ECLI:DE:BGH:2019:240119UIZR164.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 164/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Meda Gate Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Ar t. 10 Bei der Beurteilung des Abstands des Klagemusters zum vorbekannten Forme n- schatz kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gege n- überstehenden Muster an. Eine mosaikartige Gesamtschau einzelner Elemente u n- terschiedlicher Entgegenha ltungen verbietet sich. Die bloße bildliche Wiedergabe von Entgegenhaltungen ersetzt dabei keine konkreten Feststellungen zu deren G e- samteindruck (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. September 2011 I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 26 - Kinderwagen I). BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - ECLI:DE:BGH:2019:240119UIZR164.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2017 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gehört zu einer deutsch - schweizerischen Unternehmen s- gruppe, die Designmöbel entwickelt, herstellt und anbietet. Sie ist Inhabe rin e i- ner Reihe von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die beim Amt der Europä i- schen Union für Geistiges Eigentum jeweils seit dem 17. September 2010 ei n- getragen sind. Die Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001235204 - 0005 (im Folgenden: Klagemuster I) und Nr. 001235204 - 0002 (im Folgenden: Klagemu s- ter II) zeigen jeweils sieben Ansichten einer Wartebank. Die Klägerin vertreibt 1 - 3 - a uf der Grundlage dieser beiden Klagemuster das modulare Wartezonensystem "Meda Gate". Klagemuster I: - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - Klagemuster II: - 8 - - 9 - - 10 - Die ebenfalls für die Klägerin eingetragenen Gemeinschaftsgeschmack s- muster Nr. 001235204 - 0001, - 0003, 0004 und - 0006 (Klagemuster III bis VI) zeigen Varianten der Klagemuster I und II. Die Beklagte ist im Bereich der Objekteinrichtung tätig und vertreibt unter der Bezeichnung "9000 DÉPART" ein modulares Warte bank system: 2 3 - 11 - Die Klägerin beanstandet das Modell "9000 DÉPART" in erster Linie als Verletzung der Klagemuster I und II, hilfsweise als Verletzung der weiteren Kl a- gemuster mit Ausna hme des Klagemusters VI und höchst hilfsweise als unla u- tere Nachahmung der von ihr nach den Klagemustern gefertigten Wartebänke. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung, insbesondere der He r- stellung, des Anbietens, einschließlich der Bewerbung oder Abbildung, des a n- gegriffenen Wartebanksystems im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union, unabhängig von der Anzahl der miteinander verbundenen Sitzschalen und auch ohne Armlehnen (Klageantrag zu 1 a mit der Einblendung des bea n- standeten Mode lls in der "back - to - back" - Variante und Klageantrag zu 1 b mit der Einblendung des beanstandeten Modells in der einreihigen Variante) in A n- spruch genommen. Bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangt (Klageantrag zu 2 und 3). Außerdem hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Vernichtung der beanstandeten Modelle (Klageantrag zu 4) und die Feststellung ihrer Verpflic h- tung zum Schadensersatz (Klageantrag zu 5) beantragt. 4 - 12 - Das Landgericht ha t der Klage stattgegeben ( LG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2017 - 14c O 95/16, juris ). Auf die Berufung der Beklagten hat das B e- rufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewi e- sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die B e- klagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche wegen Verletzung der Klagemuster als unbegründet angesehen, weil das ange griffene Modell "9000 DÉPART" nicht in den Schutzbereich der Klagemuster falle und sich auch nicht als wettbewerbswidrige Nachahmung darstelle. Dazu hat es ausgeführt: Den Klagemustern sei ein eher enger Schutzumfang zuzubilligen, weil sie nur einen ger ingen Abstand zum vorbekannten Formenschatz aufwiesen. Die Klagemuster stellten gleichsam eine Fusion der von der Serie Terminal 7000/7100 der Beklagten vorbekannten Stellkonstruktion mit den Sitzmulden der Serie .04 der Klägerin dar. Der Abstand der Klage muster zu diesen beiden Mustern sei zwar vorhanden, aber jeweils gering. Außerdem belege die Anlage H 19 deutlich, dass der maßgebliche Formenschatz sehr dicht besetzt sei. Vor diesem Hintergrund fielen die angegriffenen Modelle nicht in den Schutzbereich der Klagemuster. Für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch fehle es schon an einer Nachahmung. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die Ansprüche der Klägerin wegen Verlet zung der Klagemuster nicht abgelehnt werden. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Begründung, mit de r das Berufungsgericht den Kl a- 5 6 7 8 - 13 - gemustern einen eher engen Schutzumfang zuge sprochen hat (dazu B III 2 ). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden übereinstimme n- den Gesamteindruck halten einer rechtlichen Na chprüfung nicht stand (dazu B III 3 ). I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Ge l- tung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, folgt aus Art. 82 Abs. 1 GGV. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland. II. Das Berufungsgericht hat z utreffend angenommen, dass nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgü l- tigkeit der eingetragene n Gemeinschaftsgeschmacksmuster und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschli e- ßungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen ist. III. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die angegriffenen Modelle fielen nicht in den Schutzbereich der Klagemuster. 1. Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf j edes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Pr ü- fung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesam teindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 19 = WRP 2018, 950 - Ballerinaschuh, mwN). 9 10 11 12 13 - 14 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, den Klagemustern komme ein eher enger Schutz umfang zu, wird von der dafür gegebenen Begründung nicht getragen. a) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist der Grad der Gestaltung s- freiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu b e- rücksichtigen (Art. 1 0 Abs. 2 GGV). Eine geringere Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum können zu einem weiten Schutzumfang des G e- schmacksmusters führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand de s Klagemuster s zum vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abst and ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer d er Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 102 /11, GRUR 2013, 285 Rn. 32 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II; U r- teil vom 28. Januar 2016 I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 31 = WRP 2016, 1135 Armbanduhr, mwN; BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh). Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang ei nes Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (vgl. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh, mwN; vgl. auch Eu G, Urteil vom 18. März 2010 - T - 9/07, Slg. 2010, II - 981 = GRUR Int. 2010, 602 Rn. 72 PepsiCo/Grupo Promer). Für die Frage, welchen Abstand die Klagemuster zum vorbekannten Fo r- menschatz einhalten, kommt es nicht auf einen Vergleich ihrer einzelnen Merk male mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit der Klagemuster mit dem vo r- bekannten Formenschatz ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 14 15 - 15 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 26 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C - 345/13, GRUR 2014, 774 Rn. 35 Karen Miller Fashions/Dunnes Stores ). Das schließt allerdings nicht aus, dass z unächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in R e- de stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vo r- bekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Baller i- naschuh, mwN). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemuster wiesen die folgenden sechs prägenden Merkmale auf: Das Klagemuster I zeige eine Wartebank (1) mit insgesamt 8 jeweils durchgehenden, ergonomisch geformten, eckigen Sitzschalen in dunkler Farbe, (2) wobei immer 4 Sitzscha len mit einem gewissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskragender Stege, die vorne an der Sitzschale angreifen, an einem horizontalen Träger befestigt sind, (3) die einzelnen Sitzschalen werden eingerahmt von trapezförmigen Armle h- nen, deren kü rzere Grundseite am Träger befestigt ist, (4) die beiden Träger verlaufen parallel zueinander, so dass die beiden Sitzre i- hen "back - to - back" angeordnet sind, (5) und werden lediglich an ihren beiden Enden von einem trapezförmigen G e- stell mit zwei Füßen getr agen, (6) deren angewinkelte Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen au f- weisen. Das Klagemuster II zeige eine Wartebank (1) mit insgesamt 3 jeweils durchgehenden, ergonomisch geformten, eckigen Sitzschalen in dunkler Farbe, (2) die mit einem ge wissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskr a- gender Stege, die vorne an der Sitzschale angreifen, an einem horizontalen Träger befestigt sind, 16 17 18 - 16 - (3) die einzelnen Sitzschalen werden eingerahmt von trapezförmigen Armle h- nen, deren kürzere Grundseite am Träger befestigt ist, (4) überdies ist neben der jeweils äußersten Sitzschale eine rechteckige Tisc h- platte in der Farbe der Sitzschale auf dem Träger montiert, (5) der Träger wird an seinen beiden Enden von einem Gestell mit zwei Füßen in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks getragen, (6) deren angewinkelte Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen au f- weisen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Schutzumfang der Klagemuster sei eher gering. Aus dem vorbekannten Formenschatz sei i nsb e- sondere abzustellen auf die Serie Terminal 7000/7100 der Beklagten: 19 - 17 - sowie die Serie .04 der Klägerin: - 18 - . Die Klagemuster übern ä hmen die Stellkonstruktion des vorbekannten M o- dells Terminal 7000/7100 der Beklagten identisch. Das Modell .04 der K lägerin n e hme die Armlehnen sowie die stuhlreihenmäßige Aneinanderreihung der Sitzschalen vorweg. Die Klagemuster stellten gleichsam eine Fusion der von der Terminal - Serie der Beklagten vorbekannten Stellkonstruktion mit den Sit z- mulden des Modells .04 dar; die Freischwingeranmutung tr e te als zusätzliches Element hinzu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Modulbänken eine ide n- tische Stellkonstruktion mit ganz unterschiedlichen Sitzmulden bestückt werden könne. Der Abstand der Klagemuster zu den beiden gen annten Mustern sei daher zwar vorhanden, aber jeweils gering. Außerdem belege die Anlage H 19 für diesen Bereich einen sehr dicht besetzten Formenschatz. c) Diese Beurteilung des Abstands der Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz hält der rechtliche n Nachprüfung nicht stand. a a) Im Hinblick auf den vorbekannten Formenschatz ist kein Vergleich der einzelnen die Klagemuster prägenden Elemente mit den einzelnen Merkmalen vorbekannter Modelle vorzunehmen, sondern jeweils der Gesamteindruck der Klagemu ster mit jedem Muster aus dem vorbekannten Formenschatz zu ve r- gleichen . Maßgeblich ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberst e- 20 21 22 - 19 - henden Muster (vgl. BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 26 - Kinderwagen I). Entgegen diesem Maßstab hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Gesam t- eindruck der Klagemuster oder der einzelnen Modelle des vorbekannten Fo r- menschatzes getroffen, sondern eine unzulässige mosaikartige Gesamtschau einzelner Elemente vorgenommen. Das Berufungsgericht hat die für seine Beurteilung maßgeblichen Entg e- genhaltungen im Urteil bildlich wiedergegeben. Diese bloße Einblendung der Entgegenhaltungen ersetzt keine konkreten Feststellungen zum Gesamtei n- druck. Daneben fehlt es am erforderlichen Einzelvergleich der Entgegenhaltu n- gen mit den Klag emustern nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck. Das Ber u- fungsgericht stellt stattdessen maßgeblich auf den Vergleich einzelner Merkm a- le ab , nämlich die Stellkonstruktion einerseits und die Armlehnen sowie die stuhlreihenmäßige Aneinanderreihung andererseits . Dementsprechend spricht es vom Klagemuster als "Fusion der von der Terminal - Serie der Beklagten vo r- bekannten Stellkonstruktion mit den Sitzmulden des Modells .04" und leitet da r- aus einen nur geringen Abstand zum vorbekannten Formenschatz her. Diese vo m Berufungsgericht vorgenommene unzulässige Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster ist entgegen der Ansicht der Revisionserwid e- rung nicht das Ergebnis eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamtei n- druck. Soweit das Berufungsgericht auf die " Stellk onstruktion " des Modells Terminal 7000/7100 abstellt, nimmt es damit nicht etwa das gesamte Modell in Bezug, sondern allein die Konstruktion des Untergestells. Das Berufungsgericht hält mit Blick darauf, dass es sich um "Modul - Serien" handelt, den mosaikar t i- gen Vergleich einzelner Merkmale offenbar auch für gerechtfertigt. Es folgert den geringen Abstand des Klagemusters zu den beiden vorbekannten Mustern deshalb rechtsfehlerhaft aus den angeblich identisch übernommenen Ei n- zelelementen, ohne Feststellungen zum jeweiligen Gesamteindruck zu treffen 23 24 - 20 - und die Klagemuster darauf aufbauend mit den Entgegenhaltungen zu vergle i- chen. b b) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs hat das Berufungsgericht z u- dem entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Un ter Ve r- stoß gegen § 286 ZPO hat es pauschal angenommen , die Klagemuster übe r- nähmen die Stellkonstruktion der vorbekannten Serie Terminal 7000/7100, o h- ne sich mit den von der Klägerin dazu vorgetragenen und vom Landgericht festgestellten Unterschieden ausei nanderzuset zen. (1 ) Das Landgericht hat ebenso wie die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Trapezgestell des Modells Terminal 7000/7100 deutlich flacher sei als beim Klagemuster I, da der Träger mit den Sitzschalen nicht unmittelbar auf dem Untergest ell aufliege, sondern in eine Strebe eingelassen sei, welche an dem Trapezgestell in Höhe der Träger nach oben zeigend angebracht sei. Das Untergestell des Klagemusters II weise ebenfalls deutliche Unterschiede zur Serie Terminal 7000/7100 auf. Die Füße de s Modells Terminal 7000/7100 bild e- ten kein gleichschenkliges Dreieck und seien seitlich mit längeren Kerben ve r- sehen. Durch die an der Spitze des Dreiecks eingefügte, nach oben weisende Strebe mit dem Träger komme in der Seitenansicht zudem der Eindruck ei nes dreiflügeligen Propellers auf. Mit diesem Vortrag der Klägerin sowie der detai l- lierten Begründung des Landgerichts setzt sich das Berufungsgericht nicht au s- einander, sondern nimmt pauschal und ohne jede Differenzierung an, die Kl a- gemuster hätten die St ellkonstruktion der Terminal 7000/7100 Serie identisch übernommen. (2 ) Erfolglos rügt die Revision dagegen , das Berufungsgericht habe nicht ergänzend auf einen vorbekannten Formenschatz gemäß Anlage H 19 abste l- len dürfen . Die Revisionserwiderung weist insoweit mit Recht dar auf hin, dass die Klägerin die Vorbekanntheit des in dieser Anlage wiedergegebenen Fo r- 25 26 27 - 21 - menschatzes nicht hinreichend substantiiert bestritten ha be . Dementsprechend handelt es sich auch nach den Feststellungen des Landgerichts bei den E ntg e- genhaltungen gemäß Anlage H 19 um vorbekannten Formenschatz. cc ) Die Annahme des Berufungsgerichts, das Klagemuster habe die Stel l- konstruktion identisch vom vorbekannten Modell Terminal 7000/7100 übe r- nommen, steht darüber hinaus in offenem Widerspru ch zu den im Berufungsu r- teil wiedergegebenen Abbildungen dieses Modells. Bei einem Vergleich mit der St ellkonstruktion der Klagemuster sind die vom Landgericht und der Klägerin im einzelnen dargestellten Unte rschiede eindeutig zu erkennen. 3 . Die Annahm e des Berufungsgerichts, der Gesamteindruck der angegri f- fenen Modelle unterscheide sich deutlich von den Klagemustern, wird von der dafür gegebenen Begründung ebenfalls nicht getragen. 28 29 - 22 - a ) Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der S icht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Als "informiert" wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Au f- merksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierte n, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 34 - Armbanduhr, mwN). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster e r- weckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Mu s- ter zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrang i- ger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr, mwN). Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich g e- genüberstehenden Must er ist im Wesentlichen Sache des Tatgerichts. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksich tigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 39 - Armbanduhr). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht unterlaufen. 30 31 32 - 23 - b) Die Revision wendet sich allerdings e rfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Merkmal (2) komme besondere Bede utung zu. a a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der informierte Benutzer werde insbesondere dem Merkmal (2) der Merkmalsgliederungen der beiden Klagemuster ( " die Sitzschalen sind mit einem gewissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskragen der Stege, die vorne an der Sitzschale angre i- fen, an einem horizontalen Träger befestigt " ) eine nicht unerhebliche Bedeutung beimessen, weil dadurch der Eindruck eines Freischwingers entstehe, was zu einem sehr leichten, fast schon filigranen Eindruck führ e. Dagegen könne nicht eingewendet werden, diese Gestaltung werde bei der Benutzung eher nicht wahrgenommen. Eine Beschränkung auf das Sitzen verkürze die Benutzung der streitgegenständlichen Wartesysteme. Die Geschmacksmuster wirkten ä s- thetisch schon dadu rch, dass wartende Passagiere sie um ihre Sitzposition herum sähen oder sie bei der Annährung wahrnähmen. Dann nähmen sie aber die aus verschiedenen Perspektiven gut erkennbare freischwingerartige Gesta l- tung wahr und würden deren Beitrag zum leichten Ersch einungsbild erkennen. Diese Beurteilung weist keinen Rechtsfehler auf . b b) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks orientiert sich der informie r- te Benutzer daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis nach seiner Zwec k- bestimmung in Erscheinung tritt. Die Gewichtung eines Merkmals für den G e- samteindruck hängt deshalb davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist. Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren St ellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 42 Armbanduhr, mwN). 33 34 35 - 24 - Von diesen Grun dsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Annahme, die Bedeutung der Merkmale dürfe nicht beschränkt auf das Sitzen auf den Wartebänken beurteilt werden, weil der informierte Benutzer die Bänke auch bei der Annährung und von seiner Sitzposition a us um sich herum wah r- nähme, verstößt nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Soweit die Revision dem Merkmal (2) eine geringere Bedeutung zumessen will, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Beurteilung des Tatgerichts durch ihre e igene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufz u- zeigen. c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch zu hohe Anforderu n- gen an einen übereinstimmenden Gesamteindruck gestellt und den Übereins t- immungen zwischen den Mustern zu wenig Bedeutung beigemessen. a a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Stellkonstruktion der a n- gegriffenen Ausführungsform weiche von der des Klagemuster s ab. Bei den Klagemustern begrenzten die Füße auf "Stelzen" die Trapezform deutlich und würden d iese vom Boden abheben. Bei der Verletzungsform seien sie dagegen kaum wahrnehmbar. In der einreihigen Variante weise die angegriffene Ausfü h- rungsform kein gleichseitiges Dreieck auf. Vielmehr sei das hintere Bein kürzer, was zu einer unmittelbareren Verbi ndung von Schwerpunkt und hinterem Bein führe und den relativ robusten Gesamteindruck verstärke. Die Träger seien bei der angegriffenen Ausführungsform deutlich kräftiger ausgeprägt als bei den eher filigranen Klagemustern. Bei den Modellen mit Armlehnen v erliefen diese bei der angegriffenen Ausführungsform aus dem Träger kommend schräg nach vorne und würden bis zur Rückenlehne geführt. Die Klagemuster wiesen eine aufgesetzte geschlossene Trapezform auf. Der auffallendste Unterschied sei die Befestigung der Sitzmulden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Sitzmulde im Schwerpunkt unmittelbar mit dem Träger verbunden. Die Klag e- muster wiesen dagegen die Freischwingerkonstruktion auf. Der Gesamtei n- 36 37 38 - 25 - druck der angegriffenen Modelle wirke durch diese Unter schiede deutlich robu s- ter als die filigranen Klagemuster. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. b b) Bei der Annahme, die Armlehnen machten einen augenfälligen Unte r- schied aus, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass - w orauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die bei der angegriffenen Ausfü h- rungsform auf halber Höhe der Rückenlehne endende Armlehne unter Einb e- ziehung der Rückenlehne einen zum geschlossenen Trapez der Armlehne des Klagemusters I vergleichbaren E indruck macht. Widersprüchlich ist die Begründung des Berufungsgerichts, soweit dieses dem Umstand, dass die Stellkonstruktion der angegriffene n Ausführungsform in der einreihigen Variante anders als das Klagemuster II kein gleichschenkliges Dreieck auf weist, besondere Bedeutung zugemessen hat , während es diesen Unterschied, der sich bei einem Vergleich des Klagemusters II mit dem vorb e- kannten einreihigen Modell der Serie Terminal 7000/7100 gleichfalls findet, bei der Bemessung des Schutzumfangs unberück sichtigt gelassen hat. c c) Zu den Gemeinsamkeiten zwischen der angegriffenen Ausführung s- form und den Klagemustern hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen . Es beschränkt sich auf den bloßen Hinweis, die G e- meinsamkeiten träte n hinter den Unterschieden zurück , und benennt als einzige Übereinstimmung die ergonomisch ge formten dunklen Sitzschalen. Damit hat das Berufungsgericht wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Insbesond e- re hat es nicht berücksichtigt , dass das angegriffe ne Modell von den Einze l- me rkmalen beider Klagemuster die auf den ersten Blick ins Auge fallenden Merkmale (1), (4), (5) und (6) nahezu identisch übernommen hat : So besitzt auch das angegriffene Modell ergonomisch geformte, eckige Sitzschalen in dunkler Far be, die - bei der back - to - back - Variante - Rücken an Rücken auf p a- 39 40 41 - 26 - rallel zueinander verlaufenden Trägern befestigt sind, die ihrerseits lediglich an ihren beiden Enden von einem trapezförmigen Gestell mit zwei Füßen getr agen werden, deren angewinkelte Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen. Die angegriffene Ausführungsform und die Klagemuster weisen z u- dem , im Unterschied zu dem vorbekannte n Modell der Serie Terminal 7000/7100, eine vollständig ebene Oberfläche der Stellkonstruktion auf . D as Landgericht hat ferner z utreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die auskr a- genden Stege der Klagemuster als auch die keilförmige Sitzbefestigung beim angegriffenen Muster in übereinstimmender Weise über "Klammern" auf dem Träger befestigt sind. IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht ve r- anlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision zweifelsfrei, dass es bei der Frage der Eigenart und des Schutzumfangs auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster ankommt und sich eine mosaikartige B etrachtung isolierter Merkmale verbietet (vgl. EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - Karen Miller Fashions/Dunnes Stores). C . Danach ist auf die Revision der Klägerin das angegriffene Urteil aufz u- heben und die Sache zur neuen Verhandlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die tatsäc h- lichen Feststellungen zum Schutzumfang der Klagemuster sind vom Ber u- fungsgericht erneut zu treffen. Auf der Grundlage des so festgestellten Schut z- umfangs wird es zu prüfen haben, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie die Kl a- 42 43 - 27 - gemuster erweckt. Dabei sind sowohl die Übereinstimmungen der Muster als auch deren Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen zu berücksichtigen und danach zu gewichten , ob sie aus der Sicht des informierten B enutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr, mwN). Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2017 - 14c O 95/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2017 - I - 20 U 50/17 -
Full & Egal Universal Law Academy