ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZR163.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 163 /1 6 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rückrufsystem Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo m 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Bestimmung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB - den U n- ternehmer verpflichtet, dem Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung nicht nur gegebenenfalls, sondern stets seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen? 2. Bedeutet die in der deutschen S prachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU verwendete Wendung "gegeb e- nenfalls", dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen b e- reits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also nicht gehalten ist, e inen Telefon - oder Telefaxanschluss bzw. ein E - Mail - Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließt, in seinem Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen? 3. Falls die Frage 2 bejaht wird: - 2 - Bedeutet die in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 A bs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU angeführte Wendung "gegebene n- falls", dass nur solche Kommunikationsmittel bereits in einem Unte r- nehmen vorhanden sind, die vom Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des A bschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder sind auch solche Kommunikationsmittel im Unternehmen vorhanden, die vom Unte r- nehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken, wie etwa der Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden, genutz t we r- den? 4. Ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfolgte Au f- zählung der Kommunikationsmittel Telefon, Telefax und E - Mail a b- schließend, oder kann der Unternehmer auch andere, dort nicht g e- nannte Kommunikationsmittel - wie etwa ein Internet - Chat oder ein t e- lefonisches Rückrufsystem - einsetzen, sofern dadurch eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation sichergestellt ist? 5. Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/ EU, nach dem der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU genannten Kommunikat i- onsmittel informieren muss, darauf an, dass die Information schnell und effizient erteilt wir d? BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 163/16 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 13 . Juli 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr . Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (AB l. 2011 Nr. L 304, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Bestimmung des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB - den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung nicht nur gegeb e- nenfalls, sondern stets seine Telefonnummer zur Verf ü- gung zu stellen? 2. Bedeutet di e in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU verwendete Wendung "gegebenenfalls", dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen bereits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also nicht g e- halten ist, einen Telefon - oder Telefaxanschluss bzw. ein E - Mail - Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließt, in seinem Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschli e- ßen? 3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Bedeutet die in der deutschen Sprach fassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU angeführte Wendung "gegebenenfalls", dass nur solche Kommunikat i- onsmittel bereits in einem Unternehmen vorhanden sind, die vom Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch für den - 4 - Kontakt zu Verbrau chern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder sind auch solche Kommunikationsmittel im Unternehmen vorhanden, die vom Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken, wie etwa der Kommunikation mit Gewerbetre i- benden oder Behörden , genutzt werden? 4. Ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfolgte Aufzählung der Kommunikationsmittel Telefon, T e- lefax und E - Mail abschließend, oder kann der Unternehmer auch andere, dort nicht genannte Kommunikationsm ittel wie etwa ein Internet - Chat oder ein telefonisches Rüc k- rufsystem - einsetzen, sofern dadurch eine schnelle Ko n- taktaufnahme und eine effiziente Kommunikation sicherg e- stellt ist? 5. Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Art. 6 Abs. 1 de r Richtlinie 2011/83/EU, nach dem der U n- ternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU genannten Kommunikationsmittel informieren muss, darauf an, dass die Information schnell und effizient erteilt wird ? Gründe : A. D e r Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und we i- terer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www. .d e einen Onlineshop. B ei dem Bestellvorgang im Onlineshop der Beklagten hat te der Besteller im August 2014 vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit "K o n- taktieren Sie uns" gekennzeichneten elektronischen Verweis ("Link") zu betät i- gen. Dadurc h gelangt e der Besteller auf eine Seite, auf der er unter der Übe r- 1 2 - 5 - schrift "Kontaktieren Sie uns" und dem Hinweis "Wie möchten Sie uns konta k- tieren?" die Auswahloption "E - Mail (Schicken Sie uns eine E - Mail ) ", "Telefon (Rufen Sie uns an) " und "Chat (Einen Ch at beginnen ) " erhie lt. Eine Telefa x- nummer war dort nicht angegeben. Wurde die als Link ausgebildete Schaltfl ä- che "Rufen Sie uns an" angeklickt, öffnet e sich eine weitere Internetseite, auf der der Nutzer die Möglichkeit erhie lt, seine Telefonnummer anzugeb en und sich anrufen zu lassen ("Jetzt anrufen" und "In 5 Minuten anrufen" ) . Auf der se l- ben Seite befand sich außerdem der Hinweis: "Wenn Sie es vorziehen, können Sie auch unsere allgemeine Hilfe nummer anrufen". Über de n Verweis "allg e- meine Hilfe nummer" öffn et e sich ein Fenster mit Telefonnummern der Bek la g- ten, das folgenden Text enthie lt: Allgemeine Hilfenummer Bitte beachten Sie : Wir empfehlen stattdessen die Verwendung der Funktion "Jetzt anrufen", um schnell Unterstützung zu erhalten. Wir können Ihnen auf der Grundlage Ihrer bereits zur Verfügung gestellten Informationen sofort helfen. Sollten Sie es vorziehen, die allgemeine Hilfenummer anzurufen, beachten Sie bi t- te, dass Sie eine Reihe von Fragen zur Überprüfung Ihrer Identität beantworten müssen. Sollte n Sie uns auf die herkömmliche Weise kontaktieren wollen, erreichen Sie uns auch unter folgenden Rufnummern: ... Unter der auf der Internetseite der Beklagten zu findenden Angabe "I m- pressum" gelangt e der Nutzer über die Schaltfläche "Kontaktieren Sie uns " zu der Seite mit der Option, sich anrufen zu lassen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte informiere die Verbraucher entg e- gen ihrer Pflicht zur Ermöglichung einer effizienten Kommunikation unz u- reichend über ihre Telefon - und Telefaxnummer. Eine Tel efaxnummer werde nicht angegeben . Die Beklagte habe zudem nicht klar und verständlich eine Telefonnummer angegeben. Der angebotene Rückrufservice reiche nicht aus, 3 4 - 6 - da eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um in Kontakt mit der Beklagten zu treten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, d e r Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten , im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Interne t- seite unter der Adresse www. .de vor Abgabe der Vertragserklärung a) eine Tele fonnummer lediglich in der Weis e wie in Anlage K 1 abgebildet zur Verfügung zu stellen, und/oder b) eine Telefaxnummer nicht zur Verfügung zu stellen, hilfsweise der Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Rahmen geschäftlicher Handl ungen gegenüber Verbrauchern auf der Interne t- seite unter der Adresse www. .de vor Abgabe der Vertragserklärung bezüglich Produkten, die von der Beklagten verkauft werden, a) eine Telefonnummer lediglich in der Weis e wie in Anlage K 1 abgebildet zur Ve rfügung zu stellen, und/oder b) eine Telefaxnummer nicht zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat die Beklagte außerdem auf Erstattung vorgerichtlicher A b- mahnkosten in Höhe von 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2016, 1396). Mit seiner vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück weisung die Beklagte bea n- tra gt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. B . Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (nachfo l- gend: Richtlinie 2011/83/EU) ab. Vor einer Entscheidung üb er die Revision des Klägers ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 5 6 7 - 7 - Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden An spr ü- che weder aus § 2 Abs. 1 UKlaG noch aus §§ 8, 3, 3a, 5a UWG, jeweils in Ve r- bindung mit § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB zu . Dazu hat es ausgeführt: Die Verpflichtung des Unternehmers zur Information des Verbrauchers über sei ne Telefonnummer und Telefaxnummer im Sinne von § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB sei im L ichte von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU dahingehend auszulegen, dass die danach geschuldete n Informationen dem Verbrauche r primär die schnelle Kontaktau f- nahme und effiziente Kommunikation ermöglich t en. Stelle der Unternehmer ausreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung, sei weder die Angabe einer Telefonnummer noch die Angabe einer Telefaxnummer vor der Vertragserkl ä- rung d es Verbrauchers zwingend erforderlich. Diesen Anforderungen genüge die Beklagte, indem sie mit ihrem Rückrufsystem und den Möglichkeiten, per Chat oder E - Mail mit ihr Kontakt aufzunehmen, dem Verbraucher ausreichende anderweitige Kommunikationsmöglichkeite n einräume . Der Kläger rüge im Hi n- blick auf das Rückrufsystem ohne Erfolg , die Beklagte sehe mehrere Schritte vor, bis der Verbraucher zur Möglichkeit de s Rückrufs gelange . Die dort vorg e- sehenen Auswahlmög l ichkeiten unterschieden sich in der Sache nicht vo n d e- nen, die auch bei einer telefonischen Hotline abgefragt würden, bis die Verbi n- dung mit einem Mitarbeiter hergestellt werde. Zudem habe das Kommunikat i- onssystem der Beklagten bei verschiedenen Vergleichstests deutlich besser abgeschnitten als das andere r Unternehmen, die konventionelle Hotlines für ihren Kundenservice verwendeten. 8 9 - 8 - II . Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung ( § 2 Abs. 1 UKlaG , § 8 Abs. 1 , §§ 3, 3a, § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG ) und Ersta t- tung von Abmahnkosten (§ 12 A bs. 1 Satz 2 UWG) setzen voraus, dass die Beklagte eine Informationspflicht gemäß § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB verletzt hat. 1. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher seine Identität, beispielsweise seinen Handel s- namen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Tel e- fonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E - Mail - Adresse s o- wie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unterneh mers, in dessen Auftrag er handelt, zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 E G- BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. 2. D ie Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgericht s , die von der Beklagten gegebenen Informationen zu den Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme des Verbrauchers vor Abschluss des Bestellvorgangs genü g- ten den gesetzlichen Anforderungen; d ie Angabe einer Telefonnummer oder einer Telefaxnummer sei angesichts der von der Beklagten eröffneten Kontak t- möglichkeiten per Chat, E - Mail und der Rückrufoption nicht erforderlich. In di e- sem Zusammenhang stellen sich entscheidungserhebliche Fragen zur Ausl e- gung v on Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU, die nicht zwe ifelsfrei zu beantworten sind. Es ist nicht hinreichend geklärt, unter welchen Vor - aussetzungen der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss eines Ferna b- satzvertrages eine Telefonnummer , e ine Telefaxnummer oder eine E - Mail - Adresse zur Kontaktaufnahme nennen muss. 10 11 12 - 9 - a) Nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB b e- steht für den Unternehmer stets die Pflicht , dem Verbraucher gegenüber vor Vertragsschluss eine Telefonnummer anzugeben . Während der Unternehmer Information en über eine Telefaxnummer und die Anschrift und Identität des U n- ternehmers, in dessen Auftrag der in Anspruch genommene Unternehmer ha n- delt, lediglich "gegebenenfalls" angeben muss , ist dem Gesetzeswortlaut e ine entsprechende Einschränkung im Hinblick auf die Telefonnummer nicht zu en t- nehmen. Es ist allerdings fraglich, ob der Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB mit dem Unionsrecht ver einbar ist ( ablehnend Busch in BeckOK.Gro ss kommentar .BG B , Stand 1. Apri l 2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 9 f.; Martens in BeckOK.BGB, Stand 1. Februar 2017, Art. 246a § 1 E G- BGB Rn. 6 ; Leeb, jurisPR - ITR 23/2016 Anm. 6 unter D ; Buchmann, K&R 2014, 453, 458 ; Bittner/Clausnitzer/Föhlisch, Das neue Verb rauchervertrag srecht, 2014, Rn. 99 ) . Auf eine Klärung dieser Frage zielt die Vorlagefrage 1 ab . aa ) Nach Auffassung des Senats ist der Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Bestimmung ist vielmehr unionsrechtsko nform dahin auszulegen, dass sich die Wendung "g e- gebenenfalls" nicht nur auf die Pflicht zur Information über eine Telefaxnummer und eine E - Mail - Adresse bezieht, sondern auch auf die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer. bb ) Die Regelungen in Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14, GRUR 2016, 957 Rn. 28 = WRP 2016, 980 - Mehrwertdie nstenummer) und sind angesich ts der nach Art. 4 der Richt lin i e angestrebten Harmonisierung im Lichte dieser B e- 13 14 15 16 - 10 - stimmung auszulegen. Danach informiert der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von G e- schäftsräumen geschlossenen V ertrag oder ein entsprechendes Vertragsang e- bot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über die Anschrift des O r- tes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine T e- lefonnummer, Faxnummer und E - Mail - Adresse, damit der Verbrau cher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt. Die dem Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB zugrundeliege n- de unionsrechtlic hen Bestimmung bezieht die Einschränkung "gegebenenfalls" nach ihrem klaren Wortlaut mithin nicht nur auf die Kommunikationsmittel Tel e- fax und E - Mail, sondern auch auf die Telefonnummer (vgl. auch den Leitfaden der Kommission der Europäischen Union zur Ric htlinie 2011/83/EU, DG Justice Gui dance Document, June 2014, S. 23) . b ) Es stellt sich im Streitfall weiter die Frage, welche Bedeutung die Ei n- s chränkung "gegebenenfalls" hat. Darauf zielen die Vorlagefrage n 2 und 3 ab. aa ) Ausgehend von der englisch en ("where available") und der französ i- bedeutet die in der deutschen Sprachfassung verwendete Wendung "gegeb e- nenfalls" nach Ansicht des Senats, dass ein Unternehmer nur über in s einem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss. Er ist dagegen nicht gehalten, einen Telefon - oder Telefaxanschluss bzw. ein E Mail - Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließt, in seinem Unterne h- men auch Fernabsatzverträge abzuschließen ( vgl. auch Busch in BeckOK.Grosskommentar. BGB aaO Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 9 f.; Martens in BeckOK.BGB aaO Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 6 ; Bittner/Clausnitzer/Föhlisch aaO Rn. 99 ). 17 18 - 11 - bb ) Ist die Wendung "gegebenenfalls" in diesem Sinne als "im Unt erne h- men bereits vorhanden" auszulegen, stellt sich die weitere Frage, ob nur solche Kommunikationsmittel in diesem Sinne vorhanden sind, die vom Unternehmer jedenfalls auch für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder auch solche, die ausschlie ß- lich zu anderen Zwecken, etwa der Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden, genutzt werden. Dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU lässt sich nicht entnehmen, ob ein e Informationspflicht des Unternehmers über eine Telefon - oder Telefaxnummer immer schon dann besteht, wenn er über irgen d- einen Telefon - oder Telefaxanschluss verfügt, oder nur dann, wenn dieser A n- schluss nach der vom Unternehmer vorgenommenen Organisation seines G e- schäftsbetriebs für einen Kontakt zum Verbraucher im Rahmen des Abschlu s- ses von Fernabsatzgeschäften vorgesehen ist (so Busch in BeckOK.Gross - kommentar .BGB aaO Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 10.1) . Diese Frage ist von Bedeutung, weil Unternehmer nac h der Lebenserfa h- rung regelmäßig bereits deshalb über Telefon - oder Telefaxanschlüssen bzw. E - Mail - Konten verfügen werden, um Kontakt zu Herstellern und Zwischenhän d- lern herzustellen, von denen sie die im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher abzusetzenden Waren beziehen. Außerdem benötigen Unternehmer diese Kommunikationswege regelmäßig auch deshalb, um zum Erwerb und zur U n- terhaltung von Betriebsmitteln Kontakt z u Dienstleistern und Zulieferer n zu e r- möglichen. Schließlich sind diese Kommunikationswege rege lmäßig erforde r- lich, um für Behörden erreichbar zu sein . Aus dem Umstand, dass ein Unte r- nehmer Kommunikationskanäle unterhält , um die für den Betrieb seines Unte r- nehmens erforderlichen gewerbliche n und behördliche n Kontakte zu ermögl i- chen, kann - jedenfall s bei arbeitsteilig organisierten Unternehmen - nicht zwi n- 19 20 21 - 12 - gend geschlossen werden, dass er im Rahmen seiner betrieblichen Organisat i- on alle diese Kommunikationskanäle auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes e insetzt. Daraus ergibt sich die Frage, ob ein Unternehmer, der zwar über einen Kommunikationskanal wie Telefon, Telefax oder E - Mail verfügt, diese Kommunikationsmittel nach der von ihm vorgenommenen Organisation seines Unternehmens jedoch au s- schließlich fü r die Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden ei n- setzt, durch die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU verpflichtet wird, über diese Kommunikationsmittel auch im Ra h- men des Abschlusses von Fernabsatzverträgen mit Verbr aucher n zu informi e- ren. Gegen eine solche Auslegung des Merkmals "gegebenenfalls" spricht, dass der Unternehmer i n diesem Fall bei der Aufnahme des Vertriebs im Wege des Fernabsatzes faktisch gehalten wäre , seine betriebliche Organisation zu ändern und möglicherweise weitere Mitarbeiter einzustellen, damit über die bi s- her ausschließlich der gewerblichen und behördlichen Kommunikation diene n- den Telefon - oder Telefaxanschlüsse auch die Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernab satzverträgen behandelt we r- den können. M it der Annahme einer derartig weitreichenden Informationspflicht wäre zwangsläufig ein Eingriff in die gemäß Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der Cha r- ta der Grundrechte der Europ ä ischen Union geschützte betriebliche Organi sat i- onsfreiheit des Unternehmers verbunden . Jedenfalls dann , wenn der Unte r- nehmer - wie im Streitfall vom Berufungsgericht angenommen - im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetzt, die für sich genommen die Bedürf nisse des Verbrauchers an einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfüllen , widerspräche es nach Ansicht des 22 - 13 - Senats dem in Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommende n Ziel der Richtlinie 2011/83/EU, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, die Wendung "gegebenenfalls" dahin zu verstehen, da s s der Unternehmer über jedes in se inem Unternehmen bereits vorhandene Komm u- nikationsmittel unabhängig davon informieren muss, ob dieses Kommunikat i- onsmittel bereits im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch Ferna b- satzverträge eingesetzt wird. c) Bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU stellt sich im Streitfall weiter die nicht hinreichend geklärte Frage, ob die in di e- ser Bestimmung erfolgte Aufzählung der Kommunikationsmittel " Telefon " , " Tel e- fax " und " E - Mail " abschließend ist oder ob der Unternehmer auch andere , dort nicht genannte Kommunikationsmittel - wie etwa ein en Internet - Chat oder eine Rückrufoption - einsetzen kann, sofern dadurch eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation sichergestellt ist. Hierauf bezieht sich die Vorl agefrage 4. aa ) Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU stellt enumerativ allein auf die Pflicht zur Information des Verbrauchers über die Telefonnummer, die Faxnummer und die E - Mail - Adresse ab. Die im Streitfall von der Bekla gten im Verlaufe des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages dem Verbraucher angebotenen Möglichkeit, anstelle eines eigenen Anrufs bei der Beklagten im Internet die Möglichkeit auszuwählen, von der Beklagten a n- gerufen zu werden, ist dort ebenso wenig genann t wie die von der Beklagten angebotenen Option, mit dem Verbraucher im Wege des Internet - Chats zu kommunizieren. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU lässt ferner nicht erkennen, dass der dort aufgeführte Katalog von 23 24 - 14 - Kommunika tionsmitteln nur beispielhaft gemeint ist. Es fehlt dort ein entspr e- chender Hinweis wie "beispielsweise" oder "insbesondere". bb ) B ei der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU ist allerdings nicht nur der Wortlaut der Bestimmun g maßgeblich. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C - 298/07, Slg. 2008, I7841 = NJW 2008, 3553 Rn. 15 - Verbrauch er zentrale Bundesverband e.V./deutsche internet - versicheru ng AG, mwN). D er Sinn und Zweck der Vorschrift spricht nach Auffassung des Senats dafür, die Aufzählung der Kommunikationsmittel als nur beispielhaft zu verst e- hen (ebenso Pala nd t/Grüneberg, BGB, 76 . Aufl., Art. 246 § 1 EGBGB Rn. 3 , Art. 246 EGBGB Rn. 6 ; Buchmann, K&R 2014, 453, 458 ). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU hat die Pflicht des Unternehmers zur Information des Verbrauchers über die in der Besti m- mung aufgeführten Ko mmunikationsmittel den Zweck, dem Verbraucher eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation zu ermöglichen. Grund für die Informationspflicht ist der Schutz der Verbraucher (Erwägung s- grund 4 der Richtlinie 2011/83/EU). Die Schutzbedürftig keit des Verbrauchers, der einen Fernabsatzvertrag abschließt, besteht ersichtlich darin, dass er - a n- ders als beim Vertragsschluss unter gleichzeitiger Anwesenheit der Vertrag s- partner in einem Ladengeschäft - nicht ohne weiteres schnell und erschöpfend vo m Verkäufer diejenigen Informationen erfragen kann, die sich auf das zu e r- werbende Produkt oder die Umstände des Erwerbs beziehen. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU zielt mithin darauf ab, dem Verbraucher Kommunikationsmö glichkeiten mit dem Unternehmer zu eröffnen, über die solche für einen informationsgeleiteten Geschäftsabschluss notwend i- gen Informationen schnell und effizient vom Unternehmer erlangt werden kö n- 25 26 - 15 - nen. Da die Richtlinie gemäß ihrem Erwägungsgrund 4 ein mögli chst ausgew o- genes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen anstrebt, sollte es dem Unternehmer erlaubt sein, auch solche, im Rahmen der schnell fortschreitenden Information s- technologie neu entwick elten Kommunikationsmittel einzusetzen, die in der Aufzählung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU nicht en t- halten sind , sofern diese Kommunikationsmittel eine mit Telefonanrufen, Tel e- faxen und E - Mails vergleichbar schnelle und effizient e Kommunikation ermögl i- chen. D er Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die B e- stimmung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ebenfalls davon aus, dass eine effiziente Kommunikation nicht allein durch Telefon und Telefax , so ndern auch durch eine elektronische Abfragemaske sichergestellt sein kann, sofern der Unternehmer auf die Anfrage des Verbrauchers innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 35 - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./deutsche inte rnet - versicherung). Eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation ist im Strei t- fall im Hinblick auf das von der Beklagten angebotene Rückrufsystem und die Möglichkeit zum Internet - Chat gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass s ich die im Rückrufsystem der Beklagten vorgesehenen Auswahlmöglic h- keiten in der Sache nicht von denen unterscheiden, die auch bei einer telefon i- schen Hotline abgefragt würden, bis die Verbindung mit einem Mitarbeiter der Beklagten her ge stellt wird . Außerde m habe das Kommunikationssystem der Beklagten bei verschiedenen Vergleichstests deutlich besser abgeschnitten als das anderer Unternehmen, die konventionelle Hotlines für ihren Kundenservice verwendeten. Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine Rü gen erh o- ben. Die Revision hat ferner nicht geltend gemacht , dass die von der Beklagten neben der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über eine E - Mail zur Verfügung 27 - 16 - gestellten Kommunikationswege des Rückrufsystems und des Internet - Chat d ie vom Gerichtshof der E uropäischen Union im Hinblick auf eine effiziente Ko m- munikation aufgestellten Voraussetzungen (vgl. EuGH , NJW 2008, 3553 Rn. 31 ff. - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./deutsche internet - ver - sicherung AG) nicht erfüllen. Dies ist auch nicht ersichtlich . 3. Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, die von der Beklagten gegebenen Informationen zu den Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme über das Telefon genügten den gesetzlichen Anford e- rungen zur Klarheit und Verständlich keit. Dem stehe der komplexe Ablauf en t- gegen, nach dem es dem Verbraucher nur unter Mühen und über das Durchkl i- cken verschiedener untereinander verschachtelter Seiten möglich sei, die Tel e- fonnummer der Beklagten überhaupt in Erfahrung zu bringen. In diesem Z u- sammenhang stellen sich entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, die nicht zweifelsfrei zu beantworten sind. Es ist nicht hinreichend geklärt, welche Maßstäbe an die Klarheit und Ve r- ständlichkeit der vom Unternehmer an den Verbraucher zu gebenden Informat i- onen anzulegen sind. Die Klärung dieser Maßstäbe bezweckt die Vorlagefr a- ge 5. a) Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Ve r- braucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 des Art. 246 a EGBGB vor A b- gabe von dessen Vertragserklärung in klarer in verständlicher Weise zur Verf ü- gung stellen . Nach Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB hat der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen in einer den benutzten Fer n- kommunikationsmitte ln angepassten Weise zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und sind im Lichte dieser Bestimmungen auszulegen. 28 29 - 17 - b) Es stellt sich im Streitfall d ie Frage, welche n Anforderungen die vom Unternehmer zu erteilenden Informationen über die Kontaktmöglichkeiten g e- nügen müssen, um das unionsrechtliche Transparenzgebot der Klarheit und Verständlichkeit bei einem über das Internet abgeschlossenen Fernabsatzg e- schäfts gemäß Ar t. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU zu erfüllen. aa) Die Revision vertritt die Ansicht, es genüge den Anforderungen an e i- ne klare und verständliche Information nicht, wenn der Verbraucher bei einem über das Internet abzuschließenden Fernabsa tzvertrag die Telefonnummer des Unternehmers nur dadurch in Erfahrung bringen kann, dass er sich durch ve r- schiedene, untereinander verschachtelte Internetseiten klicken müsse. Dies widerspreche dem Zweck der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richt linie 2011/83/EU, der darin bestehe, dem Verbraucher eine schnelle Ko n- taktaufnahme und eine effizient e Kommunikation zu ermöglichen. Die Revision ist demnach der Meinung, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU genannten Gesichtspunkt e "schnell" und "effizient" bei der Ausl e- gung des Transparenzgebots gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EU berücksichtigt werden müssen. bb) Nach Auffassung des Senats kann dem nicht zugestimmt werden. Zwar dient die Pflicht des Unternehmers gem äß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU dem Zweck, dem Verbraucher eine schnelle Kontaktau f- nahme mit dem Unternehmer zur Verfügung zu stellen und eine effiziente Kommunikation mit ihm zu ermöglichen. Das in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 /EU geregelte Transparenzgebot betrifft jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU aufg e- führten Kommunikationsmittel selbst, sondern die Anforderungen an die vom Unternehmer zu gebenden Informatio n über die Kommunikationsmittel . Dies folgt auch aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, der das Transparenzg e- 30 31 32 - 18 - bot in Bezug auf Fernabsatzverträge dahingehend konkretisiert, dass der U n- ternehmer die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgeschriebenen Info rmationen in klarer verständlicher Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmi t- teln angepassten Weise erteilt bzw. zur Verfügung stellt. Daraus ergibt sich, dass die an die Informationen über die Kommunikationsmittel nicht an den Maßstäben "schnell " und "effizient" zu messen sind , sondern nach den Kriterien der sprachlichen Verständlichkeit und der mediengerechten Information (vgl. Busch in BeckOK.Grosskommentar .BGB aaO Art. 246a § 4 EGBGB Rn. 21; Martens in BeckOK.BGB aaO Art. 246a § 4 EGBGB Rn. 9 ) zu bestimmen sind. Diesen Transparenzanforderungen ist die Beklagte im Streitfall gerecht gewo r- den. Sie hat dem Verbraucher vor Abschluss der Bestellung ermöglicht, über Links und damit in der im Internet üblichen Weise zu der Information über die Telefon nummern der Beklagten zu gelangen. Die Links waren in klarer und ve r- ständlicher Sprache bezeichnet ("Wie möchten Sie uns kontaktieren", "allg e- meine Hilfenummer") und in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eing e- bettet ( "Kontaktieren Sie uns", "Wenn Sie es vorziehen, können Sie auch uns e- re allgemeine Hilfenummer anrufen"). Der Umstand, dass der Verbraucher die - 19 - Telefonnummer der Beklagten nicht unmittelbar während des Bestellvorgangs wahrnehmen, sondern zu ihr erst über mehrere Klicks gelangen konn te , mag den Maßstäben "schnell" und "effizient" nicht genügen. Nach der vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung kommt es darauf jedoch nicht an. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.10.2015 - 33 O 233/ 14 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.07.2016 - 6 U 180/15 -
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