BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 165/07 Verk374ndet am: 13. M344rz 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 276 a.F. Hb Zu Schadensersatzanspr374chen eines ausl344ndischen K374nstlers (Dirigenten) gegen eine Gemeinde, - weil diese ihm zur Anmietung einer Wohnung im Gemeindegebiet geraten habe, ohne zu ber374cksichtigen, dass diese Begr374ndung eines Zweitwohn-sitzes zu einer erh366hten Steuerbelastung f374hrte, - sowie wegen Verletzung der Pflicht zu korrektem Steuerabzug. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2008 - III ZR 165/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-landesgerichts K366ln vom 18. Mai 2007 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als a) der 374ber den zuerkannten Betrag von 176.697,17 200 hinaus geltend gemachte Zahlungsanspruch in H366he von 775.214,15 200 (Revisionsantrag abz374glich Hilfsaufrechnung in H366he von 53.864,37 200) nebst Zinsen und b) der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl344ger allen weiteren Schaden einschlie337lich eventuellen wei-teren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entsteht, dass er r374ckwirkend von den Finanzbeh366rden in den Jahren 1991 bis 199 5 als "Steuerinl344nder" behandelt worden ist, abgewiesen worden sind. - 3 - Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorgenannte Ur-teil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 176.697,17 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszu-ges, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, ein amerikanischer Staatsangeh366riger mit Hauptwohnsitz au337erhalb Deutschlands, ist ein international t344tiger Dirigent. Er war ab der Spielzeit 1989/90 bis 2002 zun344chst als Chefdirigent der Oper, dann als Gene-ralmusikdirektor und Chefdirigent des G374rzenich-Orchesters der beklagten Stadt K366ln t344tig. 1 Bei Abschluss der insoweit ma337geblichen Vertr344ge vom 10. September 1986, betreffend seine T344tigkeit als Chefdirigent der Oper f374r die Spielzeiten 1989/90 bis 1992/93, und vom 13. Juni 1989, betreffend seine T344tigkeit als Ge-neralmusikdirektor f374r die Zeit vom 16. M344rz 1991 bis (zun344chst) zum 15. Sep-tember 1996, war der Kl344ger nur beschr344nkt steuerpflichtig, weil er in Deutsch-land weder einen Wohnsitz noch seinen gew366hnlichen Aufenthalt hatte. In bei-den Vertr344gen war die Verpflichtung des Kl344gers zur Anwesenheit in K366ln aus-dr374cklich auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten im Jahr festgelegt. 2 - 4 - Der Kl344ger unterlag deshalb lediglich dem pauschalen Steuerabzug von 15 % auf seine inl344ndischen Bruttoeink374nfte (247 1 Abs. 4; 247247 49, 50a Abs. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1995 g374ltigen Fassung). Ab November 1989 mietete der Kl344ger in K366ln eine Wohnung, die er bis zum April 1998 innehatte. Dies hatte die - zun344chst weder von ihm selbst noch von den Bediensteten der beklagten Stadt erkannte - Konsequenz, dass er nicht mehr der beschr344nkten Steuerpflicht unterlag, sondern aufgrund seiner (Zweit-)Wohnsitznahme in Deutschland unbeschr344nkt, das hei337t mit allen steu-erbaren Eink374nften, in H366he der tariflichen Einkommensteuer steuerpflichtig war. Die Beklagte f374hrte in Verkennung der Sach- und Rechtslage jedoch wei-terhin (lediglich) den Steuerabzug von 15 % an das Finanzamt ab. 3 Nach Aufdeckung des Sachverhalts wurde der Kl344ger vom Finanzamt auf Nachzahlung der r374ckst344ndigen Steuern f374r die Jahre 1991 bis 1995 nebst Zinsen - Nachzahlungszinsen, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, Stun-dungszinsen - in erheblicher H366he in Anspruch genommen. 4 Im Umfang dieser Steuernachteile und wegen seiner diesbez374glichen Steuerberatungs- und Rechtsverteidigungskosten verlangt der Kl344ger von der beklagten Stadt Schadensersatz. Er wirft ihr insoweit vor, ihn nicht rechtzeitig auf die steuerlichen Folgen einer Wohnungsanmietung in Deutschland hinge-wiesen zu haben. Der damalige Kulturdezernent habe ihn zudem gedr344ngt, eine Wohnung in K366ln anzumieten, und ihm ausdr374cklich erkl344rt, dass dies keine Folgen f374r seinen Status als Steuerausl344nder habe, solange er sich nicht l344nger als 180 Tage im Jahr in K366ln aufhalte. Ferner habe die Beklagte einen zu gerin-gen Steuerabzug vorgenommen, so dass er auch nicht 374ber die H366he der 5 - 5 - Steuerabz374ge auf die steuerlichen Folgen der Anmietung seiner Wohnung auf-merksam geworden sei. Seine Forderung hat er zuletzt auf 1.189.649,26 200 nebst Zinsen beziffert und au337erdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden einschlie337lich eventuellen weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder entstehe, dass er r374ckwirkend von den Finanzbeh366rden in den Jahren 1991 bis 1998 als "Steuerinl344nder" be-handelt worden sei. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 176.697,17 200 nebst Zinsen zu zahlen, und die Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden einschlie337lich eventuellen weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder entstehe, dass die Steuern f374r die Jahre 1991 bis 1995 erst versp344tet, n344mlich im Sommer 1998, festgesetzt worden seien. Im 334brigen hat das Berufungsge-richt die erstinstanzliche Klageabweisung unter Zur374ckweisung der weiterge-henden Berufung best344tigt. F374r beide Parteien hat es die Revision zugelassen. 7 Mit seiner Revision begehrt der Kl344ger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 829.078,52 200 nebst Zinsen und verfolgt seinen Feststellungs-antrag in vollem Umfang weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlos-sen und begehrt die vollst344ndige Abweisung des Zahlungsanspruchs. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde I. Die Revision des Kl344gers Die Revision des Kl344gers ist zum gro337en Teil begr374ndet. Sie f374hrt, soweit sie Erfolg hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Auch in der Revisionsinstanz leitet der Kl344ger - wie schon in den Vorin-stanzen - eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in erster Linie daraus her, dass diese eine Aufkl344rungspflichtverletzung zu seinem Nachteil begangen ha-be. Auch wenn die Beklagte keine allgemeine steuerliche Beratung geschuldet habe, h344tte sie den Kl344ger schon bei Abschluss des ersten Vertrages am 10. September 1986, sp344testens jedoch bei Vertragsbeginn am 16. August 1989, davor warnen m374ssen, dauerhaft eine Wohnung in K366ln (oder sonst in Deutschland) anzumieten, weil er anderenfalls nicht mehr der f374r Steuerausl344n-der beschr344nkten Steuerpflicht von pauschal 15 % auf seine inl344ndischen Brut-to-Eink374nfte unterl344ge (247 1 Abs. 4, 247 50a Abs. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung), sondern in Deutschland unbeschr344nkt steuerpflichtig w374rde. Ein solcher Hinweis sei erst recht aus Anlass des Ab-schlusses des Folgevertrages vom 13. Juni 1989 geboten gewesen, mit dem der Kl344ger zus344tzlich das Amt des Generalmusikdirektors und Chefdirigenten des G374rzenich-Orchesters 374bernommen habe, sp344testens auch hier aber bei Beginn der Vertragslaufzeit am 16. M344rz 1991. 10 - 7 - Weiter beruft sich der Kl344ger darauf, dass im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung sein Steuerstatus zur Sprache gekommen sei und der damalige Kulturdezernent ausdr374cklich erkl344rt habe, die Anmietung sei un-sch344dlich, solange sich der Kl344ger nicht l344nger als 180 Tage im Jahr in K366ln aufhalte. 11 Diesen Angriffen kann der Erfolg nicht versagt werden. 12 2. Allerdings haben beide Vorinstanzen insbesondere aus dem Umstand, dass schon nach dem Ursprungsvertrag vom 10. September 1986 alle Verg374-tungen des Kl344gers den geltenden (sc. deutschen) steuerlichen Bestimmungen unterlagen, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Folgerung gezogen, dass die richtige Versteuerung seiner Einnahmen vor allem Sache des Kl344gers als des Steuerpflichtigen war und die Beklagte hinsichtlich der Steuerpflicht des bei Vertragsschluss von einer international t344tigen Agentur unterst374tzten Kl344gers keine Beratungspflichten 374bernommen habe. Damit oblag es ihm auch, sich 374ber die steuerlichen Folgen und seine steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit den im Ausland erzielten Eink374nften zu informieren und gegebenenfalls beraten zu lassen. Die Vertr344ge, die er mit der Beklagten ge-schlossen hatte, er366ffneten ihm die steuerrechtliche M366glichkeit, seinen Status als Steuerausl344nder zu wahren. Steuersch344dliche Ma337nahmen, wie hier die Anmietung einer Wohnung in K366ln, fielen daher grunds344tzlich in seinen eigenen Risikobereich. 13 3. Die vom Kl344ger behauptete unrichtige Erkl344rung des Kulturdezernenten der Beklagten, durch die Anmietung der Wohnung 344ndere sich der Status des Kl344gers als Steuerausl344nder nicht, ist jedoch geeignet, eine Schadensersatz-pflicht der Beklagten zu begr374nden. 14 - 8 - a) Auch ohne ausdr374ckliche vertragliche Vereinbarung besteht bei jedem Vertragsverh344ltnis eine allgemeine Aufkl344rungspflicht hinsichtlich s344mtlicher Umst344nde, die f374r den Vertragsschluss der anderen Partei erkennbar von we-sentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben unter R374cksicht auf die Verkehrsauffassung erwartet werden kann (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02 = NJW 2003, 1811, 1812; Stau-dinger/Olzen, BGB [2005] 247 241 Rn. 439, jeweils m.w.N.). Dies schlie337t erst recht die Verpflichtung ein, unrichtige Angaben gegen374ber dem Vertragspartner zu unterlassen. 15 b) Zwar ist beiden Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass nach dem Schutzzweck dieser Aufkl344rungspflichten ein Schadensersatzanspruch nur und erst dann begr374ndet werden kann, wenn und soweit die erteilte Falschauskunft geeignet war, bei ihrem Empf344nger eine "Verl344sslichkeitsgrundlage" f374r darauf gest374tzte Dispositionen zu schaffen. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurtei-lung zugrunde zu legenden Sachvortrag des Kl344gers war dies aber bei den be-haupteten Erkl344rungen des Kulturdezernenten der Fall. 16 aa) Der Kulturdezernent hatte bei den Verhandlungen 374ber die Berufung des Kl344gers nach K366ln eine herausragende Rolle gespielt. Er hatte beide Ver-tr344ge vom 10. September 1986 und vom 13. Juni 1989 auf Seiten der Stadt K366ln mit unterzeichnet, die - was den Verhandlungsf374hrern der Stadt K366ln und insbesondere auch dem Dezernenten bewusst war - inhaltlich so abgefasst wa-ren, dass der Kl344ger den Status eines Steuerausl344nders behielt. Der Kl344ger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, der Kulturdezernent habe ihm im Zu-sammenhang mit der Anmietung der Wohnung ausdr374cklich erkl344rt, dass die Wohnungsanmietung keine Folgen f374r diesen Status des Kl344gers habe, solange 17 - 9 - er sich nicht l344nger als 180 Tage im Jahr in K366ln aufhalte. Wie der Kl344ger weiter behauptet hat, hatte der Kulturdezernent ihm im Vorfeld der Wohnungsanmie-tung sogar mehrfach erkl344rt, er sei sich dessen sicher. bb) Bei dieser Sachlage l344sst sich eine Haftung f374r die objektiv falsche Erkl344rung des Kulturdezernenten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begr374ndung verneinen, dieser sei f374r die Beurteilung der steuerlichen Rechtslage weder zust344ndig noch kompetent gewesen. Die Revision weist in-soweit zu Recht darauf hin, dass der Kulturdezernent mit den behaupteten Er-kl344rungen zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich selbst f374r "kompetent" hielt. Darauf durfte sich der Kl344ger verlassen; der Kl344ger brauchte hier nicht kl374ger zu sein als der Kulturdezernent, sondern durfte annehmen, dass hin-sichtlich dieser speziellen Frage, die bei (fast) allen Vertragsverhandlungen und Vertragsabschl374ssen mit ausl344ndischen K374nstlern eine zentrale Rolle spielte, seitens des Kulturdezernats eine hinreichende Sachkunde vorhanden war. 18 cc) Die Abw344gung zwischen dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des Kl344gers f374r die steuerrechtliche Gestaltung auf der einen und der Zumutbarkeit der Haftung als Folge einer Pflichtverletzung der Beklagten auf der anderen Seite (vgl. dazu Staudinger/Olzen aaO Rn. 446) f374hrt daher hier zu dem Ergeb-nis, dass eine zumindest auf Fahrl344ssigkeit beruhende Fehleinsch344tzung der steuerlichen Gegebenheiten durch den Kulturdezernten die vertragliche Risiko-verteilung zu Lasten der Beklagten verschiebt und das steuerliche Risiko im Rahmen der Haftung f374r die Steuermehrbelastung auf die Beklagte verlagert. 19 - 10 - Dies bedeutet, dass beim gegenw344rtigen Sach- und Streitstand eine Schadensersatzhaftung der Beklagten f374r die Steuermehrbelastung nicht ver-neint werden kann. 20 4. Vergeblich wendet sich der Kl344ger allerdings dagegen, dass das Beru-fungsgericht die bez374glich eines auf die Steuerschuld des Kl344gers von der mit-haftenden Beklagten an das Finanzamt gezahlten Betrags von insgesamt 237.737 200 erkl344rte Hilfsaufrechnung in voller H366he, das hei337t 374ber den vom Kl344ger hingenommenen Betrag von 183.873,57 200 hinaus, hat durchgreifen las-sen. 21 Soweit die Revision geltend macht, in H366he von 53.864,37 200 stehe dem Kl344ger ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte unter Verletzung ihrer dienstvertraglichen F374rsorgepflicht den Kl344ger zu sp344t dar374ber informiert habe, dass seine inl344ndischen Bruttoeink374nfte seit dem 1. Januar 1996 nach dem Jahressteuergesetz 1996 nicht etwa, wie zun344chst angenom-men, mit pauschal 30 % zu versteuern seien, sondern der normalen "Inl344nder-Lohnsteuer" unterl344gen, kann sie damit nicht geh366rt werden. 22 Der Kl344ger hat seinen Schadensersatzanspruch zun344chst auf F374rsorge-pflichtverletzungen der Beklagten sowohl im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung als auch im Zusammenhang mit den 304nderungen des Steuer-rechts durch das Jahressteuergesetz 1996 gest374tzt. Im Berufungsverfahren hat er auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts vom 13. April 2006 klargestellt, dass er ausschlie337lich Ersatz des durch die Anmie-tung der Wohnung entstandenen Schadens verlange. Dementsprechend hat er nur noch die damit einhergehenden Pflichtverletzungen der Beklagten bean-standet. Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung hat er ausschlie337lich geltend ge- 23 - 11 - macht, eine am 11. April 1996 gegebene Zusage der Beklagten, ihm die Netto-Differenz aus der 304nderung des pauschalen Steuerabzugs von 15 auf 30 % zu erstatten, sei dahin zu verstehen, dass s344mtliche 374ber den alten Steuersatz hinaus gehenden Nachzahlungsverpflichtungen von der Beklagten zu tragen seien. Dieser Argumentation ist das Berufungsgericht nicht gefolgt; vielmehr hat es - rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet - eine 374ber die Erh366-hung des pauschalen Steuerabzugs hinausgehende Zusicherung, weitere Steuernachteile jedweder Art zu erstatten, f374r nicht gegeben erachtet. Da es der Revision verwehrt ist, tats344chliches, im Berufungsverfahren "fallen gelassenes" Vorbringen wieder aufzugreifen, ist sie bez374glich eines Be-trags von 53.864,37 200 zur374ckzuweisen. 24 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Feststellungsantrag ebenfalls nur Erfolg haben kann, soweit es um den Steuerstatus des Beklagten in den Jahren 1991 bis 1995 geht. 25 II. Die Anschlussrevision der Beklagten Auch die Anschlussrevision der Beklagten ist begr374ndet. 26 Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht unter dem wei-teren - von der zuvor er366rterten Haftung f374r die Falschauskunft unabh344ngigen - Gesichtspunkt, dass die Beklagte den Kl344ger steuerlich falsch behandelt habe, indem sie auch nach Anmietung der Wohnung in den Jahren 1990 bis 1995 le-diglich den nur f374r beschr344nkt steuerpflichtige Ausl344nder geltenden Pauschal-abzug von 15 % vorgenommen und nicht die an sich geschuldete Steuer einbe- 27 - 12 - halten und an das Finanzamt abgef374hrt habe. Die gegen die aus dieser Grund-lage hergeleitete Haftung gerichteten Angriffe der Anschlussrevision haben Er-folg. 1. a) Zwar besteht die Pflicht des Arbeitgebers - hier der Beklagten -, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzu-f374hren (247 38 EStG), in erster Linie gegen374ber dem Fiskus. Der Arbeitgeber ist jedoch auch dem Arbeitnehmer gegen374ber zum korrekten Steuerabzug ver-pflichtet. Dies ist f374r das Arbeitsrecht anerkannt (BAG NJW 2004, 3588; NZA 1990, 309). Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz auf das hier in Rede stehende Dienstverh344ltnis zwischen den Parteien 374bertragen. F374r eine Differenzierung zwischen Arbeits- und Dienstvertr344gen, die auch das Steuer-recht nicht vornimmt, fehlt es an einem sachlichen Grund. 28 b) Unstreitig hat die Beklagte diese - ihr somit auch dem Kl344ger gegen-374ber obliegende - Pflicht zum korrekten Steuerabzug objektiv verletzt, indem sie lediglich 15 % bzw. (ab 1. Januar 1996) 30 % der Eink374nfte pauschal als Steuer abgef374hrt hat. Dies war einmal deshalb unrichtig, weil der Kl344ger einen Wohn-sitz in Deutschland hatte und damit unbeschr344nkt steuerpflichtig war, zum an-deren ab 1996 auch deshalb, weil er im steuerlichen Sinne nicht selbst344ndig t344tig war. 29 c) Die Anschlussrevision r344umt ein, dass das Berufungsgericht zu Recht eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten bejaht hat, weil diese in dem frag-lichen Zeitraum den Kl344ger als beschr344nkt steuerpflichtig angesehen und des-halb nur pauschal 15 % seiner Eink374nfte als Steuer abgef374hrt hatte. Die Beklag-te bestreitet jedoch ein Verschulden ihrer zust344ndigen Bediensteten als subjek- 30 - 13 - tive Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs. Damit kann sie indessen keinen Erfolg haben. Den f374r den Steuerabzug zust344ndigen Bediensteten der Beklagten h344tte vielmehr - wie das Berufungsgericht mit hinreichend tragf344higer, revisionsrecht-lich nicht angreifbarer Begr374ndung feststellt - bekannt gewesen sein m374ssen, dass der Kl344ger einen zweiten Wohnsitz in K366ln begr374ndet hatte. Daraus h344tten sie die steuerrechtlichen Konsequenzen f374r die zutreffende Berechnung des Abzugs ziehen m374ssen. F374r ein Mitverschulden des Kl344gers sieht der Senat keinen Ansatzpunkt; deswegen war auch das Berufungsgericht nicht gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Nichtinformation oder der fehlerhaften Information der Beklagten durch den Kl344ger auf ein solches einzugehen. 31 2. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Belastung des Kl344gers mit den nachzuzahlenden Steuern selbst - im Unterschied zu der Haftung f374r die Falschauskunft des Kulturdezernenten - nicht vom Schutzzweck dieser Pflicht der Beklagten zum korrekten Steuerabzug umfasst wurde (vgl. in diesem Sinne bereits BAG BB 1958, 414). Denn die Steuernachzahlung war berechtigt. Der Kl344ger schuldete die Steuern tats344chlich, weil er aufgrund sei-nes inl344ndischen Wohnsitzes der unbeschr344nkten Steuerpflicht unterlag. Die Begr374ndung dieses inl344ndischen Wohnsitzes, die zur Steuermehrbelastung f374hrte, fiel - wie bereits dargelegt - in den eigenen Risikobereich des Kl344gers. Deswegen kann der Kl344ger auch nicht geltend machen, er h344tte bei Vornahme eines zutreffenden, 15 % deutlich 374bersteigenden Abzugs sich nach dessen Berechtigung erkundigt und bei Kenntniserlangung von der Steuersch344dlichkeit der Wohnungsanmietung seinen inl344ndischen Wohnsitz alsbald aufgegeben. Diese Konsequenz w344re allenfalls ein dem Kl344ger g374nstiger Reflex aus der zu-treffenden Berechnung der Steuer gewesen; der Schutzbereich der insoweit 32 - 14 - wahrzunehmenden Pflichten der Beklagten w344re dadurch sachlich nicht erwei-tert worden. Bei der Schadensh366he ist dementsprechend die den Kl344ger tref-fende Steuernachzahlung selbst aus dem Ersatzanspruch auszuklammern. Dieser ist vielmehr auf die sonstigen Nachteile begrenzt, die sich aus der ver-sp344teten Anmeldung und Festsetzung der Steuer ergeben hatten. b) Als ersatzf344hige Schadenspositionen hat das Berufungsgericht daher die zu Lasten des Kl344gers aufgelaufenen Steuernachforderungszinsen (247 233a AO), Stundungszinsen (247 234 AO) und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (247 237 AO) f374r berechtigt gehalten. Au337erdem hat es zugunsten des Kl344gers Kreditzinsen, Steuerberatungskosten - wenn auch nur im Umfang von 15 % der vom Kl344ger angesetzten H366he - und Rechtsberatungskosten ber374cksichtigt. 33 aa) Soweit die Anschlussrevision die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Berechnung der Schadensh366he in den Positionen "Kreditzinsen" und "Rechtsberatungskosten" angreift, ist ihr der Erfolg zu versagen. Die diesbez374g-lichen Feststellungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen des dem Tatrichter durch 247 287 ZPO einger344umten erweiterten Beurteilungsspielraums. Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht - wie der Senat gepr374ft hat - dabei nicht unterlaufen; insbesondere ist kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten 374bergangen worden. Von einer n344heren Begr374ndung sieht der Senat insoweit ab (247 564 ZPO). 34 bb) Zu Recht jedoch beanstandet die Anschlussrevision, dass das Beru-fungsgericht die Grunds344tze der "Vorteilsausgleichung" unzutreffend angewandt hat. 35 - 15 - Wenn und soweit einem Steuerpflichtigen hinsichtlich der von ihm zu zahlenden Steuern ein ersatzf344higer "Versp344tungsschaden" entsteht, so sind die ihm in demselben Zusammenhang erwachsenen Verm366gensvorteile, insbe-sondere durch die M366glichkeit zur Nutzung eines zun344chst nicht durch Steuer-zahlungen oder -abz374ge geminderten Verm366gens, grunds344tzlich im Wege der Vorteilsausgleichung nach 247 249 BGB schadensmindernd zu ber374cksichtigen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 124/90 = WM 1991, 814 f zur Steu-erberaterhaftung). Der Kl344ger hat nach seinem eigenen Vorbringen die Zahlun-gen der Beklagten dazu verwendet, in New York eine Wohnung zu erwerben, die er, wenn ihm nur die um die Steuerabzugsbetr344ge gek374rzte Verg374tung zur Verf374gung gestanden h344tte, nicht erworben h344tte. Die mit diesem Erwerb ver-bundenen Nutzungsvorteile mindern entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts den Schaden des Kl344gers. Das Berufungsgericht verengt den Begriff der Kongruenz von Vor- und Nachteil, wenn es meint, insoweit k366nnten nur er-zielte Habenzinsen oder ersparte Kreditzinsen veranschlagt werden (vgl. all-gemein hierzu M374nchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., 247 249 Rn. 265 ff). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzanspruch des K344ufers wegen Nichterf374llung des Kaufvertrags, auf die sich das Berufungsge-richt in diesem Zusammenhang berufen hat (BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 - V ZR 115/96 = BGHZ 136, 52 = NJW 1997, 2378; siehe auch Urteil vom 31. M344rz 2006 - V ZR 51/05 = NJW 2006, 1582), l344sst sich f374r die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes entnehmen. 36 III. Ergebnis 1. Die Abweisung der Klage kann daher hinsichtlich der Steuernachzahlun-gen 1991 bis 1995 keinen Bestand haben. Gleiches gilt f374r die Abweisung der 37 - 16 - Steuerberatungskosten. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich diejenigen Kosten f374r ersatzf344hig gehalten, die gerade dadurch erforderlich geworden wa-ren, dass die Steuern erst versp344tet festgesetzt wurden. Dies trifft zu, soweit es um den Haftungstatbestand der Verletzung der Pflicht zum korrekten Steuerab-zug geht. In den Rahmen des anderen Haftungstatbestandes, der unrichtigen Auskunft des Kulturdezernenten, fallen jedoch auch diejenigen Steuerbera-tungskosten, die aufgewendet werden mussten, weil der Kl344ger unbeschr344nkt steuerpflichtig war und daher eine Steuerkl344rung 374ber sein gesamtes Einkom-men abgeben musste. Diese k366nnen insoweit einen ersatzf344higen Schaden darstellen. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufkl344rung 374ber die im Einzel-nen streitigen 304u337erungen des Kulturdezernenten, insbesondere 374ber deren Inhalt und Tragweite. 38 2. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, war das Berufungsurteil in vol-lem Umfang aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dar-374ber enth344lt, welche konkreten Nutzungsvorteile der Kl344ger erlangt hat und wie diese zu bewerten sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie den zuer-kannten Betrag 374bersteigen. 39 F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass zwar der Er-satzpflichtige grunds344tzlich die Darlegungs- und Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung tr344gt, aber der Gesch344digte gehal-ten ist, Angaben zu den zur Berechnung des Vorteils erforderlichen Um- 40 - 17 - st344nden zu machen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 115/01 = NJW-RR 2002, 1280). Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 12.07.2005 - 5 O 291/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.05.2007 - 20 U 128/05 -
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