BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 162/13 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Combiotik UWG § 4 Nr. 11; Verord nung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 a) Wird die Bezeichnung "Combiotik®" zusammen mit den Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik®" für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsb e- zogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 - Praebiotik). b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs . 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann . Die allgemeine Verkehrsauffa s- - 2 - sung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Leben smitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel - und Ernährungswir t- schaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter and erem Koch - und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können. c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erfo rderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund d e- rer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individual i- siert, genügt nicht. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge richts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 4 - T atbestand: Die Parteien vertreib en Babynahrung. Die Be klagte bot unter der B e- zeichnung " Combiotik® " Säuglingsnahrung an. Auf den V erpackungen der Pr o- dukte " BIO Combiotik® 3 Bio - Folgemilch " und " HA Combiotik® HA 2 Folgena h- rung " war unterhalb der Bezeichnungen Folgendes angegeben: für eine gesunde Entwicklung P RAEBIOTIK ® + P ROBIOTIK ® O MEGA - 3 . B ei dem Produkt " HA Combiotik® PRE HA Hypoallergene Anfangsnahrung " war in entsprechender Aufmachung die Information nach dem Vorbild Muttermilch P RAEBIOTIK ® + P ROBIOTIK ® LCP (O MEGA 3&6) aufgedruckt , und bei dem Produkt " B IO Combiotik® 1 Bio - Anfangsmilch " fand sich folgender Aufdruck: nach dem Vorbild Muttermilch P ROBIOTIK ® GOS (aus Lactose) LCP (O MEGA 3&6). Unter der Überschrift " Zutaten " war auf den Verpackungen " probiotische Milchsäurekultu r " an gegeben . In den Texten auf de n Schmalseite n der Verp a- ckung en fand sich die Angabe " natürliche Milchsäurekulturen " . Die Aufmachung der Packungen ist aus der Anlage zu den nachfolgend wiedergegebenen A n- trägen ersichtlich. 1 2 - 5 - Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Bezeic hnung " Combi o- tik® " um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) . Außerdem habe die Angabe " probiotis che Milchsäurekultur " nach der Lebensmittel - Kennzeichnungsver ord nung ( LMKV) durch die Art der in der Zutat enthaltenen Milchsäurekultur spezifiziert werden müssen. Des Weiteren habe wegen des Nährwert - und Gesundheitsbezugs der Angabe " probiotische Milchsä urekultur " nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 d ie Menge der enthaltenen Milchsä u- rebakterien angegeben wer den müssen. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Babynahrung 1. unte r der Bezeichnung " Combiotik® " und/oder 2. mit der Angabe in Zutatenverzeichnissen " probiotische Milchsäureku l- tur " ohne nähere Spezifizierung zur Art der Milchsäurekultur und/o der 3. mit fehlender mengenmäßiger Angabe in unmittelbarer Nähe der Näh r- wertkennzeich nung zu der Zutat " probiotische Milchsäurekultur " zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/ oder bewerben zu lassen , wie in [der nachfolgend wiedergegebenen] A n- lage A gesche hen : 3 4 - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - - 10 - - 11 - - 12 - - 13 - - 14 - Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Befugnis zur Verö f- fent lichung eines obsiegenden Urteils auf Kosten der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt am M ain, GRUR - RR 2013, 446 = WRP 201 3, 1382 ) . Mit ih rer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klage anträge wei ter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten A n- sprüche als unbegründet angesehen . Dazu hat es a usgeführt: D ie Bezeichnung " Combiotik® " sei keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 N r. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Als von der Beklagten geschaffenes Kunstwort erwecke s ie bei dem angesprochenen Verkehr für sich gesehen kein e konkreten Vorstellungen über spezifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses. Sofern der Verkehr die Angabe " Präbiotik + Probiotik " als Erläuterung der B e- zeichnung " Combiotik® " verstehe, erwarte er lediglich die kombinierte Verwe n- dung von präbiotischen u nd probiotischen Inhaltsstoffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lasse sich aus der gemeins amen Verwendung der Bezeichnungen ein wei tergehender gesundheitsfördernder synergisti scher Effekt nicht ableiten . Die Ang aben " für eine gesunde Entwicklung " und " nach dem Vorbild Mutte r- milch " könnten für das von der Klägerin begehrte Verbot der Bezeichnung 5 6 7 8 - 15 - " Combiotik® " nicht herangezogen werden, weil sie keinen inhaltlichen Bezug zu diesem Begriff aufwiesen. Die im Zutaten verzeichnis enthaltene Angabe " probiotische Milchsäur e- kultur " entspreche den Anforderungen der Lebensmittel - Kennzeichnungsverord - nung . Bei d er Angabe handele es sich u m die verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 L MKV, mit der der angespr ochene Verkehr die hi n- reichend konkrete Vorstellung eine r durch ihren Gehalt an lebenden Mikroo r g a- nismen ge sundheitsfördernde n Sauermilchkultur verbinde. Eine weitere Spezif i- zierung der Milchsäurekulturstämme sei nicht erforderlich, weil de r Verbraucher , d em die Unterschiede der einzelnen Stämme nicht geläufig seien, daraus keine weiter gehenden Erkenntnisse gewinne. D ie Angabe der Menge der enthaltenen probiotischen Milchsäurebakt e- rien sei nicht durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gebot en . Die Angabe " probiotische Milchsäurekultur " im Zutatenverzeichnis sei durch § 6 Abs. 1 und 3 , § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV vorgeschrieben. Solche Pflichtangabe n erfasse Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht. Die weiteren Angaben " Probiotik® " un d " natürliche Milchsäurebakterien " verstehe der Ve r- kehr als Synonym für die Zutat " probiotische Milchsäurekultur " u nd nic ht als nährwertbezogene Angabe. B . Die gegen diese Beurteilung gerichte te Revision ha t Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungs urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I . Die Revision ist anders als die Revisionserwiderung meint uneing e- schränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der 9 10 11 12 - 16 - Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassu ng des Rechtsmi t- tels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 I ZR 53/1 0, GRUR 2012, 58 Rn. 12 Seilzirkus; Urte il vom 5. Dezember 2012 I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 10 38 Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO ). Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, d ie en t- scheidungserheblichen Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 seien höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszula s- sung auszugehen. Das gebietet de r Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Die Parteien müssen zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349). II . Mit Erfolg wendet sich die Revisio n gegen die Abweisung des Unte r- lassungsantrags zu I. 1 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, bei der Bezeichnung " Combiotik® " handele es sich nicht um eine gesundheit s- be zogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 19 24/2006, kann ein Unterlassung sanspruch nicht verneint werden . 1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen U n- t erlassungsanspruchs lieg en vor. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktve rhalten sregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beei n- trächtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 13 14 15 - 17 - Rn. 22 = WR P 2013, 1179 Vitalpilze; Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/1 2, GRUR 2014, 500 Rn. 10 = WRP 2014, 562 Praebiotik ; Ur teil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 11 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA ). 2. Im Streitfall können auf de r Grundlage der bislang getroffenen Fes t- stellungen die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht verneint werden . a) Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap itel II und den speziellen Anford e- rungen in Kapitel IV der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Da bei der angegriffenen Bezeichnung " Combiotik® " jed e n- falls das Letztere nicht der Fall ist, kommt es im Streitfall darauf an, ob die B e- zeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Dagegen wendet sic h die Revision mit Erfolg. b) Die Bezeichnung " Combiotik® " kann zwar nicht bei einer Benutzung in Alleinstellung, aber in der vom Antrag umfassten konkreten Verwendung durch die Beklagte eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Veror dnung (EG) N r. 1924/2006 dar stellen . aa ) Der Begriff " Angabe " bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Form u- lierung will der Gesetzgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von L e- bensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten Hinweise auf b e- 16 17 18 19 - 18 - sondere Eigenschaften der betref fenden Lebensmittel erfassen. Der Anwe n- dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird dadurch eröffnet, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, das heißt Aussagen erfolgen oder Darstellungen gegeben werden, die bei einem normal inform ie r- ten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbra u- cher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere E i- genschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 - Orig inal Bach - Blüten , mwN ). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung " Combi o- tik® " könne für sich allein nicht als gesundheitsbezogene Angabe angesehen werden, weil es sich um ein von der Beklagten geschaffenes Kunstwort hand e- l e , das beim an gesprochenen Verkehr keine konkreten Vorstellungen über sp e- zifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses wecke. Der Verkehr verstehe diese Bezeichnung insbesondere nicht als Zusammensetzung der englischen Wörter " co mbine " und " Biotik " . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkenn en. Die Revision setzt mit ihren dagegen gerichteten Angriffen lediglich ihre eigene Ansicht an die Ste l le der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und ni cht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung. cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe seien auch dann nicht gegeben, wenn man die Bezeichnungen " Praeb iotik® " und " Probiotik® " sowie weitere Aussagen auf den Verpackungen in die Betrac h- tung einbeziehe. Das Berufungsgericht ist ins oweit davon ausgegangen, dass s ollte der Verkehr überhaupt die Bezeichnungen " Praebiotik® " und " Probi o- tik® " als Erläuterung de r Bezeichnung " Combiotik® " verstehen - diese Erwa r- tung nur soweit geht , in dem Erzeugnis seien präbiotische und probiotische I n- 20 21 22 - 19 - haltsstoffe kombiniert verwendet w o rden. Ein darüber hinausgehender synergi s- tischer Effekt lasse sich entgegen der Ansicht der Kl ägerin daraus nicht able i- ten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Annahme des Ber u- fungsgerichts erfüllt die Bezeichnung " Combiotik® " im Kontext mit den weiteren Packungsangaben " Praebiotik® " und " Probiotik® " die Voraussetzungen einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verord nung (EG) Nr. 1924/2006. (1) Das Berufungsgericht hat der Sache nach bereits das Vorliegen der Voraussetzungen einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 verneint, indem es die Bezeichnung " Combiotik® " als ein Kunstwort qualifiziert hat, das beim Verkehr keine konkreten Vorstellungen über Wirkungen des so bezeichneten Produkts auslöst . Es hat damit die Frage verneint, ob die Bezeichnung " Combiotik® " zum Ausdruck bringt, dass die d a- mit bezeichnete Babynahrung besondere Eigenschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 besitzt. Auf die weitere Frage, ob diese E igenschaften gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind, kam es mithin für die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mehr an. (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend geprüft, ob die Bezeichnung " Combiotik® " die Voraussetzungen einer Angabe im Zusammenhang mit den Bezeichnungen " Praebiotik® " und " Probiotik® " auf den von der Beklagten ve r- wendet en Verpackungen erfüllt . Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist Gegenstand des U n- terlassungsantrags nicht das Vertreiben und Be werben von Babynahrung unter der Bezeichnung " Combiotik® " schle chthin . Gegenstand des beantragten Ve r- bots ist vielmehr ein Vertrieb, wie er durch den im An trag in Bezug genomm e- 23 24 25 26 - 20 - nen konkreten Verletzungsfall gemäß Anlage A gekennzeichnet ist . Dies ergibt sich aus dem zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Prozessvor bringen der Klägerin. Diese hat ausgeführt, Streitgegenstand sei nicht die isolierte, von einem konkreten Produkt abstrahierte Bezeichnung " Combiotik® " , sondern die Verwendung diese r Bezeichnung zusammen mit den übrigen Angaben auf den konkreten Verpackung en der streitgegenständli chen Babynahrungsprodukte . Soweit die Klägerin in ihrem Prozessvorbringen auch die Ansicht vertreten hat, bereits der Angabe " Combiotik® " komme isoliert, erst Recht aber im Zusa m- menhang mit der Gesamtaufmach ung der Verpackung ein G esundheitsbezug zu, hat sie nicht den Streitgegenstand erweitert, sondern lediglich ihren Antrag in unterschiedlicher Weise gerechtfertigt. (3 ) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nicht a n- genommen werden, die Bezeichnung " Combiotik® " sei im Kontext mit den zur Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffs heranzu z iehenden weiteren Packungsangaben " Praebiotik® " und " Probiotik® " k eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr . 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass d er im Streitfall angesprochene Verkehr die Bezeichnungen " Praebiotik® " und " Probi o- tik® " im Allgemeinen dahin versteht , dass das derart gekennzeichnete L e- bensmittel " Präbiotika " und " Probiotika " , also Bestandteile enthält , die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Damit wird durch die Verwe n- dung von " Praebiotik® " und " Probiotik® " zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, das Lebensmittel besitze präbiotische und probiotische Eigenschaften (vgl. BGH, GRU R 2014, 500 Rn. 13 Praebiotik). Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht getroffen. Es hat vielmehr in and e- rem Zusammenhang festgestellt , dass unter probiotischen Produkten nach al l- gemeiner Verkehrsauffassung Sauermilchprod ukte verstanden werden, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsförder nd sind . 27 28 - 21 - Dass die Beklagte mit den Bezeichnungen " Praebiotik® " und " Probiotik® " z u- mindest mittelbar zum Ausdruck gebracht hat , dass das Lebensmittel präbiot i- sche un d probiotische Eigenschaften besitzt , ergibt sich schließlich auch aus den weiteren Packungsangaben. So heißt es auf den Packungen für die Pr o- dukte " Bio Combiotik 3 Bio - Folgemilch " und " HA Combiotik HA 2 Folgena h- rung " : Probiotika sind gute Milchsäurekultur en, die sich in Babys Darm ansiedeln und unerwünschte Keime verdrängen. Präbiotika sind wichtige Ballaststoffe, die als Nahrung für die Probiotika dienen und damit eine gesunde Darmflora fördern. Auch auf den Verpackungen der Produkte " HA Combiotik PRE HA Hypo - allergene Anfangsnahrung " und " Bio Combiotik 1 Bio - Anfangsmilch " wird ang e- geben, dass präbiotische Ballaststoffe und probiotische Milchsäurekulturen die Darmflora günstig beeinflussen können oder zur Unterstützung einer ge sunden Darmflora dienen . (4) Dieses Verständnis der Bezeichnungen " Praebiotik® " und " Probi o- tik® " führt dazu, dass für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden muss, der Verkehr sehe auch in der angegriffenen Bezeichnung " Combiotik® " eine Angabe über besondere Eigenschaft en des Lebensmittels im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 . Die Revision hat insoweit zutreffend geltend gemacht , die Darstellung der Bezeichnungen auf den Packungen bringe zum Ausdruck, dass die als " Combiotik® " bezeichnet e Babynahrung eine Kombination aus präbiotischen und probiotischen Inhaltsstoffen aufweist . Das Berufungsgericht hat keine a b- weichenden Feststellungen getroffen, sondern offengelassen, ob der Verbra u- cher die Angaben " Praebiotik® + Probiotik® " als Erläuteru ng der Bezeichnung " Combiotik® " versteht . Es hat weiter angenommen, in diesem Fall erwarte d er Verbraucher , dass in der Babynahrung präbiotische und probiotische Inhalt s- 29 30 31 - 22 - stoffe kombiniert miteinander verwendet w e rden . Von dieser Verkehrserwartung ist für da s Revisionsverfahren auszugehen. Daraus ergibt sich, dass der Ve r- kehr dem Begriff " Combiotik® " im Kontext mit den außerdem verwendeten B e- zeichnungen " Praebiotik® + Probio tik® " entnehmen wird, das so gekennzeic h- nete Lebensmittel weise sowohl präbiotische al s auch probiotische Eigenscha f- ten auf . Dies e vom Berufungsgericht unterstellte Verkehrsauffassung reicht für die Bejahung einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus . Auf die weitere zwischen den Parteien umstrittene und vom Berufungsgericht verneinte Frage, o b dem Verkehr darüber hinausgehend ein durch das Zusammenwirken verstärkter Wirkeffekt suggeriert wird, kommt es nicht an. c) Die in der Bezeichnung " Combiotik® " liegende Angabe, dass die B a- bynahrung sowohl pr äbiotische als auch probiotische Eigenschaften aufweist, ist auch gesun dheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 . a a) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt e i- ne gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bes teht. Der Begriff " Zusammenhang " is t dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C - 544/10 , GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor ; Urteil vom 18. Juli 2013 C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green - S wan Pharmaceuticals; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Begriff der gesundheitsbez o- genen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der implizie rt, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder 32 33 - 23 - dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fe h- len oder gerin ger ausfallen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 f. - Deutsches Wein tor ; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach - Blüten). Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirku ngen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 f. - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Origin al Bach - Blüten). N ach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Eine gesundheitsbez ogene Angabe liegt demnach vor, wenn nach dem Ve r- ständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, der Eindruck eines Zusamme n- hangs zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem G esundheitsz u- stand des Konsumenten hervor ge rufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green - Swan Pharmaceutica ls; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 18 Praebiotik). Dabei sind d ie nationalen Gerichte gehalten, bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnitt sverbraucher Angaben über Lebensmittel ve r- steht, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehe n . bb) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine gesundheitsbezogene Anga be vor. Der Verkehr wird der Bezeichnung "Combiotik®" im konkreten Verwe n- dungskontext mit den Angaben "Praebiotik®" und "Probiotik®" entnehmen, dass die so bezeichnete Babynahrung sowohl präbiotische als auch probiot i- 34 35 36 - 24 - sche Eigenschaften aufweist ( dazu ob en B II 2 b cc (3), Rn. 27 ff. ). Durch die Eigenschaften " probiotisch " und " präbiotisch " eines Lebensmittels wird rege l- mäßig ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten herg e- stellt (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 21 Praebiotik ). Abweichende Fe stste l- lungen, die im vorliegenden Fall etwas anderes nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Vielmehr ist es in anderem Zusammenhang davon ausgegangen , dass unter probiotischen Produkten nach allgemeiner Verkehrsauffassung Sauermilchpr odukte verstanden werden, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen ge sundheitsfördernd seien. III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgericht s, der auf die Untersagung der Verwendung der Angabe " pr o- biotis che Milchsäurekultur " in Zutatenverzeichnissen ohne nähere Spezifizi e- rung zur Art der Milchsäurekultur gerichtete Unterlassungsantrag zu I. 2 sei u n- begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein U n- terlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 , §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 3, § 4 Abs. 1 LMKV nicht verneint werden. 1. Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 LMKV) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dienen der Information und Aufklärung der Verbra u- cher über ernährungs - und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel ( vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 19 = WRP 2013, 902 Barilla, mwN). 2. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5, 6 LMKV angegeben ist. G emäß § 6 Abs. 3 LMKV sind die in das Zutatenverzeichnis au fzunehmenden Zutaten eines L e- bensmittels mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 LMKV anz u- 37 38 39 - 25 - geben. N ach § 4 Abs. 1 LMKV ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmi t- tels, sofern sie - wie vorliegend - nicht in Rechtsvorschriften festgelegt ist, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung ( § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV ) oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechs elbaren Erzeugnissen zu unterscheiden ( § 4 Abs. 1 Nr . 2 LMKV ) . 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Angabe " probiotische Milchsäurekultur " sei eine verkehrsübliche Bez eichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV . Die von der Beklagten vorgelegten Verpackungen und Werbemittel belegten, dass der Verkehr gewohnt sei, die Bezeichnung " Milc h- säurekultur " auf Lebensmittel n als Zutat zu lesen. Unter " probiotischen " Produ k- ten verstehe der Verkehr Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an lebe n- den Mikroo rganismen gesundheitsfördernd seien. Deshalb verbinde der Ve r- kehr mit der Bezeichnung " probiotische Milchsäurekultur " eine hinreichend ko n- krete Vorstellung von der Zutat. Eine weitere Spezifizierung der verwendeten Milchsäurekulturen sei nicht erforderlich . Dem Verbraucher seien die Unte r- schiede der einzelnen Milchsäurekulturs tämme nicht geläufig. Die genauen g e- sundheitlichen Wirkungen der unterschiedlichen Stämme sei en noch nic h t ei n- mal in Fachkreisen eindeutig gekl ärt. Noch viel weniger könne der Verbrauc her aus einer weiteren Spezifizierung der Milchsäurekulturen zusätzliche Informat i- onen erlangen. 4. Gegen d iese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg . a) Das Berufungsgericht ist bei der Annahme einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung übl ichen Bezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbi n- dung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. 40 41 42 - 26 - aa) Die Bezeichnung einer Zutat ist nach allgemeiner Verkehrsauffa s- sung das heißt nach der Anschauung aller am Ver kehr mit dem Lebensmittel beteiligten Kreise, zu denen die Lebensmittel und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher rechnen nur insoweit als üblich anzusehen, als die Zutat aufgrund der Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identif i- z iert werden kann (vgl. OVG Lüneburg, LMRR 2010, 32; LG Mainz, LMRR 2001, 76; Hagenmeyer, LMKV, 2. Aufl., § 4 Rn. 11; Rathke in Zip fel/ Rathke, Lebensmittelrecht , C 110, 145 . Lfg. Juli 2011 , § 4 LMKV R n . 10). Für die Ve r- kehrsüblichkeit einer Bezeichnung spre chen v or allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch - und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Au f- schluss geben kön nen (vgl. Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 11 f. ) . bb) Diesen Anf orderungen an die Annahme einer nach allgemeiner Ve r- kehrsauffassung üblichen Bezeichnung einer Zutat genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. (1) Mit Recht macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verpackun gen und Werbemittel belegten nicht , dass der Verkehr die Bezeichnung " Milchsäurekultur " auf Lebensmittel n üblicherweise als Zutat wahrnimmt . Das Berufungsgericht hat sich für seine gegenteilige A n- nahme auf die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 5 gestüt zt. Aus dieser ist ersichtlich, dass ein Käsehersteller im Zutatenverzeichnis von drei Käsep rodu k- te n die Angabe " Milchsäurekultur " oder " Milchsäurekulturen " angegeben hat. Die se Praxis der Etikettierung eines einzelnen Käseherstellers ist keine hinre i- chend e tatsächliche Grundlage für die Annahme, alle am Verkehr mit Babyna h- rungsmittel beteiligten Kreise würden mit dem Begriff " Milchsäurekultur " eine entsprechende Zutat eindeutig identifizieren. 43 44 45 - 27 - (2) Das Vorliegen einer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV nach a llgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung einer Zutat kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, der Verkehr verbinde mit der Eigenschaft " probiotisch " Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an lebe n- den Mikroorganism en gesundheitsfördernd sei en; d eshalb habe der Verkehr auch aufgrund der zusammengesetzten Bezeichnung " probiotische Milchsäur e- kultur " eine hinreichend konkrete Vorstel lung von der Zutat. Mit dieser Erwägung stellt das Berufungsgericht der Sache nach au f eine inhaltsbeschreibende Verkehrsbezeichnung und damit auf den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ab. Für die Annahme einer Verkehrsbezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV kommt es dagegen auf die tatsächlich festzustellende Verkehrsüblichkeit einer B ezeichnung an. Aus dem gleichen Grund kann eine Ve rkehrsüblichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV auch nicht mit der we i- teren Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, eine weitere Spezifizi e- rung der verwendeten Milchsäurekulturen habe für den Verb raucher keinen ta t- sächlichen Erkenntniswert. b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch k e i- ne beschreibende Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 LMKV in Ve r- bindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV angenommen werden. aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist eine Beschreibung der Zutat und erforderlichenfalls ihrer Verwendung vorzunehmen, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art der Zutat zu erkennen und sie von verwechselbaren Erzeu g- nissen zu unterschei den. 46 47 48 49 - 28 - Hierfür ist erforderlic h, dass der Verbraucher aufgrund der Beschreibung unproblematisch verstehen kann , um was für eine Zutat es sich handelt (vgl. Ha genmeyer aaO § 4 Rn. 14 ). Zum Ausdruck kommen muss die ch arakterist i- sche Besonderheit der Zutat , aufgrund derer sie sich von ähn lichen und des - halb verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet (Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 15). Die charakteristischen Merkmale der Zutat ergeben sich aus dem Ve r- wendungszweck und den damit zusammenhängenden Gesichtspunkten, die Auswirkungen auf die Wertbestim mung und den Geschmack haben (vgl. Rat h- ke in Zipfel/Rathke aaO § 4 LMKV Rn. 13; Rohnfelder/Freytag in Erbs/ Kohl - haas, Strafr echtliche Nebengesetze, 173. L f g. 2009, § 4 LMKV Rn. 6). Dabei ist der Sinn und Zweck des Zutatenverzeichnisses zu berücksich tigen. Gemäß Er - wä gungsgrund 8 der Richtlinie 2000/13 / EG zur Angleichung der Rechtsvo r- schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von L e- bensmitteln sowie die Werbung hierfür, deren Umsetzung die Lebensmittel - Kennzeichnungsverordnung dient (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 26 Origi - nal Bach - B lüten) , soll en die Angaben dem Verbraucher ermöglichen, sachku n- dig eine Wahl zu treffen . Der Verbraucher ist deshalb möglichst objektiv und umfassend über die Zusammensetzung des Lebensmittels zu unterri chten (vgl. amtliche Begründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV, BR - Drucks. 418/81, abg e- druckt bei Zipfel/Rathke aaO § 3 LMKV Rn. 2). Dabei ist zu prüfen, ob die ve r- wendete Bezeichnung für die eindeutige Identifizierung der betreffende n Zutat ausreicht (Hagenmeye r aaO § 4 Rn. 14). Die Angabe eines bloßen Oberbegriff s für eine bestimmte Gattung , der die konkrete Zutat nicht identifi ziert oder indiv i- duali siert , genügt - wie für eine Verkehrsbezeichnung im S inne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV (vgl. da zu Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 11; Rathke in Zipfel/Rathke aaO § 4 LMKV Rn. 10) - nicht . Dass eine möglichst weitgehende Konkretisi e- rung erforderlich ist und die Verwendung bloße r Oberbegriffe nicht ausreicht , ergibt sich auch aus § 5 Abs . 1 Satz 2 LMKV . Danach gelten bei einer Zut at , d ie 50 - 29 - aus mehreren Zutaten besteht (zusammengesetzte Zutat), letztere als Zutaten des Lebensmittels. bb) Diesen Anforderungen an eine beschreibende Verkehrsbezeichnung genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. (1) Die Annahme des Ber ufungsgerichts, unter probiotischen Produkten verstehe der Verkehr Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd sei en, so dass er mit der Bezeichnung " probiotische Milchsäurekultur " eine hinreichend konkrete Vo rstellung von der Zutat verbinde, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Klägerin vorgebracht hat, es existiere eine Vielzahl unterschiedlicher probiotischer Bakterienstämme und spezies, die nach ihrer Eigenart grundverschieden seien und darum nicht n otwendig gleichermaßen auf den menschlichen Organismus wirkten. Ist z u- gunsten der Klägerin im Revisionsverfahren von diesem Vortrag auszugehen, wird die als Zutat der Babynahrung der Beklagten angeführte probiotische Milchsäurekultur erst durch die nähere Bezeichnung ihrer Art von anderen ind i- viduell wirkenden Bakterienstämmen abgegrenzt. (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darf eine nähere Spez i- fizierung der Art der in den Produkten der Beklagten beigefügten Milchsäureku l- turen nicht deswegen unterbleiben, weil die genauen gesundheitlichen Wirku n- gen der unterschiedlichen Stämme in Fachkreisen nicht eindeutig geklärt sei en und der Verbraucher deshalb aus einer weiteren Spezifizierung der Milchsäur e- kulturen keine zusätzliche n Informationen erhal ten könne. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV verlangt, dass verwechse l- bare Zutaten aufgrund ihrer Verkehrsbezeichnung unterscheidbar werden. Eine weitergehende Vor aussetzung dahingehend, dass der Durchschnittsverbra u- cher bereits über hinreichende Vorkenntnisse über unterschiedliche Eige n- 51 52 53 54 - 30 - scha f ten oder Wirkungen der unterscheidbaren Zutaten verfügt , lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und steht auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Kennzeichnungsvorschriften im Einklang, den Verbraucher möglichst objektiv und umfassend über die Zusammensetzung des Lebensmittels zu u n- terrichten . IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu I. 3 sei ebenfalls unbegründet. 1. Mi t dem Unterlassungsantrag zu I. 3 wendet sich die Klägerin gegen den Vertrieb und die Bewerbung von Babynahrung ohne mengenmäßiger A n- gabe in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung zu der Zutat " probiot i- sche Milchsäurekultur ", wie geschehen in Anlage A. Die Klägerin hat zur Begründung dieses Antrags vorgetragen, bei dem Einsatz von Probiotika in Lebensmitteln werde eine positive Wirkung auf den Organismus nur mit einer Mindestkeimzahl ( " Wirkkeimzahl " ) erreicht. Aus di e- ser Begründung, die bei der Auslegun g des Antrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu I. 3 beanstandet, die Beklagte habe auf den Verpackungen ihrer Ba bynahrungsprodukte gemäß A n- lage A die Angabe " probiotische Milchsäurekultur " angebracht , ohne zu gleich die Menge der in dem Produkt enthaltenen Keime anzugeben. 2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Zwar greift der Verbotsantrag d ie in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene Wendung " in unmittelba rer Nähe de r Nährwertken n- z eichnung " auf . Die Auslegung des Antrags anhand des Klagevorbringens ergibt jedoch, dass die Klägerin nur eine Entscheidung darüber begehrt, ob der von der Beklagten auf ihren Produktpackungen angegebene Inhaltsstoff der 55 56 57 58 59 - 31 - "probiotischen Milchsäurekultur" me ngenmäßig im Hinblick auf die Keimzahl zu konkretis ieren ist. Das Verbot soll daher nur den Fall erfassen, dass jegliche Mengenangabe fehlt, wie dies bei den in den Unterlassungsantrag einbezog e- nen Verpackungen der Fall ist. Die Klägerin hat damit hinreich end verdeutlicht, dass sie nicht ein Verbot im Umfang des unbestimmten Gesetzeswortlauts b e- ansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Ur teil vom 28. Novemb er 2013 I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 31 f. = WRP 2014, 431 Online - Versicherungsvermittlung). 3. Das Berufungsgericht hat den Antrag für unbegründet gehalten. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand . a) Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnun g (EG) Nr. 1924/2006 sind für Sto f- fe, die Gegenstand einer nährwert - oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die je wei ligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nähr wertkennzeichnung g e- mäß Art. 6 der Richtlinie 90/496/EWG anzugeben. b) Bei der Angabe " probiotische Milchsäurekultur " handelt es sich um e i- ne gesundheitsbe zogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006. Die Beklagte hat die Angabe unter d er Überschrift " Zutaten " angeführt und damit Milchsäurekulturen als Bestandteil ihrer Bab y- nahrung ausgewiesen. Die beanstandete Angabe ist auch gesundheitsbezogen. Durch die Eigenschaft "probiotisch" wird ein Wirkungsbezug zum Gesundheit s- zustand des Konsum enten hergestel lt (dazu oben B II 2 c bb, Rn. 35 ). D ass Anfangsmilch und Folgenahrung für Baby s aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher stets probiotische Eigenschaften haben und es deshalb an einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnu ng (EG) 1924/2006 fehlen 60 61 62 - 32 - könnte (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 - ENERGY & VODKA) , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. c ) Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entfällt d ie Pflicht zur Mengenangabe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch nicht deswegen, weil die Angabe " probiotische Milchsäurekultur " als kennzeichnungsrechtliche Pflichtangabe a n- zusehen ist. aa) Allerdings li egt gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) N r. 1924/2006 keine Angabe und damit auch keine gesundheitsbezogene A n- gabe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vor, wenn die Aussage nach dem Union srecht oder den nationalen Vorschriften obligatorisch ist. Damit we r- den alle Pflichtangaben, die sich au s unionsrechtlichen und mit dem Union s- recht im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen ergeben, vom Begriff der Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausgenommen (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar He alth & Nutrition Cl aims, 22. L f g . 02/14, Art. 2 Rn. 13). bb) Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folg e- richtig angenommen, die Beklagte sei mit der Angabe " probiotische Milchsä u- rekultur " im Zutatenverzeichnis den Vorgaben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 LMKV gefolgt. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Übe r- prüfung nicht stand (dazu oben B III) . Falls die beanstandete Angabe " pro biot i- sche Milchsäurekultur " im Zutatenverzeichnis mangels Spezifizierung der Art der Milchsäurekultur nicht den Anforderungen der Lebensmittel - Kennzeich - nungsverordnung ents prechen sollte , handelt es sich auch nicht um eine oblig a- to rische Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. 63 64 65 - 33 - V . Ein Vorabentscheidungsersuchen an de n Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts durch eine ges i- cherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der in Rede st e- henden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und der Richtlinie 2000/13/EG bestehen. V I . Das Berufungsurteil i st daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 1. Die Sache ist an das Ber ufungsgericht zurückzuverweisen , weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht a b- schließend beurteilt werden, ob der Klägerin der mit dem Unterlassungsantrag z u I. 1 geltend gemachte Anspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung " Combiotik® " zustehen. Das Berufungsgericht hat bislang lediglich unterstellt, nicht aber festgestellt, dass der Verbraucher die Angaben " P raebiotik® + Probiotik® " als Erläuterung der Bezeichnung " Combiotik® " versteh t und deshalb erwarte t , in der Babynahrung würden präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert miteinander ve r- wendet. Die bislang getroffenen Feststellungen des Berufung sgerichts tragen zudem nicht seine Annahme , die Angabe " probiotische Milchsäurekultur " en t- spreche auch ohne nähere Spezifizierung zur Art der Milchsäurekultur den A n- forderungen an die Lebensmittel - Kennzeichnungsverordnung. 2. Für die neue Verhandlung w ird auf Folgendes hingewiesen: Die als Erläuterung der beanstandeten Bezeichnung "Combiotik®" in B e- tracht kommende Angabe "Praebiotik® + Probiotik®" findet sich in der Anlage A 66 67 68 69 70 71 - 34 - soweit diese lesbar ist zum Antrag zu I. 1 nicht auf der Produktaufmachu ng der "Bio - Anfangsmilch". Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht a u- ßerdem zu klär en haben, ob die Folgeanträge w as die Antragsfassung nah e- legt allein den Vertrieb und das Bewerben von Baby nahrung unter der B e- zeichnung " Com biotik® " betreffen und damit nur au f den Unterlassungsantrag zu I. 1 bezo gen sind, oder aber worauf die Klagebegründung und die Ber u- fungsbegrün dung hindeuten die Folgeanträge auch auf das mit den Anträgen zu I. 2 und I. 3 angegriffene Verhalten bezogen sind. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2012 - 3 - 6 O 10/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.07.2013 - 6 U 137/12 - 72
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