BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 163/14 vom 19. Mai 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 19. Mai 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 21. März 2014 verkündete Urte il des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückg e- nommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtz u- lassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil z u- rückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt. Die Anschlussrevision des Klägers ist wirkungslos (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisions - und Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahrens tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4 % (§§ 565, 516 Abs. 3 , § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog). Gründe: Da beide Parteien ihre Rechtsmittel mit der Kostenfolge des nach § 565 ZPO in der Revisionsinstanz entsprechend anwendbaren § 516 Abs. 3 ZPO 1 - 3 - zurückgenommen haben, sind die Kosten des Re visions - und Nichtzulassung s- beschwerdeverfahrens verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog. Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Revisions - und Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens unter den Parteien ist das Verhältnis der Werte ihr er Rechtsmittel. Der Kläger wollte mit seinen Rechtsmitteln den abgewies e- nen Zahlungsantrag über 42.500 Beklagte hat sich gegen das Berufungsurteil gewandt, soweit dem Hauptantrag zu II. und dem Hilfsantrag zu 1 in erster Stufe stattgegeben worden ist. Der wirtschaftliche Wert der berufungsgerichtlichen Feststel lung zum Hauptantrag zu II., das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien sei durch Widerruf des Klägers beendet worden, bemisst sich, da der Widerruf wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Beteil i- gung ex nunc f ührt, nach dem zu erwartenden Abfindungsguthaben des Kl ä- gers. Vor Durchführung der nötigen Berechnungen durch die Beklagte ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Guthaben zusteht. Insb e- sondere kann dieses nicht ohne weiteres mit dem v om Kläger geltend gemac h- ten Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage gleichgesetzt werden. Wegen dieser Unsicherheit bewertet der Senat das Abwehrinteresse der Beklagten mit 1.000 In Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung des Abfi n- d ungsguthabens nach dem Hilfsantrag zu 1 ist sie durch den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten beschwert. Angesichts dessen, dass die Beklagte nach § 17 Nr. 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags bei der 2 3 4 - 4 - Berechnung einen Wirtschaft sprüfer hinzuziehen muss, erscheint ein Betrag Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2011 - 323 O 150/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 U 201/12 -
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