BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 163/14 vom 10. Februar 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 10. Februar 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat b e- absichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. März 2014 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Gründe: A. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung von 31. Mai 2005 als at y- pi sch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einem Betrag in Höhe von er zunächst vollständig bezahlte, erhielt er in der Folgezeit einen Betrag in H ö- on Ausschüttungen zurück. Am 5. Juli 2010 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Beteiligung. Nach den in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts erfolgte die Vertragsanbahnung in einer Haustürs i- tuation. In de m Zeichnungsschein der Beklagten ist der Kläger unter der Übe r- 1 2 - 3 - r- den: von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textfo rm (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühe s- tens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Wide r- rufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G . AG, , H . . Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilwe i- se nich t oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewä h- ren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflic h- ten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Er stattung von Zahlungen mü s- sen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer W i- derrufserklärung erfüllen. Besondere Hinweise bei Fernabsatzverträgen über Finan z- dienstleistungen. Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsm itteln (z.B. Brief, T e- lefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der Info r- mationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und dem Tag des Vertragsschlusses. Ihr Wide r- rufs recht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig e r- Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis durch den Widerruf des Klägers beendet worden ist (Hauptantrag zu II.), und hat weiter der hilfsweise erhobenen Stufenklage auf Errechnung und Ausza h- 3 - 4 - lung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Widerrufs (Hilf s- antrag zu 1) auf der ersten Stufe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausg e- führt, dass die Belehrung nic ht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, weil sie den Fristbeginn nicht zutreffend wiedergebe. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002 (BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden: aF) könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie für die Belehrung nicht vollständig auf das Muster der Anlage 2 der BGB - InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3110) z u- rückgegriffen, sondern dieses um zusätzliche Hinweise zu einem nicht vorli e- genden Fernabs atzgeschäft ergänzt habe. Den Hauptantrag zu III. auf Rüc k- mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine atypische meh r- gliedrige stille Gesellschaft und deshalb fände n die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, die einer Rückabwicklung entgegenstünden. Das B e- rufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die Frage, ob die Einb e- ziehung der im konkreten Fall nicht einschlägigen Sonderregeln für einen Fer n- absatzvertrag über Finanzdienstleistungen zum Wegfall der Schutzwirkung des § 14 BGB - InfoV aF führe, in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stelle und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei bzw. zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rev isionsgerichts erfordere. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag und dem Hilfsantrag zu 1 stattgegeben hat. Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, dass das B e- ruf ungsgericht seinen Hauptantrag zu III. abgewiesen hat. Ferner hat er A n- schlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall eingelegt, dass die Revision vom Berufungsgericht lediglich beschränkt zugelassen worden sei und er seinen Einwand, die Beteil igung sei in Form einer zweigliedrigen stillen 4 - 5 - Gesellschaft erfolgt und deshalb führe sein Widerruf zur Rückabwicklung der Beteiligung und damit zum Erfolg seines Zahlungsantrags, nicht im Rahmen der zugelassenen Revision geltend machen könne. B. Die Re vision der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzu n- gen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kläru ngsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrag e dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberl andesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 5 6 7 - 6 - 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 6 ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muste r sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vol l- ständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterb e- lehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterb elehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsem p- fängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN). 2. Eine solche inhaltliche Bearbeitung der Musterbel ehrung hat die B e- klagte vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob die für die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF schädliche Veränderung bereits darin liegt, dass die Beklagte Formulierungen aus den Gestaltungshinweisen 6 und 8 der Anlage 2 in i hre Widerrufsbelehrung übernommen hat, die in der vorliege n- den Konstellation mangels Finanzdienstleistung und Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312b BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) nicht einsc hlägig sind. Die B e- kla g te hat das Muster nämlich - wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann - zumindest an zwei weiteren Stellen einer inhaltlichen Bearbe i- tung unterzogen. Die Beklagte definiert in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehr ung Fer n- absatzgeschäfte als Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet 8 9 10 - 7 - etc.) abgeschlossen werden. Eine solche Definition war weder in der Musterb e- lehrung noch in dem G estaltungshinweis 8 zu Fernabsatzgeschäften vorges e- hen. Zudem deckt sie sich nicht mit der vollständigen Definition in § 312b BGB aF und kann deshalb auch nicht als eine unter Umständen unschädliche bloße ergänzende Wiedergabe des Gesetzestextes angesehen werden. Vielmehr hat die Beklagte eine eigene, inhaltlich abweichende Definition aufgenommen. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren Fernabsatzverträge nämlich zum einen nur Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistunge n, einschließlich Finanzdienstleistungen, und zum anderen li e- gen Fernabsatzgeschäfte, selbst dann wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommun i- kationsmitteln abgeschlossen werden, nicht vor, wen n der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstlei s- tungssystems erfolgt. Ferner hat die Beklagte in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung auf die Regelung des § 312c Abs. 2 BGB verwiesen, die in der d amals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) dem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften weitere Informationspflichten auferle g- te. Einen Hinweis darauf sah die maßgebliche Musterbelehrung allerdings nicht vor, auch nicht in dem Gestaltungshinweis 8 zum Fernabsatzvertrag. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand, das er auch rechtzeitig ausgeübt hat. 11 12 - 8 - Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der damals gelte n- den Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002, 42, im Folgenden: aF) findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Ge sellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08 , ZIP 2010, 772 ) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 10 mwN). Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts haben bei dem Beitritt des Klägers die Voraussetzungen e i nes Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen. Da sich die Beklagte aus den genannte n Gründen nicht auf die Schut z- wirkung des § 14 BGB - InfoV aF berufen kann, konnte die verwendete Wide r- rufsbelehrung nur dann die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Gang setzen, wenn die Belehrung den Anforderungen des § 355 Ab s. 2 BGB aF genügt hätte. Dies war, wie das Berufungsgericht zutre f- ü- (§ 187 BGB) entspricht (BGH, Urtei l vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN). Ferner genügte die Belehrung - wie der Senat selbst feststellen kann - auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Wide r- ruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen G e- sellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zei t pun kt seines Ausscheidens führt, die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf 13 14 15 - 9 - diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 11 mwN). C. Hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Rechtsmitte l weist der Senat auf folgendes hin: I. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erstreckt sich nicht auf die Abweisung des vom Kläger verfolgten Hauptantrags zu III. (Rüc k- abwicklungsbegehren). Die Entscheidungsformel des Berufungsurteil s enthält zwar keinen Z u- satz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die B e- schränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entsche i- dungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichts hofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. die von der Beklagten verwandte Belehrung wegen der Einbeziehung der So n- derregelungen für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen nicht ä- rung bedürfe. Da es nach der Entschei dung des Berufungsgerichts beim Za h- lungsantrag nicht auf die Widerrufsbelehrung ankam, spricht dies schon vom Wortlaut her dafür, dass das Berufungsgericht die Klageabweisung insoweit nicht zur Überprüfung stellen wollte. 16 17 18 19 - 10 - Eine solche Beschränkung ist a uch zulässig. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemac h- ten Anspruchs begrenzt werden - und damit nicht auf die Frage, wie weit die Schutzwirkung des § 14 BGB - InfoV aF reicht - , sondern nur auf ein en tatsäc h- lich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des G e- samtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt ei n- gelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränku ng betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtl i- cher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs au f- treten kann (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10 jeweils mwN). Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellati on nicht. Der Erfolg aller Anträge setzt zwar die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Scheitert der Hauptantrag auf Zahlung wie vorliegend jedoch bereits aus and e- ren Gründen, bleibt diese Begründung stehen, selbst wenn der Senat hinsich t- lich des Widerrufsrec hts eine andere Ansicht vertreten und die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Hilfsa n- trags abändern würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, MDR 1996, 464 mwN zur Zulässigkeit eines Teilurte ils, mit dem bei einer eve n- tuellen Klagehäufung der Hauptantrag abgewiesen wird). II. Auch in der Sache haben die Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, da die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Haup t- antrags zu III. jedenf alls im Ergebnis zutreffend ist. 20 21 22 - 11 - Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Rückabwicklungsbegehren des Anlegers auch in dem Fall entgegenstehen, in dem ihm ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht, wenn die fehlerhafte Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist. Das gilt auch für zweigliedrige stille Gesellschaften (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Auf die von der Revision des Klägers zur Überprüfung gestellte Beu rteilung des Berufungsgerichts, es handele sich im vorliegenden Fall um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, kommt es daher nicht an. Soweit die Revision des Klägers die Unterscheidung zwischen zwei - und mehrgliedrigen stillen Gesellschaften im Hinblick auf die eine mehrgliedrige stille Gesellschaft betreffende Senatsentscheidung vom 19. November 2013 (II ZR 383/12, BGHZ 199, 104) in Abgrenzung zu früheren zweigliedrige stille Gesellschaften betreffende Senatsentscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2098; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757) anspricht, geht es dort darum, ob die Grundsätze der fehlerha f- ten Gesellschaft der Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung der Bete i- ligung gerichteten Schadensersatzanspruchs entgegensteh en. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch 23 - 12 - nicht geltend gemacht. Auch sein mit der Revision weiterverfolgter Hauptantrag zu III ist lediglich auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF gestützt. Bergmann Stroh n Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2011 - 323 O 150/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 U 201/12 -
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