BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 164 /1 4 vom 16. Juli 201 5 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 201 5 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Rem mert beschlos sen: Die Beschwerde der Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revi si on in dem Beschluss des 5 . Zivil senat s des Oberlande s- gerichts Dresden vom 8. April 2014 - 5 U 1320/13 - wird z u- rückgewiesen. Die Kläger in hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a- ge n. Streitwert: 48.828,38 Gründe: Die Beschwerde der Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvorausse t- zungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Die mit der Beschwer de aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anford e- rungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemac h- ten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzw i- schen höchstrichter lich geklärt. Hiernach genügt der Gütean trag der Klägerin vom 22. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht. 1 2 - 3 - a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzuge ben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest s o- weit zu umschreiben, dass dem Gegner ( und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (Sena tsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 19 8 /14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, siehe weiter die am selben Tag ergangenen Senatsurteile III ZR 191/14, III ZR 1 89 /14 und III ZR 227/14). b) Bei dem Güteantrag der Kläger in handelt es sich um einen vo n den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren verwendeten " Formularantrag " , der keinen Bezug zum konkreten Be - ratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle An gaben lediglich die Namen der Klägerin und ihres Ehemanns (als " Antragstellerpartei " ) sowie die Bezeichnung der Anlagefonds (hier: F . - Fonds Nr. 34 und Nr. 31 ) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch ander e die getätigte Anlage indiv i- dualisierende Tatsachen. Nicht erwähnt wird auch, welcher der beiden Eheleute welche Beteiligung (mit - )zeichnete (Fonds Nr. 34: beide Ehegatten; Fonds Nr. 31: nur Ehemann) . Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Gütea n- trag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von " Schadensersatz aus fehle r- hafter Anlageberatung " sowie davon die Rede, dass " die Antragstellerpartei " einen Anspruch habe, " so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt " . Damit bleibt j edoch offen, ob der vollständige Zeichnungs schaden (und zwar gegebenenfalls mit oder ohne Finanzierungskosten?) oder nur ein 3 4 - 4 - Differenz schaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligu n- gen oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alterna tivbeteiligung) b e- gehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und d as als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden kö n- nen, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Güt e- stelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvo r- schlag zu unterbreiten. c) Damit war der Gütean trag , wie das Berufungsgericht zutreffend ausg e- führt hat, nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagt en als durchgreifend und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorherige r Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfri st nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einre i- chung der Klage im Jan uar 2013 abgelaufen. 2 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. 3 . D er mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte entgangene Gewinn ( 3,7 % Zinsen jährlich als durchschnittliche Rendite von Fondsbeteiligun gen) bleibt für die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer B e- tracht (s. nur Senat, Beschl üsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 5 6 7 - 5 - 3100, 3101 Rn. 6 ff und vom 18. März 2015 - III ZR 228/14, BeckRS 2015, 06444 Rn. 3 mwN) . Schlick Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 04.07.2013 - 9 O 86/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2014 - 5 U 1320/13 -
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