BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 165/01 vom 2. Mai 2002 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 26. April 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dies gilt auch dann, wenn - wofür vieles spricht - die nachträglich vereinbarte, den Künstlervertrag ergänzende Produktionskostenbeteiligung als sittenwidrig anzusehen ist. Denn es ist davon auszugehen, daß die Parteien den Künstlervertrag auch ohne den nichtigen Vertragsteil abgeschlossen hätten (§ 139 BGB). Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.790,43 (= 70.000 DM) Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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