BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 163/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 18. Zivilsenat - vom 16. Mai 2008 - 18 U 22/07 - wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 2.377.603,73 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 1 Die Beschwerde beanstandet nicht die Feststellungen des Berufungsge-richts, dass die den Kl344gerinnen erteilten Informationen 374ber den Abschluss von Fertigstellungs- und Erl366sausfallversicherungen unrichtig gewesen sind, dass der Beklagten die insoweit ma337geblichen Umst344nde im Zeitpunkt des Beitritts der Kl344gerinnen bekannt waren und dass sich die Kl344gerinnen bei einer ent-sprechenden Unterrichtung nicht an dem Filmfonds beteiligt h344tten. Sie wendet sich nur gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Haftungs-grund beruhe auf der Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Aus- 2 - 3 - kunftsvertrags bzw. wegen der Stellung der Beklagten als Gr374ndungskomman-ditistin auf einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Die insoweit angesprochenen Fragen sind h366chstrichterlich gekl344rt. Das angefochtene Urteil h344lt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. 3 Der Senat hat zuletzt durch Beschluss vom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400, 401 f zu Rn. 8 bis 10) - ebenfalls zu einem Filmfonds, f374r den die Beklagte unter anderem die Vermittlung des Eigenkapitals 374bernommen hatte - dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und der Abschluss eines Aus-kunftsvertrags in Betracht kommen, wenn es an einer pers366nlichen Kontaktauf-nahme fehlt, und eine Haftung der Beklagten nach diesen Grunds344tzen ver-neint. 4 Das Berufungsgericht hat f374r den hier vorliegenden Filmfonds Feststel-lungen zur Eigenkapitalvermittlung durch die Beklagte getroffen, die die An-nahme einer Aufkl344rungspflichtverletzung gegen374ber den Kl344gerinnen im Er-gebnis begr374nden. 5 Die von der Beteiligungsgesellschaft mit der Eigenkapitalvermittlung ex-klusiv betraute Beklagte sollte Eigenkapital von maximal 50 Mio. DM einwerben, wobei die Mindesteinlage eines Direktkommanditisten im Rahmen eines "Priva-te Placements" 2 Mio. DM betragen sollte. Sie war berechtigt, zur Erf374llung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einzuschalten, was hier auf der Grundlage einer mit der C. AG geschlossenen Vereinbarung geschehen ist. Nach dieser Vereinbarung hatte sich die Bank zu bem374hen, an einem Beitritt interes-sierte Personen zu finden, diese anzusprechen und der Beklagten unter der 6 - 4 - ausschlie337lichen Verwendung von Informationen zu vermitteln, die ihr die Be-klagte oder die Beteiligungsgesellschaft zur Verf374gung gestellt hatten. Insoweit wurde den Kl344gerinnen eine Beteiligungsofferte zur Kenntnis gegeben, auf der sich der Vermerk befand, dass sie durch die Beklagte 374berreicht wurde, und in deren Vorbemerkung dargestellt wurde, dass die Offerte von der Beklagten pr344sentiert werde, die auf die Konzeption und Strukturierung von komplexen Finanzierungen unter Einbindung von privatem Beteiligungskapital spezialisiert sei und eine innovative Produktlinie - die unternehmerisch orientierte Beteili-gung - eingef374hrt habe. Dar374ber hinaus hatte sie einen "Auftrag zur Beschaf-fung von Unterlagen" ausgearbeitet, mit dem die Anleger - anl344sslich ihrer Be-sprechungen mit der Bank - weitere Unterlagen 374ber die Beklagte beschaffen konnten und auf dem vermerkt war, sie habe den Initiator in der Konzeptions-phase betreut und Grundlage f374r den Beitritt des Anlegers seien allein die ge-nannten (das ist die Beteiligungsofferte) bzw. die von der Beklagten noch zur Verf374gung zu stellenden Unterlagen. Die Beteiligungsofferte, in der es aus-dr374cklich hei337t, sie sei kein Prospekt im Sinne der Stellungnahme WFA 1/87 des Instituts f374r Wirtschaftspr374fer, enthielt ferner den Hinweis darauf, dass die Beklagte die laufende Betreuung der Kommanditisten 374bernehme. Danach wurde zwar der Kontakt mit dem interessierten Anleger durch die hier eingeschaltete Bank hergestellt, dieser wurde aber mit Informationen ver-sehen, die die Beklagte in der Beteiligungsofferte zusammengestellt hatte oder die im weiteren nach einem von ihr konzipierten Muster, in dem der Name des Anlegers aufgef374hrt war, angefordert wurden, ehe der Anleger 374ber seinen Bei-tritt entschied. Dar374ber hinaus nahm die Beklagte den Beteiligungswunsch ent-gegen und 374bermittelte dem Anleger die durch die Komplement344rin gegenge-zeichnete Fassung des Beteiligungsvertrags. Unter diesen Umst344nden ist die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverh344ltnisses, das die Beklagte dazu 7 - 5 - verpflichtete, auf unrichtige Angaben in der Beteiligungsofferte hinzuweisen, nicht zu beanstanden. Schlick D366rr Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/25 O 147/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2008 - 18 U 22/07 -
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