BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 165/04 Verk374ndet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. Oktober 2004 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 5.100,51 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der H. GmbH in Karlsbad (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklag- te, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374berge-gangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in 13 F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. Alle Transportauftr344ge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewi-ckelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gest374tztes Verfahren, bei dem die Versenderin die zu bef366rdernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den die Versenderin auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte 374bermittelt. Der Abholfahrer der Be-klagten nimmt die Vielzahl der von der Versenderin 374blicherweise in einen so-genannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der 374bernommenen Pakete auf einem Absendermanifest. Einen Abgleich zwi-schen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor. 2 Die von der Beklagten im hier ma337geblichen Zeitraum verwendeten All-gemeinen Bef366rderungsbedingungen mit Stand von November 2000 enthielten (auszugsweise) folgende Regelungen: 3 - 4 - "205 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 205 9. Haftung 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch die-se Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag h366her ist205. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi-celeistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen - 5 - Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender er-kl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-esse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. U. kann Wertzuschl344ge namens und im Auftrag des Versen- ders als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versen-ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Anspr374che des Versenders auf Schadenser-satz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- schaft bezahlt. Die von U. f374r diese Zwecke eingesetzten Poli- cen k366nnen bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-den. 205" Die Kl344gerin hat behauptet, die Beklagte habe auch im Schadensfall 1 das abhandengekommene Paket 374bernommen. Die verlorengegangenen Pake-te h344tten die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgef374hrten Waren ent-halten. Die Beklagte m374sse f374r die Warenverluste in voller H366he haften, da sie keine Aufkl344rung 374ber den Verbleib der Sendungen leisten k366nne. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.172,16 200 nebst Zinsen zu zah-len. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihre All-gemeinen Bef366rderungsbedingungen mit Stand von November 2000 seien in die streitgegenst344ndlichen Bef366rderungsvertr344ge einbezogen worden. Dadurch habe sie mit der Versenderin einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen verein-bart, weshalb ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens nicht gemacht werden k366nne. Im 334brigen m374sse sich die Kl344gerin ein Mitverschulden der Ver-senderin wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer 6 - 6 - Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Bef366rderung 374bergebenen Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert den Betrag von 2.500 200 374bersteige. 7 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung von 50.997,99 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht der Kl344gerin unter Abweisung der Klage im 334brigen und Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels einen Scha-densersatzanspruch in H366he von 41.140,49 200 nebst Zinsen zuerkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-trag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB (Schadensf344lle 2, 3, 8 und 12) sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensf344lle 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 13) angenommen. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisionsverfah-ren von Bedeutung - ausgef374hrt: 9 Auch im Schadensfall 1 stehe fest, dass die Beklagte das Paket zur Be-f366rderung 374bernommen habe. Die Unterschrift des Abholfahrers unter der EDI-Versanddaten-Zusammenfassung in Verbindung mit dem Absendermanifest erbringe den Beweis f374r die 334bergabe des Pakets, da die Beklagte nach Ein-gang des Feeders im ersten Umschlagslager nicht unverz374glich eine Differenz 10 - 7 - zwischen der 374bertragenen Versandliste und dem tats344chlichen Paketeingang reklamiert habe. 11 Der Beweis des ersten Anscheins spreche daf374r, dass die in den Liefer-scheinen und den korrespondierenden Rechnungen aufgef374hrten Waren dem von der Kl344gerin behaupteten Paketinhalt entsprochen h344tten. In den Scha-densf344llen 2, 3, 5, 7 und 9 g344ben die Lieferscheine und Rechnungen allerdings den Inhalt mehrerer Pakete wieder. Der zugunsten der Kl344gerin sprechende Anscheinsbeweis beziehe sich in diesen F344llen zun344chst (nur) auf die Gesamt-heit der versandten Waren. Daraus folge noch nicht, dass sich in dem jeweils in Verlust geratenen Paket die von der Kl344gerin behaupteten Waren befunden h344tten. Die vorgelegten Absendermanifeste lie337en aber weitere R374ckschl374sse auf den Inhalt der Pakete zu. Gem344337 247 287 ZPO stehe fest, dass die verloren gegangenen Pakete in den Schadensf344llen 2 und 9 den von der Kl344gerin be-haupteten Inhalt gehabt h344tten. In den Schadensf344llen 3, 5 und 7 sei dagegen von einem geringeren Warenwert auszugehen. Die Beklagte hafte f374r die in Rede stehenden Verluste wegen qualifizier-ten Verschuldens unbeschr344nkt, da sie keine durchg344ngigen Ein- und Aus-gangskontrollen an den Schnittstellen durchf374hre. Sie sei hiervon auch nicht befreit. Der n344here Vortrag der Beklagten zum vermutlichen Zeitpunkt der Ver-luste und zum Schadensort in den Schadensf344llen 6 und 8 f374hre zu keiner an-deren Beurteilung, da die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt habe, welche Sicherungsma337nahmen sie hinsichtlich des jeweiligen Pakets am Schadensort zum Zeitpunkt des Abhandenkommens ergriffen habe. 12 Ein der Kl344gerin zurechenbares Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Be-tracht. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte die in Verlust geratenen Pakete 13 - 8 - mit erh366hter Sicherheit bef366rdert h344tte, wenn diese als Wertpakete versandt worden w344ren. In den Schadensf344llen 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 scheitere der Mitverschuldenseinwand schon daran, dass der Wert der Pakete unter der Grenze von 2.500 200 gelegen habe. Nach ihrem eigenen Vortrag h344tte die Be-klagte diese Pakete in jedem Fall wie Standardpakete behandelt. In den 374brigen Schadensf344llen, in denen der Wert der Pakete 374ber 2.500 200 gelegen habe, komme ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche Weise Wertpakete im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert w374rden. Ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlas-sens eines Hinweises auf einen au337ergew366hnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da ein ungew366hnlich hoher Schaden erst ab einem Paketwert von 374ber 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses 374ber einen Betrag von 5.100,51 200 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts kommt in den Schadensf344llen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 ein Mitver-schulden der Versenderin in Betracht. 14 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen einer ver-traglichen Haftung der Beklagten f374r die hier in Rede stehenden Verluste von Transportgut nach 247 425 Abs. 1, 247 429 Abs. 1 HGB (Schadensf344lle 2, 3, 8 und 12) und Art. 17 Abs. 1 CMR (Schadensf344lle 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 13) be-jaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteur i.S. von 247 459 HGB beauftragt worden ist und dass sich ihre Haftung demge- 15 - 9 - m344337 grunds344tzlich nach den Bestimmungen 374ber die Haftung des Frachtf374hrers (247247 425 ff. HGB, Art. 17 ff. CMR) beurteilt. 16 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht im Schadensfall 1 die 334bergabe des verlorengegangenen Pakets an die Beklagte f374r bewiesen erachtet hat. Durch die Vereinbarung des EDI-Verfah-rens haben die Versenderin und die Beklagte die Abrede getroffen, dass der Inhalt einer Versandliste f374r einen von dem Abholfahrer der Beklagten quittier-ten Feeder als best344tigt gilt, sofern die Beklagte dem nicht unverz374glich wider-spricht. Denn der Versender kann nach Treu und Glauben (247 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtf374hrer nach 326ffnung des verplombten Be-h344ltnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverz374glich 374berpr374ft und dem Versender Beanstandungen ebenfalls unver-z374glich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Best344tigung der Versandliste an-sehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbest344tigung erh344lt (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573). Die - wie bei einer Empfangsbest344tigung - begr374ndete Vermutung, dass die in der Ver-sandliste aufgef374hrten Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt sind, hat die Beklagte im Schadensfall 1 nicht widerlegt. 3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde in den Schadensf344llen 2, 3, 8 und 12 gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB und in den Schadensf344llen 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 13 gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen vor-gesehenen Haftungsbeschr344nkungen berufen zu k366nnen, da sie die hier in Re-de stehenden Warenverluste leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. 17 - 10 - 18 a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten leichtfertiges Handeln i.S. von 247 435 HGB vorzuwerfen ist, da ihre Betriebsor-ganisation Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportg374tern nicht durchg344ngig vorsieht (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; BGH TranspR 2005, 403, 405 m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ver-senderin nicht wirksam auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen ver-zichtet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Ver-zicht nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation der Schnittstellenkontrollen bezieht oder sich auch auf die Durchf374hrung der Kontrollen selbst erstreckt. Wie der Senat zeitlich nach Verk374ndung des Beru-fungsurteils entschieden hat, w344re die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB bzw. Art. 41 CMR unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff.). 19 4. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der verlo-rengegangenen Pakete halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. 20 a) Der Beweis f374r den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegange-nen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 17 = TranspR 21 - 11 - 2006, 394; Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, Umdr. S. 13). Der Tatrichter kann sich die 334berzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Kl344gerin, dem Fahrer der Beklagten seien die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgef374hrten Waren 374berge-ben worden, daher anhand der gesamten Umst344nde des Einzelfalls bilden (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 17). b) In den Schadensf344llen 1, 4, 6, 8, 10, 11, 12 und 13 hat das Berufungs-gericht zutreffend angenommen, dass der Beweis f374r den Paketinhalt durch die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen erbracht ist. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, dass - wenn die 334bergabe des Pakets feststeht - die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahelegen, dass die Versenderin die darin aufgef374hrten Waren tats344chlich an den Transporteur 374bergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass im kauf-m344nnischen Verkehr eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren ver-sandt wurden. Sofern die G374ter - wie hier - in verschlossenen Beh344ltnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei kaufm344nnischen Absendern prima facie an-zunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgef374hrten Waren in dem Beh344ltnis enthalten waren (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 19). 22 c) In den Schadensf344llen 2, 3, 5, 7 und 9 hat sich das Berufungsgericht bei der Feststellung, welchen Inhalt die verlorengegangenen Pakete hatten, zwar auf 247 287 ZPO gest374tzt, obwohl diese Frage einer Beweisw374rdigung nach 247 286 ZPO unterliegt. Trotz der Berufung auf 247 287 ZPO hat sich das Beru-fungsgericht jedoch in jedem Einzelfall aus den Gesamtumst344nden seine 334ber-zeugung verschafft, welche G374ter in den abhandengekommenen Paketen ent- 23 - 12 - halten waren und welchen Wert sie verk366rperten. Diese Ausf374hrungen begeg-nen auch unter dem Gesichtspunkt einer freien richterlichen Beweisw374rdigung nach 247 286 ZPO keinen Bedenken. 24 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versenderin in den Schadensf344llen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 nicht zurechnen lassen. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB bzw. Art. 29 Abs. 1 CMR zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117). Ein mitwirkender Schadens-beitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdekla-ration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2006, 116, 117; NJW-RR 2007, 28 Tz. 23). 25 b) In den Schadensf344llen 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 hat das Berufungsge-richt ein Mitverschulden der Versenderin zu Recht verneint, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesen F344llen jeweils unter 2.500 200 lag und die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie bef366rdere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 200 sicherer. 26 c) In den Schadensf344llen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 kann dem Berufungsgericht dagegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklara-tion komme nicht in Betracht. 27 - 13 - 28 aa) Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertde-klaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder h344tte wissen m374ssen, dass das Paket im Falle der Wertdeklaration sicherer bef366rdert worden w344re (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.). Nach dem Vortrag der Beklagten waren deren Allgemeine Bef366rderungsbedingungen (Stand November 2000) Gegenstand der streitgegenst344ndlichen Bef366rderungs-vertr344ge. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-richts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Bef366rderungsbedingungen h344tte die Versenderin erkennen k366nnen und m374ssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erh366hte Bef366rderungssicherheit gew344hrleistet werden soll (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206 f.; BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 32 f.). bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der bislang getroffenen Feststel-lungen in den Schadensf344llen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 ein Mitverschulden der Ver-senderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es k366nne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandele, also be-sonderen Sicherungen unterstelle, wenn der Wert des Paketinhalts 2.500 200 374bersteige. 29 (1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-nen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen k366nnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teiln344hmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vorn344hmen, das wertdeklarierte Paket 30 - 14 - dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder g344ben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung bef366rdert. Soweit die Beklagte in anderen Verfahren hierzu ausgef374hrt habe, der EDI-Kunde m374sse dem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert 374bergeben, fehle es vorliegend an n344herem Vortrag dazu, wie sie die Versenderin hier374ber informiert habe. (2) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen nicht umge-setzt werden k366nnen, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten 334bergabe an den Frachtf374hrer m366glich (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdr374cklichen Vortrag der Beklagten hierzu zu ber374cksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 22). 31 Der Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die Be-klagte die Versenderin hier374ber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-genteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-sender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Behandlung des wertdekla-rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Von einem schadensurs344chlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb 32 - 15 - auszugehen, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behand-lung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat 374bergeben werden. Dass eine solche gesonderte 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vor-liegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-schleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration und gesonderten 334bergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen wer-den, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Bef366rderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, f374r die es keinerlei Frachtpapiere gibt. Auf die von der Revision erhobene R374ge der Ver-letzung von 247 139 ZPO kommt es daher nicht an. d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, ein anspruchs-minderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich in den Schadensf344l-len 2, 3, 5, 8 und 13 auch nicht daraus, dass diese nicht auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens hingewiesen habe (247 254 Abs. 2 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungew366hnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar gegeben. Wie der Se-nat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es ange-sichts des Umstands, dass nach den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten Betr344ge von etwa 500 200 und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Ge-fahr eines besonders hohen Schadens in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 200 374bersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze von 511 200 gem344337 den Bef366rderungsbedingungen der 33 - 16 - Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). 34 Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Guts keine besonderen Ma337nahmen ergrif-fen h344tte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Dazu hat das Berufungsgericht bis-lang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. - 17 - III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Beru-fungsgericht 374ber einen Betrag von 5.100,51 200 (Summe der Schadensf344lle 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 35 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.02.2004 - 31 O 170/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.10.2004 - I-18 U 78/04 -
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