BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 164/01Verkündet am: 29. Januar 2004FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin hat am 23. März 1996 elf Muster, die Computergehäusebetreffen, in einer Sammelanmeldung als Grundmuster mit Abwandlungen an-gemeldet. Die Geschmacksmuster sind am 16. Oktober 1996 eingetragen wor-den (Nr. M 9 602 694.4; im folgenden: Klagegeschmacksmuster). - 3 -Sie hat den Vertrieb eines von der Beklagten zwischen September 1997und Januar 1998 aus Taiwan importierten Computergehäuses als Verletzungder Klagegeschmacksmuster beanstandet und nimmt die Beklagte auf Unter-lassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-ersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin, dieunstreitig nicht Urheber der Modelle ist, sei auch nicht als Rechtsnachfolgerinzur Anmeldung berechtigt gewesen. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, dieGeschmacksmuster seien nicht schutzfähig.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dieBerufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat geschmacksmusterrechtliche Ansprücheverneint. Es bestünden schon Zweifel daran, ob in der Person der Klägerinüberhaupt ein Geschmacksmusterrecht entstanden sei; die Klägerin habe we-der in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung ausreichend sub-stantiiert dargelegt, Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden zu sein. DieZweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin könnten aber dahinstehen,weil die streitgegenständlichen Geschmacksmuster nicht schutzfähig seien.Computergehäuse mit den Merkmalen der Klagegeschmacksmuster seien be-reits im Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen. Die wesentlichen Merkmale desComputergehäuses der Klägerin seien unstreitig auch bei einem Gehäuse zufinden, das die Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebracht habe. - 4 -Zwar könne fraglich sein, ob die Gestaltung der Firma L. T. zum relevantenvorbekannten Formenschatz gehört habe. Auf die Veröffentlichung diesesComputergehäuses in einer Werbeanzeige in einer Ausgabe der Zeitung "AsianS. ", die im April 1996 erschienen sei, könne allein nicht entscheidend abge-stellt werden, weil die Klagegeschmacksmuster bereits am 23. März 1996 an-gemeldet worden seien. Bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit imComputergehäusebereich seien aber die Gegebenheiten auf dem taiwanesi-schen Markt einzubeziehen, weil sich derjenige, der in dem damaligen ZeitraumComputergehäuse produziert habe, zwangsläufig auch nach den ästhetischenund technischen Vorgaben dieses Marktes habe richten müssen. Die Compu-tergehäuse der Firma L. T. gehörten damit zu dem relevanten Formenschatz,aus dem die Klägerin auch ihre Ideen und Formkonzeptionen habe schöpfenkönnen; sie müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums derWerbeanzeige in der Zeitschrift "Asian S. " vor dem 16. März 1996 bekanntgewesen sein.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Kläge-rin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) wegen fehlenderSchutzfähigkeit der Klagegeschmacksmuster verneint hat, halten der rechtli-chen Nachprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die KlägerinRechtsnachfolgerin des Urhebers geworden ist und demnach als materiell Be-rechtigte die Klagegeschmacksmuster angemeldet hat. Für die rechtliche Be-urteilung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin von der wirk-samen Entstehung der Geschmacksmusterrechte auszugehen. Entgegen derAnsicht der Revisionserwiderung hat die Klägerin spätestens in der Berufungs- - 5 -instanz schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß Ende 1995 derUrheber Y. sämtliche ihm zustehenden Rechte an der Schöpfung an dieFirma Yo. X. International Co. Ltd. abgetreten und diese die Rechte an dieKlägerin übertragen hat.2. Auf Rechtsfehlern beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, dieKlagegeschmacksmuster seien nicht schutzfähig, weil deren wesentlicheMerkmale bei der zum vorbekannten Formenschatz gehörenden Gestaltungdes von der Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebrachten Computer-gehäuses "A. " zu finden seien.a) Dem bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigentümlichkeit einesGeschmacksmusters zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz gehö-ren nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen imAnmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf deneinschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungenbekannt sein konnten (BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v.13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad,m.w.N.).b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, nichtrechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Gestaltung des Computergehäuses derFirma L. T. bereits zum Anmeldezeitpunkt zum relevanten vorbekanntenFormenschatz gehörte.aa) Die Veröffentlichung in der Werbeanzeige in der Zeitschrift "AsianS. " hat das Berufungsgericht - mit Recht - nicht als entscheidend angese-hen, weil die Ausgabe der Zeitschrift, die die betreffende Werbeanzeige ent- - 6 -hielt, nach seinen Feststellungen erst im April 1996 erschienen ist, die Klagege-schmacksmuster aber bereits am 23. März 1996 angemeldet worden sind. Obder weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, die Computergehäuse der Fir-ma L. T. müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums derWerbeanzeige in "Asian S. " vor dem 16. März 1996 bekannt gewesensein, die Feststellung entnommen werden kann, die Werbeanzeige sei nichterst im April 1996, sondern "vor dem 16. März 1996" erschienen, wie die Revi-sionserwiderung unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten, daß dieHefte der April-Ausgabe ab dem 15. März 1996 verkauft worden seien, geltendmacht, kann dahinstehen. Selbst wenn man von einer Veröffentlichung derWerbeanzeige ab dem 15. März 1996 ausginge, fehlte es an einer Feststellungdes Berufungsgerichts, daß inländische Fachkreise vor dem Anmeldezeitpunkt(23. März 1996) von dieser Veröffentlichung Kenntnis genommen haben oder inzumutbarer Weise hätten nehmen kö) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus welchen Gründen dertaiwanesische Markt bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit derKlagegeschmacksmuster zu berücksichtigen sei, vermögen seine Feststellung,das Computergehäuse der Firma L. T. gehöre zum relevanten vorbekanntenFormenschatz, gleichfalls nicht zu tragen. Das Berufungsgericht ist zwar zu-treffend davon ausgegangen, daß auch ein ausländischer Markt zu dem Kultur-kreis gehören kann, von dem erwartet wird, daß inländische Fachkreise ihn beiMustergestaltungen in ihre Beobachtung einbeziehen (BGHZ 50, 340, 356- Rüschenhaube). Das gilt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungendes Berufungsgerichts in bezug auf das hier in Rede stehende Warengebiet derComputergehäuse für den taiwanesischen Markt. Es hat jedoch nicht rechts-fehlerfrei dargelegt, daß die inländischen Fachkreise von dem Computergehäu-se der Firma L. T. durch Beachtung des taiwanesischen Marktes vor dem - 7 -Anmeldezeitpunkt Kenntnis erlangt haben oder in zumutbarer Weise hätten er-langen können. Allein der Umstand, daß in der April-Ausgabe der Zeitschrift"Asian S. " eine diese Gestaltung enthaltende Werbeanzeige erschienenist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die An-nahme, diese Gestaltung "müsse" in Taiwan vor dem 16. März 1996 bekanntgewesen sein. Die Veröffentlichung der Werbeanzeige besagt als solche wederetwas über frühere Angebote oder sonstige Vorbenutzungen dieser Gestaltungauf dem taiwanesischen Markt noch über die Möglichkeit einer früheren Kennt-nisnahme hiervon durch die interessierten Kreise.III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuhe-ben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung undEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1ZPO a.F.).UllmannBornkammBüscher Schaffert Bergmann
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