BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 163/03 vom 17. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: I. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 11. April 2003 und das Urteil des Landge-richts Hamburg, Kammer 11 f374r Handelssachen, vom 30. Oktober 2002 werden f374r wirkungslos erkl344rt. II. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der durch die Ne-benintervention des Streithelfers der Kl344ger verursachten Kos-ten werden der Beklagten auferlegt. III. Streitwert: 1. Bis zur Erledigungserkl344rung: 40.000,00 200; 2. Ab diesem Zeitpunkt: bis 52.500,00 200 (bis dahin entstande-ne Kosten des Rechtsstreits). Gr374nde: I. Die Kl344ger haben sich als Minderheitsaktion344re der beklagten Aktien-gesellschaft - unterst374tzt von dem Nebenintervenienten - mit der Anfechtungs-klage gegen einen Squeeze-out-Beschluss gem344337 247 327 a ZPO der au337eror- 1 - 3 - dentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. M344rz 2002 gewandt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufun-gen der Kl344ger im Wesentlichen zur374ckgewiesen, den angefochtenen Be-schluss nur hinsichtlich eines geringen Teils der Barabfindungsregelung f374r un-wirksam erkl344rt und im 334brigen die Revision zugelassen. Im Verlaufe des von den Kl344gern betriebenen Revisionsverfahrens hat die ordentliche Hauptver-sammlung der Beklagten am 27. August 2003 einen zweiten Squeeze-out-Beschluss gefasst, den nur der Kl344ger zu 1 angefochten hat. Im Rahmen eines mit der Beklagten und deren Hauptaktion344rin vor dem Oberlandesgericht Hamburg - auch zugunsten der 374brigen au337enstehenden Aktion344re - geschlos-senen gerichtlichen Vergleichs hat der Kl344ger zu 1 jene zweite Anfechtungskla-ge zur374ckgenommen; anschlie337end ist der (zweite) 334bertragungsbeschluss am 11. Mai 2004 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit R374cksicht darauf haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und wechselseitige Kostenantr344ge gestellt. Umstritten ist zwischen ihnen, ob die in dem Vergleich mit dem Kl344ger zu 1 von der Beklagten erkl344rte 334bernahme der Kosten der Klageverfahren nicht nur zugunsten des Kl344gers zu 1, sondern auch f374r die 374brigen Kl344ger des hiesigen Verfahrens gilt; unstrei-tig ist jedoch, dass sich die dem Vergleich beigetretene Hauptaktion344rin der Beklagten im Zusammenhang mit anderen Prozessvergleichen zur 334bernahme der Kosten aller Rechtsz374ge des vorliegenden Verfahrens f374r alle Kl344ger ver-pflichtet hat. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben, ist nur noch 374ber die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach 247 91 a ZPO zu entscheiden; etwaige anderweitige Regelungen in Vergleichen anderer Verfahren machen angesichts des Streits der Parteien 374ber deren Tragweite die Kostenentscheidung nach 247 91 a ZPO nicht entbehrlich. 2 - 4 - Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsa-che 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (247 91 a ZPO). Dabei ist es - zumal in der Revisionsinstanz - nicht Zweck einer solchen Ent-scheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgem344337 lediglich eine summarische Pr374fung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grunds344tzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle f374r den hypothe-tischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu kl344ren (st. h366chstrichterliche Rechtsprechung: vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219 mit umfangr. Nachw.). Dementsprechend sieht sich der Senat nicht veranlasst, die im Vordergrund des Streits der Parteien stehende Zulassungsfrage nach der umstrittenen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der "Jahresabschl374sse ... f374r die letzten drei Gesch344ftsjahre" in 247 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG abschlie337end zu entscheiden; wenngleich vieles f374r die von dem Berufungsgericht im Anschluss an die 374berwiegende Meinung im Schrifttum vertretene Auslegung der Norm spricht, muss die Streitfrage doch letztlich als offen bezeichnet werden. 3 Auf der Basis dieses Sach- und Streitstandes hat der Senat gleichwohl nicht etwa - was ohne zus344tzliche Verteilungskriterien nahe gelegen h344tte - die Kosten gegeneinander aufgehoben; vielmehr hat er nach billigem Ermessen weitere Gesichtspunkte in die Abw344gung einbezogen, die letztlich die alleinige Kostentragung der Beklagten als angemessen erscheinen lassen. Ma337geblich daf374r war zum einen, dass die Beklagte selbst das erledigende Ereignis da-durch herbeigef374hrt hat, dass sie - offenbar zur Vermeidung von drohenden 4 - 5 - Nachteilen im Falle eines etwaigen Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit - einen zweiten Squeeze-out-Beschluss gefasst hat und dass sie sich insoweit in dem Vergleich durch Erh366hung der von den Kl344gern und anderen au337enste-henden Aktion344ren geforderten Abfindung, die letztlich wirtschaftlich der alleini-ge Zweck auch des vorliegenden Anfechtungsverfahrens war, "freiwillig" in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Zudem legt die im Vergleich getroffene Regelung, wonach die Beklagte die gerichtlichen und au337ergerichtlichen Kosten "der" Klageverfahren, der Eilverfahren und dieses Vergleichs tr344gt, die Ausle-gung nahe, dass damit nicht nur die Kosten des hiesigen Kl344gers zu 1 als Ver-gleichsbeteiligtem gemeint sind, sondern dass die Regelung auch Wirkung zu-gunsten s344mtlicher Kl344ger des hiesigen Klageverfahrens haben soll; daf374r spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach dem Willen der Vergleichschlie-337enden der Vergleich zugunsten aller au337enstehenden Aktion344re der Beklagten wirken und dementsprechend einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S. der 247247 328 f. BGB darstellen sollte. Schlie337lich hat die Beklagte immerhin einger344umt, dass - wenn nicht sie selbst - so doch ihre damalige Haupt- und jetzige Alleinaktion344rin sich auch an-derweitig gegen374ber dem Kl344ger zu 1 verpflichtet hat, die Kosten aller Rechts-z374ge des vorliegenden Verfahrens f374r alle Kl344ger zu 374bernehmen. Damit soll - was im Rahmen des billigen Ermessens ber374cksichtigungsf344hig ist - jedenfalls sichergestellt werden, dass nicht nur der Kl344ger zu 1 unmittelbar, sondern auch die 374brigen Kl344ger im Ergebnis wirtschaftlich von s344mtlichen Kosten des vorlie-genden Rechtsstreits im Verh344ltnis zur Beklagten befreit sein sollen. 5 - 6 - Nach diesen Billigkeitsma337st344ben erscheint es auch angemessen, der Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten gem344337 247 101 Abs. 1 i.V.m. 247 91 a ZPO aufzuerlegen. 6 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2002 - 411 O 34/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2003 - 11 U 215/02 -
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