BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/04 Verk374ndet am: 29. M344rz 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja 304nderung der Voreinstellung UWG 247247 3, 4 Nr. 10 F374r die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die blo337 versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuf374hren, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann. BGH, Urt. v. 29. M344rz 2007 - I ZR 164/04 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 wird zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das Berufungsurteil aufgeho-ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 11. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2002 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikations-dienstleistungen. Die Kl344gerin ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, das keine Teilnehmeranschl374sse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet (Verbindungsnetzbetreiber - VNB). Die Beklagte ist Betreiberin eines Teilnehmeranschl374sse aufweisenden Telekommunikationsnetzes (Teilnehmer-netzbetreiber - TNB) und h344lt f374r ihre Kunden auch ein Verbindungsnetz bereit. Die dauerhafte Voreinstellung (Preselection) eines Teilnehmeranschlusses auf einen Verbindungsnetzbetreiber kann auf Wunsch des Kunden durch eine Um-schaltung durch den Teilnehmernetzbetreiber auf einen anderen Verbindungs-netzbetreiber ge344ndert werden. Die Beklagte als Teilnehmernetzbetreiberin und verschiedene Verbin-dungsnetzbetreiber - darunter die Kl344gerin - haben sich f374r das Preselection-Verfahren auf eine "Spezifikation - Administrative und betriebliche Abl344ufe bei 304nderung der dauerhaften Voreinstellung des Verbindungsnetzbetreibers (Spe-zifikation VNB-Wechsel 2.5)" verst344ndigt. Die Vereinbarung ist als Ausgangsba-sis und Empfehlung f374r das zur 304nderung der dauerhaften Voreinstellung durchzuf374hrende Verfahren entworfen. Wenn ein Kunde der Beklagten die dau-erhafte Voreinstellung des Verbindungsnetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt 344ndern will, gibt er gegen374ber dem neuen Verbindungsnetzbetreiber eine dar-auf gerichtete Erkl344rung ab. Der neue Verbindungsnetzbetreiber leitet die 304nde-rungserkl344rung an die Beklagte weiter, die der Umstellung innerhalb von zwei Tagen widersprechen kann (Negativbescheid). L344sst die Beklagte die Wider-spruchsfrist verstreichen, gilt die 304nderung der Voreinstellung zum gew374nsch-ten Zeitpunkt als best344tigt (Positivbescheid). 2 - 4 - Die Beklagte bot verschiedene Tarife f374r Teilnehmeranschl374sse an. Die Vertragsbedingungen f374r den Tarif Business-Call-500 sahen vor, dass eine 304n-derung der dauerhaften Voreinstellung auf andere Verbindungsnetze ausge-schlossen war. 3 4 Die Beklagte hatte mit einer Kundin, der O. GmbH, im Jahr 2001 den Tarif Business-Call-500 vereinbart. Die O. GmbH schloss gleichwohl einen Vertrag mit der Kl344gerin, die den Antrag auf Umstellung der dauerhaften Vor-einstellung des Anschlusses auf ihr Verbindungsnetz an die Beklagte weiterlei-tete. Die Beklagte best344tigte trotz des vertraglichen Ausschlusses die Ausf374h-rung der beantragten 304nderung der dauerhaften Voreinstellung auf das Verbin-dungsnetz der Kl344gerin schriftlich gegen374ber der O. GmbH zum 3. Juli 2001. Sie nahm die Umstellung zu diesem Termin jedoch nicht vor. In einem weiteren Fall beauftragte der Kunde Dr. P. die Beklag- te telefonisch am 16. Oktober 2001 mit der Bereitstellung eines Standardan-schlusses (T-Net-Standard). Die Auftragsbest344tigung der Beklagten bezog sich demgegen374ber auf den Tarif T-Net-100. W344hrend bei dem Standardanschluss (T-Net-Standard) eine dauerhafte Voreinstellung auf ein anderes Verbindungs-netz zugelassen war, schlossen die Bedingungen des Tarifs T-Net-100 dies aus. Dr. P. schloss im Oktober 2001 mit der Kl344gerin einen Preselec- tion-Vertrag. Die Kl344gerin leitete die auf die dauerhafte Voreinstellung des Tele-fonanschlusses auf ihr Verbindungsnetz gerichtete Erkl344rung des Dr. P. an die Beklagte weiter. Die Beklagte lehnte die Ausf374hrung mit der Be- gr374ndung ab, es liege eine andere Willenserkl344rung des Kunden Dr. P. vor. 5 - 5 - Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungs-mittel, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands, zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. die 304nderung der dauerhaften Voreinstellung des Anschlusses von Kunden auf das Verbindungsnetz der Kl344gerin (Preselection) nicht zu dem von der Beklagten der Kl344gerin ausdr374cklich und/oder durch Po-sitivbescheid im Sinne der Spezifikation VNB-Wechsel und/oder den jeweiligen Kunden ausdr374cklich mitgeteilten Zeitpunkt auszuf374hren, wenn ein entsprechender Preselection-Vertrag zwischen dem jeweili-gen Kunden und der Kl344gerin besteht; und/oder 2. an Kunden ein Auftragsbest344tigungsschreiben f374r ein Produkt der Beklagten zu verschicken, wenn der jeweilige Kunde zuvor keine Willenserkl344rung abgegeben hat, die auf den Abschluss eines Ver-trags mit der Beklagten 374ber das Produkt, auf das sich das Auftrags-best344tigungsschreiben bezieht, gerichtet gewesen ist; und/oder 3. gegen374ber der Kl344gerin w366rtlich oder sinngem344337 zu behaupten und/ oder behaupten zu lassen, eine Ausf374hrung der 304nderung der Vor-einstellung aufgrund eines Preselection-Auftrags zugunsten der Kl344-gerin sei aufgrund eines schriftlichen und/oder m374ndlichen "Stornos" durch den Kunden und/oder wegen einer anderen Willenserkl344rung des Kunden und/oder wegen des Widerspruchs zu einem derzeitigen Vertrag des Kunden mit der Beklagten nicht m366glich und/oder durch Berufung auf derartige Umst344nde die 304nderung der dauerhaften Vor-einstellung des Anschlusses von Kunden auf das Verbindungsnetz der Kl344gerin (Preselection) nicht auszuf374hren, wenn der Kunde zuvor nicht den entsprechenden Preselection-Auftrag widerrufen und/oder eine andere Willenserkl344rung abgege-ben hat und/oder eine wirksame vertragliche Bindung des Kunden zur Beklagten besteht, die eine 304nderung der Voreinstellung aus-schlie337t. Mit ihrem Hilfsantrag zu 1 hat die Kl344gerin das Unterlassungsbegehren nach dem Klageantrag zu 1 auf die bewusste Nichtausf374hrung der 304nderung 7 - 6 - der dauerhaften Voreinstellung zu dem mitgeteilten Zeitpunkt beschr344nkt. Mit dem Hilfsantrag zu 2 hat sie das Unterlassungsbegehren nach dem Klagean-trag zu 2 dahingehend erg344nzt, dass durch den best344tigten Tarif ein Wechsel des betroffenen Kunden von der Beklagten zu der Kl344gerin nicht mehr oder nur zeitlich verz366gert m366glich ist. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Umstellung der Vor-einstellung im Fall der O. GmbH zum 3. Juli 2001 sei wegen des vereinbar- ten Tarifs Business-Call-500 ausgeschlossen gewesen. Im Fall Dr. P. komme ein H366r- oder Verst344ndnisfehler in Betracht. Bei einem Massengesch344ft wie der Umstellung der Voreinstellung auf ein anderes Verbindungsnetz k366nne bei einem Versehen von Mitarbeitern nicht auf eine Wettbewerbsf366rderungsab-sicht geschlossen werden. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 9 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht das Urteil teil-weise abge344ndert und die Beklagte nach den Hilfsantr344gen zu 1 und 2 sowie nach dem Antrag zu 3 verurteilt (OLG Frankfurt a.M. CR 2005, 432 = MMR 2005, 51). 10 Die Kl344gerin erstrebt mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Re-vision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, die weitergehende Verur-teilung der Beklagten nach den Hauptantr344gen zu 1 und 2. Die Beklagte verfolgt mit ihrer (gleichfalls vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zu-r374ckweisung die Kl344gerin beantragt, ihr Ziel auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. 11 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 12 I. Das Berufungsgericht hat die Hauptantr344ge zu 1 und 2 als nicht be-gr374ndet angesehen und die Beklagte nach den Hilfsantr344gen zu 1 und 2 sowie nach dem Antrag zu 3 verurteilt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 13 Der mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Kl344gerin nicht zu, weil der Antrag auch die versehentliche Vers344u-mung der Umstellung auf das Verbindungsnetz der Kl344gerin erfasse. In diesem Fall liege keine Wettbewerbshandlung der Beklagten i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, 247 1 UWG a.F. vor. Es fehle an der erforderlichen Wettbewerbsf366rde-rungsabsicht. Denn die Umstellung erfolge nur in Erf374llung der - an sich wett-bewerbsneutralen - Verpflichtung aus 247 40 Abs. 1 Satz 2 TKG 2004, 247 43 Abs. 6 TKG 1996. Unterbleibe die Umstellung in Einzelf344llen versehentlich, k366nne nicht auf eine Wettbewerbsf366rderungsabsicht geschlossen werden. Die objektive F366rderung des eigenen Absatzes der Beklagten sei nur eine nicht be-zweckte Nebenfolge eines au337erwettbewerblichen Verhaltens. Der Hilfsantrag zu 1 sei aus 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 2 UWG, 247247 1, 13 Abs. 4 UWG a.F. begr374ndet (Fall O. GmbH). F374hrten die Mitarbeiter der Beklagten eine Umstellung der Voreinstellung bewusst nicht zu dem zuvor be-st344tigten Termin aus, verfolgten sie auch das Ziel, von der hiermit zugleich ver-bundenen F366rderung des eigenen Absatzes zu profitieren. Darin liege eine ge-zielte Behinderung der Kl344gerin. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auf die Vereinbarung eines die Umstellung ausschlie337enden Tarifs mit der O. GmbH. Die Beklagte habe den Umstellungstermin unabh344ngig davon, ob sie berechtigt gewesen w344re, der gew374nschten 304nderung zu widersprechen, best344-tigt. Damit habe sie konkludent der Beendigung des Tarifs mit dem Kunden zu- 14 - 8 - gestimmt und sei verpflichtet gewesen, die Umstellung zu dem best344tigten Zeit-punkt vorzunehmen. 15 Der Hauptantrag zu 2 sei unbegr374ndet. Die 334bersendung einer unrichti-gen Auftragsbest344tigung an Kunden sei jedenfalls nicht in allen F344llen eine Wettbewerbshandlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, 247 1 UWG a.F. Es sei denkbar, dass der eigene Absatz der die Auftragsbest344tigung versendenden Beklagten objektiv nicht gef366rdert werde. Damit fehle es an einer darauf gerich-teten Absicht. Der Hilfsantrag zu 2 sei gem344337 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 UWG, 247 1 UWG a.F. begr374ndet (Fall Dr. P. ). Eine Wettbewerbshandlung liege vor, soweit die 334bersendung der unrichtigen Auftragsbest344tigungen dazu f374hre, eine 304nderung der Voreinstellung auf ein anderes Verbindungsnetz zumindest zu gef344hrden. 16 Der Klageantrag zu 3 sei gem344337 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 UWG, 247 1 UWG a.F. begr374ndet (Fall Dr. P. ). Eine Wettbewerbshandlung sei ge- geben, da die mit einer Begr374ndung versehene Ablehnung der 304nderung der Voreinstellung auf ein anderes Verbindungsnetz stets ein bewusstes Handeln darstelle. Die Ablehnung der Umstellung mit einer unzutreffenden Begr374ndung stelle eine gezielte Behinderung der Kl344gerin dar. 17 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Revision der Kl344gerin bleibt dagegen erfolglos. 18 - 9 - 1. Klageantrag zu 1 (Nichtausf374hrung von Umstellungsauftr344gen zum mitgeteilten Zeitpunkt) - Hauptantrag 19 a) Der mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsantrag ist, soweit er auf Wettbewerbsrecht gest374tzt ist, schon deshalb unbegr374ndet, weil er, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, auch Verhaltensweisen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind. Die dage-gen gerichteten Angriffe der Revision der Kl344gerin bleiben ohne Erfolg. aa) Auf das in die Zukunft gerichtete Begehren der Kl344gerin sind die Be-stimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG) anzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unter-lassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung im Jahr 2001 wettbewerbswidrig war. Ma337gebend ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der zu diesem Zeit-punkt geltenden Fassung. 20 bb) Der Unterlassungsantrag nach dem Hauptantrag zu 1 stellt nur dar-auf ab, dass die 304nderung der dauerhaften Voreinstellung auf die Kl344gerin nicht zu dem ausdr374cklich mitgeteilten Zeitpunkt erfolgt. Die Verhaltensweisen, deren Unterlassung die Kl344gerin begehrt, werden lediglich dadurch umschrieben, dass ein bestimmter Erfolg (304nderung der dauerhaften Voreinstellung) zu einem be-stimmten Zeitpunkt nicht eintritt. Damit erfasst der Antrag alle Verhaltensweisen (Handlungen und Unterlassungen) der Beklagten, die dazu f374hren (k366nnen), dass die 304nderung der dauerhaften Voreinstellung nicht zu dem ausdr374cklich mitgeteilten Zeitpunkt erfolgt. 21 cc) Dieser Unterlassungsantrag ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, zu weit gefasst. Eine unlautere Handlung i.S. von 247247 3, 4 22 - 10 - Nr. 10 UWG setzt die Vornahme einer Wettbewerbshandlung (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) voraus, also einer Handlung mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f366rdern. Nach 247 1 UWG a.F. war ein Han-deln zu Zwecken des Wettbewerbs erforderlich. Unter die weite Fassung des Unterlassungsantrags nach dem Hauptantrag zu 1 fallen aber beispielsweise auch Fallgestaltungen, in denen eine 304nderung der dauerhaften Voreinstellung zu dem mitgeteilten Zeitpunkt an technischen St366rungen scheitert, die etwa auf einer mangelhaften Wartung der erforderlichen technischen Anlagen beruhen, oder bei denen eine Verz366gerung der 304nderung der Voreinstellung durch einen vorhersehbaren, aber aufgrund unzureichender organisatorischer Vorkehrun-gen nicht rechtzeitig behobenen Personalausfall bedingt ist. Der Unterlas-sungsantrag nach dem Hauptantrag zu 1 erfasst somit auch Sachverhalte, in denen es an dem f374r ein Handeln im Wettbewerb i.S. von 247 1 UWG a.F. und f374r eine Wettbewerbshandlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderlichen Markt-bezug (vgl. dazu K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 2 UWG Rdn. 12 ff.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 2 Rdn. 9) der jeweiligen Verhaltensweisen der Beklagten oder jedenfalls an einer geziel-ten Behinderung der Kl344gerin i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG, 247 1 UWG a.F. fehlt. Der Hauptantrag zu 1 bezieht demzufolge Verhaltensweisen ein, in denen ein wett-bewerbswidriges Verhalten der Beklagten nicht angenommen werden kann. Ein solcher zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegr374ndet (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vor-ratsl374cken; Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, 1131 - Lieferst366rung). b) Bei einem weit gefassten Unterlassungsantrag ist im Allgemeinen an-zunehmen, dass jedenfalls die mit der Klage konkret beanstandeten Verlet-zungshandlungen untersagt werden sollen (BGH, Urt. v. 16.11.2000 23 - 11 - - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, m.w.N.). Das Unterlassungsbegehren der Kl344gerin nach ihrem Hauptantrag zu 1 ist jedoch auch nicht beschr344nkt auf die konkreten Verletzungshandlungen begr374ndet, soweit bei diesen nur von einer versehentlichen Nichtausf374hrung der 304nderung der Voreinstellung auszugehen ist. aa) Durch einen versehentlichen Versto337 gegen die Verpflichtung, die Voreinstellung auf die Kl344gerin umzustellen, mag die Beklagte zwar im Einzel-fall eine Verletzung des mit ihrem Kunden bestehenden Vertrags oder der mit der Kl344gerin und den anderen Verbindungsnetzbetreibern geschlossenen Ver-einbarung (Spezifikation VNB-Wechsel 2.5) begangen haben. Eine versehentli-che Vertragsverletzung im Einzelfall ist als solche jedoch noch keine Wettbe-werbshandlung der Beklagten, durch die sie die Kl344gerin i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG, 247 1 UWG a.F. unlauter behindert. Bei blo337en Vertragsverletzungen geht die Rechtsprechung des Senats vom Vorliegen eines Handelns im gesch344ftli-chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs (247 1 UWG a.F.) sowie von einer Wettbewerbshandlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nur aus, wenn diese in Umfang und Ausma337 ein besonderes Gewicht haben (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 = WRP 2003, 975 - Konto-standsauskunft; Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 87/04 Tz. 13 f. - Irref374hrender Konto-auszug). Daran fehlt es bei dem Verletzungsfall O. GmbH selbst dann, wenn der Vortrag der Kl344gerin zugrunde gelegt wird, es sei in zwei weiteren F344llen (versehentlich) die 304nderung der Voreinstellung vertragswidrig nicht zu dem best344tigten Zeitpunkt vorgenommen worden. Im Rahmen des hier vorlie-genden Massengesch344fts kommt dem keine besondere Bedeutung zu. 24 bb) Im 334brigen sind insoweit die Voraussetzungen einer unlauteren Be-hinderung der Kl344gerin i.S. von 247247 3, 4 Nr. 10 UWG, 247 1 UWG a.F. nicht gege-ben. Zwar bewirkt die Nichtausf374hrung der Umstellung zu dem best344tigten Ter- 25 - 12 - min, dass die Leistungsbeziehung des Teilnehmers zur Beklagten (faktisch) weitergef374hrt und er daran gehindert wird, die Leistungen der Kl344gerin in An-spruch zu nehmen. Damit verbleibt der betreffende Kunde (zumindest f374r einen gewissen Zeitraum) bei der Beklagten und wird der Kl344gerin entzogen. Diese objektive Wirkung der versehentlichen Nichtausf374hrung der Umstellung zu dem best344tigten Zeitpunkt macht das Verhalten der Beklagten jedoch noch nicht un-lauter. Ein Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kunden-stammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, geh366ren vielmehr grunds344tzlich zum Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 110, 156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagen-kostenersatz). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist nur wettbe-werbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begr374ndende Umst344nde hinzu-treten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BGHZ 148, 1, 8 - M, m.w.N.). Eine solche unangemes-sene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewisserma337en zwischen den Mitbewer-ber und dessen Kunden stellt, um diesem eine 304nderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudr344ngen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61, GRUR 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfer-tigung; BGHZ 148, 1, 8 - M). Bei nur versehentlichen Ver-tragsverletzungen der hier in Rede stehenden Art kann dagegen nicht von einer unangemessenen Einwirkung in diesem Sinne ausgegangen werden. F374r die - 13 - Annahme einer unlauteren Behinderung reicht nicht aus, dass sich auch die versehentliche Nichtausf374hrung zu dem best344tigten Zeitpunkt nachteilig auf den Absatz der Kl344gerin auswirkt (vgl. K366hler aaO 247 4 UWG Rdn. 10.25). 26 c) Soweit die Kl344gerin ihr Unterlassungsbegehren nach dem Hauptantrag zu 1 auch auf Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (247 40 Satz 2 i.V. mit 247 43 Abs. 6 TKG 1996, 247 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V. mit 247 40 Abs. 1 TKG 2004) gest374tzt hat, ist es gleichfalls unbegr374ndet. aa) Nach 247 40 Satz 2 TKG 1996 bestand ein Anspruch auf Unterlassung bei einem Versto337 gegen Bestimmungen des TKG 1996, die den Schutz eines Nutzers bezweckten; anspruchsberechtigt war nur der verletzte Nutzer. Zwar war der Begriff des Nutzers nach 247 3 Nr. 11 TKG 1996 nicht auf Verbraucher beschr344nkt, sondern umfasste alle Nachfrager nach Telekommunikationsdienst-leistungen. Auch einem Wettbewerber, der seinerseits Telekommunikations-dienstleistungen anbot, konnten demnach Unterlassungsanspr374che als Nutzer nach 247 40 Satz 2 TKG 1996 zustehen, soweit er einem (anderen) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen als Nutzer gegen374bertrat (vgl. B374chner in Beckscher TKG-Kommentar, 2. Aufl., 247 3 Rdn. 14, 247 40 Rdn. 4; L374nenb374rger in Scheuerle/Mayen, TKG, 247 3 Rdn. 34 f; Husch ebenda 247 40 Rdn. 4). Dagegen war er nicht nach 247 40 Satz 2 TKG 1996 gesch374tzt, wenn er nicht in seiner Ei-genschaft als Nutzer, sondern lediglich als Wettbewerber eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen in seinen Rechten betroffen war (B374chner aaO 247 40 Rdn. 4). 27 bb) Im vorliegenden Fall st374tzt die Kl344gerin ihren Unterlassungsanspruch nach 247 40 Satz 2 TKG 1996 auf einen Versto337 der Beklagten gegen 247 43 Abs. 6 TKG 1996. Sie macht aber nicht geltend, sie sei als Nutzer in ihrem Recht aus 247 43 Abs. 6 TKG 1996 auf freie Betreiberauswahl verletzt worden. Sie nimmt 28 - 14 - die Beklagte vielmehr auf Unterlassung in Anspruch, weil diese Anspr374che von (dritten) Nutzern aus 247 43 Abs. 6 TKG 1996 zum Nachteil der Kl344gerin als Wettbewerberin der Beklagten nicht beachtet habe. Insofern ist sie nicht nach 247 40 Satz 2 TKG 1996 anspruchsberechtigt. 29 cc) Auf die Bestimmung des 247 44 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004, nach der nunmehr sowohl Endverbraucher als auch Wettbewerber als Betroffene an-spruchsberechtigt sind (247 44 Abs. 1 Satz 3 TKG 2004), kann die Kl344gerin ihr Unterlassungsbegehren schon deshalb nicht mit Erfolg st374tzen, weil die von ihr behaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten im Jahr 2001 und damit vor dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 - TKG 2004 (BGBl. I 2004, S. 1190) liegen. Der Unterlassungsanspruch nach 247 44 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 setzt einen Versto337 gegen "dieses Gesetz" voraus, also gegen das TKG 2004 (247 152 TKG 2004; vgl. Rugullis in Berliner Kommen-tar zum TKG, 247 44 Rdn. 15). Mit ihren Handlungen im Jahr 2001 kann die Be-klagte allenfalls gegen Bestimmungen des TKG 1996 versto337en haben. Etwai-ge Verst366337e gegen Bestimmungen des TKG 1996 k366nnen jedoch einen Unter-lassungsanspruch nach 247 44 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht begr374nden. Hinreichende Anhaltspunkte f374r die Annahme einer Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf Verst366337e gegen Bestim-mungen des TKG 2004 hat die Kl344gerin nicht vorgetragen. 2. Klageantrag zu 1 (Nichtausf374hrung von Umstellungsauftr344gen zum mitgeteilten Zeitpunkt) - Hilfsantrag Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch der Hilfsantrag zu 1 unbegr374ndet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte im Verletzungsfall O. GmbH durch bewusstes Handeln im Sinne des Hilfsantrags zu 1 die Kl344gerin unlauter i.S. von 247247 3, 4 30 - 15 - Nr. 10 UWG, 247 1 UWG a.F. behindert hat. Es fehlt daher jedenfalls an der einen Unterlassungsanspruch begr374ndenden Wiederholungsgefahr. 31 a) Nach dem Hilfsantrag zu 1 - und dem ihm entsprechenden Urteilsaus-spruch - hat es die Beklagte zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwe-cken des Wettbewerbs die 304nderung der dauerhaften Voreinstellung des An-schlusses von Kunden auf das Verbindungsnetz der Kl344gerin bewusst nicht zu dem von ihr ausdr374cklich mitgeteilten Zeitpunkt auszuf374hren. Dieser Antrag - sowie das ausgesprochene Verbot - ist auch hinsichtlich des Merkmals der bewussten Nichtausf374hrung hinreichend bestimmt. Aus den Entscheidungs-gr374nden, die zur Auslegung heranzuziehen sind, ergibt sich, dass von einer bewussten Nichtausf374hrung immer dann auszugehen ist, wenn ein mit der Be-arbeitung des Umstellungsauftrags befasster Mitarbeiter der Beklagten in Kenntnis des Umstands, dass eine Umstellung zu erfolgen hat, davon absieht, die hierf374r erforderlichen Ma337nahmen zu treffen. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kl344gerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 und 2 UWG, 247247 1, 13 Abs. 4 UWG a.F. zusteht, wenn die Beklagte in diesem Sinne die 304n-derung einer Voreinstellung bewusst nicht vorgenommen hat. Es liegt nahe, dass die bewusste Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die wie hier darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuf374hren, nicht nur als ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von 247 1 UWG a.F. und als Wettbe-werbshandlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, sondern auch als eine unlautere Mitbewerberbehinderung i.S. von 247247 3, 4 Nr. 10 UWG, 247 1 UWG a.F. zu beurtei-len ist. Dient eine derartige Vertragsverletzung als Mittel, um den eigenen Kun-denstamm zu erhalten, spricht viel daf374r, das darin liegende, auch objektiv ziel-gerichtete Abfangen oder Zur374ckhalten von Kunden (zum Tatbestandsmerkmal des "gezielten" Behinderns vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, WRP 2007, 32 - 16 - 951 Tz. 22 - Au337endienstmitarbeiter) nicht mehr als wettbewerbskonform anzu-sehen. 33 Diese Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden, weil es in dem von der Kl344gerin zur Begr374ndung der Wiederholungsgefahr vorgetragenen Verletzungsfall "O. GmbH" an einem in diesem Sinne bewussten Handeln der Beklagten fehlt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte, nachdem sie die 304nderung der Voreinstellung zum 3. Juli 2001 schriftlich best344tigt hatte, die Umstellung deshalb zu diesem Termin nicht aus-gef374hrt, weil einer ihrer Mitarbeiter, als die Umstellung anstand, bemerkt hat, dass die Beklagte wegen des bestehenden Tarifs Business-Call-500 die Um-stellung zu dem best344tigten Zeitpunkt gar nicht h344tte akzeptieren m374ssen, und er sich deshalb f374r berechtigt gehalten hat, nunmehr die Umstellung zu unter-lassen. Das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten, das ihr gem344337 247 8 Abs. 2 UWG zugerechnet wird, in der Annahme, zur "Korrektur" der versehentlichen Best344tigung der 304nderung der Umstellung berechtigt zu sein, stellt kein Han-deln in dem vom Hilfsantrag zu 1 vorausgesetzten Sinne dar, dass bewusst ge-gen eine (vertragliche oder gesetzliche) Verpflichtung versto337en worden ist. 3. Klageantrag zu 2 (Unzutreffende Auftragsbest344tigungen) - Hauptan-trag Die Revision der Kl344gerin bleibt bezogen auf den Klageantrag zu 2 (Hauptantrag) ebenfalls ohne Erfolg. 34 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch diesen Antrag in seiner wei-ten Fassung als unbegr374ndet angesehen, weil er nicht wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einbezieht. Die weite Fassung des Unterlassungsantrags nach dem Hauptantrag zu 2 stellt nicht darauf ab, in welcher Weise die Auf- 35 - 17 - tragsbest344tigung von dem Kundenauftrag abweicht. Es wird insbesondere nicht danach unterschieden, ob durch die Abweichung von dem Kundenauftrag der Wechsel des Kunden zur Kl344gerin erschwert wird oder nicht. 36 b) Das weit gefasste Unterlassungsbegehren nach dem Hauptantrag zu 2 umfasst damit auch Sachverhalte, bei denen es an einer Wettbewerbs-handlung gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehlt. Unterscheidet sich der Tarif, auf den die Auftragsbest344tigung der Beklagten Bezug nimmt, von dem von dem Kunden mit seinem Auftrag gew374nschten Tarif etwa nur hinsichtlich des Preises oder anderer Leistungsmerkmale, die keine Bedeutung im Hinblick auf eine 304n-derung der Voreinstellung auf die Kl344gerin haben, so kommt die Annahme ei-nes f374r eine Wettbewerbshandlung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderlichen marktbezogenen Handelns nur in Betracht, wenn solche von den Kundenauf-tr344gen abweichenden Auftragsbest344tigungen zielgerichtet und systematisch als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 f. = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 136/84, GRUR 1987, 180, 181 = WRP 1987, 379 - Ausschank unter Eichstrich II; BGHZ 123, 330, 334 - Folge-vertr344ge I; 147, 296, 303 f. - Gewinn-Zertifikate; BGH GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft). Auf ein derartiges systematisches und zielgerichtetes Vorgehen ist das Unterlassungsbegehren der Kl344gerin nach dem Hauptantrag zu 2 jedoch nicht gerichtet. Die weite Fassung des Hauptantrags zu 2 bezieht dar374ber hinaus sogar Fallgestaltungen ein, in denen sich aus der von dem Kun-denauftrag abweichenden Auftragsbest344tigung der Beklagten ein f374r den Kun-den g374nstigeres als das tats344chlich in Auftrag gegebene Angebot ergibt. c) Die Kl344gerin macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die 334bersendung unzutreffender Auftragsbest344tigungen begr374nde in jedem Fall die Gefahr, dass der Kunde den unzutreffend best344tigten Auftrag annehme und es 37 - 18 - dadurch den Wettbewerbern erschwert werde, bei dem betreffenden Kunden eigene Produkte abzusetzen. Jeder Vertragsabschluss mit einem Kunden be-eintr344chtigt den Mitbewerber in seinen M366glichkeiten, seine Produkte abzuset-zen. Dies ist eine Folge jeden Wettbewerbs und kann daher als solche nicht die Unlauterkeit eines auf den Abschluss von Vertr344gen gerichteten Handelns be-gr374nden. 4. Klageantrag zu 2 (Unzutreffende Auftragsbest344tigungen, die eine Voreinstellung auf das Verbindungsnetz der Kl344gerin erschweren) - Hilfsantrag Die Klage ist auch nicht mit dem Hilfsantrag zu 2, der - im Gegensatz zum Hauptantrag zu 2 - voraussetzt, dass die unzutreffende Auftragsbest344ti-gung der Beklagten die dauerhafte Voreinstellung des Anschlusses auf das Verbindungsnetz der Kl344gerin erschwert, gem344337 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 und 2 UWG, 247247 1, 13 Abs. 4 UWG a.F. begr374ndet. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht unlauter. 38 a) Im Gegensatz zum Hilfsantrag zu 1 hat die Kl344gerin den Hilfsantrag zu 2 dem Wortlaut nach nicht auf ein bewusstes Handeln der Beklagten be-schr344nkt. Soweit er danach auch ein versehentliches Handeln der Beklagten umfassen sollte, w344re er zu weit und daher unbegr374ndet. Denn das Versenden von unrichtigen Auftragsbest344tigungen in Unkenntnis der Umst344nde, aus denen sich deren Unrichtigkeit ergibt, mag zwar im Einzelfall eine Vertragsverletzung der Beklagten darstellen. Aus den oben unter II 1 b dargelegten Gr374nden kann die blo337e Vertragsverletzung im Einzelfall jedoch nicht als eine Wettbewerbs-handlung und im 334brigen auch nicht als eine unlautere Mitbewerberbehinde-rung angesehen werden. 39 - 19 - b) Aber auch wenn der Hilfsantrag zu 2 dahin ausgelegt wird, dass hier gleichfalls nur ein bewusstes Handeln im Sinne der in den Hilfsantrag zu 1 aus-dr374cklich aufgenommenen Erg344nzung erfasst sein soll, ist er unbegr374ndet, weil ein bewusstes Handeln der Beklagten, das als unlautere Mitbewerberbehinde-rung i.S. von 247247 3, 4 Nr. 10 UWG, 247 1 UWG a.F. zu beurteilen w344re, nicht nachgewiesen ist. 40 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszu-gehen, dass der Zeuge Dr. P. bei dem mit einer Mitarbeiterin der Be- klagten gef374hrten Telefongespr344ch am 16. Oktober 2001 nicht den sp344ter bes-t344tigten Tarif T-Net-100, sondern lediglich einen Standardanschluss (T-Net-Standard) in Auftrag gegeben hat. Das Berufungsgericht hat es auch als aus-geschlossen angesehen, dass sich Dr. P. bei der Auftragserteilung gegen374ber der Mitarbeiterin der Beklagten missverst344ndlich ausgedr374ckt haben k366nnte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlie337t dies nach der Le-benserfahrung (247 286 ZPO) jedoch nicht aus, dass die fehlerhafte Ausf374hrung des Auftrags lediglich auf einem Versehen der Mitarbeiterin der Beklagten be-ruht und deshalb nicht in dem dargelegten Sinne bewusst eine unrichtige Auf-tragsbest344tigung versandt worden ist. 41 5. Klageantrag zu 3 (Unzutreffende Behauptung der Unm366glichkeit der Umstellung und Nichtausf374hrung von Umstellungsauftr344gen mit die-ser Begr374ndung) Die Revision der Beklagten hat schlie337lich auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 3 wendet. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte insoweit gleichfalls kein Anspruch auf Unterlassung aus 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 und 2 UWG, 247247 1, 13 Abs. 4 UWG a.F. zu. 42 - 20 - Der Anspruch bezieht sich - vereinfacht - auf die unzutreffende Behaup-tung der Beklagten, es gebe ein der Umstellung der Voreinstellung auf das Ver-bindungsnetz der Kl344gerin entgegenstehendes Hindernis, insbesondere eine Willenserkl344rung des Kunden, die einen Wechsel vertraglich ausschlie337e, sowie die darauf gest374tzte Nichtausf374hrung der Umstellung. Auch hinsichtlich dieses Antrags ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das damit verfolgte Begehren ein bewusstes Handeln im Sinne seiner Ausf374hrungen zum Hilfsan-trag zu 1 zum Gegenstand hat, also eine "bewusst" unrichtige Begr374ndung f374r die Ablehnung der Umstellung im Sinne einer Kenntnis der Umst344nde, aus de-nen sich die Unrichtigkeit ergibt. Im Fall Dr. P. stellt sich das bean- standete Verhalten aus den vorstehend unter II 4 b genannten Gr374nden, auf die Bezug genommen wird, jedoch nicht als ein bewusstes Handeln der Beklagten im Sinne einer unlauteren Behinderung der Kl344gerin dar. 43 III. Soweit die Kl344gerin mit ihrem Revisionsvorbringen unter Bezugnahme auf 247 286 ZPO geltend macht, sie habe neben dem Fall Dr. P. weitere Verletzungsf344lle vorgetragen, welche die Verurteilung der Beklagten nach dem Haupt- und Hilfsantrag zu 2 sowie nach dem Klageantrag zu 3 tr374gen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die insoweit von der Kl344gerin dargelegten und unter Beweis gestellten Umst344nde der Verletzungsf344lle O. GmbH, K. GmbH und W. AG lassen eben- so wie in dem Fall Dr. P. nicht den Schluss zu, es habe sich in diesen F344llen nicht lediglich um blo337e Bearbeitungsfehler von Mitarbeitern der Beklag-ten gehandelt. In den F344llen K. GmbH und W. AG sind die vertraglichen Vereinbarungen entgegen der in der Revisionserwiderung der Kl344gerin vertretenen Ansicht von dem erst nach dem Abschluss dieser Vertr344ge ergangenen Beschluss der Regulierungsbeh366r-de f374r Telekommunikation und Post vom 25. September 2001 nicht ber374hrt 44 - 21 - worden. Denn durch diesen Beschluss ist der Ausschluss der Umstellung durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen nur f374r k374nftige Vertr344ge untersagt worden. 45 IV. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher auf-zuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist (Hilfsantr344ge zu 1 und 2 sowie Klageantrag zu 3). Die Revision der Kl344gerin sowie ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts sind zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 46 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2002 - 3/11 O 13/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.2004 - 6 U 169/02 -
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