ge . Auch eine entsprechende Anwendung des Gesamtvertrages scheidet aus . A b- gesehen davon, dass die Parteien des Gesamtvertrages s eine Anwe n dung auf den Vertrieb von Spielfilmen auf DVD als Zeitschriftenbeilag e ausdrücklich au s- 21 22 23 - 11 - geschlossen haben, verbieten es auch die bei einer solchen Verwertung best e- hen den Besonderheiten , den Gesamtvertrag zur Berechnung der Vergütung als Ve r gleichsmaßstab heranzuziehen. Die Revision macht allerdings zutreffend ge l tend, d ass die Annahme des Berufungsgerichts, beim Vertrieb einer DVD als Zeitschriftenbeilage fehle ein An knüpfungspunkt für die Bemessung der Lizen z gebühr, weil für die DVD kein Preis gebi l det werde , nicht überzeugt. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist zwisch en der Beklagten und den Zeitschriftenve r lagen für die Einräumung von Nutzungsrechten am Spielfilm American Wer e wolf 2 ein Stücklizenzpreis von 0,25 netto ( TV Movie ) bzw. 0,70 netto ( PC Mag a zin ) pro DVD vereinbart . An diesen Preis kann die Bemess ung der Lizenzgebühr grundsätzlich anknü p- fen. Dennoch können die Regelungen des Gesam t vertrages bei dieser Art der Verwertung nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie führen nämlich nicht zu einer angemessenen Verg ü tung. (1 ) Berechnungsgrun dlage für die Tarife sollen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung e r- zielt werden. Damit gilt auch für die Vergütungshöhe der urheberrechtliche B e- teiligungsgrundsatz, nach dem der Urheber oder Leis tungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen tunlichst ang e- messen zu beteiligen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst; GRUR 2012, 711 Rn. 20 - Barmen Live; GRUR 2012, 715 Rn. 26 - Bochumer Wei h- nacht s markt, jeweils mwN ). Nutzt ein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers mit dem Absa tz der Vervielfältigungsst ü- cke zu verknüpfen und an die Zahl und den Preis der ve r kauften Exemplare zu 24 25 - 12 - binden ( BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 38/07 , BGHZ 182, 337 Rn. 23 Talking to Addison). Danach wird e ine (für sich genommen angemesse ne ) pr o zen tuale Beteiligung des Urhebers a n den durch die Verwertung de s Werkes erzielten Erlösen in der Regel zu einer angemessenen Vergütung fü h ren. N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings auch dann, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzu ng keine geldwerten Vorteile erzielt werden, jedenfalls eine Mindestvergütungsregelung erforderlich, um die Urh e- ber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte zu schützen ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266, 282 - Grund ig - Reporter ; Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 376 - Schallplattenimport III; Urteil vom 1. Oktober 2010 - I ZR 70/09, GRUR 2011, 720 Rn. 31 = WRP 2011, 1076 - Multimediashow; GRUR 2012, 711 Rn. 20 - Barmen Live; GRUR 2012, 715 R n. 26 - Bochumer Weihnachtsmarkt ). Di e s er Grundsatz gilt auch dann , wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung nur gerin g- fügige geldwerte Vorteile erzielt werden. Da bei einer Auswertung ohne oder mit nur geringfügigem wirtschaftlichen Nutzen eine Vergütung i n Form eine r pr o- zentuale n Beteiligung am Erlös des Verwerters leerliefe oder unzureichend w ä- re , kann in solchen Fällen nur eine feste Mindes tvergütung die Urheber vor e i- ner Entwertung ihrer Rechte schü t zen. (2 ) B ei einer Verwertung von Filmen mit Musi kwerken auf DVD als Zei t- schriftenbeilage gewährleistet der zwischen der Klägerin und der Beklagten g e- schlossene G e samtvertrag keine angemessene Vergütung . Der Gesamtvertrag sieht - nach Darstellung der Beklagten - für die Ei n- räumung des Rechts zum Ver trieb von Filmen mit Musikwerken auf DVD grundsätzlich eine prozentuale Vergütung in Höhe von 4,6% des vom Lizen z- 26 27 28 - 13 - nehmer fakturierten Entgelts vor. Dabei ist der Anteil der Spieldauer der Werke des GEMA - Repertoires an der Gesamtspieldauer des Films zu berüc ksicht i gen. Ferner sieht der Gesamtvertrag eine prozentuale Mindestvergütung von 0,4235% des fakturierten Entgelts vor. Dabei ist der Anteil der Spieldauer der Werke des GEMA - Repertoires an der Gesamtspieldauer des Films nicht von Bedeutung . Eine von den E rlösen des Lizenznehmers unabhängige Mindes t- vergütung sieht der Gesamtvertrag nicht vor. Beim Vertrieb von Spielfilmen auf DVD als Zeitschriftenbeilage erzielt der Lizenznehmer der Klägerin für die Einräumung d es entsprechenden Recht s zur Nutzung der D VD an Zeitschriftenverlage in der Regel wesentlich geringere E r- löse als beim Vertrieb über den Einze l handel. Das ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass die DVD als Zeitschriftenbeilage typischerweise nicht eige n- ständig vermarktet, sondern zur Förderung des Verkaufs der Zeitschrift ve r- wendet wird. Es soll daher nicht ein möglichst hoher Erlös für d en Verkauf der DVD erzielt werde n , vielmehr soll der Vertrieb der Zeitschrift durch eine wertvo l- le , aber preisgünstige Beigabe gefördert werden. Bei dieser Ver triebsform führt d ie im Gesamtvertrag allein vorgesehene Prozentvergütung wegen des geri n- gen Entgelts des Lizenznehmers in der Regel nicht zu einer angemess e nen Verg ü tung des Urhebers. So verhält es sich auch im Streitfall. D ie für die Einräumung von Nu t- zungsrechten am Spielfilm American Werewolf 2 zw i schen der Beklagten und den Zeitschriftenverlagen vereinbarte Stücklizenz b e trägt nach Darstellung der Beklagten 0,25 ( TV Movie ) und 0,70 ( PC Magazin ). Nach dem Gesam t- vertrag betr ägt die Prozentvergütung grundsätzlich 4,6% des vom Lizenzne h- mer fakturierten Entgelts. Unter Berücksicht i gung der Spieldauer der Werke des GEMA - Repertoires an der Gesamtspieldauer des F ilms von 58% ergäbe sich 29 30 - 14 - im Streitfall eine Prozentvergütung von 2,668%. Daraus e r rechnet e sich eine Vergütung von 0,0067 ( TV Movie ) und 0,0187 ( PC Magazin ) pro DVD und ein Gesamtentgelt von 1.411,25 (0,0067 x 211.583 DVDs) und 561 (0,0187 x 30.000 DVDs). Die prozentuale Mindestvergütung des Gesamtve r- trag e s von 0,4235% des fakturierten Entgelts (ohne Anteilsb e rechnung) führt e zu keiner höheren Vergütung. Eine Vergütung von nur 0,0067 ( TV Movie ) und 0,0187 ( PC Magazin ) pro DVD wäre fü r diese Art der Werkverwertung zweifellos unangeme s sen gering . d ) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die sich nach Abschnitt II Ziffer 3 des Tarif s VR - BT - H 4 errechnende Mindestverg ü tung angemessen ist. aa) Der Tarif VR - BT - H 4 sieht zunächst Prozentvergütung en vor. Diese sind auf der Grundlage der veröffentlichten höchsten Abgabepreise für den D e- tailhandel oder de n gebundenen oder empfohlenen Detailve r kaufspreis für das betreffende Filmvideo zu berechnen und betr agen 7% (A b gabepreis) oder 5% (Verkaufspreis) dieser Preisgrundlage (vgl. Abschnitt II Zi f fer 1 des Tarifs VR - BT - H 4 ). Dabei errechnet sich die Vergütung für die Werke des GEMA - Repertoires aus dem Anteil der Spieldauer dieser Werke an der Gesamtspie l- dauer des Films a ls einziger Inhalt oder Hauptinhalt des Filmvideos (A b schnitt II Ziffer 2 des Tarifs VR - BT - H 4 ) . Der Tarif VR - BT - H 4 enthält ferner eine Reg e- lung über Mindestvergütung en (Abschnitt II Ziffer 3 des Tarifs VR - BT - H 4 ) . Die Mindestvergütungen gelten in den Fäl len, in denen die Prozentvergütungen niedriger liegen als die Mindestvergütungen. Die Mindestvergütung für die We r- ke des GEMA - Repertoires beträgt je Filmvideo 0,175 (unter Berücksicht i gung des Anteils der Spieldauer der Werke des GEMA - Repertoires an der Gesam t- spieldauer des Films) oder 0,6% der Preisgrundlage der jeweiligen Prozentve r- 31 32 - 15 - gütung (ohne Anteilsberechnung ) , je nachdem welcher Betrag höher ist. D a- nach ist im Streitfall die Mindestvergütung von 0,175 pro DVD geschuldet , die sich unter Berücksicht igung eines Anteils der Spieldauer der Musikwerke an der Gesamtspieldauer des Films von 58% auf 0,1015 je DVD ermäßigt. Für in s- gesamt 251.583 DVDs ergibt sich daraus (zuzüglich 7% Mehrwertsteuer) die von der Klägerin geltend gemachte Gesam t forderung von 24.520,67 . bb ) Das Berufungsgericht hat die nach Abschnitt II Ziffer 3 des Tarifs VR - BT - H 4 zu errechnende Mindestvergütung von 0,1015 je DVD aufgrund e i nes Vergleichs mit der nach den Tonträgertarif en VR - T - H 1 und VR - T - H 2 zu e r- rechnenden Mindestv ergütung als angemessen erachtet. D as ist aus Rechts - gründen nicht zu bea n standen. Der Tatrichter kann die Angemessenheit des angewendeten Verg ü- tungssatzes an anderen Vergütungss ätzen für vergleichbare Nutzungen übe r- prüfen ( vgl. BGH, Urt eil vom 1. Jun i 1983 - I ZR 98/81, GRUR 1983, 565, 567 - Tarif überprüfung II ; Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk) . Das Berufung s- gericht hat - wie schon die Schiedsstelle - d ie nach dem Tarif VR - BT - H 4 zu e r rechnende Mindestvergütung mit de n Mindestvergütungen verglichen, die sich bei einer Anwendung der Vergütungssätze für die Vervielfältigung von Werken des GEMA - Repertoires auf handelsüblichen Tonträgern (Schallplatten, Musi k kassetten, Compa ct Discs, Minidiscs und Digital Compact Cassetten) und deren Verwertung zum persönlichen Gebrauch - T - H 1) sowie d er Verg ü tungssätze für die Vervielfältigung von Werken des GEMA - Repertoires auf To n trägern zur Verbreitung zum persönlichen Gebrauch als Beigaben zu Zeitschriften oder zu sonstigen Produkten oder zu Dienstleistungen, zu r Prom o- tion von Tonträgerveröffentlichungen und zum Vertrieb über besondere Ve r- 33 34 - 16 - triebswege - T - H 2) ergäbe . Diese Tarife sind nach den von der Rev i- sion insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als so l- che angemessen. D er Tonträgertarif VR - T - H 2 ist - wie das Ber u fungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts zutreffend ang e- nommen hat - ein geeigneter Vergleichsma ß stab, da er, wie auch der Tarif VR - BT - H 4 , die hier in Rede stehende Vervielfältigung und Verbreitung von We r ken des GEMA - Repertoires auf Datenträgern zum persönlichen Gebrauch als Be i- gaben zu Zeit schriften erfasst. Nach A b schnitt II Ziffer 2 des Tarifs VR - T - H 2 betrüge die Mindestvergütung für d en Vertrieb eines entsprechenden Tontr ä- gers als Zeitschriftenbeilage etwa 0,35 und läge damit ganz erheblich über der Mindestver gütung nach Abschnitt II Ziffer 3 des Tarif VR - BT - H 4 von 0,1015 . Aus diesem Umstand hat das Berufungsgericht - ebenso wie schon die Schiedsstelle und das Landgericht - auf die Angemessenheit der Mindes t- vergütung nach Abschnitt II Ziffer 3 des Tarif s VR - BT - H 4 geschlossen. Die gegen diese tatrichterliche Beurteilung gerichteten Einwände der Revision gre i- fen nicht durch. Die Revision macht vergeblich geltend, angesichts der unterschiedl i chen rechtli chen und wirtschaftlichen Gegebenheiten verbiete es sich, d ie Angeme s- senheit des Video - DVD - Tarifs durch einen Vergleich mit den Audio - CD - Tarifen zu begründen. Das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei einer Nutzung von Musikwerke n ausschließlich der Komponist, bei einer Nutzung von Filmen dagegen eine Vielzahl von Urhebern berechtigt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb von diesen gerade der Musikurheber b e- sonders schützenswert sein sollte. Unter Berücksichtigung der übrigen an der Herstellung eines Films mitwirkenden Berechtigten sei nach den Grun d sätzen des - aus dem Jahr 1984 stammenden - - lediglich eine Verg ü tung de s Musikurheber s in Höhe von 0,84% des Erlöses des Verwerters 35 - 17 - angemessen. Zudem habe da s Berufungsgericht das Vorbringen der B e klagten nicht berücksichtigt, wonach einem Vergleich des Bildtonträgertarifs mit den Tonträgertarifen entgegenstehe, dass die Preisentwicklung im CD - Bereich rel a- tiv stabil, im DVD - Bereich dag e gen relativ instabil sei . Das Berufungsgericht hat angenommen, der erhebliche Abstand der nach dem Tarif VR - BT - H 4 zu errechnenden Vergütungen zu den nach den Tontr ä gertarifen zu entrichtenden Vergütungen trage dem Umstand hinreichend Rechnung, dass bei der Video - DVD - Verwert ung nicht nur die Vergütungsa n- sprüche der Musikurheber , sondern auch die der Filmurheber zu berücksicht i- gen s eien . Die t atrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Mindes t- vergütung des Tarifs VR - BT - H 4 bewege sich im Vergleich zu den Mindestve r- gü tungen der Tonträgertarife in einer Größenordnung, die den Unterschi e den bei einer Verwertung von Video - DVDs und Audio - CDs gerecht werde, lässt ke i- nen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist das Berufungsgericht bei di e ser Beurteilung nicht davon ausgegang en, die Musikurheber seien gegenüber a n- deren an der Herstellung eines Films mitwirkenden Berechtigten besonders schü t zenswert. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen , das Gebot einer vom Umsatz und Gewinn des Werknutzers unabhängigen Mindestvergütung ge lte nur zugunsten de r Musik urheber und nicht zugunsten aller Urheber. S o- weit die Rev i sion geltend macht, eine Vergütung de s Musikurheber s sei nur in Höhe von 0,84% des Erlöses des Verwerters angemessen, vernachlä s sigt sie, dass es im Streitfall einer vom E rlös des Verwerters unabhängigen Mindestve r- gütung bedarf, um eine Entwertung der Rechte de r Urheber zu verhi n dern. Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsg e- richts, der Tarif VR - BT - H 4 sei angemessen, weil die Tonträgertarife zu einer wesentlich höheren Vergütung führen würden, sei nicht tragfähig, weil mit di e- 36 37 - 18 - ser Argumentation jeder Tarif als angemessen einzustufen wäre, der eine g e- ringere Verg ü tung als der reine Musiktarif vorsehe. Das Berufungsgericht hat die Angemessenhe it der nach dem Tarif VR - BT - H 4 zu errechnenden Mindestvergütung nicht allein aus dem Umstand he r- geleitet, dass die nach den Tonträgertarifen zu errechnende Mindestvergütung erheblich höher wäre. Vielmehr hat es bei seiner Beurteilung die Besonderhe i- ten be ider Tarife und der davon erfassten Werkverwertungen berücksichtigt und gewichtet . I nsbesondere hat es bedacht , dass der Anteil der Musiknut zung am Gesamtu m fang des Verwertungsvorgangs ( § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG) beim Vertrieb von Bildtonträgern geringer i st als beim Vertrieb von re i nen Tonträgern und der Bildtonträgertarif bereits aus diesem Grund zu einer geringeren Verg ü- tung als die Tonträge r tarife führt. cc) Die Revision macht auch vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Be klagten nicht be achtet , dass die Mindestvergütung nach Abschnitt II Ziffer 3 des Tarifs VR - BT - H 4 sie unangemessen belaste. Die Beklagte habe vorgetragen, dass in der Praxis die Regelvergütung des T a rifs VR - BT - H 4 leerlaufe und die Mindestvergütung der ein zige Anwendungsb e reich des Tarifs sei. Sie habe weiter vorgetragen, dass sie bei Anwendung der Mi n- destvergütung knapp die Hälfte de s aus der Verwertung der Filmrec h te durch Einräu mung der Sublizenzrechte an die Zeitschriftenverlage erzielten Erlöses abzug eben habe ; die von der Klägerin beanspruchte Stückvergütung von e mit der Zei t Sie habe schließlich vorgetragen, dass dies unverhältnismäßig sei und prohibitiv wirke , weil sie einem starken Preiskampf unterworfen und zu einer scharfe n Kal kulation gezwu n gen sei. 38 39 - 19 - Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so weit gehen, dass der B e- teiligungsgrundsatz zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Ve r- hältnis überschritten wird (v gl. BGH, GRUR 1988, 373 , 376 - Schallplatteni m- port III ; GRUR 2004, 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst; GRUR 2011, 720 Rn. 31 - Multim e diashow; GRUR 2012, 711 Rn. 20 - Barmen Live; GRUR 2012, 715 Rn. 26 - Bochumer Weihnachtsmarkt ). Allein m it der Erwägung, der vom Ve r- werter mit der Verwertung des Werkes erzielte Erlös werde durch eine Mindes t- vergütung zu einem erheblichen Teil aufgezehrt, lässt sich jedoch nicht begrü n- den, dass der Beteiligungsgrundsatz zu Lasten des Verwerters in einem una n- gemessenen Verhäl tnis überschritten wird. Das Urheberrecht und die mit ihm verbundenen Nutzungsrechte stellen Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG dar. Es wäre mit der Gewährleistung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinb a ren, aus dem geringen Umsatz , den der ohne Lizenzgebühren kalkulierende Urheberrechtsverletzer erzielt hat, auf eine entsprechende Begrenzung des nach § 97 UrhG zu gewä h- renden Schadensersatzes in Form der fiktiven L i zenzgebühr zu schließen, weil damit über den Wert des Urheberrechts im Endeffekt dessen Verletzer en t- sch iede (BVerfG, Kammerb eschl uss v om 25. Oktober 2002 - 1 BvR 2116/01, NJW 2003, 1655, 1656) . F ür den gleichfalls nach der fiktiven Lizenzgebühr zu berechnenden Wertersatz wegen unbefugten Eingriffs in das Urheberrecht ge l- t en diese Überlegung en entsprechend. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Verwerter einem starken Prei s- kampf ausgesetzt ist und deshalb nur geringe Erlöse erzielt und au f grund der geringen Erlöse allein die Mindestver gütungsregelung anwendbar ist. Das Ris i- ko des Verwerters, bei der wirtschaftlichen Verwertung des Urhebe r rechts den wirtschaftlichen Erfolg zu verfehlen, darf nicht zu einem erheblichen Teil dem 40 41 42 - 20 - Urheber aufgebürdet werden, gegen oder ohne dessen Willen die Verwe r tung erfolgte. Die schon du rch die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbre i tung missachtete Dispositionsbefugnis des Urhebers würde durch eine solche B e- rechnung des Schadensersatzes oder Wertersatzes ein zweites Mal in einer mit der Privatnützigkeit des Eigentums nicht mehr zu ver einbarenden Weise en t- wertet (BVerfG aaO). D as von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Bekla g ten , sie sei einem starken Preiskampf unterworfen und zu einer scharfen wirtschaf t- lichen Kal kulation gezwungen, rechtfertigt nicht den Schluss, d ie von der Kläg e- rin geforderte Mindestvergütung von etwa 10 Cent pro DVD wirke , wie die Rev i- sion geltend macht , prohibitiv und stehe einer wirtschaftlich sinnvollen Verwe r- t- gegen . 3 . D ie Geltendmachung der Klageforderung verstößt nicht gegen Treu und Glauben . a) Zwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben im Einzelfall unzulä s sig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflic h- ten zur Last fällt (BGH, U r teil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 17 mwN). Davon abgesehen führt d ie Verletzung eigener Pflic h- ten durch den Gläubiger jedoch grundsätzlich nur zu Gegenansprüche n des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendm a- chung seines A n spruchs (BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW - RR 2005, 743, 745 , mwN ). Allein d arin, dass die Klägerin der Beklagten irrtümlich eine objektiv unzut reffende Auskunft über die GEMA - Freiheit der 43 44 45 - 21 - Filmmusik erteilt hat, liegt keine Pflichtverletzung, die so schwerw iegend ist, dass sie nicht nur Schadensersatzan sprüche der Beklagten begründen, so n- dern sogar zu einem Wegfall des Ersatzanspruchs der Klägerin führen könnte. b) Allerdings kann die Ausübung eines Rechts gemäß § 242 BGB auch wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein , we nn der Berechti g- te durch sein Verhalten dem Verpflichteten gegenüber e inen Vertrauenstatb e- stand geschaffen hat, zu dem er sich nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch setzen darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 24 = WRP 2008, 794 - ACERBON , mwN) . Die Beklagte kann sich jedoch nicht mit Erfolg d arauf berufen, sie habe aufgrund der Auskunft der Klägerin darauf vertrauen dürfen, keine Lizenzg e- bühren für die Nutzung der Filmmusik zahlen zu müssen. Die Beklagte durfte die Auskunft der Klägerin vom 8. Juli 2004 , der Film American Werewolf 2 enthalte keine gemapflichtige Musik, nur so ve r stehen, dass die Rechte des Komponisten nicht von der Klägerin wahrgenommen wer den, zumal die Kläg e- rin der Beklagten bereits auf frühere Anfragen als Status der Musikwerke (fälschlich) PM ( pas membre = Nicht - Mit glied) mitg e teilt hatte, was bedeutet, dass die Musikstücke zwar urheberrechtlich geschützt sind, die Rechte aber nicht von der Klägerin wahrgenommen werden . Die Beklagte musste daher damit rechnen, an den Urheber selbst oder dessen Verlag eine Zahlung lei sten zu mü s sen . D ie Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der Revision nicht mit E r- folg darauf berufen, sie sei davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Musi k- werke der US - amerikanischen Filmproduktion eine Buy - out - Vereinbarung ab - 46 47 48 - 22 - geschlossen worde n sei oder sämtliche Beiträge als Work s made for hire he r- gestellt worden seien. Auch bei US - amerikanischen Filmproduktionen kann nicht einfach unter stellt werden, dass sämtliche Urheberrechte aufgrund einer - out - - weil es sich um Work s handelt - beim Filmhersteller liegen. Deshalb hätten nur entsprechende Nachforschungen ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten begründen kö n nen. Diese Beurteilung steht entgegen der Ansicht der Revision mit der S e- natsentscheidung Schallplattenimport III in Einklang. Danach trägt allerdings grundsätzlich der Nutzer das Risiko einer Rechtsverletzung, soweit er von se i- nem Auskunftsanspruch nach § 10 UrhWG keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 1988, 373, 375 - Schallplattenimp ort III ). Daraus ergibt sich aber nicht im Umkeh r schluss, dass der Nutzer das Risiko einer Rechtsverletzung nicht trägt, soweit er von der Klägerin die Auskunft erhalten hat, sie nehme die Rechte des Urhebers nicht wahr. A llein die Geltendmachung des Ausku nftsa n- spruchs gegenüber der Klägerin kann den Schuldner jedenfalls dann nicht en t- lasten, wenn der Nutzer - wie hier - damit rechnen muss, dass die Rechte des Urhebers von die sem selbst oder einem Dritten wahrgenommen we r den. Die Beklagte kann sich sch ließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe aufgrund der Auskunft der Klägerin darauf vertrauen dürfen, jedenfalls an die Kläg e rin keine Lizenzgebühren für die Nutzung der Filmmusik zahlen zu müssen. D em steht bei der gebotenen Abwägung der betroffe nen Interessen entgegen, dass die Klägerin nicht ihre eigenen Rechte verfolgt , sondern die Rechte der Urheber als Treuhänderin wahr nimmt . Eine unzutreffende Auskunft der Klägerin kann daher zwar - bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset zu n- gen zu Schaden sersatzansprüchen gegen sie , grundsätzlich aber nicht zu e i- nem Wegfall der von ihr wahrgenommenen Rechte der Urheber fü h ren. 49 50 - 23 - 4. Die Klageforderung ist nicht durch die - hilfsweise erklärte - Aufrec h- nung mit einem Schadensersatzan spruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verletzung der Auskunftspflicht aus §10 UrhWG erl o schen. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hierdurch entst e- henden Schadens verlangen. Auch die Verletzung einer Pflicht aus einem g e- setzlichen Schuldverhältnis kann danach einen Schadensersatzanspruch b e- gründen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Aufl., § 280 Rn. 9). Die Verwertung s- gesellschaft ist nach § 10 UrhWG verpflichtet, jedermann auf schriftli ches Ve r- langen Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestim m- ten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsanspr ü che für einen Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt. Das Berufungsgericht hat angen ommen, ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Auskunftspflicht aus § 10 UrhWG scheide aus, weil die B e klagte nicht dargetan habe, dass ihr durch die objektiv u nrichtige Auskunft der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte habe nicht etwa b e- hau p tet, dass sie bei zutreffender Auskunft der Klägerin den Vertrag mit den Verlagen zu a n deren finanziellen Konditionen oder gar nicht abgeschlossen hätte . Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner B e- urteilung das Vorbri ngen der Beklagten außer Acht gelassen, dass die zu - treffende Informat i on über die GEMA - Pflichtigkeit des Spielfilms bei der Ver - tragsgestaltung mit den beiden Verlagen berücksichtigt worden sei . Der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag der Be kl agten lässt offen, inwi e weit ein Hinweis auf die Wahrnehmung der Rechte durch die Klägerin die Gesta l- 51 52 53 54 - 24 - tung der Sublizenzverträge mit den Zeitschriftenverlagen beeinflusst hätte und ob infolgedessen die Vermögenslage der Beklagten dann günstiger w ä re, als si e es tatsäc h lich ist. III . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.05.2010 - 21 O 19436/09 - OLG München, Entscheidung vom 14.07.2011 - 6 U 3495/10 - 55
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