BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 164/11 vom 17. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlosse n: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2011 - I - 17 U 13/10 - wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zu rückgewiesen. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadensersatzansprüche des Beklagten bestünden, für ein Vo rgehen nach § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführt en Urteilen des Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist. Schlick Wöstmann Hucke Se iters Remmert Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 8 O 169/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - I - 17 U 13/10 -
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