BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/99 Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Haflinger Hengstfohlen UWG § 1; TierZG § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, 6, 8 und 10, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d; VZO § 2 Nr. 3, § 7 - 2 - Den tierzuchtrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, daß diejenigen Tiere generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch fhrenden Zchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer and e - ren Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind. Ein entsprechender Ausschluß ergibt sich grundsätzlich auch nicht fr solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer ane r - kannten Zchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden sind. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 164/99 - OLG Frankfurt a.M. LG Gießen - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr . v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1999 au f - gehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gieûen - 2. Zivilkammer - vom 16. Februar 1998 wird zurckgewi e - sen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Tiroler Pferdezuchtverband, der sich mit der Zucht von Haflingern befaût. Nach seinem Zuchtprogramm werden von ca. 500 bis 600 jährlich in Tirol gezogenen Hengstfohlen 25 Tiere ausgesondert, von den Zchtern an den Kläger abgegeben und von diesem als Hengstkandidaten fr die Verwendung zu Zuchtzwecken aufgezogen und verkauft. Die nach dem - 4 - Zuchtprogramm des Klgers nicht zu Zuchtzwecken in Betracht kommenden Hengstfohlen erhalten vom Klger keinen Abstammungsnachweis (Zuchtb e - scheinigung) und sollen nur als Gebrauchsfohlen verwendet werden. Der Beklagte ist der Verband Hessischer Pferdezchter. In den Jahren 1994 und 1995 kauften verschiedene seiner Mitglieder von Tiroler Pferd e - zchtern sieben Hengstfohlen, die bei der Selektion durch den Klger ausg e - sondert worden waren und keinen Abstammungsnachweis erhalten hatten. Auf Antrag der Erwerber trug der Beklagte die Hengstfohlen in sein Zuchtbuch ein und erteilte fr die Tiere Abstammungsnachweise. Die erforderlichen Absta m - mungsdaten hatte der Klger dem Beklagten zuvor auf dessen Bitte ohne Kenntnis der von diesem beabsichtigten Zuchtbucheintragung bermittelt. Ein Teil der Tiere wurde in der Bundesrepublik Deutschland zu Zuchtzwecken ei n - gesetzt. Der Klger hat die Erteilung der Abstammungsnachweise durch den B e - klagten als Verstoû gegen das Tierzuchtrecht und damit unter dem Gesicht s - punkt des Rechtsbruchs als wettbewerbswidrig sowie unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgebten Gewerbebetrieb als unerlaubt beanstandet. Zur Begrndung hat er ausgefhrt, entsprechende A b - stammungsnachweise drften nur von der Zchtervereinigung ausgestellt we r - den, in deren Zuchtgebiet die Fohlen gezogen wrden. Zudem htten die Tir o - ler Zchter, die ihre diesbezglichen vertraglichen Ansprche an den Klger abgetreten htten, beim Verkauf der Tiere ausdrcklich darauf hingewiesen, daû die Fohlen nur als Gebrauchspferde verwendet werden drften, so daû der Beklagte durch sein Verhalten auch gegen die geschlossenen Kaufvertrge verstoûen habe. - 5 - Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Kaufvertrge mit den Tiroler Zchtern htten keinerlei Zweckbestimmung fr die Fohlen vorgesehen. Im brigen sei die Erteilung der Abstammungsnac h - weise rechtlich - auch unter Bercksichtigung des europischen Rechts - nicht zu beanstanden. Der Klger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm ausgestellten und den Fohlenbesitzern erteilten Abstammung s - nachweise (Zuchtbescheinigungen) fr sieben nher bezeichnete sowie alle weiteren aus dem Verbandszuchtgebiet des Klgers stammenden und von T i - roler Zchtern und Mitgliedern des Klgers erworbenen Haflinger Hengstfo h - len, deren Mtter im Zuchtbuch des Klgers eingetragen sind, fr ungltig zu erklren und einzuziehen und knftig die Ausstellung solcher Nachweise zu unterlassen, sowie auûerdem die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien im Hinblick darauf, daû das im Berufungsantrag zu 1 unter d) aufgefhrte Pferd inzwisc hen eingegangen war, diesen Antrag insoweit bereinstimmend fr erledigt erklrt. Nach den A n - gaben des Beklagten ist zudem das Pferd gemû der Ziffer 1 a) des Ber u - fungsantrags nach Kanada verkauft und das Pferd gemû der Ziffer 1 e) des Berufungsantrags nach auûerhalb Hessens verkauft oder verpachtet worden. Der Klger hat daher zuletzt folgenden Antrag gestellt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, die fr die Tiroler Haflinger Hengstfohlen mit den Lebensnummern (es folgen zu a bis c und e bis g die entspre chenden Angaben) - 6 - erfolgten Eintragungen in das Zuchtbuch des Beklagten zu l ö - schen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die fr die Hengstfohlen g e - mû Ziffer 1. b), c), f) und g) ausgestellten und den Fohlenbesi t - zern erteilten Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen) einzuziehen. 3. Es wird festgestellt, daû die Abstammungsnachweise (Zuchtb e - scheinigungen) fr die Hengstfohlen gemû Ziffer 1. a) und e) zu Unrecht ausgestellt worden sind. 4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung nher b e - zeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, knftig fr aus dem Verbandszuchtgebiet des Klgers stamme n - de und von Tiroler Zchtern und Mitgliedern des Klgers erwo r - bene Hengstfohlen, deren Mtter im Zuchtbuch des Klgers ei n - getragen sind, Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen) auszustellen. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurckweisung der Klger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die vom Klger im Berufungsverfahren z u - letzt gestellten Klageantrge gemû § 1 UWG i.V. mit den Vorschriften des Tierzuchtgesetzes fr begrndet erachtet. Dazu hat es ausgefhrt: - 7 - Die Eintragung der sieben Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Bekla g - ten sei mit den Vorschriften des Tierzuchtrechts nicht vereinbar. Zwar enthie l - ten weder das Tierzuchtgesetz (TierZG) - in der im Zeitpunkt der streitgege n - stndlichen Handlungen geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mrz 19 94 (BGBl. I S. 601) wie auch in der Neufassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) - noch die Verordnung ber Zuchtorganisationen vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2249 - VZO) ausdrckliche Regelungen darber, unter welchen Voraussetzungen eine Zchtervereinigung Tiere in ihr Zuch t - buch eintragen drfe. Den gesetzlichen Vorschriften sei im Zusammenhang mit dem Selektionsprinzip als dem tragenden Grundsatz des Tierzuchtrechts aber zu entnehmen, daû jedenfalls diejenigen Tiere von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen seien, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch fhrenden Zchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder -register einer Zuchtorganisation eingetragen worden seien, in deren Bereich sie geboren seien. Davon seien, da anderenfalls eine bereits getroffene negative Selektionsentscheidung unterlaufen werde, insbesondere solche Tiere betroffen, die - wie im Streitfall - eine anerkannte Zchterverein i - gung nach ihrem Zuchtprogramm bereits als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert habe. Die den anerkannten Zchtervereinigungen bertragene Aufgabe, die in § 1 Abs. 2 TierZG genannten Zuchtfortschritte zu erzielen, könne nur durch Selektion der fr die Schaffung der nchsten Generation zur Verfgung stehenden Zuchttiere erfllt werden. Soweit die Zchtervereinigu n - gen zur Zucht geeignete Tiere aus den in ihrem Verbandsbereich geborenen Tieren auswhlten, htten sie strenge formelle Voraussetzungen zu beachten, die die Herkunft und Identifizierung der Tiere garantieren sollten. Die Regelung des § 2 VZO zeige, daû allein diejenige Zchtervereinigung die erstmalige Eintragung in ein Zuchtbuch vornehmen drfe, der die dort genannten Unterl a - gen innerhalb der zu regelnden Fristen zur Verfgung stnden, d.h. diejenige - 8 - Vereinigung, der der Zchter des Tieres angehöre; denn nur er unterliege den Regelungen der Zuchtbuchordnung dieser Vereinigung. Entsprechend diesen zwingenden Vorgaben der VZO habe auch der Beklagte selbst in seiner Zuch t - buchordnung die Frist fr die Abfohlmeldung und die Vorlage des Deckscheins auf vier Wochen festgesetzt und erteile im Falle der Überschreitung dieser Frist keinen Abstammungsnachweis. Die Richtlinie 90/427/EWG des Rates zur Festlegung der tierzchter i - schen und genealogischen Vorschriften fr innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224/55) und die auf ihrer Grundlage ergangene Entscheidung 96/78/EG der Kommission zur Festlegung der Kriter i - en fr die Eintragung von Equiden in die Zuchtbcher zu Zuchtzwecken vom 10. Jan uar 1996 (ABl. Nr. L 19/39) seien nicht einschlgig. Die genannte Rich t - linie diene nach ihrer Prambel dazu, den innergemeinschaftlichen Handel mit bereits im Herkunftsstaat in ein Zuchtbuch eingetragenen Equiden zu erleic h - tern. Der Beklagte mache nicht geltend, daû die aus Österreich eingefhrten Fohlen im Importstaat ebenso behandelt werden sollten wie im Ursprungsland, sondern verlange deren Privilegierung, weil sie in Deutschland die ihnen in Österreich versagte Anerkennung als Zuchttiere erhalten sollten. Im brigen sehe auch die eigene Zuchtbuchordnung des Beklagten die Eintragung auslndischer Pferde in das Zuchtbuch nur beim Nachweis einer Zuchtbescheinigung einer in ihrem Herkunftsgebiet anerkannten Zchtervere i - nigung vor. Der Beklagte htte auch die Zuchtbescheinigungen i.S. von § 2 Nr. 10 TierZG nicht erteilen drfen. Eine Zuchtbescheinigung könne nur fr ein Zuch t - tier ausgestellt werden; die aus dem Zuchtgebiet des Klgers stammenden - 9 - Hengstfohlen htten jedoch die insoweit nach § 2 Nr. 1 TierZ G bestehenden Voraussetzungen nicht erfllt. Da der Beklagte seinen Mitgliedern, denen er die Zuchtbescheinigung erteile bzw. deren Pferde er in das Zuchtbuch eintrage, gezielt einen ung e - rechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffe, verstoûe er gegen § 1 UWG. Er sei deshalb zur Unterlassung und, soweit die betroffenen Tiere noch lebten, unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung zur Lschung der unrechtm - ûig erfolgten Eintragungen in das Zuchtbuch sowie, soweit die Tiere sich noch im Besitz von Mitgliedern des Beklagten befnden, zur Einziehung der Zuch t - bescheinigungen verpflichtet. Soweit die letztere Voraussetzung nicht mehr erfllt sei, sei die Unrechtmûigkeit der Ausstellung der Zuchtbescheinigungen festzustellen. II. Diese Beurteilung hlt den Angriffen der Revision nicht stand. Sie f h - ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts. Der Beklagte hat mit der Vo r - nahme der vom Klger beanstandeten Eintragungen in sein Zuchtbuch und mit der ebenfalls beanstandeten Ausstellung der Abstammungsnachweise (Zuch t - bescheinigungen) entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht gegen das Tierzuchtrecht verstoûen. Damit fehlt den hierauf sowie auf die Verletzung des § 1 UWG gesttzten Klageansprchen die rechtliche Grundl a - ge. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Klger beanstandete Eintragung der sieben in seinem Verbandsgebiet geborenen Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Beklagten sei mit den Vorschriften des Tierzuchtrechts nicht zu vereinbaren, findet im Gesetz keine Sttze und lût sich auch nicht - 10 - dessen Zweck entnehmen. Weder das Tierzuchtgesetz noch die Verordnung ber Zuchtorganisationen enthalten Regelungen darber, unter welchen Vo r - aussetzungen eine nach § 7 TierZG anerkannte Zchtervereinigung Tiere in ihr Zuchtbuch (§ 2 Nr. 8 TierZG) eintragen darf. Dies hat auch das Berufungsg e - richt zutreffend gesehen. Zu Unrecht hat es aber gemeint, den bestehenden tierzuchtrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Selektionsprinzip als tragendem Grundsatz des Tierzuchtrechts entnehmen zu knnen, daû j e - denfalls solche Tiere von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen se i - en, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch fhrenden Zchtervere i - nigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister e i - ner anderen Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren seien, eingetr a - gen worden seien, und daû dies insbesondere fr solche Tiere gelte, die b e - reits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Zchtervere i - nigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden seien. 1. Der Gesetzgeber hat den anerkannten Zchtervereinigungen alle r - dings die Aufgabe bertragen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und unter Bercksichtigung der gesetzlichen Vorschriften an der Erreichung des in § 1 Abs. 2 TierZG beschriebenen Gesetzeszwecks mitzuwirken und in diesem Z u - sammenhang die in dieser Bestimmung genannten Zuchtfortschritte zu erzi e - len. Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, daû dieses Ziel nur durch Selektion der fr die Schaffung der nchsten Generation zur Verfgung stehenden Zuchttiere erfllt werden kann und die Selektion daher das Wesensmerkmal jeder zchterischen Ttigkeit darstellt. 2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, hieraus fo l - ge fr eine Zchtervereinigung nicht nur das Recht und die Pflicht, im Rahmen ihres autonomen Zuchtziels und Zuchtprogramms Zuchtbucheintragungen vo r - - 11 - zunehmen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999, 594, 598 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd), sondern auch die Verpflichtung, die von der Zchtervereinigung, in dessen Verbandsbereich ein Tier geboren wo r - den ist, in bezug auf dieses getroffene negative Selektionsentscheidung als ver bindlich hinzunehmen. Eine solche Verpflichtung lût sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen entnehmen. a) In bezug auf Zuchtbucheintragungen i.S. des § 2 Nr. 1 Buchst. a TierZG bestimmt § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 1. Halbs. TierZG lediglich, d aû bei einer Zchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen fr seine Eintragung erfllt, auf Antrag des Mitglieds, das E i - gentmer oder Halter ist, in das Zuchtbuch eingetragen wird oder darin ve r - merkt wird und eingetragen werden kann. Welche Anforderungen erfllt sein mssen, ist nicht nher geregelt. Auch in § 2 Nr. 3 VZO ist lediglich bestimmt, daû in Zuchtbetrieben als Grundlage fr diese Eintragung Aufzeichnungen ber die Kennzeichen, die Abstammung, die Deck- oder Besamungsdaten und die Abfohldaten der Zuchttiere zu fhren sind. Dies setzt nicht zwingend voraus, daû als Grundlage fr die Eintragung in das Zuchtbuch Aufzeichnungen eines Mitglieds der betreffenden Zchte r - vereinigung vorliegen und es sich um ein Fohlen von bereits im Zuchtbuch di e - ser Zchtervereinigung eingetragenen Pferden handelt. Erforderlich, aber auch ausreichend fr die Eintragung anderer Pferde in das Zuchtbuch ist vielmehr, daû sichergestellt ist, daû Aufzeichnungen gleicher Qualitt und Zuverlssi g - keit von einem Mitglied eines anderen Zuchtverbandes gefhrt wurden und die Abstammung hinreichend zuverlssig und grndlich berprft wurde. Daû di e - se im hier zu beurteilenden Fall unstreitig erfllten Voraussetzungen ausreic h - - 12 - ten, folgt namentlich aus der Regelung im zweiten Halbsatz des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d TierZG, wonach fr die Eintragung in das Zuchtbuch an eing e - fhrte Tiere keine hheren Anforderungen gestellt werden drfen als an inl n - dische. Die streitgegenstndlichen Hengstfohlen erfllten im brigen auch die Voraussetzungen fr eine Eintragung in das Zuchtbuch des Beklagten nach § 2 Nr. 1 Buchst. b TierZG, weil ihre Eltern und Groûeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen waren und sie dort selbst eingetragen werden konnten. Aus der Verwendung des Wortes "dort" in dieser Bestimmung ergibt sich nicht etwa, daû die Fohlen zwingend im Zuchtbuch ihrer Eltern und Gro û - eltern eingetragen oder vermerkt sein muûten. Anders als noch nach dem Tie r - zuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1045), nach dessen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Eintragung beider Elternteile "in das Zuchtbuch" aus dem Absta m - mungsnachweis hervorgehen muûte, reicht nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des nu n - mehr geltenden Tierzuchtgesetzes fr den Abstammungsnachweis die Eintr a - gung der Eltern und Groûeltern "in einem Zuchtbuch" derselben Rasse aus. Das Berufungsgericht lût, soweit es zur Begrndung seiner gegenteil i - gen Auffassung unter anderem darauf hinweist, daû die Selektionsttigkeit das Wesensmerkmal jeder zchterischen Ttigkeit darstelle, unbercksichtigt, daû diese Ttigkeit auch in der Weise erfolgen kann, daû eine Zchtervereinigung nach ihrer Beurteilung zur Zucht geeignete Tiere der einer anderen Zchte r - vereinigung angehrenden Zchter auswhlt. Soweit es sich ferner auf die nach seiner Auffassung zwingenden Vorgaben der Verordnung ber Zuchto r - ganisationen sttzt, die zeigten, daû jedenfalls die erstmalige Eintragung in ein Zuchtbuch allein von der Zchtervereinigung vorgenommen werden drfe, der der Zchter des Tieres angehre, bersieht es, daû diese Verordnung als - 13 - Ausfhrungsverordnung zum Tierzuchtgesetz die dortigen Regelungen ledi g - lich konkretisieren, nicht dagegen inhaltlich abndern kann. Das Tierzuchtgesetz enthlt im brigen auch keine Regelung, wonach die von einer Zchtervereinigung hinsichtlich eines Tieres getroffene negative Selektionsentscheidung die anderen Zchtervereinigungen binden wrde. Eine solche Bindungswirkung lût sich auch nicht dem Gesetzeszweck entnehmen. Eine Zuchtbucheintragung dient gemû § 2 Nr. 8 TierZG dem Zweck, Zuchtti e - re eines Reinzuchtprogramms zu identifizieren und deren Abstammung und Leistungen nachzuweisen. Sie hat mithin nur einen beschrnkten Inhalt und sagt dementsprechend nichts ber eine (positive oder negative) Selektionsen t - scheidung einer anderen Zchtervereinigung aus, in deren Verbandsbereich das Tier geboren worden ist. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung damit begrndet, daû die als solche unbestrittene Herkunft der Ti e - re aus dem Zuchtgebiet des Klgers bei der Vermarktung zu Zuchtzwecken durchaus werbewirksam eingesetzt werden knne und damit zugleich die G e - fahr bestehe, daû der besondere Ruf, der mit dem aus dem Zuchtprogramm des Klgers hervorgegangenen "Tiroler Haflinger" verbunden sei, ausgenutzt werde, ist darauf hinzuweisen, daû der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht als Veranlasser einer irrefhrenden oder rufausbeutenden Werbung in Anspruch genommen worden ist. Eine andere Beurteilung der Sache wre mglicherweise dann in B e - tracht gekommen, wenn es sich bei dem Klger um einen Ursprungszuchtve r - band i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 handelte. Ein solcher Zuchtverband ist danach nmlich berec h - tigt, im Rahmen seiner zchterischen Gesamtverantwortung anderen Zuchtve r - bnden die zchterische Linie vorzugeben (Pelhak, Tierzuchtrecht, 2. Aufl., - 14 - Stand September 1999, 10. Kap. Ziffer I. 3. b) bb) [S. 70.11-70.12 und S. 70.14a]). Jedoch ist nicht ersichtlich und namentlich auch vom Klger sel bst nicht vorgetragen, daû er der Ursprungszuchtverband der Haflingerpferde sei. Fr die Rechtmûigkeit der streitgegenstndlichen Zuchtbucheintragu n - gen ist des weiteren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Umstand unerheblich, ob der Beklagte - was er in Abrede stellt - mit deren Vornahme gegen seine eigene Zuchtbuchordnung verstoûen hat. Denn die dort unter Ziff. 3.3.3 enthaltene Bestimmung, daû auslndische Pferde nur dann in das Zuchtbuch des Beklagten eingetragen werden knnen, wenn fr sie eine Zuchtbescheinigung einer in ihrem Herkunftsgebiet anerkannten Zchtervere i - nigung vorliegt, stnde bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Ve r - stndnis ihrerseits nicht mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 2. Halbs. TierZG in Ei n - klang. Denn danach drfen anerkannte Zuchtorganisationen bei Zuch t - bucheintragun gen an eingefhrte Tiere keine hheren Anforderungen stellen als an inlndische Tiere; fr solche Tiere aber enthlt die Zuchtbuchordnung des Beklagten keine entsprechenden einschrnkenden Bestimmungen. Daû die Mitglieder des Beklagten mit ihren Antrgen auf Eintragung der erworbenen Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Beklagten mglicherweise vertragliche Unterlassungspflichten gegenber den Veruûerern der Tiere verletzt haben, ist fr die vorliegend vorzunehmende tierzuchtrechtliche Beu r - teilung der Sache ebenfalls ohne Bedeutung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 1. Halbs. TierZG hat eine Zchtervereinigung, wenn ein Mitglied einen Antrag auf Eintragung eines Tieres in ihr Zuchtbuch stellt, allein zu prfen, ob das Mi t - glied Eigentmer oder Halter des Tieres ist und ob dieses hinsichtlich seiner Abstammung die Eintragungsvoraussetzungen erfllt. Eine weitergehende Prfung - namentlich dahingehend, ob das Mitglied sich mit seinem Antrag - 15 - ber eine mit dem Vorbesitzer getroffene Vereinbarung hinwegsetzt - ist weder veranlaût noch auch zulssig. Letzteres folgt daraus, daû der Antragsteller, soweit er den Eintragungsantrag im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Bettigung stellt, durch dessen Ablehnung in seiner gemû Art. 12 Abs. 1 GG geschtzten Berufsausbungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90, NJW-RR 1994, 663, 664 = AgrarR 1994, 243; Beschl. v. 12.10.1995 - 1 BvR 1938/93, NJW 1996, 1203 = RdL 1996, 14) und ansonsten in seinem Eigentumsgrundrecht gemû Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerfGE 88, 366, 377 = NJW 1993, 2599 = AgrarR 1993, 390) und die Vo r - aussetzungen fr die Zuchtbucheintragung daher durch das Gesetz oder au f - grund Gesetzes geregelt sein mssen (Art. 12 Abs. 1 S atz 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), das Tierzuchtgesetz insoweit aber weder eine weitergehende R e - gelung noch auch in seinem § 8 eine diesbezgliche Verordnungsermcht i - gung enthlt. b) Die Voraussetzungen fr die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen i.S. des § 2 Nr. 10 TierZG sind im Tierzuchtgesetz selbst nicht geregelt, so n - dern gemû dessen § 6 Abs. 1 Nr. 4 vom Bundesminister fr Ernhrung, Landwirtschaft und Forsten festzusetzen. Der insoweit ergangene § 7 VZO b e - stimmt jedoch allein, welche Angaben eine Zuchtbescheinigung mindestens zu enthalten hat; weiterreichende Bestimmungen darber, unter welchen Vorau s - setzungen Zuchtbescheinigungen ausgestellt werden knnen, enthlt er dag e - gen nicht. Dementsprechend setzen Zuchtbescheinigungen gemû § 2 Nr. 10 TierZG allein voraus, daû sie von einer anerkannten Zchtervereinigung i.S. des § 2 Nr. 6, § 7 TierZG und in bezug auf ein Zuchttier i.S. des § 2 Nr. 1 TierZG ausgestellt sind, wobei dort zwischen eingetragenen Zuchttieren (Buchst. a), reinrassigen Zuchttieren (B uchst. b) und registrierten Zuchttieren (Buchst. c) unterschieden wird. Damit ist auch die Ausstellung von Zuchtb e - - 16 - scheinigungen fr die vom Beklagten nach den Ausfhrungen zu vorstehend a) rechtmûig in sein Zuchtbuch eingetragenen Hengstfohlen nicht zu Unrecht erfolgt. III. Da die streitigen Zuchtbucheintragungen und die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen mithin tierzuchtrechtlich nicht zu beanstanden sind, fehlt den an die vermeintlichen Rechtsverstûe des Beklagten anknpfenden Klageansprchen die rechtliche Grundlage. Dementsprechend ist auf die Rev i - sion des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das die Klage abwe i - sende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. - 17 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert
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