BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 163/11 vom 25. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrückl ich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 19. Juli 2012 die Angriffe der Nich t- zulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch säm t- lich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Beklagte mi t ihrer Anhörungsr ü- ge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die A n- hörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungs - gericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der A n- 1 2 - 3 - hörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. No - vember 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Kammer), B e- schluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 263 5 f.). Das rechtliche Gehör der Beklagten ist insbesondere nicht dadurch ve r- letzt worden, dass der Senat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf von ihr aufgeworfene Rechtsfragen zum Unionsrecht angeno m- men hat. Durch den Unterlass ungstenor werden der Beklagten nicht der Handel mit ausländischen Branchenverzeichnissen und darauf bezogene Dienstlei s- tungen untersagt, sondern allein die Verwendung des Domainnamens "bra n- chenbuchgelbeseite n .com". Die von der Beklagten aufgeworfenen Frag en zur Warenverkehrs und Dienstleistungsfreiheit haben keine Bedeutung für die Fr a- ge, ob sie einen bestimmten Domainnamen verwenden kann. Die Anhörungsrüge führt auch nicht aus, dass und wo sich die Beklagte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf da s Urteil der 3. Kammer des G e- richts der Europäischen Union vom 16. März 2006 in der Rechtssache "W EI S- SE SEITEN " (T322/03, GRUR 2006, 498) bezogen h at. Im Übrigen stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der Senat sich mit einer von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Entscheidung nicht ausdrüc k- lich befasst hätte, solange das entsprechende Vorbringen der Sache nach b e- schieden ist. Ferner legt die Anhörungsrüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/77/EG dar. 3 4 5 - 4 - Ebenso wenig vermag eine nunmehr erstmals behauptete grobe Unbi l- ligkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts die Anhörungsrüge zu begründen. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfu rt/Main, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2 - 18 O 73/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2011 - 6 U 34/10 - 6
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