BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/06 Verk374ndet am: 15. Januar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts in Saarbr374cken vom 10. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Sohnes auf Zahlung von Frachtverg374tungen sowie auf Schadensersatz wegen Nichter-f374llung einer Vereinbarung 374ber den Einsatz von zwei Transportfahrzeugen in der Zeit von Januar bis Juli 2001 in Anspruch. 1 - 3 - Die Kl344gerin unterhielt bis zum 9. Oktober 2000 ein Transportunterneh-men in H. . Unter der identischen Anschrift wurde am 10. Oktober 2000 ein Transportunternehmen auf ihren Sohn angemeldet. Im Dezember 2000 kam es zwischen dem Ehemann der Kl344gerin, der im Betrieb der Kl344gerin t344tig war, und der Beklagten zu Vertragsverhandlungen 374ber den t344glichen Ein-satz von zwei Transportfahrzeugen f374r die Beklagte. Die Fahrzeuge sollten je-weils kurzfristig telefonisch geordert werden. Mit Faxschreiben vom 5. De-zember 2000 teilte die Beklagte der "Firma W. " mit, dass ab dem 2. Januar 2001 t344glich ein Lkw mit einer Nutzlast von 3,5 to eingesetzt werde. In einem weiteren Faxschreiben vom 8. Dezember 2000 best344tigte die Beklagte der "Firma W. " die zus344tzliche t344gliche Disponierung eines Planensattelzugs mit einer L344nge von 13,6 m ab dem 2. Januar 2001. Die Beklagte rief die Fahrzeu-ge vom 3. Januar 2001 an ab, wobei die Anforderungen jedoch nicht t344glich erfolgten und im Juli 2001 374berwiegend ausblieben. 2 Am 23. Juli 2001 stellte die "Firma Lasten-Express W. " der Beklagten f374r 84 Ladestellen in der Zeit von Januar bis Juli 2001 insgesamt 7.795,20 DM in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2001 wurde die Be-klagte erfolglos aufgefordert, den Rechnungsbetrag bis zum 11. September 2001 auszugleichen und f374r Lkw-Standtage in der Zeit vom 2. Januar bis 31. Juli 2001 insgesamt 106.082 DM an die Kl344gerin zu zahlen. 3 Die Kl344gerin beantragte am 24. Dezember 2001 f374r die "Firma M. W. " den Erlass eines Mahnbescheids 374ber eine Hauptforderung "Frachtaus- fall gem344337 Rechnung vom 31.8.2001" in H366he von 39.945,19 200 nebst Zinsen und Kosten, der am 8. Januar 2002 erlassen und der Beklagten am 14. Januar 2002 zugestellt wurde. Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid Wider-spruch ein. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die Kl344gerin, ihr f374r die Durchf374hrung des streitigen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die 4 - 4 - Sache wurde daraufhin am 9. Juli 2002 vom Mahngericht an das im Mahnbe-scheid benannte Landgericht Saarbr374cken abgegeben, das der Kl344gerin mit Beschluss vom 2. April 2003 Prozesskostenhilfe bewilligte. Der Bewilligungsbe-schluss wurde der Kl344gerin am 14. April 2003 zugestellt. Die Begr374ndung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ging am 23. Juni 2004 beim Landgericht Saarbr374cken ein. Die Kl344gerin hat vorgebracht, sie sei zur Geltendmachung der streitge-genst344ndlichen Forderungen berechtigt, da ihr Sohn, der ihren Betrieb f374r 100.000 DM 374bernommen habe, seine Anspr374che gegen die Beklagte Ende Juli 2001 an sie abgetreten habe, weil er nicht mehr zur Zahlung der Raten f374r den 334bernahmebetrag im Stande gewesen sei. Da sie den Mahnbescheid aus eige-nem Recht beantragt habe, sei die Klageforderung nicht verj344hrt. Der Scha-densersatzanspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagte nicht - wie ver-einbart - t344glich beide Fahrzeuge geordert habe. Die Beklagte schulde daher Schadensersatz in H366he der vereinbarten Verg374tung abz374glich 30% f374r erspar-te Aufwendungen. 5 Die Kl344gerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.864,05 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat eine Zahlungsverpflichtung schon dem Grunde nach in Abrede gestellt und zudem die Einrede der Verj344hrung erhoben. 7 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung von 28.127,92 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Be- 8 - 5 - klagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verj344hrung der erhobenen Anspr374che insgesamt abgewiesen. 9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344ge-rin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die streitgegenst344ndli-chen Frachtverg374tungs- und Schadensersatzanspr374che verj344hrt seien. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Die mit Rechnung vom 23. Juli 2001 geltend gemachten Verg374tungsan-spr374che seien gem344337 247247 407, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verj344hrt. Dem Mahnbe-scheid vom 8. Januar 2002 komme zwar verj344hrungsunterbrechende oder -hemmende Wirkung zu, da die Forderung in dem Mahnbescheidsantrag hinrei-chend individualisiert und der Mahnbescheid von der Kl344gerin als Berechtigter beantragt worden sei. Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspr374-che seien jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verj344h-rungsunterbrechung bzw. -hemmung begr374ndet worden. Im Zeitpunkt der Ein-reichung der Anspruchsbegr374ndung am 23. Juni 2004 sei die einj344hrige Verj344h-rungsfrist des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB bereits abgelaufen gewesen. Es k366nne entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht angenommen werden, dass bei einer vors344tzlichen rechtswidrigen Pflichtverletzung, wie sie in der Nichtzahlung von Frachtlohn liege, die besondere Verj344hrungsfrist von drei Jahren gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB gelte. 11 - 6 - 12 Soweit die Kl344gerin Schadensersatz wegen des nicht t344glichen Abrufs ih-rer Fahrzeuge bis einschlie337lich 31. Juli 2001 verlange, seien auch diese An-spr374che gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verj344hrt. Zwar stelle der unterlassene Abschluss von Einzelvertr344gen eine positive Vertragsverletzung dar, auf die in der Regel die dreij344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB An-wendung finde. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn Ersatzanspr374che wirt-schaftlich die Funktion eines Verg374tungsanspruchs h344tten. In einem solchen Fall gelte die f374r den urspr374nglichen Anspruch ma337gebliche Verj344hrungsvor-schrift auch f374r den Ersatzanspruch, der wirtschaftlich ganz oder teilweise an die Stelle des urspr374nglichen Anspruchs getreten sei und damit einen sekund344-ren Erf374llungsanspruch darstelle. Die Kl344gerin fordere der Sache nach letztlich Frachtlohn f374r die Tage, an denen die Transportfahrzeuge entgegen der ver-traglichen Vereinbarung nicht abgerufen worden seien. Hierf374r gelte die einj344h-rige Verj344hrungsfrist gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. II. Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung zu Unrecht durchgreifen lassen. 13 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Kl344gerin geltend gemachte Anspruch in H366he von 3.985,62 200 f374r durchgef374hrte Transporte und die von der Kl344gerin erhobenen Anspr374che wegen des nicht t344glich erfolgten Abrufs von zwei Transportfahrzeugen in der Zeit von Anfang Januar bis Ende Juli 2001 seien gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verj344hrt, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 14 - 7 - a) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegen die aus dem streit-gegenst344ndlichen Rahmenvertrag resultierenden Frachtverg374tungsanspr374che nicht den allgemeinen Verj344hrungsregelungen gem344337 247 196 Abs. 1 und 2 BGB a.F. bzw. 247 195 BGB, sondern der frachtrechtlichen Verj344hrungsvorschrift des 247 439 Abs. 1 HGB. In dem zwischen der "Firma W. " und der Beklagten ge- schlossenen Rahmenvertrag wurde ein frachtvertragliches Dauerschuldverh344lt-nis vereinbart, in dem bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbe-sondere der Einsatz konkreter Fahrzeuge und die H366he der von der Beklagten zu zahlenden Verg374tung, festgelegt waren. Die Kl344gerin hat ihren Frachtverg374-tungsanspruch auch nicht damit begr374ndet, dass das Transportunternehmen W. der Beklagten Transportmittel und Personal zur Verf374gung gestellt h344tte. Sie hat die Forderung in H366he von 3.985,62 200 in ihrer Anspruchsbegr374ndung vom 22. Juni 2004 vielmehr darauf gest374tzt, dass 84 Bef366rderungen ab S. oder mit Zuladungen in S. durchgef374hrt worden seien, f374r die die Beklagte eine zus344tzliche Frachtverg374tung in H366he von jeweils 80 DM schulde. In der Rechnung des Transportunternehmens W. vom 23. Juli 2001 ist auch von "Transport374bernahmen" die Rede, was ebenfalls daf374r spricht, dass die Kl344gerin Frachtlohn f374r durchgef374hrte Bef366rderungen (247 407 Abs. 2 HGB) beansprucht. Die Beklagte hat dem Transportunternehmen W. die jeweiligen Einzelauftr344ge als Unterfrachtf374hrerin erteilt. Der Unterfrachtver-trag stellt - ebenso wie der Hauptfrachtvertrag - einen Frachtvertrag gem344337 247 407 HGB dar. 15 Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von der Kl344gerin erhobenen Schadensersatzanspr374che der Verj344hrungsvorschrift des 247 439 Abs. 1 HGB unterliegen. Der streitgegenst344ndliche Rahmenvertrag enth344lt konkrete frachtvertragliche Einzelabreden und unterf344llt damit dem 247 407 HGB. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus 247 280 BGB beruht darauf, dass die im Rahmenvertrag vorgesehenen Ein- 16 - 8 - zelauftr344ge von der Beklagten nicht erteilt wurden. Damit resultieren die Scha-densersatzanspr374che aus den den 247247 407 bis 452 HGB unterliegenden Bef366r-derungen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, 217 f.). 17 b) Ob die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che der dreij344hri-gen Verj344hrungsfrist gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB unterliegen, wie die Re-vision meint, kann im Streitfall offenbleiben, da die einj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei Einreichung der Anspruchsbegr374ndung am 23. Juni 2004 noch nicht abge-laufen war. aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenst344ndlichen Forderungen im Mahnbescheidsantrag der Kl344gerin vom 24. Dezember 2001 hinreichend individualisiert worden sind und dass die Kl344-gerin nach ihrem Vortrag aufgrund einer mit ihrem Sohn vereinbarten Abtretung berechtigt war, ein Mahnbescheidsverfahren gegen die Beklagte einzuleiten. 18 bb) Dementsprechend wurde die Verj344hrungsfrist mit der Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht am 24. Dezember 2001 gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V. mit 247 693 Abs. 2 ZPO a.F. unterbro-chen. Der am 8. Januar 2002 erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 14. Januar 2002 zugestellt. Da durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verj344hrung unterbrochen werden sollte, trat die Wirkung gem344337 247 693 Abs. 2 ZPO a.F. bereits mit der Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbe-scheids ein. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. No-vember 2001 (BGBl. I S. 3138) f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit sich zwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach- und Rechtslage 344ndert und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der 19 - 9 - Verj344hrung zum Nachteil des Gl344ubigers verschlechtern, ist nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB das B374rgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Demgem344337 kann auch ein nach dem 31. Dezember 2001 zugestellter Mahnbescheid die Unterbrechung der Verj344h-rung herbeif374hren, wenn sein Erlass bis zum 31. Dezember 2001 beantragt wurde. Die Unterbrechung endet dann mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und setzt sich ab dem 1. Januar 2002 gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB als Hem-mung fort (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.2008 - III ZR 206/07, NJW 2008, 1674 Tz. 13 f.). Die nach 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgel366ste Hemmung der Verj344hrung endet im Mahnverfahren gem344337 247 696 Abs. 1 ZPO mit der Abgabe der Sache an das Streitgericht (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 204 Rdn. 36). Die Be-klagte hat gegen den Mahnbescheid am 18. Januar 2002 Widerspruch einge-legt. Mit Verf374gung vom 21. Januar 2002 wurde der Kl344gerin die Einlegung des Widerspruchs seitens der Beklagten mitgeteilt. Danach geriet das Verfahren in Stillstand. In einem solchen Fall endet die Hemmung der Verj344hrung gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Zugang der letzten gericht-lichen Verf374gung, im Streitfall also sechs Monate nach Zugang der Verf374gung vom 21. Januar 2002. 20 Vor Ablauf der durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids einge-tretenen Hemmung hat die Kl344gerin am 1. Juli 2002 Prozesskostenhilfe bean-tragt, dadurch wurde die Verj344hrung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 BGB erneut gehemmt. Gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung wie-derum sechs Monate nach der formell rechtskr344ftigen gerichtlichen Entschei-dung 374ber den Prozesskostenhilfeantrag. Ma337gebend ist der Zugang der Ent-scheidung (M374nchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., 247 204 Rdn. 106; Palandt/ Heinrichs aaO 247 204 Rdn. 45). Der Beschluss 374ber die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe vom 2. April 2003 wurde der Kl344gerin am 14. April 2003 zuge- 21 - 10 - stellt. Gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die Hemmung der Verj344hrung sechs Monate nach Ablauf der Frist des 247 127 Abs. 3 ZPO. Unter Ber374cksichti-gung der sechsmonatigen Frist des 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB war die einj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB daher zum Zeitpunkt der Einrei-chung der Anspruchsbegr374ndung am 23. Juni 2004 noch nicht abgelaufen. 2. Das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat ver-wehrt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kl344gerin gegen die Beklagte grunds344tzlich die ihr vom Landgericht zuerkannten Anspr374che - 3.985,62 200 gem344337 247 407 Abs. 2 HGB f374r durchgef374hrte Bef366rderungen und 24.142,23 200 als Schadensersatz wegen Nichterf374llung des am 5./8. Dezember 2000 geschlossenen Rahmenvertrags - aus abgetretenem Recht ihres Sohnes zustehen. Die insofern von der Beklagten in der Berufungsbegr374ndung erhobe-nen Einw344nde hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht gepr374ft. Dies ist nunmehr nachzuholen. 22 - 11 - Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 23 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.07.2005 - 7 II O 81/02 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 10.05.2006 - 5 U 437/05-44 -
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