BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 165/08 vom 5. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Kl344gerin wird der Gegenstandswert anderweitig festgesetzt auf 344.019,48 200 Gr374nde: Die Streitwertfestsetzung des Senats im Beschluss vom 8. Oktober 2008 beruht auf den Angaben in dem angefochtenen Urteil (BU 20), aus denen sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde bek344mpfte Beschwer auf den Gesamt-wert von 419.022,65 200 bel344uft. Da die Kl344gerin nicht deutlich gemacht hat, dass sie mit ihrer Beschwerde die Widerklage nicht zum Gegenstand des Verfahrens machen wollte, ist das Unterliegen der Kl344gerin aus beiden Komplexen der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. 1 Aus der Pr374fung der vom Senat erneut beigezogenen Sachakten ergibt sich indessen, dass die beschriebenen Angaben in dem Berufungsurteil unzu-treffend sind. Danach ist die Kl344gerin mit ihrer eigenen Berufung in H366he von 155.052,90 200 unterlegen; diesem Betrag ist ihr Unterliegen bezogen auf die Be-rufung des Beklagten hinzuzurechnen, das sind 188.966,58 200 (Widerklageforde-rung zzgl. nicht in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommene Forderun- 2 - 3 - gen); zusammen ergibt dies eine Beschwer der Kl344gerin von 344.019,48 200, die der Streitwertfestsetzung f374r die 3. Instanz zugrunde zu legen ist. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 310 O 246/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - 11 U 259/06 -
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