BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/03 Verk374ndet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Blutdruckmessungen UWG 247 8 Abs. 3 Nr. 2; SGB V 247 69 Die Vorschrift des 247 69 SGB V schlie337t es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erf374llung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegen374ber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 164/03 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 3. Juni 2003 wird auf Kosten der Kl344-gerin mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage statt als unzul344ssig als unbegr374ndet abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1, eine Betriebskrankenkasse, druckte in ihrer Mitglie-derzeitung (Ausgabe Juni 2002) einen "Gutschein f374r eine kostenlose Blut-druck- und Blutzuckermessung" ab, der bei der Apotheke der Beklagten zu 2 in W. einzul366sen sein sollte. Dieser Aktion lag ein Vertrag zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 7. Juni 2002 zugrunde. Danach sollten alle Versicherten der Beklagten zu 1 bei Vorlage eines Gutscheins An- 1 - 3 - spruch auf eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung haben. Die Be-klagte zu 2 f374hrte solche Messungen durch und erhielt daf374r von der Beklagten zu 1 vereinbarungsgem344337 eine Verg374tung. Die klagende Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hat die Aktion unter den rechtlichen Gesichtspunkten des 374bertriebenen Anlockens und des psychischen Kaufzwangs als wettbewerbswidrig beanstandet und die Zahlung von Abmahnkosten verlangt. Sie hat beantragt, 2 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter-sagen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Verteilung von Gutscheinen f374r kostenlose Blutdruck- und/ oder Blutzuckermessungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder derartige Gutscheine einzul366sen und/oder ein-l366sen zu lassen. 2. die Beklagten zu verurteilen, jeweils an die Kl344gerin 175,06 200 zuz374glich Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben ihr Verhalten als wettbewerbsgem344337 verteidigt. Es gehe zudem um Ma337nahmen der Gesundheitsvorsorge, die nicht der Beurtei-lung nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs unterl344gen. 3 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt. 4 Die Kl344gerin hat im Berufungsverfahren weiter vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei als gesetzliche Krankenkasse und K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts verpflichtet, einzelne Leistungserbringer nicht einseitig auf Kosten ande-rer zu f366rdern. Dieses Neutralit344tsgebot habe sie verletzt, weil sie nur mit der Beklagten zu 2 einen Vertrag 374ber die Durchf374hrung kostenloser Blutdruck- und 5 - 4 - Blutzuckermessungen geschlossen habe und damit nur dieser die M366glichkeit geboten habe, kostenlos zu werben und neue Kunden zu gewinnen. Die Kl344gerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zur374ckzuweisen, 6 hilfsweise mit der Ma337gabe, dass der Tenor bei Nr. 1 wie folgt gefasst wird: 1. Den Beklagten wird untersagt, a) in dem Gesundheitsmagazin "Gesundheit - Das Magazin der BKK V. " oder anderen an die Mitglieder der Be- klagten zu 1 gerichteten Publikationen einen Gutschein f374r eine kostenlose Blutdruck- und/oder Blutzuckermessung abzudrucken (Beklagte zu 1) bzw. abdrucken zu lassen (Beklagte zu 2), der nur in der Apotheke der Beklagten zu 2 eingel366st werden kann, insbesondere wenn der Gutschein folgenden Wortlaut hat: "GUTSCHEIN f374r eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung Einzul366sen bei: We. -Apotheke We. W. "; b) in der Apotheke der Beklagten zu 2 an Kunden, die sich mit einem Gutschein gem344337 a) dort einfinden, Blutdruck- und/oder Blutzuckermessungen kostenlos durchzuf374hren oder durchf374hren zu lassen; 344u337erst hilfsweise mit der Ma337gabe, dass der Urteilstenor bei Nr. 1 durch folgende Nr. 1 und Nr. 1a ersetzt wird: - 5 - 1. der Beklagten zu 1 wird untersagt, in ihrem Gesundheitsmaga-zin "Gesundheit - Das Magazin der BKK V. " oder anderen an die Mitglieder der Beklagten zu 1 gerichteten Publikationen einen "Gutschein f374r eine kostenlose Blutdruck- und Blutzu-ckermessung" abzudrucken, der nur in der Apotheke der Be-klagten zu 2 eingel366st werden kann, a) ohne dass der Beklagten zu 2 f374r diesen Abdruck etwas be-rechnet wird und b) wobei der Beklagten zu 2 von der Beklagten zu 1 erstattet wird 0,52 200 f374r eine Blutdruckmessung und 2,00 200 f374r eine Blutzuckermessung. 1a. Der Beklagten zu 2 wird untersagt, an Kunden, die sich mit ei-nem Gutschein gem344337 Nr. 1 in ihrer Apotheke einfinden, Blut-druck- und/oder Blutzuckermessungen kostenlos durchzuf374h-ren. Die Beklagten sind auch den Hilfsantr344gen entgegengetreten. 7 Das Berufungsgericht hat die Klage (samt den Hilfsantr344gen) abgewiesen (OLG D374sseldorf, GRUR-RR 2003, 378). 8 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision beantragt die Kl344gerin, nach ihren Schlussantr344gen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. 9 - 6 - Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die Klage als insgesamt unzul344ssig angese-hen. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Die Zul344ssigkeit des Zivilrechtswegs sei im Rechtsmittelverfahren gem344337 247 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu pr374fen. Die Klage sei aber unzul344ssig, weil die Kl344gerin nicht nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) klagebefugt sei. Aus dem Ge-setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) k366nne sie keine Anspr374che her-leiten, weil die mit der Klage beanstandeten Handlungen nicht nach dem UWG zu beurteilen seien. Die Beklagte zu 1 habe als Tr344ger der gesetzlichen Kran-kenversicherung, die Beklagte zu 2 als Leistungserbringer gehandelt. Ihr Ver-trag vom 7. Juni 2002 habe geregelt, welche Leistungen und in welcher Form die Beklagte zu 1 durch die Beklagte zu 2 ihren Mitgliedern erbringen lasse. Diese Rechtsbeziehungen w374rden nach 247 69 SGB V abschlie337end durch Vor-schriften des SGB V geregelt. Dies gelte auch, soweit durch diese Rechtsbe-ziehungen Rechte Dritter betroffen seien. 11 Es sei nicht zu pr374fen, ob Leistungserbringern aus verfassungs- oder so-zialrechtlichen Gr374nden Anspr374che zustehen k366nnten, die dem Schutz gegen eine Ungleichbehandlung oder Kompetenz374berschreitung durch eine Kranken-kasse dienen, da die Kl344gerin f374r derartige Anspr374che jedenfalls nicht klagebe-fugt w344re. 12 B. Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. Sie ist mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die Klage statt als unzul344ssig als unbegr374ndet abzuwei- 13 - 7 - sen ist. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1647 m.w.N.). I. Die Klage ist zul344ssig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt der Kl344gerin nicht die Klagebefugnis. 14 Die Kl344gerin hat ihre Klagebefugnis bei Klageerhebung auf 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. gest374tzt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlau-teren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 ergibt sich ihre Klagebefugnis aus 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der - wie zuvor 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - auch die prozessuale Klagebefugnis regelt (BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689 f. = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). Die Kl344ge-rin erf374llt die Anforderungen dieser Vorschrift. Sie nimmt als rechtsf344higer Ver-band die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahr, die auf demselben Markt wie die Beklagten t344tig sind. 15 Die prozessuale Klagebefugnis setzt nur voraus, dass ein wettbewerbs-rechtlicher Anspruch behauptet wird. Ob dieser Anspruch durchgreift, ist eine Frage der Begr374ndetheit der Klage. Dies gilt auch f374r die Frage, ob wettbe-werbsrechtliche Anspr374che durch 247 69 SGB V ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = WRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung; a.A. BSGE 89, 24, 30 = NJW-RR 2002, 1691). 16 II. Die Klage ist jedoch unbegr374ndet. Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspr374che nicht zu. Die Kl344-gerin hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahn-kosten. 17 - 8 - 1. Der Senat ist nicht gehindert, 374ber die Begr374ndetheit der Klage selbst zu entscheiden, obwohl das Berufungsgericht die Klage als unzul344ssig abge-wiesen hat. Die Klageantr344ge k366nnen - wie im Folgenden dargelegt - bereits aus Rechtsgr374nden nicht zugesprochen werden, so dass bei Zur374ckverweisung nicht anders entschieden werden k366nnte (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76, 77). 18 2. Mit ihrem als Hauptantrag gestellten Unterlassungsantrag beanstandet die Kl344gerin als wettbewerbswidrig (247 3, 247 4 Nr. 1, 10, 11 UWG, zuvor 247 1 UWG a.F.), dass die Beklagte zu 1 Gutscheine f374r kostenlose Blutdruck- und/oder Blutzuckermessungen anbietet, die in der Apotheke der Beklagten zu 2 einzul366-sen sind, und weiter, dass von den Beklagten entsprechend verfahren wird. Der Kl344gerin steht jedoch gegen dieses Verhalten schon deshalb kein wettbewerbs-rechtlicher Anspruch zu, weil 247 69 SGB V solche Anspr374che ausschlie337t. 19 a) Nach 247 69 Satz 1 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verb344nde zu 304rzten, Zahn344rzten, Psychotherapeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren Verb344nden abschlie-337end im Vierten Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) und in 247247 63 und 64 SGB V geregelt. Dies gilt nach 247 69 Satz 4 SGB V auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter be-troffen sind. 20 b) Entgegen der Ansicht der Revision trifft 247 69 SGB V eine materiell-rechtliche Regelung. Sie legt fest, nach welchen Bestimmungen die Handlun-gen der Krankenkassen zu beurteilen sind, durch die sie - mittels ihrer Rechts-beziehungen zu den Leistungserbringern - ihren 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsauftrag erf374llen, den Versicherten die im Dritten Kapitel des SGB V gere- 21 - 9 - gelten Leistungen in Natur zur Verf374gung zu stellen (vgl. BSGE 89, 24, 30 f.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulas-sung; jeweils unter Bezugnahme auf die Begr374ndung des Entwurfs eines Ge-setzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 [GKV-Gesundheitsreform 2000], BT-Drucks. 14/1245, S. 68). c) Die Vorschrift des 247 69 SGB V schlie337t es aus, Handlungen der Kran-kenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erf374l-lung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegen374ber den Versicher-ten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu be-urteilen (vgl. BSGE 89, 24, 30 ff.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung). 22 Der Wortlaut des 247 69 SGB V k366nnte es allerdings nahelegen, diese Be-stimmung nur auf die Beurteilung der internen, insbesondere vertraglichen Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern unterein-ander und - im Hinblick auf 247 69 Satz 4 SGB V - auf die Auswirkungen dieser Rechtsbeziehungen auf Dritte anzuwenden. Wie aus der Gesetzesbegr374ndung hervorgeht, sollte mit der Neufassung des 247 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000) aber gerade auch sicherge-stellt werden, dass Handlungen der gesetzlichen Krankenkassen und der f374r sie t344tigen Leistungserbringer zur Erf374llung des Versorgungsauftrags gegen374ber dem Versicherten nur nach dem 366ffentlichen Recht beurteilt werden (vgl. BT-Drucks. 14/1245 S. 68; BSGE 89, 24, 32; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung). Damit sollte der fr374heren Rechtsprechung (vgl. insbesondere GemS-OGB BGHZ 102, 280) die Grundla-ge entzogen werden, dass solche (schlicht-hoheitlichen) Handlungen wegen ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb gegebenenfalls eine Doppelnatur ha- 23 - 10 - ben k366nnen und dementsprechend auch dem Wettbewerbs- oder Kartellrecht unterliegen k366nnen. Die Vorschrift des 247 69 SGB V bezieht sich auch auf die Beziehungen von Leistungserbringern untereinander, soweit es um Handlungen in Erf374llung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags der Krankenkassen geht (vgl. BSGE 89, 24, 33; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulas-sung). d) Die Beklagten haben bei dem beanstandeten Verhalten in Erf374llung des Versorgungsauftrags der Beklagten zu 1 gegen374ber deren Versicherten gehandelt. Die Beklagte zu 1 hat mit dem Vertrag vom 7. Juni 2002 den Zweck verfolgt, ihren Mitgliedern (f374r diese) kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermes-sungen als Vorsorgeuntersuchungen zu erm366glichen, und hat dazu die Beklag-te zu 2 als Leistungserbringerin eingesetzt. Solche Ma337nahmen zur Gesund-heitsf366rderung und Pr344vention werden vom 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-auftrag der gesetzlichen Krankenkassen umfasst (vgl. 247 11 Abs. 1 Nr. 2, 247 20 SGB V; vgl. weiter BT-Drucks. 14/1245, S. 61 f.); bei der Beurteilung ihrer Rechtm344337igkeit ist daher 247 69 SGB V zu beachten. Die Anwendbarkeit des 247 69 SGB V und damit der Ausschluss der Vorschriften des UWG h344ngt nicht davon ab, ob die zu beurteilenden Handlungen den Anforderungen des SGB V an das T344tigwerden der Krankenkassen gen374gen. Es ist gerade der Sinn des 247 69 SGB V, die Beurteilung der Rechtm344337igkeit von Handlungen der Krankenkas-sen und der von ihnen eingesetzten Leistungserbringer, die dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag dienen sollen, nur den in dieser Bestimmung aufgef374hrten Rechtsvorschriften zu unterwerfen und dabei die Anwendung des Wettbewerbsrechts auszuschlie337en. 24 e) Die Revision bringt vor, die Regelung des 247 69 SGB V habe zur Folge, dass das UWG nur noch auf Handlungen der privaten Krankenversicherer an- 25 - 11 - zuwenden sei, nicht aber auf das Verhalten der gesetzlichen Krankenkassen. Ebenso sei danach die Anwendbarkeit des UWG auf Handlungen privater Leis-tungserbringer davon abh344ngig, ob diese f374r private Krankenversicherer oder gesetzliche Krankenkassen t344tig w374rden. Diese Ungleichbehandlung versto337e gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei diesem Vorbringen ber374cksichtigt die Revision jedoch nicht, dass pri-vate Unternehmen gegen beeintr344chtigendes oder diskriminierendes Verhalten der gesetzlichen Krankenkassen unter Umst344nden Abwehranspr374che mit der Begr374ndung geltend machen k366nnen, sie w374rden dadurch im Recht der freien Berufsaus374bung (Art. 12 GG) oder der Gleichbehandlung im Wettbewerb (Art. 3 GG) beeintr344chtigt (vgl. BSGE 89, 24, 33 f.). Soweit derartige grundrechtliche Abwehranspr374che von strengeren Voraussetzungen abh344ngen k366nnen als An-spr374che aus dem UWG, kann dies seine Rechtfertigung auch darin finden, dass die gesetzlichen Krankenkassen als K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts bereits strengeren Bindungen unterliegen als private Unternehmen. 26 3. Die Hilfsantr344ge der Kl344gerin sind ebenfalls unbegr374ndet. 27 a) Die Revision sieht es als wettbewerbswidrig an, dass die Beklagte zu 1 durch ihre Werbeaktion zu Gunsten der Beklagten zu 2 in den Wettbewerb der Apotheken eingegriffen habe. Die Beklagte zu 1 sei als gesetzliche Kranken-kasse im Verh344ltnis zu den Leistungserbringern zur Neutralit344t verpflichtet. Sie sei deshalb nicht berechtigt gewesen, die Beklagte zu 2 auf dem Gutschein als einzige Apotheke f374r die Durchf374hrung der Messungen zu benennen. Dies gelte um so mehr, als an die Beklagte zu 2 f374r die Messungen ein h366heres Entgelt gezahlt worden sei als von den Apotheken 374blicherweise gefordert werde. 28 - 12 - b) Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen (unter 2.) ergibt, kann die Kl344gerin im Hinblick auf 247 69 SGB V auch aus diesem Sachverhalt keine wett-bewerbsrechtlichen Anspr374che gegen die Beklagten herleiten. 29 c) Abwehranspr374che aus Art. 12 GG oder Art. 3 GG k366nnen der Kl344gerin, die ihre Klagebefugnis nur auf 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG st374tzen kann, nicht zuste-hen (vgl. - zu 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 19.1.1997 - I ZR 225/94, GRUR 1997, 669, 671 = WRP 1997, 731 - Euromint). 30 C. Danach war die Revision der Kl344gerin mit der Ma337gabe zur374ckzuwei-sen, dass die Klage statt als unzul344ssig als unbegr374ndet abgewiesen wird. 31 - 13 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 32 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2002 - 1 O 440/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.06.2003 - 20 U 27/03 -
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