BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 164/05 Verk374ndet am: 23. Februar 2006 H o l m e s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839 A, Fm; SGB VIII (F: 8. Dezember 1998) 247247 42, 43; VerwRecht - Allgemeines (366ffentlich-rechtliche Verpflichtungen) Der Tr344ger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der 247247 42, 43 SGB VIII vorl344ufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht f374r ein Verschulden der Pflegeeltern w344hrend der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - OLG Stuttgart LG T374bingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 wird zur374ck-gewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Kl344gerin zu 1 4/5 und die Kl344gerin zu 2 1/5 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Krankenkasse und die klagende Pflegekasse nehmen aus 374bergegangenem Recht eines bei ihnen versicherten, am 30. November 2000 geborenen Kindes den beklagten Landkreis als Tr344ger des Jugendamts wegen erbrachter Sozialleistungen auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 11. Januar 2001 fanden Mitarbeiter des Jugendamts den S344ugling, in einer schmutzigen Decke eingewi-ckelt, in Gesellschaft zweier M344nner und zweier Kampfhunde in einer Woh-nung. Die drogenabh344ngige und wohnsitzlose Mutter war nicht anwesend. Auf 2 - 3 - Veranlassung des Jugendamts wurde das Kind am selben Tag in einer "Not-aufnahmefamilie", die seit 1999 in eine Liste f374r Pflegeeltern aufgenommen und bereits als Pflegefamilie eingesetzt gewesen war, untergebracht. Die Pflege-mutter, Kinderkrankenschwester und Mutter von drei Kindern, war auf die Ver-sorgung eines S344uglings eingestellt. Die leibliche Mutter unterschrieb am 12. Januar 2001 einen Formularantrag des Jugendamts auf Gew344hrung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Eine Mitarbeiterin des Jugendamts besuchte das Kind bei den Pflegeeltern; ein weiter verabredeter Besuch gemeinsam mit der Mutter wurde von dieser verschoben. Am 22. Januar 2001 wurde das Kind mit schwersten Kopfverletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Es ist seither zu 100 v.H. schwerbehindert. Nach der Darstellung der Pflegemutter war das Kind durch ungl374ckliche Umst344nde von der Wickelauflage gefallen und dabei mit dem Kopf an ein Waschbecken angeschlagen. Die Kl344gerinnen, die sich zun344chst auf diese Angaben bezogen haben, bezweifeln jedoch angesichts der eingetretenen Verletzungen des Kin-des diesen Geschensablauf. 3 Die auf Zahlung von insgesamt 50.842,46 200 nebst Zinsen und auf Fest-stellung der weiteren Ersatzpflicht gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344gerinnen ihr Begehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. Mit Recht hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2005, 3579 ver366ffentlicht ist, auf die Kl344gerinnen nach 247 116 Abs. 1 SGB X 374bergegangene Anspr374che des verletzten Kindes verneint. 5 1. Der Beklagte haftet nicht nach 247 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG, weil die Mitarbeiter des Jugendamts keine Amtspflichten verletzt haben. 6 a) Grundlage f374r die Herausnahme des Kindes aus der Wohngemein-schaft, in der seine wohnsitzlose Mutter es hinterlassen hatte, war 247 43 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546). Die Voraussetzungen f374r eine Herausnahme des Kindes lagen nach dieser Vorschrift vor. Aufgrund der Auffindesituation des S344uglings, der ver-schmutzt war und sich in der Gesellschaft insbesondere von zwei Kampfhunden befand, bestand die begr374ndete Besorgnis, dass das Kind bei Nichteingreifen gesch344digt werde. Nach der Situation, wie sie sich f374r die Mitarbeiter des Ju-gendamts darstellte, war nicht zu erwarten, dass die drogenabh344ngige Mutter, die ihr Kind nur selten betreute und telefonische Anweisungen zur Versorgung gab, bereit oder in der Lage war, Gefahren f374r das Kind abzuwenden. Da Ge-fahr im Verzug war, durften die Mitarbeiter des Jugendamts nach 247 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Kind von dort entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorl344ufig un-terbringen. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet. 7 b) Die vorl344ufige Unterbringung, die einer Inobhutnahme nach 247 42 Abs. 1 SGB VIII (gleichfalls in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De-zember 1998, BGBl. I S. 3546) entspricht und 344hnliche Pflichten f374r das Ju- 8 - 5 - gendamt begr374ndet, wurde hier bei einer "geeigneten Person" vorgenommen. Die Pflegeeltern waren erfahren und auf die Versorgung eines S344uglings einge-stellt, die Pflegemutter hatte selbst kleine Kinder und war von Beruf Kinderkran-kenschwester. Das Jugendamt, das die Familie bereits fr374her als Pflegefamilie eingesetzt hatte, durfte daher dieser Familie den S344ugling anvertrauen. Auch die Kl344gerinnen haben dem Beklagten nicht vorgeworfen, die Mitarbeiter des Jugendamts h344tten eine falsche Auswahlentscheidung getroffen. c) Die Mitarbeiter des Jugendamts haben auch keine sonstigen Pflichten verletzt, die ihnen im Rahmen einer Inobhutnahme nach 247247 42, 43 SGB VIII oblagen. Die sorgeberechtigte Mutter wurde von der vorl344ufigen Unterbringung unverz374glich verst344ndigt (247 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Sie unterzeichnete am Folgetag einen Formularantrag des Jugendamts auf Gew344hrung von Leistun-gen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Zu Recht hat das Berufungsge-richt diesem Antrag entnommen, dass die Mutter der Aufnahme des Kindes in eine Notaufnahmefamilie zugestimmt hat. Deswegen war die unverz374gliche Herbeif374hrung einer Entscheidung des Familiengerichts (vgl. 247 43 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) entbehrlich. Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt 374bergangen, wonach die Mutter des verletzten Kindes zur Abgabe der Zustimmungserkl344rung gen366tigt worden sei, ist nicht begr374ndet. Erstinstanz-lich hatten die Kl344gerinnen insoweit unter Beweis gestellt, man habe die Mutter mit einem Gerichtsverfahren bedroht, mit dem man ihr die Sorge entziehen las-sen w374rde, wenn sie den Antrag nicht unterschreibe. Die Kl344gerinnen haben diese Information durch die Mutter mit der Bemerkung versehen, es sei wohl gemeint gewesen - was bei dem gegebenen Fall nicht beanstandet werde -, dass man die Mutter darauf aufmerksam gemacht habe, man werde die elterli-che Sorge gem344337 247 1666 BGB gerichtlich regeln lassen, wenn sie nicht zu-stimme. Dieser Vortrag gab in der Tat keinen Anlass, der Frage n344her nachzu- 9 - 6 - gehen, ob in diesem Hinweis auf die Gesetzeslage eine unredliche Einwirkung im Sinne einer N366tigung gelegen hat. Der in der m374ndlichen Verhandlung zwei-ter Instanz gestellte Beweisantrag ist zwar durch die Verwendung des Wortes "gen366tigt" in einer Weise formuliert worden, die ein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Jugendamts belegen soll. Aufgrund der im Hinblick auf 247 531 ZPO abgege-benen klarstellenden Erkl344rung der Kl344gerinnen, der Beweisantritt entspreche demjenigen erster Instanz, durfte das Berufungsgericht auch ohne Beweiserhe-bung von einer wirksamen Zustimmung der Mutter ausgehen, die es durch wei-tere Indizien als bekr344ftigt angesehen hat. Es ist auch nicht als relevante Amtspflichtverletzung anzusehen, dass das Antragsblatt f374r die Gew344hrung von Leistungen nach dem Kinder- und Ju-gendhilfegesetz nach der Unterzeichung durch die Kindesmutter nachtr344glich ver344ndert worden ist. Zun344chst war als Hilfeart "247 42 KJHG" eingetragen. Die Angabe "247 42" sowie die danach hinzugesetzte Angabe "247 34" wurde sp344ter durchgestrichen, so dass das Formular jetzt noch die Eintragung "247 33 Bereit-schaftspflege" enth344lt. Die urspr374ngliche Eintragung beruhte ersichtlich auf der von den Mitarbeitern des Jugendamts eingeleiteten Ma337nahme. Der Hinweis auf 247 33 (Vollzeitpflege) und 247 34 (Heimerziehung, sonstige betreute Wohn-form) betraf Ma337nahmen der Hilfe zur Erziehung, auf die ein Personensorgebe-rechtigter nach Ma337gabe der 247247 27 ff SGB VIII Anspruch hat und die die Mutter des Kindes mit dem in Rede stehenden Formular beantragte. Dementspre-chend erging am 31. Januar 2001 (zun344chst) ein Hilfebescheid in Form von Pflegegeld f374r Kurzzeitpflege vom 11. Januar 2001 bis 29. Januar 2001. Die nachtr344glichen 304nderungen der Eintragungen im Formularantrag sind daher ohne Auswirkungen geblieben. Sie stehen auch mit dem hier zu beurteilenden Geschehen ersichtlich in keinem Zusammenhang. 10 - 7 - 2. Die Revision ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 121, 161 der Auffassung, der Beklagte m374sse nach Amtshaftungsgrunds344tzen f374r ein Fehlverhalten der Pflegemutter, unter deren H344nden das Kind verletzt worden sei, einstehen. Denn die Pflegemutter habe die Bereitschaftspflege in Aus374bung der ihr hierzu anvertrauten hoheitlichen Aufgaben durchgef374hrt und sei w344hrend der Dauer der Pflege im haftungsrechtlichen Sinn Beamter gewesen. Dem folgt der Senat nicht. 11 a) Dass das Jugendamt selbst hoheitlich t344tig geworden ist, steht au337er Frage. Das gilt sowohl f374r den Bereich, in dem das Jugendamt nach 247247 27 ff SGB VIII Hilfen zur Erziehung gew344hrt, als auch f374r die Ergreifung vorl344ufiger Ma337nahmen zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen nach 247247 42, 43 SGB VIII. Allerdings handelt es sich bei der Hilfe zur Erziehung um Leistungen der Jugendhilfe im Sinn des 247 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, w344hrend die Inobhut-nahme von Kindern und Jugendlichen nach 247 42 und die Herausnahme nach 247 43 zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Sinn des 247 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VIII geh366ren. Das ist auch unter Ber374cksichtigung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) unangetastet geblieben, das die bisherigen Regelungen der 247247 42, 43 SGB VIII in dem neuen 247 42 SGB VIII zusammengefasst hat. Ungeachtet des Umstands, dass auch w344hrend einer Inobhutnahme Fragen der sozialrechtli-chen Leistungsgew344hrung sowie der sozialp344dagogischen Beratung und Betreuung des Kindes eine wesentliche Rolle spielen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-Drucks. 11/5948 S. 79 zum sp344teren 247 42 SGB VIII = 247 41 des Entwurfs), geht es im Kern um eine auf dem staatlichen W344chteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beruhende Intervention, die die Rechte der betroffenen Kinder und Sorgebe-rechtigten ber374hrt und insoweit als "Eingriffsverwaltung" anzusehen ist (vgl. 12 - 8 - Strick, in: M374nchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, 247 42 SGB VIII Rn. 1). Die 334berle-gungen der Revisionserwiderung, das Jugendamt habe lediglich - im Vorgriff auf eine Leistungsgew344hrung nach 247 33 SGB VIII - von privatrechtlichen Befug-nissen (247 679 BGB) Gebrauch gemacht, wird der Sachlage daher nicht gerecht. Nach 247 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, der nach 247 43 Abs. 2 SGB VIII entsprechend gilt, 374bt das Jugendamt w344hrend der Inobhutnahme das Recht der Beaufsichti-gung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Nach Satz 5 dieser Vorschrift hat es f374r das Wohl des Kindes zu sorgen, es in seiner gegenw344rtigen Lage zu beraten und M366glichkeiten der Hilfe und Unterst374tzung aufzuzeigen. Auch nach 247 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in der jetzt geltenden Fassung vom 8. September 2005 ist das Jugendamt w344hrend der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechts-handlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen not-wendig sind. b) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Inob-hutnahme zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war. 247 42 SGB VIII in der hier ma337gebenden Fassung vom 8. Dezember 1998 enth344lt zwar keine Be-stimmung 374ber die Beendigung der Inobhutnahme, so dass man 374berlegen k366nnte, ob sie nicht mit der Unterrichtung des Personensorgeberechtigten kurz-zeitig beendet wird, wenn er der Ma337nahme zustimmt (in diesem Sinn Happe/ Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl. [13. Lfg. 2/1998], 247 42 Rn. 10). Damit w374rde jedoch 374bersehen, dass die in 247247 42, 43 SGB VIII umschriebene Krisenintervention letztlich darauf abzielt, im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten die M366glichkeiten einer dau-erhaften Hilfe und Unterst374tzung zu erarbeiten (vgl. M374nder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl. 2003, 247 42 Rn. 8). W344hrend dieser Zeit ha-ben die Pflicht des Jugendamts, den notwendigen Unterhalt des Kindes und die Krankenhilfe sicherzustellen, sowie die Befugnisse zur Beaufsichtigung, Erzie- 13 - 9 - Verwaltungshelfer (Senatsurteile BGHZ 161, 6, 10 f und vom 2. Februar 2006 hung und Aufenthaltsbestimmung (247 42 Abs. 1 Satz 2, 4 SGB VIII) weiterhin ihre Berechtigung (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2005, 119). Dem entspricht auch die Neuregelung in 247 42 Abs. 4 SGB VIII, nach der die Inobhutnahme mit der 334bergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder mit der Entscheidung 374ber die Gew344hrung von Hilfen nach dem Sozialge-setzbuch endet. c) F374r den 226 daher hier grunds344tzlich betroffenen - Bereich der Eingriffs-verwaltung hat der Senat entschieden, die 366ffentliche Hand k366nne sich der Amtshaftung f374r fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grunds344tzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchf374hrung einer von ihr angeordneten Ma337nahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer 374-bertrage (BGHZ 121, 161, 165 f). In dem angef374hrten Fall hatte die Polizei zur Bergung eines verunfallten Kraftfahrzeugs einen Abschleppunternehmer herangezogen; w344hrend der Bergung kam es durch unachtsames Verhalten eines Bediensteten des Abschleppunternehmers zu einem weiteren Unfall. In anderen Fallgestaltungen hat der Senat eine Haftung nach Amtshaftungsgrunds344tzen oder Anspr374che aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht gezogen, wenn die 366ffentliche Hand auf die Durchf374hrung der Arbeiten in einem Ma337e Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden m374sse, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der 366ffentlichen Beh366rde bei der Durchf374hrung ihrer hoheitlichen Aufgaben t344tig geworden w344re (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861; BGHZ 48, 98, 103 f; vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 - NJW 1971, 2220, 2221; vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - NJW 1980, 1679). Anwendungsbeispiele einer Amtshaftung f374r Private betreffen schlie337lich die F344lle, in denen ein beliehener Unternehmer (BGHZ 49, 108, 111 ff) oder ein 14 - 10 - 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen) t344tig gewor-den ist. d) Die Rolle der Pflegemutter - auch im Fall der Bereitschaftspflege als Folge einer Inobhutnahme nach 247247 42, 43 SGB VIII - l344sst sich mit keiner der vorerw344hnten Fallgestaltungen vergleichen. Die hier ausge374bten Eingriffsbefug-nisse stehen nur dem Jugendamt selbst zu. Der Pflegefamilie sind weder ho-heitliche Befugnisse verliehen noch wird sie als Verwaltungshelfer in ein Ver-waltungsverfahren eingeschaltet. Sie unterst374tzt das Jugendamt zwar in seiner Aufgabe, f374r Wohnung und Betreuung des Kindes Sorge zu tragen, was Teil dessen hoheitlicher Aufgabe ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass man die Pfle-geeltern als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn ansehen m374sste. Ihre auf die Betreuung und Versorgung des Kindes ausgerichtete T344tigkeit unterscheidet sich von der T344tigkeit, die sonst von den leiblichen Eltern wahrgenommen wird, nicht. Es besteht auch, was den hier in Rede stehenden Zusammenhang der Betreuung angeht, im Tats344chlichen kein ins Gewicht fallender Unterschied zur Situation in einer Dauerpflege nach 247 33 SGB VIII. Zwar kommt einer Pflegefa-milie, die ein Kind lediglich w344hrend einer kurzen 334bergangszeit der Bereit-schaftspflege zu betreuen hat, verfassungsrechtlich nicht derselbe anerkannte Rang zu wie einer Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem l344nger andauernden Pflegeverh344ltnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht (vgl. zu einem Fall der Dauerpflege nach 247 33 SGB VIII Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - NJW 2005, 68, 71). Ungeachtet dessen nimmt auch die in der Bereitschaftspflege eingebunde-ne Pflegefamilie ihre T344tigkeit ohne besondere Weisungen des Jugendamts wahr. Soweit es um die normale Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie geht, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Aufsicht des Jugendamts unterliegt, der aber prinzipiell in die Verantwortung 15 - 11 - der Pflegeeltern gegeben ist. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hin-reichender Grund, den amtshaftungsrechtlichen Schutz bei einer Inobhutnahme auf allgemeine Lebensbereiche des Kindes auszudehnen, die mit der Vollzie-hung der Kindesschutzma337nahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das Jugendamt k366nnte auch als Amtsvormund, soweit es seinen Auf-sichtsaufgaben ausreichend nachkommt, nicht nach 247 1833 BGB oder nach Amtshaftungsgrunds344tzen f374r ein Fehlverhalten von zul344ssigerweise eingesetz-ten Pflegepersonen verantwortlich gemacht werden, wie es hier in Rede steht (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000, 247 1833 Rn. 5; Staudinger/ Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, 247 1833 Rn. 40; teilweise abweichend f374r den Vormund - differenzierend nach Gesch344ften, die der Vormund selbst vor-nehmen k366nnte - Wagenitz, in: M374nchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, 247 1833 Rn. 9; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, 247 71 V 3; RGZ 76, 185 f). Ob anderes zu gelten hat, wenn ein Kind in eine von der 366ffentlichen Hand getragene Einrichtung in Obhut genommen wird, ist hier nicht zu entscheiden. 3. Der Beklagte ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines verwaltungs-rechtlichen Schuldverh344ltnisses unter sinngem344337er Zurechnung eines Ver-schuldens der Pflegemutter nach 247 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. 16 a) Die sinngem344337e Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Aus-druck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf 366ffentlich-rechtliche Verh344ltnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein be-sonders enges Verh344ltnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung be-gr374ndet worden ist und mangels ausdr374cklicher gesetzlicher Regelung ein Be-d374rfnis f374r eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des 366f-fentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteil BGHZ 21, 214, 218 ff). Nach diesen 17 - 12 - Ma337st344ben hat der Senat wegen Pflichtverst366337en von Bediensteten des Straf-vollzugs gegen374ber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsanspr374che f374r m366g-lich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende F374r-sorgepflicht des Staates keinen Anlass bietet, ein 366ffentlich-rechtliches Schuld-verh344ltnis zum Strafgefangenen anzunehmen (BGHZ 21, 214, 220). Vertrags-344hnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts er-lauben, hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verh344ltnis eines Anschluss-nehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwas-serkanalisation (Senat, BGHZ 54, 299, 303), beim Betrieb der Wasserversor-gung als 366ffentliche Einrichtung (BGHZ 59, 303, 305), f374r ein anstaltliches Nut-zungsverh344ltnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Tr344ger eines kommunalen Schlachthofs (Senat, BGHZ 61, 7, 11; Urteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, 1816) und f374r das Rechtsverh344ltnis zwischen dem Bund und dem Tr344ger der Besch344ftigungsstelle angenommen, das mit der An-erkennung einer privatrechtlich organisierten Besch344ftigungsstelle des Zivil-dienstes nach 247 4 ZDG begr374ndet wird (Senatsurteil BGHZ 135, 341, 344 ff). b) An diesen Ma337st344ben gemessen ist ein verwaltungsrechtliches Schuldverh344ltnis mit dem von der Revision beanspruchten Inhalt nicht anzuer-kennen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Ju-gendamt und dem Kind ein F374rsorgeverh344ltnis besteht und dass die hieraus folgenden Pflichten nicht als blo337e Nebenpflichten angesehen werden k366nnen, wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 21, 214 im Verh344lt-nis zum Strafgefangenen angenommen hat. Denn 247 42 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII (vgl. jetzt 247 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) weist dem Jugendamt die Pflicht zu, f374r das Wohl des Kindes zu sorgen. Hieraus folgt indessen nicht, dass das Ju-gendamt uneingeschr344nkt f374r ein Verhalten der Pflegeeltern, die das Kind in ihre Verantwortung 374bernommen haben, einzustehen h344tte. Haftungsrechtlich 18 - 13 - wird das Kind damit, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht schlechter als jedes andere Kind gestellt. Ein Bed374rfnis, ein Kind w344hrend der Dauer der Inobhutnahme so weitgehend durch Amtshaftungsanspr374che zu sch374tzen - die Gew344hrleistung der Krankenhilfe ist dem Jugendamt nach 247 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (vgl. jetzt 247 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) aufgege-ben -, ist nicht anzuerkennen. 4. Die R374ge der Revision, dem beklagten Landkreis sei vorzuwerfen, dass er keine Haftpflichtversicherung zugunsten des Kindes abgeschlossen oder nicht darauf hingewirkt habe, dass die beauftragte Bereitschaftspflegerin einen solchen Versicherungsvertrag abschlie337e, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass die Kl344gerinnen mit neuem Vorbringen in der Revisionsinstanz ausge-schlossen w344ren, ergibt sich aus dem von ihnen vorgelegten Schreiben der 19 - 14 - W. a.G. vom 8. Juli 2003, dass f374r die pers366nliche gesetzliche Haftpflicht der Pflegeeltern Deckungsschutz besteht. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 560/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 U 81/05 -
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