BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERS304UMNISURTEIL III ZR 164/08 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 696 Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchf374hrung des streitigen Verfahrens zust344ndige Gericht abgegeben (247 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtsh344n-gigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein. BGH, Urt. u. Vers344umnisurt. v. 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Mai 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 - und insoweit aufgehoben, als die Be-rufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts M374n-chen I vom 17. Juli 2007 bez374glich des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zur374ckgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die der Beklagten zu 3 im Revisionsverfahren ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten zu tragen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die restlichen Kosten des Revisi-onsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorl344ufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammen-hang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds. Im gegenw344rtigen Verfahrens-stadium streiten die Parteien dar374ber, ob der Kl344ger berechtigt ist, die fraglichen Forderungen, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, noch im eigenen Namen einzuklagen. 1 Der Kl344ger machte die Zahlungsanspr374che zun344chst mit Mahnbeschei-den geltend, die den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 21. M344rz 2005 und der Beklagten zu 3 unter ihrer fr374heren Firma und Adresse am 23. April 2005 zuge-stellt wurden. Die Beklagten zu 1 und 2 legten Widerspruch gegen die Mahnbe-scheide ein. Ende M344rz 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kl344ger hier-von und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am 19. September 2005 beantragte der Kl344ger bez374glich aller Beklagten die Durch-f374hrung des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten ein. Das Mahngericht gab mit Verf374gungen vom 26. September 2005 die Ver-fahren betreffend die Beklagten zu 1 und 2 an das Landgericht ab, wo die Akten am 30. September 2005 eingingen und dort verbunden wurden. Das Verfahren betreffend die Beklagte zu 3 wurde nicht an das Landgericht abgegeben, nach-dem der erlassene Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden war und das Mahngericht die Umfirmierung als nicht nachgewiesen angesehen hatte. 2 Am 15. Dezember 2005 374bertrug der Kl344ger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf seine Ehefrau und trat ihr zugleich die streitgegenst344ndli-chen Schadensersatzanspr374che ab. 3 - 4 - Mit Schriftsatz vom 1. August 2006, der beim Landgericht am selben Tag per Telefax einging und den Beklagten zu 1 und 2 am 11. August 2006 und der Beklagten zu 3 am 31. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat der Kl344ger die An-spr374che begr374ndet und ausdr374cklich Leistung an seine Ehefrau als Zessionarin beantragt. Au337erdem hat er begehrt festzustellen, dass die Beklagten seiner Ehefrau einen durch eine etwaige nachtr344gliche Aberkennung der Verlustzu-weisungen entstehenden Schaden zu ersetzen und seine Ehefrau von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung gegen374ber Gl344ubigern der Beklagten zu 2 frei-zustellen h344tten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen Revision. 5 Entscheidungsgr374nde Da die Beklagte zu 2 trotz ordnungsgem344337er Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist insoweit 374ber die Revision auf Antrag des Kl344gers durch (Teil-)Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Hin-sichtlich der ebenfalls nicht vertretenen Beklagten zu 3 ist durch unechtes (Teil-)Vers344umnisurteil zu entscheiden. 6 - 5 - Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie f374hrt hinsichtlich des gegen die Be-klagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bez374glich der Feststellungsantr344ge und der gesamten Klage gegen die Beklagte zu 3 ist die Revision unbegr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Prozessf374h-rungsbefugnis des Kl344gers verneint. Er k366nne die an seine Ehefrau abgetrete-nen Anspr374che nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft gem344337 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend machen, weil er die Abtretung vor Eintritt der Rechtsh344n-gigkeit erkl344rt habe. Da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Wider-spruchs an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei die Rechtsh344ngigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegr374ndung und damit nach der Abtretung eingetreten. 8 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung bez374glich der mit dem Klagean-trag I verfolgten Anspr374che gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers verneint und die Berufung zur374ckgewiesen. 9 - 6 - 1. Soweit der Kl344ger die an seine Ehefrau abgetretenen, bereits durch Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 weiterverfolgt, steht ihm eine gesetzliche Prozessf374hrungsbefugnis ge-m344337 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift hat unter anderem die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass eine Abtretung nach Rechtsh344ngigkeit die Rechtsstellung der bisherigen Partei nicht ber374hrt. Der Abtretende wird kraft Gesetzes Pro-zessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozess-handlungen vor- und entgegennehmen (Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., 247 265 Rn. 6 m.w.N.). 10 a) Der Kl344ger hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen ge-gen die Beklagten zu 1 und 2 nach Rechtsh344ngigkeit an seine Ehefrau abgetre-ten. 11 aa) Die Rechtsh344ngigkeit kann zwar nicht gem344337 247 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zur374ckbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. "Alsbald" ist wie "demn344chst" in 247 167 (und fr374her in 247 693 Abs. 2) ZPO zu definieren (Senats-beschluss, BGHZ 175, 360, 362 f Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20, 28; Hk-ZPO/ Gierl, 2. Aufl., 247 696 Rn. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem An-tragsteller lediglich eine geringf374gige Verz366gerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Z366gern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichts-geb374hren einzahlt und den Antrag auf Durchf374hrung des streitigen Verfahrens 12 - 7 - stellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl aaO). Der Kl344ger verz366gerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich. Erst mehr als f374nf Monate nach der Benachrichtigung 374ber die Widerspr374che der Beklagten zu 1 und 2 stellte er den Antrag auf Durchf374hrung des streitigen Verfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein. bb) Wann die Rechtsh344ngigkeit eintritt, wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht gere-gelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche L366sungen entwickelt worden. 13 (1) Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtsh344ngigkeit dann ein-tr344ten, wenn die Abgabeverf374gung des Rechtspflegers den Parteien zugestellt werde (so: OLG M374nchen, MDR 1980, 501, 502; dagegen OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 376), kann deshalb nicht geteilt werden, weil f374r diese Mitteilung eine Zustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich festge-stellt werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des ma337geblichen Zeitpunkts kann auch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden Partei-en den Eingang der Akten mitgeteilt hat (so noch: OLG K366ln, MDR 1985, 680; als sp344tester Zeitpunkt genannt von OLG Karlsruhe, VersR 1991, 125, 126). 14 (2) Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, tritt die Rechtsh344ngigkeit erst mit Zustellung der An-spruchsbegr374ndung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein (OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 378; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 447, 448; OLG M374nchen, MDR 2007, 1154, 1155; OLG-Report 2007, 777; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 696 Rn. 15; M374nchKomm-ZPO/ Sch374ler, 3. Aufl., 247 696 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., 247 696 Rn. 4; 15 - 8 - Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 247 696 Rn. 7; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 163 Rn. 38; Sundermann, JA 1990, 1, 3; Zinke, NJW 1983, 1081, 1083 f; als sp344tester Zeitpunkt genannt im Urteil des BGH vom 14. November 1991 - IX ZR 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a). Begr374ndet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung des 247 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegr374ndung wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d.h. dass die Anspruchsbegr374n-dung wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtsh344ngigkeit eintre-te (OLG Koblenz aaO; OLG Frankfurt aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann aaO; Sundermann aaO; Zinke aaO). (3) Die Gegenmeinung h344lt den Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht f374r ma337geblich (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter III. 2. d; Beschluss vom 16. Novem-ber 2006 - IX ZR 206/03 - DStRE 2007, 1000; KG, MDR 1998, 735; 618, 619 mit zust. Anm. M374ther; NJW-RR 1999, 1011; MDR 2000, 1335, 1336; OLG Dresden, NJW-RR 2003, 194, 195; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 11 O 16/05 - Leitsatz zitiert nach juris; Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; H374337tege in: Tho-mas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., 247 696 Rn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Aufl., 247 696 Rn. 27; Z366ller/Vollkommer aaO 247 696 Rn. 5; Weidner, MDR 1981, 460, 461; als fr374hester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325, 329). 16 (4) Ebenso wie der IX. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen teilt der erkennende Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28. Februar 2008 (BGHZ 175, 360 S. 364 Rn. 13) noch offen gelassen hatte, die letztgenannte Auffassung. Daf374r spricht insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverl344ssig aus den Akten festgestellt werden kann (Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Z366ller/Vollkommer aaO). Der Wortlaut des 247 696 17 - 9 - Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Ein-gang der Akten beim Prozessgericht als dort anh344ngig gilt, schlie337t nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtsh344ngigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des 247 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung an die Abgabe anzukn374pfen (BT-Drs. 7/2729 S. 100), l344sst es sachgerecht er-scheinen, auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen, wenn die Sache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die R374ckwirkung der Rechts-h344ngigkeit kommt dem Kl344ger in diesem Fall nicht zugute. Ein Abstellen auf die Anspruchsbegr374ndung bzw. deren Zustellung ist nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegr374ndung inhaltlich einer Klage-schrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach 247 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegr374ndung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage erg344nzen (Z366ller/Vollkom-mer aaO 247 697 Rn. 2; so auch: Sundermann aaO), stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst k366nnte nicht gem344337 247 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur m374ndlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegr374ndung nicht rechtzeitig eingeht (Z366ller/Vollkommer aaO 247 696 Rn. 5). Zudem fordert es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustel-lung der Anspruchsbegr374ndung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Beklagten da-durch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erf374llt (vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000, 135, 137). Im 334brigen setzt auch die R374ckwirkung der Rechtsh344ngigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellen-de Anspruchsbegr374ndung voraus (KG, MDR 2000 aaO; Hk-ZPO/Gierl aaO). 18 - 10 - Schlie337lich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Rechtsh344ngigkeit die Zustellung der Anspruchsbegr374ndung verlangt werden, um die Sache rechtsh344ngig werden zu lassen. F374r die Verj344hrungshemmung kommt es nach 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbe-scheides, nicht aber auf die Begr374ndung der Rechtsh344ngigkeit an (Z366ller/Voll-kommer aaO). Auch der Verzug des Schuldners tritt gem344337 247 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhe-bung einer Leistungsklage ein. 19 b) Die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Forderungen hat der Kl344ger in jedem Fall vor Rechtsh344ngigkeit abgetreten, so dass er insoweit nicht gesetzlicher Prozessstandschafter im Sinne von 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sein kann. Da das gegen die Beklagte zu 3 durchgef374hrte Mahnverfahren nicht an das Streitgericht abgegeben wurde, konnten diese Anspr374che erst mit Zustel-lung der Klagebegr374ndung am 31. Oktober 2006 und damit nach der Abtretung rechtsh344ngig werden. Dies gilt auch f374r die von den Feststellungsantr344gen II und III erfassten Anspr374che, die nicht von dem mit dem Mahnbescheid geltend gemachten konkreten Anspruch umfasst waren. 20 2. Der Kl344ger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht - kraft gewillk374rter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau ab-getretenen Anspr374che gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillk374rte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessf374hrende erm344chtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessf374hrung hat (Senatsurteil vom 11. M344rz 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283; 94, 117, 121; 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196. 199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die 21 - 11 - Ehefrau des Kl344gers diesem die Erm344chtigung zur Prozessf374hrung durch kon-kludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94 aaO S. 122; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Kl344gers an der Prozessf374hrung. Ein rechtsschutzw374rdiges Eigeninteresse an der Prozess-f374hrung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessf374hrungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 aaO un-ter 2. a; Z366ller/Vollkommer aaO vor 247 50 Rn. 44 m.w.N.). Interessen der Pro-zesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessf374hrung gen374gen dazu nicht (BGHZ 78, 1, 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 aaO unter 2. a; Z366ller/Vollkommer aaO Rn. 44, 50 m.w.N.). Der Kl344ger beruft sich auf Gr374nde der Prozess366konomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterf374hre. Ein rechtli-ches Interesse des Kl344gers an der Prozessf374hrung ergibt sich auch nicht dar-aus, dass die geltend gemachten Anspr374che einem Lebenssachverhalt ent-stammen, an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachn344he mag eine Prozessf374hrung durch den Kl344ger sinnvoll erscheinen lassen, hat a-ber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung. 3. Da das Berufungsgericht tats344chliche Feststellungen zur Begr374ndetheit des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I nicht getroffen hat, ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und an das Beru- 22 - 12 - fungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Seiters Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 O 19266/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 8 U 4371/07 -
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