Berichtigt durch B e schluss vom 10. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164 /12 Verkündet am: 22 . Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges chäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 12; UWG § 4 Nr. 10 a) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: ""), der aus der fehlerha f- ten Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Interne tadresse (hier: "wetteronl i- ") gebildet ist (sog. "Tippfehler - Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Inte r netseite geleitet wird , auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Kra n kenversicherungen) vorfindet. b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Ei n gabe der "Tippfe hler - Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand au f- merksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite b e findet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 31 . Oktober 2013 durch den Vorsitze nden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant , Prof. Dr. Büscher , Dr. Koch und Dr. Löffl er für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2012 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für H andelssachen des Landgerichts Köln vom 9. August 2011 tei l- weise abgeändert und werden die auf Verletzung des Namen s- rechts gestützte Klage sowie der auf Wettbewerbsrecht gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens " we t- " abgewiesen. Im Übrigen ( auf Wettbewerbsrec ht gestützter Klageantrag zu 1.1 gerichtet auf Unterlassung der Benutzung des Domain - Namens " " als Titel für Internet - Hom e pages und/oder als S e- cond - Level - Domain - Bezeichnung und die darauf bezogenen Kl a- geanträge zu 1.3 und 2 auf Auskunftsertei lung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin führt die Firma " WetterOnline M eteorologische Dienstleistu n- gen GmbH " . Sie betreibt unter dem für sie seit dem 25. November 1996 r e- gistrierten Domainnamen " www. " eine durch Werbung finanzie r- te Internetsei te, auf der sie über das Wetter informiert und Dienstleistungen zu de n Themen Wetter und Kli ma erbringt . Fü r den Beklagten ist seit dem 2. Oktober 2003 der im Streitfall von der Klägerin beanstandete Domainname " www. " registriert. Auße r- dem ist er Inhaber der Domainnamen " " , " www.altavister.d e " und " " . Rief ein Nutzer diese Domainnamen auf, wurde er jeweils auf die Seite " " geleitet, auf der unter der Übe r- schrift " " private Krankenversicherer ihre L eistungen anbo ten. Hierfür erhielt der Bek lagte ein Entgelt. Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte den Domain namen " www. " bewuss t in einer fehlerhaften Schreibweise ihres bereits zuvor registrierten Domainnamens sogenannte " Tippfehler - D omain " ang e- meldet, um Interessenten, die eigentlich die Internetseite der Klägerin aufs u- chen wollten, deren Domainnamen versehentlich aber nur unvollständig eintip p- ten, auf eine Internets eite mit Werbung umzuleiten. Dies sei als wettbewerb s- rechtswidrige Behinderung und als Verletzung ihres be kannten Unternehmen s- kennzeichens unzulässig. Bereits Ende 2004 hatte die Klägerin den Beklagten ab gemahnt und die Einstellung der Nutzung des beanstandeten Domainnamens " wetteron " sowie s eine Löschung verlangt . Daraufhin gab der Beklagte am 6. Jan uar 2005 eine auf meteo rologische Waren, Dienstleistungen und Informationen begrenzte Unterlassungserklä rung ab . Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung 1 2 3 4 - 4 - durch die Klägerin erfolg te nicht. Mit Schreiben vom 3. März 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut ab. Daraufhin veranlasste der Beklag te die " A b- schaltung " der Internetseite , gab aber keine strafbewehrte Unterlassungser kl ä- rung ab . Die Klägerin hat beantragt (Klageantrag zu 1.1) , den Beklagten unter A n- drohung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, den Domain - Namen " " als Titel für Internet - Hom e pages und/oder als Second - Level - Domain - Bezeichnung " www. " zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Ferner hat die Klägerin den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens " " (Klageantrag zu 1.2) sowie auf Auskunft in Anspruch genommen (Klageantrag zu 1.3) und die Feststellung der Sch a- densersatzpflicht (Klageantrag zu 2) begehrt . Das Landgericht hat den Beklagten unter Einschr änkung des Festste l- lungs antrags auf die Zeit ab dem 25. September 2010 gemäß den Anträgen der Klägerin verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 989) . Das Berufungsgericht hat lediglich klarstellend auch den auf Auskunft gerichteten Urteilsausspruch des Landge richts auf die Zeit ab dem 25. Sep tember 2010 begrenzt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurüc kweisung die Kl ä- ger in beantragt, verfolgt d e r Beklagte seinen Klageabweisungsan trag weiter. 5 6 7 8 - 5 - Ents cheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger in stünden die ge l- t end gemachten Ansprüche aus §§ 8, 9, 4 Nr. 10 UWG sowie aus §§ 12, 823, 1004 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes We ttbewerbsverhältnis, weil sich die Verwendung des beanstandeten Domainnamens behindernd auf den Wettbewerb der Klägerin auswirken könne. Eine gezielte Behinderung liege darin, dass das Geschäftsmodell des Beklagten darauf gerichtet sei, Nutzer , die auf die Internetseite der Klägerin gelangen wollten, auf die eigene Internetseite umzulenken. Für ein zielgerichtetes Verhalten spreche auch der Umstand , dass sich der Beklagte eine Vielzah l weiterer " Tippfehler - Domains " gesichert habe. Die Klägerin we rde auch da nn behindert, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald be merke, dass er nicht zum gewünschten Ziel gelangt sei. Eine Vielzahl der fehlgeleiteten Nutzer werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, e inen anderen Wette r- dienst suchen. Auf diese Weise gingen der Klägerin Werbeein nahmen verloren. Die geltend gemachten Ansprüche rechtfertigten sich zudem aus §§ 12, 823, 1004 BGB. In der Verwendung des jedenfalls abstrakt mit der Firma der Klägerin verwe c hslungsfähigen Domainnamens lieg e ein e Verletzung ihres Namensrechts. Es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, p o- tent ielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten. Demgegenüber habe die Klägerin ei n erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht werde. B . Die gegen die Verurteilung des Beklagten gerichteten Angriffe der R e- vision haben Erfolg . Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur 9 10 11 12 - 6 - Abweisung der Klage, soweit die Klägerin ihre Anträge auf die Verletzung ihres Namensrechts gemäß § 12 BGB gestützt hat (dazu B II) . Im Hinblick auf die Anträge, die auf eine unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG g e- stützt sind, führt die Revision zur Aufhebung des Be rufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den geltend g e- machten Unterlassungsanspruch und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft serteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht betrifft (dazu B III) . Der auf eine unlautere Behinderung gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens " " ist abzuweisen (dazu B IV) . I. Im Streitfall ist sowohl über eine Verletzung des Namensrechts als auch über eine wettbewerbswidrige Be hinderung der Klägerin zu entscheiden. Es liegen insoweit zwar unterschiedliche Streitgegenstände vor. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren aber im Wege der kumulativen Klagehäufung auf beide Streitgegenstände gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag , in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begeh r- te R echtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 Pelikan) . Bei einem einheitlichen Kl a- gebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell - rechtliche Regelung die zusammentreff enden Ansprüche durch eine Versel b- ständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausg e- staltet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 Biomineralwasser) . Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klag e- b egehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgege n- 13 14 - 7 - stände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN). So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf eine Verletzung ihres Namensrechts als auch auf den Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung g e- stützt. Über beide Streitgegenstände ist zu entscheiden, weil die Klägerin erklärt hat, im Wege der kumul ativen Klagehäufung vorzugehen. II. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsg e- richt die geltend gemachten Ansp rüche der Klägerin aufgrund eines Rechts an ihrem Namen bejaht hat. 1. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Namensschutz es gemäß § 12 BGB nicht bereits deswegen verschlossen, weil das Landgericht eine Ve r- letzung der von der Klägerin in erster Instan z geltend gemachten Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen verneint hat. § 12 BGB bleibt neben den A n- sprüche n aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, so weit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensb e- zeichnung auß erhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird , weil die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder wie es das Landgericht im Streitfall angenommen hat - außerhalb der erforde r- lichen Branche nnähe be nutzt wird (vgl. B GH, Urteil vom 22. November 2001 I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 ; Urteil vom 9. September 2004 I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 ; Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 afili ) . Entsprechendes gilt , wenn wie im Streitfall mit der Löschung e i- nes Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtl i- chen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/ 09, GRUR 2012, 304 Rn. 32 = WRP 2012, 330 Basler Haar - K osmetik ). 15 16 - 8 - 2. Im Streitfall liegen jedoch die Voraussetzungen des § 12 BGB nicht vor. a) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann b e- reits nicht angenommen werden, dass de r Klägerin an dem Firmenbestandteil " Wetter O nline " ein Namensrecht zusteht. Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige U n- terscheidungskraft der Bezeichnung von Haus aus oder aufgrund von Ve r- kehrsgeltung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16 . Dezember 2004 I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 Literaturhaus, mwN). Daran fehlt es im Streitfall. Dem Firmenbestandteil "WetterOnline" kommt im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin keine originäre Unterscheidungskraft z u, weil diese Bezeichnung den Geschäftsgegenstand, " online " Informationen und Dienstleistungen zum Thema " Wetter " anzubieten, unmittelbar beschreibt . Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass de r Firmenbestandteil " W etter O nline " über Verkehrsg eltung verfügt und er deshalb namensmäßige Unterscheidungskraft zugunsten der Klägerin erlangt hat. Ohne namensmäßige Unterscheidungskraft scheiden sämtliche auf eine Verletzung des Namen s- rechts gestützten Ansprüche aus. b) Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens (Klageantrag zu 1.2) besteht zudem deshalb nicht, weil auch die weiteren V o- raussetzungen des § 12 Satz 1 BGB nicht vorliegen . aa) Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte N a- mensanmaßung nach § 12 Sat z 1 Fall 2 BGB ist gegeben , wenn ein Dritter u n- befugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 afili; GRUR 2012, 304 Rn. 3 7 Basler Haar - K osmetik). Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Regis t- 17 18 19 20 21 - 9 - rierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen B e- fugnisse verbunden ist (BGH, Urteil vom 13. März 2008 I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 36 = WRP 2008, 1353 Metrosex, mwN). Das ist im Streitfall weder festgestellt noch sonst ersichtlich. bb) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter se i- nem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (vgl. BGHZ 149, 191, 198 ). An einer vergleichbaren Int eressenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registrierung eines Domainna men s , der aus der fehlerha f- ten Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist . Eine solche Registrierung hinder t den Namensinhaber nicht daran, seine n N a- men in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen . Hier ist die Klägerin Inhaberin eines Domainnamens, in dem ihr Unternehmen s- schlagwort " wetteronline " in der richtigen Schreibweise enthalten ist. Das Ber u- fungsgericht hat auch ke ine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin zum Schutz ihres Namensrechts auch auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 weltonl i) . Es hat zudem nicht festgestellt, dass die Klägerin ein Interesse daran hat, den ang e- griffenen Domainnamen selbst zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt - ; Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl., Nach § 15 Rn. 89, 91). Dann steht ihr auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainn a- mens zu. c) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es im Hinblick auf die geltend gemachten namensrechtlic hen Ansprüche nicht, weil 22 23 - 10 - der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen ka nn, dass d e ren Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 563 Abs. 3 ZPO). II I . Die Revision hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die A n- nahme e iner unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützte Verurteilung wendet . Zwar behindert der Beklagte durch die beanstandete Ve r- wendung des Domainnamens die Klägerin in unlauterer Weise im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (dazu sogleich unter B III 1 ). Das Unterlassu n g sgebot ist jedoch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Dem Beklagten ist es verboten worden, den Domain - Namen " " als Titel für Internet - Hom e pages und/oder als Second - Level - Domain - Bezeichnung " www.wetteronlin.d e " zu benutzen und/oder benutzen zu lassen . Dieses von der konkreten Verwendung des Domainnamens losgelöste generelle Verbot hat in der vom Berufungsgericht dafür gegebenen, auf die konkrete Verwendung dieses Domainnamens für eine Internetseite mit Versich erungswerbung bez o- gene n Begründung keine hinreichende Grundlage. Es erfasst auch erlaubte Sachverhalte und kann daher keinen Bestand haben (dazu unter B III 2) . 1. Allerdings wendet sich die Revision vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgericht s, d ass die Verwendung des angegriffenen Domainnamens für eine Internetseite, über die de r Nutzer auf eine weitere Seite mit Werbung für private Krankenversicherer weiter ge leitet wird , den Tatbestand einer unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG erfüll t. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Mitbewerber des Beklagten ist . Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhält nis , weil sie versuchen, gleichartige Dienstleis tunge n innerhalb desselben Abn ehmerkreises abzuse t- zen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Klägerin beeinträchtigen, also in ihrem Absatz behindern oder stören kann (vgl. 24 25 26 - 11 - BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 241/03, BGHZ 168, 31 4 Rn. 14 Kontakt - anzeigen, mwN). Die Klägerin ermöglicht Dritten die entgeltliche Werbung auf ihrer Internetsei te . Auch der Beklagte stellt seine Internetseite Dritten gegen Entgelt zu Werbezwecken zur Verfügung. Da die Attraktivität von Internetwe r- bung nach der Lebenserfahrung da von abhängt, wie häufig und intensiv die Internetseite von Interessenten besucht wird, kann das beanstandete Umleiten von Besucherströmen durch das Betreiben einer " Tippfehler - D omain " den A b- satz des Beklagten för dern und denjeni g en der Klägerin be hindern. b) Erfolglos wen det sich die Revision ferner gegen die Annahme des B e- r u fungsgerichts, durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens " www. " für eine Internetseite , auf der für Versicherungsangebote geworben w erde , habe der Bekla gte die Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unlauter behindert. a a) Eine unlautere Behin derung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichke i- ten der Mitbewerber voraus , die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mit bewerber , Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 150/ 07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 6 33 Rufu mleitung ; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 - WM - Marken; Urteil vom 22. Juni 2011 27 28 - 12 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 Automobil - Onlinebörse , mwN). b b) Von diesen Grundsätzen ist auch d as Berufungsgericht ausgegangen. Es hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichts angenomm en, die Verwen dung des angegriffenen Domainnamens beeinträchtige die Intere s- sen der Klägerin, weil Verbrauc her , die auf die Internetseite der Klägerin gela n- gen wollten, bei irrtümlich fehlerhafter Eingabe der Internetadresse über die Internetseite des Beklagten auf eine Seite mit Krankenversicherungsangeboten umgeleitet würden. Eine Behinderung der wettbewerbli chen Entfaltungsmö g- lichkeiten der Klägerin sei auch gegeben, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald merke, dass er nicht zu de r gewünschten Internetseite gelangt sei. E ine Vie l- zahl dieser Betroffenen werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Gru nd der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wette r- dienst suchen als denjenigen, den die Klägerin anbiete und den sie eigentlich in Anspruch nehmen wollten. Es sei nicht davon auszugehen , dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browserzeile nicht kontrollieren würden. Auf diese Weise gingen der Klägerin zumindest Werbeeinnahmen verlo ren. Der Beklagte habe auch zielgerichtet gehandelt. Er habe sich nicht nur den streitbefangenen Domainnamen , sonde rn eine Vielzahl weiterer " Tippfehler - Domains " gesichert . Das könne nur den Sinn gehabt h a- ben, auf diese Weise Internetnutzer, die die Internetseite der Klägerin aufs u- chen wollten, umzuleiten. c c) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand . (1 ) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens " www. " den Zweck verfolgt hat, solche Nutzer auf die unter dieser Adresse von ihm betriebene Interne tseite zu leiten, die eigentlich die 29 30 31 - 13 - Internetseite mit dem Domainnamen " www. " aufsuchen woll t en, irrtümlich aber den Buchstaben " e " am Ende der Second - L evel - Domain nicht einge ge ben haben . Auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Umstand, dass der Beklagte mit den Internetadressen " " und " " weitere als " Tippfehler - Domains " in Betracht kommende Internetadressen registriert und verwendet hat, kommt es nicht an. (2 ) Das Berufungsgericht hat auch die weiter en Voraussetzungen einer wettbewerbsrechtswidrigen Behinde rung der Klägerin rechtsfehlerfrei bejaht. Allerdings ergibt sich ei ne unla utere Behinderung nicht aus dem Gesicht s- punkt der Ausnutzung einer fremden Einrichtung (aA Köhler in Köhler/ Born - kamm, UWG, 3 2 . Aufl. , § 4 Rn. 10.27b ). Bei dieser Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für einen Mitbewe r- ber geschaffenen Einrichtungen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entr ichten (BG H, GRUR 2010, 346 Rn. 15, 18 ff . Rufumleitung; Köhl er in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 10.27b). Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Mitbewerber eines Telekommun i- kationsunternehmens die Bereithaltung eines Mobilfunkanschlusses und die Un terhaltung eines Mobilfunknetzes durch die Einrichtung einer Rufumleitung ausnutzt und damit de n Anfall eines Zusammenschlussentgelts zugunsten des Telekommunikationsunternehmens und damit die Möglichkeit verhindert, die getätigten Investitionen zu erwirts chaften (vgl. BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15, 18 ff . Rufumleitung). Im Streitfall liegt kein damit vergleichbare r Sachverhalt vor. Der Beklagte nutzt nicht das Bereithalten der Internetseite der Klägerin, sondern die falsche Eingabe des Domainnamens aus. (3) Eine unlautere Behinderung ergibt sich im Streitfall jedoch aus dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden. 32 33 34 35 - 14 - Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören allerdings grundsätzlich zum Wesen des Wet t- b ewerbs. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst geg e- ben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in u n- angemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unange messene Einwirkung auf den Kunden liegt vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diese n eine Änderung ihres Entschlusses, das Ang e- bot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen ( BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Rn. 21 = WRP 2009, 1086 Änderung der Voreinstellung II; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15 Rufumleitung; BGH, Urteil vom 24. November 2011 I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 17 = WRP 2012, 817 Mietwagenwer bu ng, mwN). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die konkret beanstandete Verwendung des Domainnamens für eine Internetseite mit Versicherungswerbung vor. Der wettbewerbliche Charakter einer " Tippfehler - Domain " zeichnet sich dadurch aus , dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der - entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine - eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb g e- wisser maßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzei chneten Interne t- seite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Ve r- sehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, es bestehe kein schützenswertes Interesse des Bekla gten, potentielle Besucher der Internetse i- te der Klägerin auf die von ihm betriebene Internetseite mit Versicherungswe r- bung umzuleiten . Dagegen ist das Interesse der Klägerin beeinträchtigt , ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemess en er Weise zur Geltung zu bringen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen der 36 37 - 15 - Klägerin durch den Betrieb der Internetseite des Beklagten mit der "Tippfehler - Domain " Aufrufe ihrer Internetseite verloren. Die Revision macht dagegen vergeblich g eltend, dem auf die Internetseite des Beklagten gelangten Nutzer werde sogleich deutlich, dass ein Fehler vo r- liegen müsse . Er werde deshalb durch eine Neueingabe des Domainnamens der Klägerin deren Wetterdienst aufsuchen , so dass der Klägerin diese Intere s- senten nicht als Kunden verlorengingen . Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Behinderung der wettb e- werblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin sei auch dann gegeben, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald be merke, dass er nicht zu dem gewünsc h- t en Ziel gelangt sei. E ine Vielzahl dieser Betroffenen werde sich aus Verärg e- rung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen als denjenigen, den die Klägerin anbiete und den sie eigentlic h nutzen wollten. Es könne nicht davon ausgega n- gen werden, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browserzeile kontrollieren würden. Diese auf tatrichterl i- chem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehl er erkennen. Es en t- spricht der Lebenser fahrung, dass Nutzer, die die Internetseite der Klägerin au f- rufen wollen , weil sie entweder das Angebot der Klägerin bereits kennen oder aber jedenfalls den Anbieter eines Wetterdienstes unter dem Domainnamen "wettero nli" vermuten , verärgert reagieren werden, wenn sie stattdessen auf eine Internetseite mit Versicherungswerbung gelangen. Ebenso ist es nicht erfahrungswidrig, dass eine erhebliche Anzahl der Nutzer nicht von einem eig e- nen Eingabefehler ausgehen, sond ern annehmen wird, dass der unter dem Domainnamen " " auftretende Anbieter durch das Angebot von Werbefläche kommerziellen Nutzen aus dem Interesse an dieser Internetadre s- se ziehen will. 38 39 - 16 - (4) Das beanstandete Verhalten des Beklagten beein trächtigt zudem Ve r- braucherinteressen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass kein Interne t- nutzer, der die Internetseite " " aufsuchen wolle, einen Vergleich von Versicherungsanbietern erwarte. Die Wahl ei nes Domainnamens, der als " Tippf ehler - Domain " gebildet ist, führt deshalb zu einer den Internetnutzer b e- lästigenden Fehlleitung . Dies gilt auch im Hinblick auf Verbraucher, die die Kl ä- gerin als Anbieter von Wetterdienstleistungen im Internet nicht kennen, sondern den Domainnamen der Kläg erin wegen seines beschreibenden Charakters ei n- geben und sich dabei verschreiben . (5) E ine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanst andete " Tippfehler - Domain " anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht ( vgl. O LG Jena, MMR 2005, 776, 777; Om sels in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 86; Hasselblatt in Gloy/ Loschelder/Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 57 Rn. 31; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 10.51; aA LG Hamburg, K&R 2009, 745, 74 6; M. Viefhues in Hoere n/Sieber, Multim e- dia - Recht, 25 . Lief ., Teil 6.1. Rn. 214 ). Der Verkehr weiß, dass in vielen Fällen auch generische Domainnamen von einem bestimmten Anbieter kommerziell genutzt werden (vgl. BGH , GRUR 2005, 687, 688 weltonli). Er wird de s- halb auch beim Aufsuchen einer Internetseite mit einer generischen Interne t- adresse in Rechnung stellen, zum Angebot eines bestimmten Anbieters zu g e- langen. Die Registrierung und Nutzung vo n generischen Domainnamen von einem Anbieter zu kommerziellen Zwecken ist rechtlich zulässig (vgl. BGH, U r- teil vom 17. Mai 2001 I ZR 216/99, BGHZ 148, 1, 9 ff. M; BGH, GRUR 2005, 687, 688 - welton lin e .de ). Solchen Domainnamen kann desh alb der wettbewerbsrechtliche Schutz gemäß § 4 Nr. 10 UWG nicht grun d- sätzlich versagt werden. Die vorliegende Fallkonstellation ist auch nicht mit der Verwendung von Gattungsbegriffen in unterschiedlicher Schreibweise etwa 40 41 - 17 - mit und ohne Umlaute vergleic hbar, die vielfach nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter beurteilt werden (OLG Köln, GRURRR 2006, 19; Ohly in Piper/ Ohly/ Sosnitza aaO § 4 Rn. 10.51; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4 - 10 Rn. 103; O m- sels in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 10 Rn. 86; Wirtz in Götting/ Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 10.58; Hasselblatt in Gloy/ Loschelder/ Erdmann aaO § 57 Rn. 31). Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen ein un d dessel ben Gatt ungsbegriffs ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt un d Teil des Wettbewerbs. (6) Der Annahme einer unlauteren Behinderung steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Verhalten des Beklagten vorrangig darauf gerichtet sein mag , über fehlgeleitete Aufrufe seiner Internetseite Werbeeinnahmen zu erzielen . Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung auch dann, wenn sie sich zwar als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber - wie im Streitfall - das E i- geninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwür dig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist für die Annahme einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 13 5/06, GRUR 2009, 685 Rn. 41 = WRP 2009, 803 - ). c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass wege n eines vo r- sätzlichen Verhaltens des Beklagten hohe Anforderungen an die Annahme e i- ner Verwirkung zu stellen sind, die im Streitfall nicht erfüllt sind . Zwar sei der Beklagte schon 2004 umfassend abgemahnt worden , habe eine auf meteorol o- gische Dienstleistu ngen und Informationen beschränkte Unterlassungserkl ä- rung abgegeben und sich an diese auch gehalten. Daraus, dass die Klägerin 42 43 44 - 18 - anschließend wegen der Nutzung außerhalb des Bereichs der Meteorologie zunächst keine Ansprüche geltend gemacht habe, habe der Be klagte aber nicht de n Schluss ziehen können, die Klägerin werde nicht mehr gegen ih n vorgehen . Es sei auch nicht ersichtlich, worin der schützenswerte Besitzstand liege, den der Beklagte durch die Fehlleitung der Nutzer erworben haben könnte. Diese Beurtei lung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . bb) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach auf seiner Internetseite b e- reits im Jahr 2004 für Krankenversicherungen geworben wor den sei, betrifft dies vorrangig das Zeitmoment der Verwirkung. Das Berufungsgericht hat j e- doch das Umstandsmoment und den Gesichtspunkt des schutzwürdigen B e- sitzstandes verneint. Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte habe aufgrund des Umstands, dass die Kläg erin sich mit einer auf meteorologische Dienstleistu n- gen eingeschränkten Unterlassungserklärung zufriedengegeben habe und mehr als sechs Jahre lang untätig geblieben sei, davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin gegen die von ihm vorgenommene Werbung für K rankenversicheru n- gen im Rahmen eines Domain - Parking - Systems nichts einzuwenden habe , legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgericht s dar. Sie begibt sich insoweit vielmehr auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der ta t- richterlichen Würdigung. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Ber u- fungsgericht das Verbot nicht auf die konkret e Verwendung des beanstandeten Domainnamens für eine Internetseite mit Werbung für Versicherungsanbieter begrenzt hat, sondern d ie Verwendung generell, also unabhängig davon verb o- ten hat, ob unter dem Domainnamen eine Internetseite betrieben wird und ggf. welchen Inhalt diese Seite hat. 45 46 - 19 - a) Ein Klageantrag ist unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die vom Kläg er geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 19 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Vo r- einstellung I ; Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 1 37/11, GRUR 2013, 409 Rn. 21 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro, mwN; Urteil vom 15. August 2013 I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 53 ff. = W RP 2013, 1465 - Hard Rock Café ) . So liegt es auch im Streitfall. b) Eine unlautere Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG ist au f- grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksic h- tigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Markttei l- nehmer sowie der Allgemeinheit festzustellen. Im Streitfall beruht die Annahme einer unlaut eren Behinderung auf der Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher unter der Internetadresse " " das Angebot von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Thema Wetter und keine Werbung für Versicherungsunte rnehmen erwarten wird. Dagegen scheidet eine unlautere Behinderung dann aus, wenn der Nutzer auf der Inte r- netseite des Beklagten sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmer k- sam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Seite " " befindet, weil er sich vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt ha t . In e i- nem solchen Fall kann nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil d er Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mit Wetterinformationen aufsuchen werde und der Kläge rin deshalb werberelevante Aufrufe ihrer Inte r- netseite verlorengehen werden . In diesem Fall werden auch keine Verbrauche r- interessen beeinträchtigt, weil der Betroffene auf die fehlerhafte Eingabe sofort hingewiesen wird. 47 48 - 20 - c) Die zu weite Fassung des Unt erlassungsantrags führt allerdings nicht zu seiner Abweisung. Nach der Rechtsprechung des Senats gebiete n bei ers t- mals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ei n fa i- res Gerichtsverfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufung s- instanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 115 3 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 - Unfallersat z- geschäft; BGH, GRUR 2013, 409 Rn. 23 - Steuerbüro, jeweils mwN). 3 . Aus den vorstehenden Gründen ist die Sache auch im Hinblick auf die Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersat z- pflic ht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diese Anträge sind auf den Unterlassungsanspruch bezogen und teilen deshalb sein rechtliches Schicksal. I V. Die Revision hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die auf den G e- sichtspunkt der unlauteren Behi nderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützte Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens " wettero n- " gegenüber der DENIC eG wendet . 1. D ie Registrierung eines Domainamens kann nur bei Vorliegen besond e- rer Umstände den Tatbestand ei ner unlauteren Mitbewerberbehinderung erfü l- len ( vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 41 ). Solche besonderen Umstä n- de hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des beanstand e- ten Domainnamens dara n gehindert ist, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglic h- keiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinz unehmen ( BGH, GRUR 2009, 49 50 51 52 53 - 21 - 685 Rn. 42 - ). D ass sie ein Interesse daran hat, die als " Tippfehler - Domain " angegriffene Internetadresse selbst zu nutzen , hat das Berufungsg e- richt nicht festgestellt . Das Verhalten des Beklagte n stellt sich auch nicht a ls rechtsmissbräuc h- lich da r . Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass er den Domai n- namen ohne einen ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen - oder Namensrech ts abkaufen zu lassen ( vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 afili ). Zudem kann eine unlaut ere Behinderung ausgeschlossen werden, indem die unter dem angegriffenen Domainnamen betriebene Internets eite etwa durch klar erkennbare , eindeutige Hinweise auf eine möglicherweise fe h- lerhafte Eingabe - derart gestaltet ist, dass eine unzutreffende Vorstellung der Verbraucher über den Betreiber der aufgerufenen Internetseite sofort ausg e- schlossen wird. Kann der Beklagte aber unter dem angegriffenen Domainn a- men ei n e rechtlich zulässige Internetseite betreiben und kann ihm deshalb die Registrierung und das Halten des Domainnamens nicht generell untersagt we r- den, ist ein Antrag auf Zustimmung zur Löschung unbegründet. 2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Ber ufungsgericht bedarf es im Hinblick auf d en Löschungsan trag nicht . Der Senat hat hinsichtlich des L ö- schungsanspruchs in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie zu r End en t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der auf das Wettbewerbsrecht gestützte 54 55 - 22 - Lösc hungsantrag ist abzuweisen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, was der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurte i- len kann. Vorsitzender Richter am BGH Pokrant Büscher Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm ist wegen Erkrankung verhin - dert zu unterschreiben. Pokrant Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2011 - 81 O 42/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2012 - 6 U 187/11 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 164/12 vom 10. Juli 2014 in dem Rechtsst reit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Das Urteil vom 22. Januar 2014 wird wegen offenbarer Unrichti g- keit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Rn. 29 wird im viertletzten Satz das Wort "nicht" gestrichen, so dass der Satz nunmehr wie folgt lautet: Es sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browse r- zeile kontrollieren würden. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2011 - 81 O 42/11 - OLG Köln, Entscheidung vo m 10.02.2012 - 6 U 187/11 -
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