BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 165/05 Verk374ndet am: 18. Oktober 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesge-richts D374sseldorf vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bieten gewerbsm344337ig im Internet pornographische Bilder an. Um zu verhindern, dass Minderj344hrige auf ihre Seiten Zugriff nehmen, be-nutzt die Kl344gerin das Altersverifikationssystem 204x-check223, der Beklagte das System 204ueber18.de223. 1 Die Kl344gerin macht geltend, dass das System des Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen gen374ge, da Minderj344hrige mit Hilfe falscher Perso-nalausweisnummern trotz weiterer Sperren ohne weiteres auf das Angebot des Beklagten zugreifen k366nnten. 2 - 3 - 3 Der Beklagte h344lt das System 204ueber18.de223 dagegen f374r hinreichend si-cher. Er hat dessen Funktionsweise in der Weise beschrieben, dass es zu-n344chst die Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer verlange. In der Version 1 sei au337erdem die Angabe der Postleitzahl des Ausstellungsorts erforderlich, in der Version 2 zus344tzlich zu den Angaben der Version 1 der Na-me, die Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung des Nut-zers. Das Landgericht hat den Beklagten nach dem urspr374nglichen Antrag der Kl344gerin dazu verurteilt, 4 es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, Abbildungen mit pornographischem Inhalt, besonders solche mit der Freigabe FSK 18, zu verkaufen oder zu vertreiben, ohne vorher die Voll-j344hrigkeit des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben. Um Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Tenors auszur344umen, hat die Kl344gerin in der Berufungsinstanz beantragt, dem Beklagten zu untersagen, 5 im gesch344ftlichen Verkehr im Internet Abbildungen mit pornographischen Inhalten mit der Altersfreigabe FSK 18 anzubieten, wenn das Altersveri-fikationssystem nutzerseitig auf der Eingabe der Personalausweisnum-mer oder Reisepassnummer 226 auch in Kombination mit der Durchf374h-rung einer Kontobewegung und/oder der Abfrage einer Postleitzahl 226 sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei die pers366nliche Identifikation des Nutzers, etwa im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass es den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Antrag der Kl344gerin in der Berufungsinstanz 226 allerdings unter Ersetzung 6 - 4 - der Worte 204mit der Altersfreigabe FSK 18223 durch 204im Sinne des 247 184 StGB, 247 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV223 226 neu gefasst hat. 7 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin war in der m374nd-lichen Verhandlung des Senats trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, 374ber die Revision durch Vers344umnisurteil zu entschei-den. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin aus 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Das Altersverifikationssystem des Beklagten stelle einen Ausschluss Minderj344hriger von pornographischen Darbietungen im Internet in beiden Versi-onen nicht i.S. des als Marktverhaltensregel aufzufassenden 247 4 Abs. 2 JMStV und des 247 184c StGB sicher, weil es keine effektive Barriere zwischen den In-halten der pornographischen Internetseiten und einem potentiellen minderj344hri-gen Nutzer bilde. Es bestehe die nicht fernliegende M366glichkeit, dass Jugendli-che sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschafften und damit das System des Beklagten durch Eingabe 204echter223 Daten ohne weite-res 374berw344nden. Auch die Version 2 stelle keine ausreichenden Zugangshin-dernisse auf. Insbesondere verf374ge eine Vielzahl Jugendlicher 374ber ein eige-nes, von den Eltern nicht regelm344337ig kontrolliertes Girokonto. 9 - 5 - Weder sei eine restriktive Auslegung der Anforderungen an ein Altersve-rifikationssystem geboten, weil eine jugendgef344hrdende Wirkung pornographi-scher Darstellungen nicht nachgewiesen sei, noch versto337e die vom Beru-fungsgericht vertretene Auslegung gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337ig-keit, weil Jugendliche ohne jede Zugangsbeschr344nkung auf ausl344ndische An-gebote mit pornographischem Inhalt zugreifen k366nnten. Ebenso wenig werde die Informationsfreiheit Erwachsener unverh344ltnism344337ig beschr344nkt. 10 Auch wenn der Einfluss des Beklagten auf das Marktgeschehen nur marginal sei, sei sein Gesetzesversto337 nicht unerheblich i.S. des 247 3 UWG. Denn Jugendliche k366nnten ohne gr366337ere Umst344nde Kenntnis von der Website des Beklagten nehmen. Au337erdem erleide die Kl344gerin jedenfalls unter den deutschen Anbietern einen Wettbewerbsnachteil. 11 II. Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte haftet nach den 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, weil er pornographische Inhalte im Internet ohne ausreichende Altersverifikation und damit unter Versto337 gegen 247 4 Abs. 2 JMStV zug344nglich macht. 12 1. Die Kl344gerin war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist 374ber die Revision des Beklagten nicht durch Vers344um-nisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Vers344umnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sach-verhalts als unbegr374ndet erweist (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1993 226 XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788). 13 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Versto337 des Beklagten ge-gen 247 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 4 Abs. 2 JMStV angenommen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Angebote pornographischer Inhalte in Telemedien 14 - 6 - unzul344ssig, wenn der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zu-g344nglich gemacht werden. Der Beklagte bietet Telemedien i.S. der 247 2 Abs. 1, 247 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 JMStV im Wettbewerb an. Telemedien sind insbesonde-re Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind (vgl. Scholz/Liesching, Ju-gendschutz, 4. Aufl., 247 3 JMStV Rdn. 2). 3. Das von dem Beklagten verwendete Altersverifikationssystem stellt nicht sicher, dass seine pornographischen Angebote nur Erwachsenen zug344ng-lich gemacht werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte sowohl die Version 1 wie auch die Version 2 des Systems 204ueber18.de223 verwendet hat. Die Revisionsbegr374ndung macht lediglich geltend, die Kl344gerin habe nicht dar-gelegt, dass der Beklagte 204nur223 die Version 1 genutzt habe. 15 a) Welcher Grad an Zuverl344ssigkeit f374r die Altersverifikation geboten ist und welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich nicht unmit-telbar aus 247 4 Abs. 2 JMStV. Nach der Gesetzesbegr374ndung muss sicherge-stellt sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, so dass die einschl344gigen Angebote nur Erwachsenen zur Verf374gung stehen; ein verl344ssli-ches Altersverifikationssystem muss die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderj344hrige hindern (Begr374ndung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag von Baden-W374rttemberg, Drucks. 13/1551, S. 26, gleichlautend etwa Landtag des Saarlandes, Drucks. 12/793, S. 44). Daf374r, wie ein verl344ssliches System beschaffen sein muss, ist der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ma337geblich. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, f374r den Jugend-medienschutz im Internet wie in den traditionellen Medien ein einheitliches Schutzniveau zu gew344hrleisten (vgl. etwa D366ring/G374nter, MMR 2004, 231, 232). Es ist daher geboten, die Auslegung des 247 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV an den Ma337-st344ben auszurichten, die f374r die Zug344nglichkeit pornographischer Inhalte in an-deren Medien entwickelt worden sind. 16 - 7 - 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein 204Zu-g344nglichmachen223 i.S. des 247 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, wenn Vorkehrun-gen getroffen werden, die den Zugang Minderj344hriger zu den pornographischen Inhalten regelm344337ig verhindern. Dies erfordere, dass eine 204effektive Barriere223 zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderj344hrigen bestehe (BVerwGE 116, 5, 14 f.). Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur Ausstrahlung pornographischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am 1. April 2003 in Kraft getretenen 247 4 Abs. 2 JMStV inzwischen absolut verboten ist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen digitalem Fern-sehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa Scholz/Liesching aaO 247 4 JMStV Rdn. 28 m.w.N.; Bandehzadeh, Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien, 2007, S. 133 ff., 166 ff.). Es gibt aber keinen Grund anzu-nehmen, dass f374r Telemedien geringere Anforderungen an die Verhinderung des 204Zug344nglichmachens223 zu stellen sind, als sie f374r das Fernsehen nach fr374he-rer Rechtslage bestanden haben (a.A. Berger, CR 2003, 775). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgef374hrt, dass 374ber die Verschl374s-selung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung pornographischer Fernsehfilme durch Minderj344hrige effektiv zu erschweren. Zun344chst m374sse sichergestellt sein, dass die Decodiereinrichtungen nur an Er-wachsene abgegeben w374rden. F374r den Nachweis der Vollj344hrigkeit gen374ge es insbesondere nicht, Kopien von Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert werden k366nne. Es reiche aber aus, wenn beim Vertragsschluss pers366nlicher Kontakt mit dem Kunden bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuver-l344ssige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. An-dere Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters m374ssten ebenso wirksam sein. 334ber den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei noch zumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegen374ber Minderj344hrigen 18 - 8 - erforderlich, um durch das Zusammenwirken der Wahrnehmungshindernisse die Annahme einer 204effektiven Barriere223 zu rechtfertigen (BVerwGE 116, 5, 14 ff.). 19 Der Bundesgerichtshof hat diesen Ma337stab der 204effektiven Barriere223 bei der Beurteilung einer Automaten-Videothek f374r pornographische Videokasset-ten 374bernommen. Eine zuverl344ssige Alterskontrolle hielt er f374r gew344hrleistet, wenn die zum Einlass in die Videothek erforderliche Chipkarte mit PIN erst nach pers366nlichem Kontakt mit dem Kunden und 334berpr374fung seines Alters ausge-geben und bei der pers366nlichen Anmeldung der Daumenabdruck des Kunden biometrisch erfasst wurde. Der Verleihautomat erm366glichte nur nach einem Ab-gleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck die Ausleihe von Filmen (BGHSt 48, 278, 285 f.). Beim Versandhandel mit jugendgef344hrdenden Tr344germedien hat der Bundesgerichtshof erst j374ngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation f374r erforderlich gehalten. Zun344chst ist vor dem Versand der Medien eine zuverl344s-sige Alterskontrolle 226 etwa durch das Post-Ident-Verfahren 226 notwendig. Au337er-dem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderj344hrigen in Emp-fang genommen wird, was etwa bei einer 334bersendung per 204Einschreiben ei-genh344ndig223 gew344hrleistet ist (BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Tz. 48 = WRP 2007, 1173 226 Jugendgef344hrdende Medien bei eBay). 20 Entsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern por-nographischer Inhalte im Internet zu fordern (ebenso KG NStZ-RR 2004, 249, 250 und die 374berwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen Literatur: vgl. Scholz/Liesching aaO 247 4 JMStV Rdn. 36 ff.; Nikles/Roll/Sp374rck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl., 247 4 JMStV Rdn. 34 ff.; Ukrow, Jugendschutzrecht Rdn. 426 ff.). Die Verl344sslichkeit eines Altersverifikationssystems setzt danach 21 - 9 - auch voraus, dass es einfache, naheliegende und offensichtliche Umgehungs-m366glichkeiten ausschlie337t (vgl. D366ring/G374nter, MMR 2004, 231, 234; Erdemir, MMR 2004, 409, 412). So hat es der Bundesgerichtshof beispielsweise f374r un-zureichend gehalten, wenn Jugendliche trotz eines Verbotsschildes ungehindert in eine Videothek eintreten k366nnen, weil eine Alterskontrolle erst an der Kasse stattfindet (BGH, Urt. v. 7.7.1987 226 1 StR 247/87, NJW 1988, 272). Insbesonde-re sind die aufgrund der Anonymit344t des Mediums dem Internet immanenten Missbrauchsgefahren zu ber374cksichtigen. b) Dem danach geforderten Zuverl344ssigkeitsstandard wird das von dem Beklagten verwendete Altersverifikationssystem nicht gerecht. 22 Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die nicht fernliegende M366glichkeit besteht, Jugendliche k366nnten sich Ausweis-papiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann die Per-sonalausweisnummernkontrolle im System des Beklagten mit echten Daten umgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Berufungsgericht in dem in der Version 2 des Systems des Beklagten erforderlichen Zahlungsvorgang keine ausreichende weitere Sicherungsma337nahme erkannt hat, weil viele Ju-gendliche 374ber ein eigenes, von den Eltern nicht regelm344337ig kontrolliertes Giro-konto verf374gen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des Systems des Beklagten erforderlichen Informationen problemlos im Internet erh344ltlich sind (so Liesching, MMR 2004, 482; D366ring/G374nter, MMR 2004, 231, 233), und ob angesichts des relativ geringf374gigen Betrags, der f374r den Zugang abgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass die Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto nicht auff344llt. 23 - 10 - Richtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die Effektivit344t abgesprochen werden kann, weil es von Jugendlichen aufgrund nicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder Anstrengungen ausnahmsweise umgangen werden kann (Nikles/Roll/Sp374rck/Umbach aaO 247 4 JMStV Rdn. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine 334berwindung des Al-tersverifikationssystems des Beklagten in beiden Versionen an Jugendliche aber nicht. 24 Da es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann offenbleiben, ob der von der Revisionsbegr374ndung vorgelegten 344lteren Ent-scheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu folgen ist, wonach sich ein An-bieter pornographischer Schriften unter Umst344nden nicht strafbar macht, wenn Jugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten Zugangshindernisse (Verkauf pornographischer Hefte in abdeckenden Plastikfolien unter den Augen des Kassenpersonals) erst nach rechtswidrigen Handlungen 374berwinden k366n-nen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975, 1976). Ebenso ist unerheblich, ob die Jugendlichen zur Umgehung des Systems des Beklagten rechtswidrige Handlungen begehen m374ssen (verneinend KG NStZ-RR 2004, 249, 250 zu Version 1 des Systems des Beklagten) und ob der vom Oberlandesgericht Karlsruhe seinerzeit vertretenen Auffassung gegebenenfalls 374ber den Bereich des Strafrechts hinaus auch f374r den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bedeu-tung zukommen kann. 25 Da f374r die Feststellung eines Versto337es gegen 247 4 Abs. 2 JMStV bereits die M366glichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schlie337lich f374r die Ef-fektivit344t der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit sich in der Vergangen-heit Jugendliche tats344chlich Zugang zu Erwachsenenangeboten verschafft ha-ben, die mit dem Altersverifikationssystem 204ueber18.de223 gesch374tzt waren. 26 - 11 - 4. Durch die danach bestehenden Anforderungen an die Verl344sslichkeit eines Altersverifikationssystems wird der Zugang Erwachsener zu pornographi-schen Angeboten im Internet nicht unverh344ltnism344337ig beschr344nkt. Es bestehen zahlreiche M366glichkeiten, ein System zuverl344ssig auszugestalten. Hinzuweisen ist zun344chst auf die von der Kommission f374r Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte (abrufbar unter ), die eine pers366nliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer Postfiliale (Post-Ident-Verfahren), in einer Verkaufsstelle oder mittels des 204Iden-tit344ts-Check mit Q-Bit223 der Schufa Holding AG (R374ckgriff auf eine bereits erfolg-te pers366nliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen. Au337erdem wird eine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von Inhalten oder Bestellvorgang verlangt. Daf374r kommt insbesondere ein Hardware-Schl374ssel (etwa USB-Stick, DVD oder Chip-Karte) in Verbindung mit einer PIN in Be-tracht, die dem Kunden pers366nlich (etwa per Einschreiben eigenh344ndig) zuge-stellt werden. 27 Wie 247 1 Abs. 4 JuSchG beim Versandhandel mit pornographischen Tr344-germedien l344sst auch 247 4 Abs. 2 JMStV eine rein technische Altersverifikation zu, wenn sie den Zuverl344ssigkeitsgrad einer pers366nlichen Alterspr374fung er-reicht. Grunds344tzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation durch einen entsprechend zuverl344ssig gestalteten Webcam-Check durchzuf374hren (vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multi-media-Diensteanbieter (FSM), abrufbar unter ) oder unter Verwen-dung biometrischer Merkmale. 28 Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Interesse des Jugendschutzes einer den dargelegten Anforderungen gen374genden Altersverifikation zu unter-ziehen, bevor ihnen Zugang zu pornographischen Telemedien gew344hrt wird. Daf374r spricht bereits entscheidend, dass nach der bis zum 31. M344rz 2003 gel- 29 - 12 - tenden Rechtslage der Vertrieb indizierter jugendgef344hrdender Medien im Ver-sandhandel gem344337 247 4 Abs. 1 GjSM generell verboten und nach 247 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GjSM unter Strafe gestellt war. Demgegen374ber stellt die nunmehr 226 ebenso wie der Fernabsatz pornographischer Tr344germedien (vgl. 247 1 Abs. 4 JuSchG) 226 nach Altersverifikation zul344ssige Nutzung entsprechender Teleme-dien bereits eine erhebliche Zugangserleichterung f374r Erwachsene dar. Die als zuverl344ssig anzuerkennenden Verfahren der pers366nlichen Identi-fizierung errichten f374r Erwachsene keine h366heren Zugangsh374rden als im Off-line-Bereich. So muss der Erwachsene bei Betreten oder Verlassen eines ein-schl344gigen Gesch344fts sogar eher mit der Peinlichkeit rechnen, als Interessent f374r Pornographika erkannt zu werden, als dies etwa bei einer Alters374berpr374fung durch den Postzusteller oder in einer Postfiliale im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens der Fall ist (vgl. D366ring/G374nter, MMR 2004, 231, 235 Fn. 49). Daf374r spricht insbesondere, dass das Post-Ident-Verfahren ebenso wie die Versen-dungsform 204Einschreiben eigenh344ndig223 im Gesch344ftsverkehr und in der 326ffent-lichkeit nicht oder jedenfalls nicht zwangsl344ufig mit dem Vertrieb pornographi-scher Inhalte in Verbindung gebracht wird. 30 5. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen ebenfalls keine geringe-ren Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, als sie sich aus dem darge-legten Konzept der 204effektiven Barriere223 ergeben. 31 Der mit diesem Konzept verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist nach Art. 5 Abs. 2 GG aus Gr374nden des Jugendschutzes gerechtfertigt. Die Annahme, dass pornographische Medien jugendgef344hrdende Wirkung haben k366nnen, liegt im Bereich der Einsch344tzungspr344rogative des Gesetzgebers. Die-sen h344tte der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn eine Gef344hrdung Jugend-licher nach dem Stand der Wissenschaft vern374nftigerweise auszuschlie337en w344- 32 - 13 - re (BVerfGE 83, 130, 140 ff.). Davon kann weiterhin nicht ausgegangen wer-den. So h344lt ein Autor, auf den sich der Beklagte bezieht, die Frage der Ju-gendgef344hrdung durch Pornographie f374r 204objektiv bislang ungekl344rt223 (Berger, MMR 2003, 773, 775; vgl. Bandehzadeh aaO S. 21 ff.). 33 Das Erfordernis einer verl344sslichen Altersverifikation ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu f366rdern, einen Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf pornographische Inhalte zu verhindern. Das reicht nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, um die Eignung einer gesetz-geberischen Ma337nahme zu begr374nden (BVerfGE 30, 292, 316; 90, 145, 172; 110, 141 Tz. 81). Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, den deutschen Jugend-schutzstandard im Hinblick auf gro337z374gigere Regelungen im Ausland zu lo-ckern. F374r die Forderung, von Altersverifikationssystemen deutscher Anbieter d374rften nur Voraussetzungen verlangt werden, die keinen gr366337eren Umge-hungsaufwand erforderten als der Zugriff auf ausl344ndische Angebote pornogra-phischen Inhalts, gibt es daher keine Grundlage (a.A. Berger, MMR 2003, 773, 775). 34 Ein unverh344ltnism344337iger Eingriff in die Berufsaus374bungsfreiheit des Be-klagten (Art. 12 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, weil ihm ohne weiteres zuzumuten ist, eines der anerkannten Systeme anzuwenden. 35 Es wird auch nicht unverh344ltnism344337ig in das durch Art. 6 Abs. 2 GG ver-b374rgte Erziehungsprivileg der Eltern eingegriffen, wenn h366here Anforderungen an ein Altersverifikationssystem gestellt werden, als sie das System des Be-klagten erf374llt (vgl. K366hne, NJW 2005, 794). Durch verl344ssliche Altersverifikati-onssysteme wird gerade das Erziehungsprivileg gewahrt, weil ein unkontrollier- 36 - 14 - ter Zugang Jugendlicher zu pornographischen Inhalten ohne Kenntnis der El-tern verhindert wird. 37 Schlie337lich liegt kein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Inl344nderdiskriminierung vor. Unter Inl344nderdiskriminierung sind Sachverhal-te zu verstehen, in denen das deutsche Recht aus gemeinschaftsrechtlichen Gr374nden gegen374ber EU-Ausl344ndern nicht angewendet werden darf, so dass diese gegen374ber Inl344ndern beg374nstigt werden (vgl. Pache in Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, 247 10 Rdn. 16; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rdn. 74). Hier gelten die Regelungen des Jugendmedien-schutz-Staatsvertrags aber f374r alle pornographischen Angebote in Deutschland. Sie erfassen grunds344tzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden k366nnen, und gelten nach 247 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG insbesondere auch f374r Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union. Die in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Ge-sch344ftsverkehr vorgesehenen Mitteilungs- und Konsultationspflichten sind nicht Geltungsvoraussetzung der innerstaatlichen jugendschutzrechtlichen Gebote, sondern erst dann zu beachten, wenn deutsche Beh366rden gegen ein konkretes Angebot eines Diensteanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat einschreiten wollen. Die faktische M366glichkeit der Umgehung einer f374r im Inland abrufbare in- und ausl344ndische Internetangebote unterschiedslos geltenden deutschen Bestimmung durch den Aufruf ausl344ndischer Internetseiten bewirkt keine recht-lich relevante Inl344nderdiskriminierung. Es bedarf deshalb weiterhin keiner Ent-scheidung, ob und inwiefern es wettbewerbsrechtlich geboten ist, eine Inl344n-derdiskriminierung zu vermeiden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.7.1996 226 I ZR 105/94, NJWE-WettbR 1996, 266, 267). 6. Verst366337e gegen das aus 247 4 Abs. 2 JMStV folgende Verbot, pornogra-phische Inhalte in Telemedien ohne verl344ssliche Altersverifikation anzubieten, 38 - 15 - beeintr344chtigen wettbewerbsrechtlich gesch374tzte Interessen der Verbraucher i. S. des 247 3 UWG ebenso wie Verst366337e gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgef344hrdenden Medien (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 34 226 Jugend-gef344hrdende Medien bei eBay). Die Beschr344nkung des Zugangs zu Telemedien pornographischen Inhalts dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Ju-gendlichen, bei denen es sich um besonders schutzw374rdige Verbraucher han-delt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Zugangsbe-schr344nkungen. Die Vertriebsbeschr344nkungen des Jugendschutzrechts f374r Waren und Dienstleistungen sind zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 11 Rdn. 159; vgl. auch M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 181 f.; a.A. Scherer, WRP 2006, 401, 405 f.). 39 7. Die Verwendung eines unzureichenden Altersverifikationssystems durch den Beklagten beeintr344chtigt den Wettbewerb mehr als nur unerheblich. Dies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Jugendschutzes. Au337erdem sind die Interessen der Wettbewerber des Beklagten, die den gesetzlichen An-forderungen gen374gende Systeme anwenden, erheblich betroffen. Denn gerin-gere Zugangsh374rden sind ein sp374rbarer Vorteil im Wettbewerb um die Kunden von Telemedien pornographischen Inhalts. Den daraus resultierenden Wettbe-werbsnachteil erleiden alle inl344ndischen Anbieter einschl344giger Angebote, die eine ausreichende Altersverifikation verlangen. Unerheblich ist in diesem Zu-sammenhang, dass eine Vielzahl ausl344ndischer Anbieter ohne Altersverifikation erreichbar ist. Ob die Kl344gerin wegen des Wettbewerbsversto337es des Beklag- 40 - 16 - ten Kunden an ihn verliert, ist f374r die Frage der Erheblichkeit ebenfalls ohne Belang. 41 8. Gegen die Tenorierung des Berufungsurteils bestehen keine Beden-ken. Die negative Voraussetzung des Unterlassungstitels 204ohne dass dabei die pers366nliche Identifikation des Nutzers 205 bei seiner Registrierung erfolgt223 ist f374r k374nftige technische Entwicklungen hinreichend offen und schlie337t insbesondere eine Identifikation unter Nutzung einer Eingabe zuverl344ssiger biometrischer Merkmale oder im Rahmen einer Webcam-Sitzung nicht generell aus. Pers366nli-che Identifikation ist daher nicht notwendig gleichbedeutend mit pers366nlichem Kontakt im Sinne einer physischen Begegnung (face-to-face-Kontrolle), sondern kann unter Umst344nden auch 374ber bildschirmgest374tzte oder andere technische Mittel erfolgen. Damit unterwirft das Berufungsurteil Altersverifikationssysteme entgegen der Revisionsbegr374ndung keinen strengeren Anforderungen als das Bundesverwaltungsgericht. - 17 - Gegen die vom Berufungsgericht im Tenor vorgenommene Klarstellung des Antrags durch Ersetzung der Worte 204mit der Altersfreigabe FSK 18223 durch 204im Sinne des 247 184 StGB, 247 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV223 erhebt die Revisi-onsbegr374ndung zu Recht keine Einw344nde. 42 Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg B374scher ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 21 O 120/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.08.2005 - I-20 U 58/05 -
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