BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 165/02Verkündet am: 8. März 2004BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 737Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohneVorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließenzu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden,wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Sozietät vonFreiberuflern (hier: Gemeinschaftspraxis von Laborärzten) aufgenommen wirdund das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binneneiner angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Part-ner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesell-schafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichenWeise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitetden anzuerkennenden Rahmen bei weitem.BGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 165/02 -OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhrichtund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrleinfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3A. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2002 wird aufihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) gründeten im Jahr1978 eine Gemeinschaftspraxis, deren Gegenstand die Ausübung laborärztli-cher Tätigkeit ist. Der Kläger, Neffe der Beklagten zu 2, absolvierte in der Praxiszunächst eine Chemielaborantenlehre und war ab 1988 nach Abschluß seinesMedizinstudiums zunächst als Arzt im Praktikum, später als Arzt und Facharztin der Gemeinschaftspraxis tätig. Zum 1. Januar 1991 wurde er als Gesell-schafter in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Eine Einlageleistung hatteer nicht zu erbringen, er wurde auch nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt,sein Gesellschaftsanteil von zunächst 1,6 %, ab Oktober 1995 4 % bzw. 4,1 %,war vielmehr Grundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung und für die Er-mittlung des Stimmrechts. Von Altverbindlichkeiten der Gesellschaft wurde erfreigestellt, für neue Verbindlichkeiten hatte er im Innenverhältnis - außer bei - 3 -grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - nur nach Maßgabe seiner Beteiligungs-quote einzustehen. Die Beklagten waren ab Oktober 1995 i.H.v. 42,196 % bzw.46 % an der Gesellschaft beteiligt; die restlichen Gesellschaftsanteile entfielenauf andere Gesellschafter.Nach §§ 7 und 9 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter dasGesellschaftsverhältnis mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündigen undscheidet dann aus der zwischen den übrigen Mitgliedern fortgesetzten Gesell-schaft aus. Unterbleibt eine Kündigung, wird die Gesellschaft um jeweils einJahr verlängert. Für den Kläger wie für die anderen Gesellschafter mit Ausnah-me der Beklagten endete die Mitgliedschaft in jedem Fall mit dem Erreichen des65. Lebensjahres. Nach § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages haben die Ge-sellschafter, die wie der Kläger nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind,lediglich Anspruch auf Auszahlung ihres Gewinnanteils bis zum Ende ihrer Mit-gliedschaft, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Ausscheiden-de unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, darf aber bestimmte, von den Be-klagten entwickelte Analyseverfahren nicht verwenden (§ 16). Die Auflösungder Gesellschaft erfordert einen einstimmigen Beschluß (§ 13); im übrigen be-dürfen Beschlüsse seit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages vom25. Oktober 1996 einer Dreiviertelmehrheit. Über die Ausschließung eines Ge-sellschafters trifft § 8 folgende Bestimmung:"Ausschließung1.Jeder Gesellschafter kann durch ihm gegenüber abzugebende Erklärungaus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn era)berufsunfähig ist,b)aufgrund Krankheit länger als ein Jahr seine Mitarbeit in der Gesellschafteingestellt hat,c)ein sonstiger wichtiger Grund in seiner Person vorliegt. - 4 -2.Im Hinblick auf die erheblichen Vorleistungen der Altgesellschafter kommendie Vertragsschließenden überein, daß die Ausschließung der Vertrags-schließenden Ziff. 4 (= Kläger) + 5 aus der Gesellschaft mit einer Frist von6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auch ohne Vorliegen eineswichtigen Grundes, frühestens aber zum 31.12.1993 zulässig ist.3.Die Ausschließung erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der nicht betroffenenGesellschafter ...4.Die Ausschließung der Vertragsschließenden Ziff. 1 + 2 (= Beklagte) unter-liegt nicht den vorstehenden Bestimmungen, sondern kann nur durch Ge-richtsbeschluß erfolgen."Ferner ist in § 11 Nr. 7 folgendes geregelt:"7.Die Vertragsschließenden Ziff. 1 und 2 haben das Recht, die Gemein-schaftspraxis insgesamt an einen Dritten zu veräußern. Hierzu bedarf es ei-nes Gesellschafterbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit gefaßt werdenkann. In diesem Fall scheiden die Vertragsschließenden Ziff. 3 - 5 mit Ablaufdes dritten Monats nach dieser Beschlußfassung aus der Gesellschaft aus.In diesem Fall hat der Vertragsschließende Ziff. 3 abweichend von den vor-stehenden Bestimmungen einen Vergütungsanspruch in Höhe des seinerGewinnquote entsprechenden Anteils am Kaufpreis ... Gleiches gilt für dieVertragsschließenden Ziff. 4 (= Kläger) und 5 nach einer Zugehörigkeit zurGesellschaft von 10 Jahren."Unter dem 20. Juni 2000 unterbreiteten die Beklagten aus Anlaß desAusscheidens des bisherigen Mitgesellschafters Dr. S. dem Kläger ein Angebotauf Änderung des Gesellschaftsvertrages, die u.a. die Gewinn- und Verlustbe-teiligung auch für den Wegfall der Kassenzulassung der Beklagten festschrei-ben sollte und die hinsichtlich § 11 Nr. 7 folgenden Text vorsah:"Dem Gesellschafter ... (Kläger) stehen Ansprüche gemäß § 11 Ziff. 7 Abs. 2nur zu, wenn bei Abschluß und/oder bei Erfüllung des in § 11 Ziff. 7 Abs. 1vorgesehenen Veräußerungsgeschäfts das Gesellschaftsverhältnis ungekün- - 5 -digt - ... - fortbesteht und ein Beschluß über die Ausschließung des Gesell-schafters ... gemäß § 8 Ziff. 2 weder beantragt noch gefaßt worden ist."Da der Kläger hierauf nicht einging, beriefen die Beklagten am 24. Juni2000 auf den 27. Juni 2000 eine Gesellschafterversammlung ein, in der sie ein-stimmig beschlossen, den Kläger "gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Gesellschafts-vertrages" zum 31. Dezember 2000 aus der Gesellschaft auszuschließen. Hier-gegen hat sich der Kläger mit der negativen Feststellungsklage gewandt. Wäh-rend des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Gesellschafterversammlung ge-gen die Stimme des Klägers die Veräußerung der Gesellschaft beschlossen;die entsprechenden Vertragsverhandlungen sind später gescheitert. Die Ge-sellschaft wird von den Beklagten und zwei weiteren Gesellschaftern fortge-führt. Der Kläger ist aufgrund unstreitig wirksamer fristloser Kündigung vom22. Februar 2001 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden.Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inter-esse - der negativen Feststellungsklage entsprochen. Das Berufungsgericht hatdie hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revi-sion zugelassen.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat - im Ergeb-nis - mit Recht entschieden, daß der Kläger nicht bereits zum 31. Dezember2000 als Gesellschafter aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden ist. Dieam 27. Juni 2000 beschlossene Ausschließung des Klägers ist unwirksam.1. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht die negativeFeststellungsklage für zulässig gehalten. Daß der Kläger am 22. Februar 2001 - 6 -durch seine eigene Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, läßt dasbei Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen, auchwenn der Kläger nunmehr möglicherweise seinen Gewinnauszahlungsanspruchfür die Zeit bis zum Ausscheiden beziffern könnte (vgl. BGH, Urt. v.15. November 1977 - VI ZR 101/76, NJW 1978, 210, insofern in BGHZ 70, 39nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725 f.) undnach dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 11 Nr. 7 des Vertra-ges der an sich ab 1. Januar 2001 gegebene Anspruch auf Teilhabe an demErlös eines etwaigen Verkaufs der Gemeinschaftspraxis mit der Beendigungder Gesellschafterstellung entfallen und ein davon unabhängiger Abfindungs-anspruch hier vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 8. Mai 2000- II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 unter II. 1. m.w.N.).2. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74,79 m.w.N.; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum MünchKomm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann eine gesellschaftsvertragliche Regelungnicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht ein-räumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einerPersonengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen.Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigungbedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht desanderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, sodaß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschaftersausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauchmacht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich denVorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263,268; BGHZ 105, 213, 217). Gerade das Vorgehen der Beklagten, die auf dieWeigerung des Klägers, sich auf eine seine Position in der Gesellschaft ver- - 7 -schlechternde Vertragsänderung einzulassen, ihrer Ankündigung entsprechendmit der sofort ausgesprochenen Ausschließung reagiert haben, belegt dieseGefahr eindrucksvoll.b) Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos, wie auch das Be-rufungsgericht nicht verkannt hat. Durchbrechungen hat der Senat, auch wenner zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzule-gen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 213, 269) als möglich erörtert, siespäter für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters(BGHZ 105, 213 ff.) und für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der aus-schließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge per-sönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Ge-sellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Ge-schäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.).c) Auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jah-ren bestehende Sozietät von Freiberuflern können Gründe vorliegen, die esnach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt er-scheinen lassen, daß die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines inder Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesell-schafterstellung einseitig beenden. Das gilt erst recht, wenn es sich bei dieserSozietät um einen Zusammenschluß von Ärzten handelt, die regelmäßig aufihre Zulassung als Kassenärzte angewiesen und in dieser Eigenschaft beson-deren öffentlich-rechtlichen Restriktionen bei der Gestaltung ihres beruflichenZusammenwirkens ausgesetzt sind. Denn nach dem Zulassungsrecht bestehenfür eine Tätigkeit als angestellter Arzt enge zeitliche Beschränkungen, und derjeweilige Zulassungsausschuß achtet darauf, daß die derzeit geltenden Regeln,nach denen Ärzte nur in Form einer BGB-Gesellschaft oder einer Partner- - 8 -schaftsgesellschaft ihren Beruf gemeinsam ausüben dürfen, nicht nur in einemformellen Sinn eingehalten werden. Für die bisherigen Gesellschafter, die einenihnen u.U. weitgehend unbekannten Partner aufnehmen müssen, können dar-aus erhebliche Gefahren entstehen, weil sich im allgemeinen erst nach einergewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellen wird, ob zwischen den Ge-sellschaftern das notwendige Vertrauen besteht, vor allem ob sie in ihrer be-sondere ethische Anforderungen stellenden Berufsauffassung harmonieren.Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht von vornherein als sittenwidrig an-gesehen werden, wenn den Altgesellschaftern - zumal wenn sie allein Trägerdes Gesellschaftsvermögens sind und der neue Partner ohne Leistung einerEinlage aufgenommen wird - für eine angemessene Prüfungszeit, die jedenfallsden hier für das Teilhaberecht des Klägers an einem etwaigen Veräußerungs-erlös bestimmten Zeitraum von zehn Jahren bei weitem nicht erreichen darf,das Recht eingeräumt wird, den Neugesellschafter auszuschließen, auch wennkeine Gründe vorliegen, die es den Altgesellschaftern unzumutbar machen, dasGesellschaftsverhältnis fortzusetzen. Anderenfalls bliebe den aufnehmendenGesellschaftern allein die Auflösungskündigung der Gemeinschaftspraxis unddamit u.U. die Zerschlagung des in Jahren Aufgebauten oder aber das eigeneAusscheiden.3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es hier jedochkeiner abschließenden Festlegung der Grenzen eines solchen ausnahmsweisegerechtfertigten Hinauskündigungsrechts. Denn selbst wenn man zugunstender Beklagten annehmen wollte, daß die Regelung in § 8 Nr. 2 des Gesell-schaftsvertrages nicht sittenwidrig und nichtig ist, ist die Ausschließungsent-scheidung unwirksam, weil die Beklagten von dieser Bestimmung in einer ge-gen § 242 BGB verstoßenden Weise Gebrauch gemacht haben (zur Aus-übungskontrolle vgl. Schlegelberger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 140 Rdn. 79). - 9 -a) Mit der Ausschließung zielten die Beklagten nicht darauf ab, den ge-schilderten Besonderheiten einer Aufnahme eines jungen Partners in eine seitlanger Zeit bestehende, von den Altgesellschaftern aufgebaute und durch ihrenpersönlichen Einsatz und ihr Ansehen geprägte Sozietät Rechnung zu tragen;sie wollten sich vielmehr - nachdem der Kläger die für ihn nachteilige Ver-tragsänderung nicht hinnehmen wollte - allein von den vor rund zehn Jahreneingegangenen und ihnen inzwischen lästig gewordenen vertraglichen Ver-pflichtungen lösen.b) Nach dem im Jahre 1991 geschlossenen Gesellschaftsvertrag warselbstverständlich, daß im Falle eines Auslaufens der Kassenzulassung derbeiden beklagten Altgesellschafter die bisher verabredete Gewinn- und Verlust-verteilung nicht unverändert weitergeführt, sondern den neuen Verhältnissenangepaßt werden mußte. Durch die Ausnutzung des zu ihren Gunsten aus an-deren Gründen eingeräumten - nur unterstellt wirksamen - Hinauskündigungs-rechts sollte die angestrebte Befreiung aus den vertraglichen Bindungen aufanderem Wege erreicht werden.c) Noch deutlicher wird der Fehlgebrauch des Ausschließungsrechts imHinblick auf das Recht des Klägers, an dem Erlös aus einem etwaigen Verkaufder Gemeinschaftspraxis beteiligt zu werden. Nach dem Vertrag erwarb er denentsprechenden Anspruch nach Ablauf von zehn Jahren Zugehörigkeit zu derGesellschaft, also am 1. Januar 2001. Der letzte Zeitpunkt, zu dem die Beklag-ten erreichen konnten, daß der Kläger keinesfalls in den Genuß dieser bei sei-nem Eintritt in die Gemeinschaftspraxis versprochenen und seine langjährigeTätigkeit für die Praxis honorierenden Rechtsstellung kam, war der 30. Juni2000, weil eine Ausschließungskündigung nach § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsver- - 10 -trages nur zum Jahresende und mit einer Auslauffrist von sechs Monaten aus-gesprochen werden konnte. Wenn die Beklagten erst zehn Tage vor diesemKündigungszeitpunkt ihr Vertragsänderungsangebot - unter Hinweis auf dasihnen zustehende Ausschließungsrecht - abgegeben und dann, nachdem derKläger sich ihren Wünschen nicht unterworfen hatte, mit außerordentlich kurzerEinladungsfrist drei Tage vor dem genannten letzt möglichen Zeitpunkt denAusschließungsbeschluß gefaßt haben, dann zeigt dies deutlich, daß es denBeklagten nur um die Durchsetzung ihres sachlich nicht gerechtfertigten Wun-sches nach Lösung aus den früher übernommenen vertraglichen Verpflichtun-gen gegangen ist. Ihrem berechtigten Interesse, sich als die allein am Gesell-schaftsvermögen beteiligten Gründungsgesellschafter der Gemeinschaftspraxisdie Ergebnisse ihrer jahrelangen Aufbauarbeit auch bei oder im Vorfeld des En-des ihrer Kassenarzttätigkeit zunutze zu machen, war durch das ihnen alleinzustehende Recht, auch gegen den Willen ihrer Mitgesellschafter die Praxis zuveräußern und den dabei erzielten Erlös weitgehend für sich vereinnahmen zudürfen, hinreichend Rechnung getragen. - 11 -Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 766.937,82 e-setzt.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGehrlein
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