BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 163/08 vom 22. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 250.200,61 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil der Kl344ger durch das angefochtene Urteil - soweit er es angegriffen hat - nicht be-schwert ist. 1 Das Landgericht hat den Zahlungsantrag (Klageantrag 1) und die beiden Hilfsantr344ge (Klageantr344ge 2 und 3) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hin-sichtlich des - vom Kl344ger im Berufungsverfahren allein weiterverfolgten - Zah-lungsantrags (Klageantrag 1) die Berufung zur374ckgewiesen. Mit seiner Nichtzu-lassungsbeschwerde greift der Kl344ger diese Entscheidung des Berufungsge-richts nicht an, sondern will sich gegen die Abweisung seines - allerdings nur in der ersten Instanz gestellten und dort abgewiesenen - Antrags wenden, die Be-klagten zu 1 und 3 zur Mitwirkung an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz 2 - 3 - zu verurteilen (Klageantrag 2). Insoweit wird der Kl344ger aber durch das ange-fochtene Urteil nicht beschwert, weil er mit seiner Berufung die Abweisung die-ses Antrags durch das Landgericht nicht angegriffen hatte und das Berufungs-gericht, dem dieser Antrag deshalb nicht zur Entscheidung angefallen ist, 374ber diesen Klageantrag nicht entschieden hat. Das ergibt sich entgegen der einsei-tigen Darstellung des Kl344gers aus dem Berufungsurteil selbst, wenn das Beru-fungsgericht ausf374hrt, der Kl344ger verfolge mit seiner Berufung den erstinstanz-lich gestellten Hauptantrag Ziffer 1 weiter (vgl. S. 8 unten), die Berufung sei zu-l344ssig, aber nicht begr374ndet, soweit der Kl344ger mit seiner Berufung die Abwei-sung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 angreife (vgl. S. 10 III 1. Abs.). Im 334brigen w344re die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Senat hat die Verfah-rensr374gen gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet. 3 - 4 - Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Kl344gers an der Aus-einandersetzung der Gesellschaft, das dem Wert des begehrten Anteils nach der Vorstellung des Kl344gers entspricht (247 3 ZPO). 4 Goette Richter am BGH Kraemer Dr. Kurzwelly kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Reichart Goette Drescher Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 O 404/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2008 - 12 U 232/07 -
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