BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 164/06 Verk374ndet am: 1. M344rz 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG 247 9 Abs. 1 Cl; BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Cl; ZPO 247 1034 Abs. 2 Eine formularm344337ig ausbedungene unangemessene Einschr344nkung des Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei f374hrt nicht zur Unwirk-samkeit der Schiedsvereinbarung. Der benachteiligten Partei steht der Antrag gem344337 247 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um durch die Ent-scheidung des staatlichen Gerichts eine ausgewogene Zusammenset-zung des Schiedsgerichts zu erreichen. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2007 - III ZR 164/06 -LG Dortmund AG Unna - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000 ver344u337erte die Beklagte an die Kl344ger ein Grundst374ck und errichtete hierauf ein Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abschnitt "Schiedsvertrag" un-ter anderem Folgendes: 1 "247 1 334ber alle Streitigkeiten aus dem Bautr344gervertrag gem344337 Ab-schnitt I. zwischen den Parteien soll, soweit gesetzlich zul344ssig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsge-richt entscheiden, dessen Entscheidung endg374ltig und verbindlich ist. - 3 - 247 2 Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Schiedsrichter ist Herr 205 R., Vorsitzender Richter am Landgericht 205 Sollte dieser Schiedsrichter aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden nicht bereit oder in der Lage sein, das Schiedsamt zu 374bernehmen, so benennt der Pr344sident des Oberlandesgerichtes Hamm auf Antrag einer der Parteien den Schiedsrichter. Dieser muss in jedem Fall die F344higkeit zum Richteramt haben. Nach Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens hat eine Partei, die Ein-wendungen gegen die Person des Schiedsrichters hat, diese bin-nen 14 Tagen von der Kenntnis der Einleitung des Schiedsge-richtsverfahrens der anderen Partei und dem Schiedsrichter mitzu-teilen. Anderenfalls sind nach Er366ffnung des Schiedsverfahrens Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters ausge-schlossen. 247 3 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach den einschl344gi-gen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgem344337em Ermessen 205" Die Kl344ger fordern von der Beklagten einen Vorschuss f374r Aufwendun-gen, die zur Beseitigung von Baum344ngeln notwendig sein sollen. Mit der Klage machen sie einen Anspruch auf Zahlung von 2.262 200 nebst Zinsen geltend. 2 Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. 3 Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzul344ssig abge-wiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Zahlungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Klage sei aufgrund wirksamer Schiedsvereinbarung unzul344ssig. Die in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Februar 2000 geschlossene Schiedsvereinbarung sei formwirksam und enthalte den gesetzlich notwendigen Inhalt. 6 Es k366nne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfach gleich lautende Schiedsvereinbarungen der hier fraglichen Art verwendet habe und in gesch344ft-lichen Beziehungen zu dem Urkundsnotar gestanden habe. Sofern die Verwen-dung Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein Versto337 gegen das AGB-Gesetz nicht festzustellen. Die gem344337 247 2 AGBG er-forderliche Einbeziehung der Schiedsvereinbarung sei erfolgt. 7 Ob die in den 247247 2 bis 5 des Schiedsvertrages getroffenen Bestimmun-gen f374r das schiedsrichterliche Verfahren nach dem AGB-Gesetz wirksam sei-en, k366nne offen bleiben. Die eventuelle Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen f374hre nicht zur Gesamtunwirksamkeit des (schieds-)vertraglichen Regelwerks. 8 II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung stand. 9 - 5 - Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedsein-rede (247 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht f374r durchgreifend erachtet. Zwischen den Parteien ist mit den Regelungen in Abschnitt "II. Schiedsvertrag" des am 29. Februar 2000 geschlossenen Vertrages eine wirksame Schiedsvereinba-rung zustande gekommen. 10 1. Die in dem Vertrag vom 29. Februar 2000 getroffene Schiedsvereinba-rung erf374llt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier der Kl344ger, anwendbaren 247 1031 Abs. 5 ZPO. Die von 247 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO vorgeschriebene schriftliche Form ist hier durch die notarielle Beurkun-dung ersetzt worden (vgl. 247 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkun-dung war es ferner nicht vonn366ten, die Schiedsvereinbarung in einer besonde-ren Urkunde niederzulegen (vgl. 247 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 1 und Halbs. 2 ZPO; s. auch Begr374ndung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 37; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 247 1031 Rn. 13). 11 2. Die Revision meint, der nach dem Vortrag der Kl344ger von der Beklagten formularm344337ig verwandte Schiedsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht stand. 247 2 Abs. 2 Satz 1 des Schiedsvertrages benachteilige die Kl344gerin unangemessen. Dort werde n344mlich einseitig von der Beklagten, die den Schiedsvertrag vorformuliert habe, der Vorsitzende Richter am Landgericht R. zum alleinigen Schiedsrichter bestimmt. 247 3 Satz 1 des Schiedsvertrages lasse zudem unklar, welches Verfahrensrecht f374r den Schiedsrichter gelten sol-le. 12 - 6 - Die R374ge dringt nicht durch. 13 Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit eine formularm344337ige Schieds-klausel 374ber die - im Streitfall erf374llten - strengen Anforderungen des 247 1031 Abs. 5 ZPO hinaus 374berhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist, offen gelas-sen (vgl. BGHZ 162, 9, 15); sie muss auch jetzt nicht entschieden werden. So-weit das AGB-Gesetz anwendbar sein sollte, f374hrte das jedenfalls nicht zur Un-wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. 14 a) Eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen niedergelegte Schieds-vereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung (247 9 Abs. 1 AGBG, jetzt 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners dar; insbe-sondere muss ein besonderes Bed374rfnis f374r die Einsetzung eines Schiedsge-richts seitens des Verwenders nicht vorliegen (vgl. BGHZ aaO S. 16). 15 b) Die (namentliche) Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem formularm344337igen Schiedsvertrag d374rfte allerdings den Vertragspartner des AGB-Verwenders unangemessen benachteiligen; denn er verliert dadurch prak-tisch jeden Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (vgl. Schwab/Wal-ter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 9 Rn. 10; Mankowski EWiR 2000, 411, 412; a.A. OLG Celle OLG-Report 2000, 57). Eine solche unzul344ssige Ein-schr344nkung des Ernennungsrechts einer Partei hat aber nach der Einf374hrung des 247 1034 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfah-rensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nicht mehr die Unwirk-samkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (so noch zu 247247 1025 ff ZPO a.F.: BGHZ 54, 392, 394 f.; zur374ckhaltender bei ausl344ndischen Schiedsspr374chen da-gegen Senatsurteil BGHZ 98, 70, 73 ff). Gem344337 247 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO 16 - 7 - (n.F.) kann die benachteiligte Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein 334bergewicht gibt. Die Schiedsvereinbarung unterliegt nach dieser - auch dem AGB-Recht vorgehen-den - Spezialregelung einer Inhaltskontrolle durch das staatliche Gericht in Be-zug auf die integre Zusammensetzung des Schiedsgerichts; im Falle einer Be-anstandung hat das staatliche Gericht gem344337 247 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Bestellung unabh344ngiger und unparteiischer Schiedsrichter (vgl. 247 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO) f374r eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsge-richts zu sorgen. Die Schiedsabrede als solche bleibt wirksam (vgl. Begr374ndung aaO S. 39; Stein/Jonas/Schlosser aaO 247 1029 Rn. 26 und 247 1034 Rn. 2 und 5; M374nchKommZPO/M374nch 2. Aufl. 2001 247 1034 Rn. 6 und 8; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 247 1034 Rn. 5; Schwab/Walter aaO Kap. 9 Rn. 12; s. auch Z366ller/ Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 247 1034 Rn. 13; vgl. auch Mankowski aaO, der die formularm344337ige Benennung f374r gem344337 247 9 AGBG unwirksam h344lt und die An-wendung des 247 1035 Abs. 3 ZPO bef374rwortet). c) Die Revision sieht diesen Punkt letztlich nicht anders, meint aber, im Streitfall komme hinzu, dass nicht klar sei, welches Verfahrensrecht f374r den Schiedsrichter gelten solle. Dieser weitere Gesichtspunkt bringt die Schiedsver-einbarung - und damit die Schiedseinrede - aber ebenso wenig zu Fall. 17 Zur Durchf374hrung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht 247 1042 Abs. 1 ZPO vor, dass die Parteien gleich zu behandeln sind und ihnen rechtli-ches Geh366r zu gew344hren ist; Rechtsanw344lte d374rfen als Bevollm344chtigte nicht ausgeschlossen werden (247 1042 Abs. 2 ZPO). Im 374brigen k366nnen die Parteien - vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO - das 18 - 8 - Verfahren selbst regeln (247 1042 Abs. 3 ZPO). Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Re-gelung enth344lt, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt (247 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Gesetz r344umt mithin den Parteien eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Fall fehlender Parteivereinbarung ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es aber nicht beanstandet werden, wenn wie hier eine Schiedsvereinbarung getrof-fen worden ist, wonach das Schiedsgericht "das Verfahren nach den einschl344-gigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgem344337em Ermessen" bestimmt (vgl. 247 3 Satz 1 des Schiedsvertrages). Denn das Verfahrensermes-sen des Schiedsgerichts ist nicht einmal v366llig "frei" (in den von 247 1042 ZPO genannten Grenzen), sondern ist in Beziehung zu den einschl344gigen Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung gesetzt. Damit ist der gesetzliche Dispositionsrah-men keinesfalls 374berschritten. Schlick Wurm Streck Galke Herrmann Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 31.10.2005 - 16 C 170/05 - LG Dortmund, Entscheidung vom 28.04.2006 - 6 S 16/05 -
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