BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/06 Verk374ndet am: 26. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Dr. Clauder's Hufpflege PAngV 247 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, 247 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 4 Abs. 4 a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verh344ltnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar. b) Der Grundpreis ist dann i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer N344he des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahr-genommen werden k366nnen (Abgrenzung gegen374ber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten). c) Die Regelung in 247 4 Abs. 4 PAngV 374ber die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten wer-den, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gem344337 247 2 PAngV 374bertragen werden. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06 - LG Darmstadt AG Seligenstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 21. Zivilkammer - vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt 374ber das Internet Tierpflegeprodukte. Sie gab am 28. September 2004 gegen374ber der Kl344gerin, der Zentrale zur Bek344mpfung un-lauteren Wettbewerbs, eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung ab. In dieser verpflichtete sie sich unter anderem, es zu unterlassen, in der an den Letzt-verbraucher gerichteten Werbung im Internet oder sonst werblich f374r Produkte des Sortiments ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenver-ordnung zu werben. F374r den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichte- 1 - 3 - te sie sich zu einer an die Kl344gerin zu zahlenden und von dieser nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe. Am 22. November 2004 warb die Beklagte auf ihrer Startseite im Internet mit einem Sonderangebot f374r das Produkt "Dr. Clauder's Hufpflege" zum Preis von 3,99 200. 334ber diesem Preis war verkleinert und durchgestrichen der Preis von 4,99 200 dargestellt. Der Grundpreis von 0,80 200 pro 100 ml war erst auf einer weiteren Seite angegeben, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte. 2 Nach Auffassung der Kl344gerin hat die Beklagte mit dieser Pr344sentation f374r ihr Produkt im Internet ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisan-gabenverordnung geworben und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Das Amtsgericht hat der von ihr deswegen erhobenen Klage auf Zahlung von 3.000 200 nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-klagten ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihre im September 2004 374bernommene Unterlassungsverpflichtung dadurch verletzt, dass sie in der von der Kl344gerin beanstandeten Werbung von November 2004 5 - 4 - den Grundpreis des Hufpflegemittels nicht in unmittelbarer N344he des Endprei-ses angegeben habe. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Startseite sei der erste Eindruck, den ein Kunde von einem Internet-unternehmen und dessen Angebot erhalte. Dem Kunden m374sse daher deutlich vor Augen gef374hrt werden, dass er zur Erlangung weiterer Produktinformatio-nen einen Link bet344tigen m374sse; dabei m374sse auch erkennbar sein, welche In-formationen auf der Zusatzseite bereitgehalten w374rden. Das Hufpflegemittel stelle f374r die angesprochene Zielgruppe einen Artikel des t344glichen Bedarfs dar. Viele Verbraucher seien daher an einer weiterf374hrenden Produktbeschreibung nicht interessiert und tr344fen deshalb ihre Kaufentscheidung, ohne die weiterf374h-rende Seite angeklickt und die Grundpreisangabe wahrgenommen zu haben. Die Beklagte habe auch schuldhaft gegen den Unterlassungsvertrag versto337en. 6 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 7 1. Nach Auffassung der Revision fehlt es bereits deshalb an einem Ver-sto337 gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 28. September 2004, weil die Beklagte das fragliche Hufpflegemittel auf der Startseite ihres Internetauftritts am 22. November 2004 in einer seinen unmittelbaren Erwerb erm366glichenden Weise dargestellt und daher nicht, wie nach dem insoweit klaren Wortlaut der Unterlassungserkl344rung erforderlich, beworben, sondern bereits angeboten ha-be. Dem kann nicht zugestimmt werden. 8 Allerdings muss zwischen dem Anbieten von Waren gegen374ber Letzt-verbrauchern (247 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV und - im Blick auf das im Streitfall in Rede stehende Erfordernis der Angabe des Grundpreises - 247 2 Abs. 1 Satz 1 9 - 5 - PAngV) und dem Werben daf374r (247 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 247 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV) schon deshalb unterschieden werden, weil das Werben im Gegensatz zum Anbieten nur dann den Vorschriften der Preisangabenverordnung unter-liegt, wenn es unter Angabe von Preisen erfolgt (vgl. BGHZ 155, 301, 304 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, 960, 961 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein f374r Autokauf; OLG K366ln OLG-Rep 2004, 374; OLG Stuttgart MMR 2008, 754; K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 1 PAngV Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Dieser Umstand 344ndert aber nichts daran, dass die Werbung nach der Preisan-gabenverordnung im Verh344ltnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe zu einem Angebot ist. Die Werbung ist daher den f374r An-gebote generell geltenden Anforderungen nur dann unterworfen, wenn sie in qualifizierter Form - unter Angabe von Preisen - erfolgt (Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 1 PAngV Rdn. 14). Dementsprechend stellt ein Anbieten in diesem Zusammenhang regelm344337ig auch eine Werbung dar (Fezer/Wenglorz, UWG, 247 4-S14 Rdn. 83 m.w.N.). 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Grund-preis f374r das Hufpflegemittel nicht - wie nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Satz 1 PAngV erforderlich - in unmittelbarer N344he des Endpreises angegeben. Nicht ausreichend sei es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschrei-bung zu nennen, die nur 374ber ein Anklicken des Produkts erreicht werden k366n-ne und damit nicht von allen Kunden aufgerufen werde. Gegen diese Beurtei-lung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 10 a) Die Revision r374gt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht hinrei-chend ber374cksichtigt, dass die Bestimmungen in 247 1 Abs. 6 Satz 2 und 247 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV 374ber den Ort, an dem die Preisangaben zu machen seien, 11 - 6 - entsprechend ihrer Bedeutung und unter Ber374cksichtigung des 247 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen seien, die Preisangabenverordnung gem344337 247 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV ein abgestuftes Sys-tem der Formenstrenge kenne und der Grundpreis gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV gegebenenfalls im Blick auf den Endpreis vernachl344ssigt werden k366nne. Die Preisangabenverordnung sieht keine Abstufung der formalen Anfor-derungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits vor. Insbesondere gelten die in 247 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV statuierten Grunds344tze der Preisklarheit und Preiswahrheit ausdr374cklich f374r alle nach der Preisanga-benverordnung zu machenden Angaben und damit f374r Grundpreise in gleicher Weise wie f374r Endpreise (M374nchKomm.UWG/Ernst, Anh. 247247 1-7 G 247 1 PAngV Rdn. 49). Dasselbe gilt f374r das in 247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV geregelte Erfordernis der eindeutigen Zuordnung der erforderlichen Angaben zu dem Angebot oder der Werbung (M374nchKomm.UWG/Ernst aaO 247 1 PAngV Rdn. 52). Die Hervor-hebung des Endpreises ist gem344337 247 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV nur dann geboten, wenn eine Preisaufgliederung vorliegt, das hei337t neben dem Endpreis auch Preisbestandteile ausgewiesen sind (M374nchKomm.UWG/Ernst aaO 247 1 PAngV Rdn. 61; Piper in Piper/Ohly aaO 247 1 PAngV Rdn. 58); die Angabe des Grund-preises neben dem Endpreis stellt dabei allerdings keine solche Preisaufgliede-rung dar (Piper in Piper/Ohly aaO 247 2 PAngV Rdn. 3; K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 2 PAngV Rdn. 1; M374nchKomm.UWG/Ernst aaO 247 2 PAngV Rdn. 10 m.w.N.). Die Bestimmung des 247 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV, nach der auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann, wenn die-ser mit dem Endpreis identisch ist, l344sst ebenfalls keine Abstufung der an End-preisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits zu stellenden Anforderungen erkennen. Sie tr344gt lediglich dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall das Erfordernis der Angabe der beiden - gleichen - Preise 12 - 7 - nebeneinander eine 374berfl374ssige F366rmelei darstellte (vgl. Gelberg in Land-mann/Rohmer, GewO, Stand Mai 2008, 247 2 PAngV Rdn. 8). b) Die Revision macht ferner geltend, f374r die Frage, ob der elektronische Verweis (Link) f374r den Verbraucher klar erkennbar sei, sei die Verkehrsauffas-sung ma337geblich; der durchschnittlich versierte Internetnutzer wisse, dass sich auf einer Homepage regelm344337ig weitere Informationen durch Anklicken etwa der dargestellten Produkte in Erfahrung bringen lie337en. Auch mit diesem Ein-wand hat die Revision keinen Erfolg. Sie ber374cksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Grundpreis gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer N344he des Endpreises anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden k366nnen (Harte/Henning/V366lker, UWG, 2. Aufl., 247 2 PAngV Rdn. 8; Fezer/Wenglorz aaO 247 4-S14 Rdn. 152; M374nchKomm.UWG/Ernst aaO 247 2 PAngV Rdn. 9). Die blo337e unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie gem344337 247 5 Abs. 1 TMG f374r die von den Diensteanbietern verf374gbar zu halten-den Informationen gen374gt, reicht insoweit entgegen der Auffassung der Revisi-on im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Regelung in der Preisangabenver-ordnung nicht aus. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Bestimmungen des Telemediengesetzes ausdr374cklich nur einen Mindeststandard festlegen. 13 c) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt l344sst sich nicht mit demje-nigen vergleichen, der der Senatsentscheidung "Internet-Reservierungssystem" (BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222) zugrunde lag. Nach den dort getroffenen Feststellungen wurden die Kunden bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverst344ndlich darauf hingewie-sen, dass die bei einer zu buchenden Flugreise neben dem Flugtarif anfallen-den Steuern und Geb374hren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen und der endg374ltige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gew374nschten 14 - 8 - Flugverbindung angezeigt werden k366nne (BGH GRUR 2003, 889, 890). Dage-gen fehlte es bei der Werbung der Beklagten, die die Kl344gerin als Versto337 ge-gen die zwischen den Parteien bestehende Vertragsstrafenvereinbarung bean-standet, an einer entsprechenden, von vornherein gegebenen Unterrichtung der Kunden 374ber den Grundpreis. Es kommt hinzu, dass der Grundpreis einer Ware i.S. des 247 2 PAngV nicht wie der endg374ltige Preis einer Flugreise variabel und daher auch kein Grund ersichtlich ist, der den Werbenden hinderte, den Grund-preis entsprechend der Bestimmung des 247 2 PAngV in unmittelbarer N344he und damit so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden k366nnen. d) Die vorliegende Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil "Versandkosten" (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 = WRP 2008, 98). Der Senat hat dort ausgesprochen (aaO Tz. 31), dass die gem344337 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Versandkosten bei 374ber das Internet erfolgenden Bestellungen nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts auszuweisen sind, sondern auch noch alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden k366nnen, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Er hat dies damit begr374ndet, dass dem Verbraucher bereits seit l344ngerem gel344ufig ist, dass im Versandhandel neben dem Endpreis 374blicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (aaO Tz. 31 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 - M374nzangebot). Demgegen374ber ist das Erfordernis, bei Warenangeboten nach n344herer Ma337gabe des 247 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grund-preis anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher bei weitem weniger ver- 15 - 9 - ankert. Im Hinblick darauf ist in diesem Bereich eine strengere Beurteilung geboten. Sie entspricht au337erdem dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist der Grundpreis in unmit-telbarer N344he des Endpreises anzugeben. Demgegen374ber ist die Angabe, ob und gegebenenfalls in welcher H366he zus344tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, gem344337 247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV dem Angebot oder der Werbung (lediglich) eindeutig zuzuordnen. Einen unmittelbaren r344umlichen Bezug dieser Angabe zu dem Angebot oder der Werbung fordert das Gesetz daher nicht (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versandkosten; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 1 PAngV Rdn. 13a; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Unter diesen Umst344nden kommt es auf die zus344tzlichen Erw344gungen des Berufungsgerichts nicht an, bei dem hier in Rede stehenden Produkt han-dele es sich um einen Artikel des t344glichen Bedarfs mit der Folge, dass h344ufig vor dem Kauf kein Interesse an weiteren Produktbeschreibungen bestehe. 16 e) Gem344337 247 4 Abs. 4 PAngV k366nnen nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angebotene Waren dadurch ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem f374r die Angebote des Versandhandels und der Buch- und Schallplattenclubs sowie im Neuwagenhandel Bedeutung zu (vgl. Harte/Henning/V366lker aaO 247 4 PAngV Rdn. 14; Fezer/Wenglorz aaO 247 4-S14 Rdn. 174; M374nchKomm.UWG/Ernst aaO 247 4 PAngV Rdn. 13). Sie regelt die Form der Preisangabe den bei solchen Angeboten bestehenden Erfordernissen Rechnung tragend relativ gro337z374gig (vgl. Harte/Henning/V366lker aaO 247 4 PAngV Rdn. 16). Entgegen der Ansicht der Revision kann sie aber nicht entsprechend auf die Regelung 374ber 17 - 10 - die - bereits bei der Werbung bestehende - Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gem344337 247 2 PAngV 374bertragen werden. Die Gr374nde, die f374r die Lockerung der Anforderungen bei der Preisauszeichnung von Waren gelten, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, spielen bei der Grundpreisangabe gem344337 247 2 PAngV keine Rolle. III. Nach allem hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg und ist des-halb mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 18 Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 17.03.2006 - 1 C 58/05 (03) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.07.2006 - 21 S 83/06 -
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