BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 163/15 Verkündet am: 21. Juli 20 15 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Re ichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist über die beklagte Treuhänderin als Kommanditistin an einem Publikumsfonds beteiligt. Sie begehrt Auskunft über die Namen und A n- schri ften der weiteren Treugeber. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Auskunftsanspruch ergebe sich nicht aus § 716 BGB. Die Treugeber hätten sich weder zu einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts zusammeng e- schlossen noch bild eten sie eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts. Die - s- punkt der Anspruch nicht zustehe. Auch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag folge der Anspruch nicht. Das Berufungsgeric ht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ve r- worfen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin ausz u- sprechen, dass die Berufung nicht unzulässig sei, und den Rechtstreit zur En t- scheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen und zur Begründ ung ausgeführt: Die Berufungsbegründung g e- nüge insgesamt nicht den an sie gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anfo r- derungen, da sie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nicht näher eingehe, sondern sich auf formelhafte Wendungen und d en Verweis auf andere Rechtsprechung beschränke. II. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung g e- nüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 Fall 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die B e- zeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Recht smittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrich tig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe a n- zugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Pun kte und deren Erhe b- lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehle r- haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsführers infrage stellen. Besondere formale Anfo r- derungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insb e- sondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. März 201 5 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8, z.V.i. BGHZ vorgesehen, beide mwN). Enthält die Berufungsbegründung zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn der bezeichnete Umstand geeig net ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 5; Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 12, beide mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beru fungsbegründung der Klägerin. Die Klägerin hat die Umstände bezeichnet, aus denen sich aus ihrer Sicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergaben. 7 8 - 5 - a) In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, die Klägerin sei au f- grund entsprechender Regelungen im Gesellschafts - und Treuhandvertrag den unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt. Ergänzend wird auf den Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. Mai 2013 und die Anlagen B1 und K1 verwiese n. In dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen - - womit ersichtlich die über die beklagte Treuhänderin beteiligten Anleger g e- meint sind - mit den direkt beigetretenen Kommanditisten zunächst auf eine auch direkt beigetretene Kommanditisten verwiesen (Anlage K1). Ferner wird angeführt, unstreitig heiße es im streitgegenständlichen Treuhandvertrag unter § 14) (Anlage B1), dass der Treugeber wirtschaftlich so behandelt werde, als sei er unmittelbar Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft. Auch in weiteren e- getretenen angeglichen. Die e inzelnen Bestimmungen des Treuhandvertrags, denen eine solche Gleichstellung entnommen wird, werden dabei konkret b e- zeichnet. Daraus, so wird anschließend gefolgert, werde deutlich, dass die rechte e i- nes direkt beigetretenen Kommanditisten innehätten. Man müsse vielmehr fr a- Die Berufungsbegründung fasst diese Bezugn ahme auf das erstinstan z- liche Vorbringen sodann dahin zusammen, das Amtsgericht habe verkannt, dass durch die (weitgehende) Gleichstellung von Treugeberkommanditisten die Klägerin einen Auskunftsanspruch gegen die beklagte Treuhänderin habe, und zitiert a nschließend auszugsweise aus einer Entscheidung des Senats (Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 8) in einem von der Ber u- 9 10 - 6 - Auszug aus dem Beschluss des Senats vom 2 8. Mai 2013 wird unter Bezu g- nahme unter anderem auf das Senatsurteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, BGHZ 196, 131) ausgeführt, einem als mittelbaren Kommanditisten beteiligten Kläger stehe gegen die beklagte geschäftsführende Gesellschafterin ein Au s- k unftsanspruch über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberko m- manditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der Fondsgesellschaft zu, wenn die Treugeberkommanditisten aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschafts - und Treuhandvertrag den unmittelbaren Kommanditisten im I n- nenverhältnis gleichgestellt seien. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen danach in der Berufungsbegründung nicht gänzlich Ausführungen dazu, warum die Klägerin, anders als das Amtsgericht, die Fallge staltungen für vergleichbar hält, namen t- lich, warum sie die Auffassung vertritt, sie habe eine einem unmittelbar beig e- tretenen Kommanditisten vergleichbare Rechtsstellung erworben. Eine solche Rechtstellung leitet die Klägerin aus den im Einzelnen ang e- f ührten Regelungen des Treuhandvertrags und aus der für unmittelbare und mittelbare Kommanditisten identischen Beitrittserklärung her. Weiter sieht sie den vorliegenden Sachverhalt als identisch mit dem der zitierten Senatsen t- scheidung zugrundeliegenden an. Dass das Berufungsgericht die Fälle anders als die Berufungsbegründung ungleich gelagert sieht, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung. Denn darauf, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, kommt es nicht an. Dies i st allein eine Frage der B e- gründetheit der Berufung. c) Das Amtsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung auch nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche E r- wägungen, sondern lediglich hinsichtlich des einheitliche n Streitgegenstands 11 12 13 - 7 - auf verschiedene, von ihm verneinte Anspruchsgrundlagen gestützt. Deshalb war es nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ausreichend, dass die Klägerin i h- ren Auskunftsanspruch aus einer vom Amtsgericht verneinten Stellung als Qu a- si - Gesellsch afterin abgeleitet wissen will. Dieser Berufungsangriff war geeignet, der amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 7). III. Für das weitere Verfahren weist der Se nat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass in dem vom Senat en t- schiedenen und von der Berufungsbegründung herangezogenen Fall (Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris) Anspruchsgegner nicht die Treuhandkommanditisti n, sondern die geschäftsführende Gesellschafterin war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts - und Treuhandvertrag im Innenverhältn is einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann, ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschri f- ten der anderen Anleger zu. Das gilt auch gegenüber einem das Anlegerregi s- ter führenden Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 9). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Verneinung einer Quasi - Gesellschafterstellung der Klägerin nicht allein anhand einer Auslegung des Treuhandvertr ags begründet werden kann, sondern auch die Regelungen des Gesellschaftsvertrags herangezogen werden müssen. Auf eine Ergänzung des 14 15 16 - 8 - Tatsachenvortrags zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags hätte bereits das Amtsgericht hinwirken müssen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 23.05.2013 - 433 C 10601/12 - LG Dortmund, Entscheidung vom 27.05.2014 - 1 S 199/13 -
Full & Egal Universal Law Academy