ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZR165.15.0 BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS I ZR 165 /1 5 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Debrisoft Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 13 Abs . 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Veror d- nung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (Abl. Nr. L 78 vom 24. März 2009) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt : I st Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass der I n- haber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Medizinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeu r mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widerse t- zen kann, es sei denn - es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zw i- schen Mitgliedstaaten beitragen würde; - es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verp a- ckung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann; - auf der Verpac kung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist; - das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein, und - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 7 . Juli 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büsch er , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegun g des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/20 09 des R a- tes vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (Abl. Nr. L 7 8 vom 24. März 2009) folgende Frage zur Voraben t- scheidung vorgelegt: Ist Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 dahin au s- zulegen, dass der Inhaber der Marke sich dem weiter en Ve r- trieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Med i- zinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn - es ist erwiesen, das s die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde; - e s ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalz u- stand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beei n- trächtigen kann; - 3 - - auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist; - das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder uno r- dentlich sein, und - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inve r- kehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen E r- zeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware. Gründe : A. Die Klägerin ist Inhaberin der am 22. Juni 2010 für " Sanitärprod ukte für medizinische Zwecke " , " Pflaster " und " Verbandsmaterial " eingetragenen G e- meinschaftswortmarke Nr. 8852279 " DEBRISOFT " . Sie stellt her und vertreibt unter anderem das Produkt " Debrisoft zum Debri de ment, STERILE, 10x10 cm, 5 Stück " . Es handelt sich d abei um Verbandsmateria l, das bei der oberflächl i- chen Behandlung von Wunden und der Wundumgebung verwendet wird. Die Beklagte, eine in Österreich ansässige Gesellschaft, vertreibt im Wege des Parallelimports von der Klägerin hergestellte und nach Österre ich exportie r- te Sanitärprodukte für medizinische Zwecke und Verband s material in Deutsc h- land. 1 2 - 4 - Am 25. Mai 2012 erwarb die Klägerin in einer Apotheke in Düsseldorf ein Paket des von der Beklagten zuvor aus Österreich importierten Produkts " Debrisoft zum Deb ri de ment, STERILE, 10x10 cm, 5 Stück " . A uf der Fal t- schachtel des Produkts hatte die Beklagte vor der Veräußerung an die Apoth e- ke einen ( nachfolgend aus der Wiedergabe im Klageantrag ersichtlichen ) Au f- kleber angebracht , der folgende Angaben enthielt: Import BRD: Europ - Vertrieb GmbH Postfach 20, A - 8753 Fohnsdorf Tel.: ... Wiedergabe eines Strich codes PZN - 9678442 Der Aufkleber war auf einem unbedruckten Teil der Faltschachtel in o r- dentlicher Weise aufgebracht und verdeckte nicht die Marke der Klägerin. Di e Angabe " PZN " kürzt den Begriff " Pharmazentralnummer " ab. Diese dient dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrec h- nung der Apotheken mit de n Krankenkassen zu ermöglichen. Die Beklagte hatte die Klägerin nicht über den Re - Import des Produkts " Debrisoft zum Debri de ment, STERILE, 10x10 cm, 5 Stück " vorab informiert und ihr auch keine durch den Aufkleber veränderte Produktpackung zur Verf ü- gung gestellt . Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verle t- zung ihre r Marke. Eine Erschöpfung ihres Markenrechts sei nicht eingetret en, weil die Beklagte sie über den Re - Import nicht vorab informiert und ihr auch kein Muster der veränderten Packung überlassen habe. 3 4 5 - 5 - Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten bei Androh ung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftl i- chen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin die Marke " DEBRISOFT " zur Ken n- zeichnung von Sanitätsprodukten, nämlich Verbandsmaterial zum Debri de ment, zu benutzen, insbesondere zu bewerben , anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Markeninhaberin vorab vom Freihalten gemeint: Feilhalten der wie hier ersichtlichen an relevanter Stelle vergrößert: veränderten Verbandsmaterialien, nämlich Ver bandsmaterial zum Debridement, unterrichtet hat und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten War e zur Verf ü- gung gestellt hat (Klagea ntrag zu I). 6 - 6 - Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunftserteilung, Herausgabe von Belegen im Umfang der zu erte ilenden Auskunft (Klagea ntrag zu III) sowie auf (Klagea ntrag zu IV) in Anspruch genommen . Außerdem hat sie die Feststellung der Schadensersat z- pflicht begehrt (Klagea ntrag zu II) . Ferner hat die Klägerin beant ragt, die Beklagte zu verurteilen, die gemäß Antrag zu I gekennzeichneten, nicht vorab angezeigten und auf Verlangen als Muster vorgelegten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum s tehenden Waren zu vernichten (Klagea ntrag zu V) . Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung und die Folgeansprüche lediglich auf Deutschland beziehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die G e- meinschaftsmarke ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist de s- halb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buc hst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorab entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Un i- on einzuholen. I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit dem b e- anstandeten Verhalten die Gemeinschaf tsmarke der Klägerin gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV verletzt. Zur Begründ ung hat es ausgeführt: Der Annahme einer Markenverletzung stehe nicht entgegen, dass die Kl ä- gerin das streitgegenständliche Produkt ursprünglich in der E uropäisch en Union 7 8 9 10 11 - 7 - in Verkehr gebracht habe . Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei dadu rch nicht eingetreten. Sie könne sich dem weiteren Vertrieb der Ware durch die Beklagte aus be rechtigten Gründen widersetzen . Im Streitfall liege in der Aufbringung des Aufklebers durch die Beklagte eine Neuetikettierung im Sinne der vom Gerichtshof der Eu ropäischen Union aufgestellten Grundsätze zur markenrechtlichen Behandlung von umgepackten und neuetikettierten p a- ra l lelimportierten Arzneimitteln . Diese Grundsätze seien vorliegend ebenfalls anzuwenden . Die Zulässig keit des Parallelimports hänge somit dav on ab , dass der Parallelimporteur den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen der Produ k- te über die Neuetikettierung informiere und diesem auf Verlangen ein Muster der Ware li efere . Dass der Gerichtshof der Europäischen Union seine Grund - sätze zur Produktgr uppe der Arzneimittel aufgestellt habe, während es vorli e- gend um ein Medizinprodukt gehe, ändere daran wegen der vergleichbaren B e- deutung der mit der Marke verbundenen Herkunftsgarantie für Hersteller und Verbraucher nichts . II . Das Landgericht, auf des sen Urteil das Berufungsgericht Bezug g e- nommen hat, ist von einer Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ausgegangen. Gegen diese Annahme erhebt die Revision keine Rüge. Sie ist des halb der r e- visionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Die in Rede stehende Vo r- schrift ist zwar durch die Ve rordnung (EU ) 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemei n- schaftsmarke und der Verordnun g (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durc h- führung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsma r- ke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster u nd M o- delle) zu entrichtenden Gebühren modifiziert worden. An die Stelle des Art. 9 12 - 8 - Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ist die inhaltsgleiche Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV getreten. Im vorliegenden Rechtsstreit findet aber im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten der Verordnun g (EU) 2015/ 2424 liegt, die Gemei n- schaftsmarken - Verordnung Anwendung. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob sich die Beklagte auf eine Ers chöpfung des Markenrechts der Klägerin beru fen kann. Da es sich nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bei dem Produkt " Debrisoft zum Debridement, STERILE, 10x10 cm, 5 Stück " um ein Medizinprodukt handelt und die Beklagte d ie Kläg e- rin nicht über den Re - Import des Produkts " Debrisoft zum Debridement , STER I- LE, 10x10 cm, 5 Stück " vorab informiert und ihr auch keine durch den Aufkleber veränderte Produktpackung zur Verfügung gestellt hat , stellt sich die Frage , ob die vom Gerich tshof für den Parallelimport von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze , nach denen die Vorabinformation und die Zurverfügungstellung eines Packungsmusters auf Verlangen des Markeninhabers eine Vorausse t- zung der Erschöpfung darstellt, auch auf den Paralleli mport von Medizinprodu k- ten Anwendung finden. 1. Gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV kann sich ein Dritter nicht auf die Erschö p- f ung des Rechts des Markeninhabers aus der Gemeinschaftsmarke berufen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich de m weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Ump a- cken mit einer Marke ver sehener Arzneimittel als solches den spezifischen G e- genstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichn e- ten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne 13 14 - 9 - Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahre n für diese He r- kunftsgarantie begründen (vgl. E uGH, Urteil vom 23. April 2002 - C - 143/00, Slg. 2002, I - 3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29 - Boehringer Ingelheim/Swingward I; Urteil vom 26. April 2007 C 348/04, Slg. 2007, I 3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30 - Bo ehringer Ingelheim/Swingward II). Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Hierzu rechnet regelmäßig bereits das Aufbringen eines Aufklebers mit wicht igen Informationen in der Sprache des Einfuhrlands. Eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusa m- menhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Pa ra l- lelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II ; BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 39 = WRP 2013, 902 - Barilla ). Der Widerspruch des Markeninhabers gege n den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 13 Abs. 2 GMV, der eine Abweichung von dem Grun d- satz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte B e- schränkung de s Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 16 - Boehringer Inge l- heim/Swingward II; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C - 276/05, Slg. 2008, I 10479 = GRUR 2009, 154 Rn. 23 - Wellcome/Pa ranova). Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Au s- übung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen A b- schottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Paralleli m- porteur das Umpacken unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, 15 - 10 - die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels ve r- bunden ist und die ihrem Wesen nach eine Beei nträchtigung des Originalz u- stands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die nachfo l- gend wiedergegebenen fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union entwickelten V oraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Ju li 1996 - C - 427/93, Slg. 1996, I - 3457 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 Bristol - Myers Squibb/Paranova; EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/ Swingward II; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 16 = WRP 2007, 1472 - STILNOX ; BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 40 - Barilla ): - Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepac k- ten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung de r Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen wü r- de. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in ve r- schiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den I mporteur erforderlich ist, um das Arzneimi t- tel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können. - Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann. - Auf der neuen Verpackung ist klar ang egeben, von wem das Ar z- neimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist. - Das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden - 11 - kann. Die Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein. - Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilha l- ten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware. 2. Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze i st nicht auf Fälle des Parallel - imports von Arzneimitteln beschränkt. Sie können jedenfalls in modifizierter Form auch auf das Umpacken anderer Erzeugnisse übertragen werden. a ) D er Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, da s s die se Maßstäbe z um Umpacken von Arzneimitteln im Grunds atz auch auf den Para l- lelhandel mit anderen Erzeugnissen Anwendung finden ( vgl. zu alkoholischen Getränken EuGH, Urteil vom 11. November 1997 C 349/95, Slg. 1997, I - 6227 = GRUR Int . 1998, 145 Rn. 27, 47 bis 50 Loe ndersloot/Ballantine ). Der Senat wendet diese Grundsätze ebenfalls nicht nur auf den Parallelimport von Ar z- neimitteln an, sondern legt sie auch der Prüfung der Erschöpfungsvorausse t- zungen in Bezug auf andere Erzeugnisse z ugrunde ( für Medizinprodukte vgl. B GH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 Rn. 20 = WRP 2010, 1020 - One Touch Ultra ; für Lebensmittel vgl. BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 41, 51, 53 - Barilla ). Auch das Schrifttum geht davon aus , dass die union srech t- lichen Erschöpfungsg rundsätze nicht auf Arzneimittel beschränkt sind, sondern für alle Produkte gelten, bei denen es für den inländischen Marktzutritt des aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Originalprodukts erforderlich ist, Ä n- derungen an der Verpackung oder der Marke vorzunehm en (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 67; Schalk in Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerbl i- cher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 24 MarkenG Rn. 55; v. Ekey in HK MarkenR, 3. Aufl., § 24 MarkenG Rn. 86; Streudtner in 16 17 - 12 - BeckOK.MarkenR, 6 . Edition, Stand: 1. Februar 2016, § 24 Rn. 76 ff. ; Müller in BeckOK .UMV, 2. Edition, Stand: 24. März 2016, Art. 13 Rn. 77 ; Hacker in Str ö- bele/ Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 24 Rn. 115 ; Abrar, MarkenR 2011, 382, 389, 390; für Medizinprodukte ausdrücklich Beyerlein, MPR 2008, 3 f. ). b ) Allerdings müssen nicht stets alle der von der Rechtsprechung zum P a- rallelimport von Arzneimitteln entwickelte n fünf Erschöpfungsvoraussetzungen vorliegen. Die Grundsätze finden vielmehr nur in modifizierter Form auf andere Erzeugnisse Anwendung ( BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 41, 51 - Barilla; v. Ekey in HK MarkenR aaO § 24 Ma rkenG Rn. 86; Schalk in Büscher/Dittmer/ Schi wy aaO § 24 MarkenG Rn. 55; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rn. 115; Str eudtner in BeckOK.MarkenR aaO § 24 Rn. 78). Welche der Erschöpfungs - v oraussetzungen konkret zur Anwendung kommen, hängt von den im Einzelfall maßgeblichen legitimen Interessen des M arkeninhabers mit Blick auf die B e- sonderheiten des Erzeugnisses ab ( vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 48 Loendersloot/Ballantine). Danach ist beispielsweise der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines alkoholischen Getränks nicht verpflichtet, dem He r- steller auf Anforderung eine Probe des umgepackten Erzeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer das Umpacken vorgenommen hat, wenn die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits dadurch ausreichend g e- wahrt sind, dass ihn der Parallelim porteur vorab vom Verkauf des neu etikettie r- ten Erzeugnisses informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 Loendersloot/Ballantine ). Eine entsprechend modifizierte Anwendung der un i- onsrechtlichen Erschöpfungsgrundsätze hat der Senat für eine i m Rahmen e i- nes Parallelimports von Nudeln und Fertigsaucen vorgenommene Neuetiketti e- rung für maßgeblich erachtet (vgl. BGH , GRUR 2013, 739 Rn. 52 - Barilla; g e- gen eine modifizierte Anwend ung Abrar, MarkenR 2011, 382, 390 und wohl auch Hacker in Ströbele/Ha cker aaO § 24 Rn. 116 Fn. 272 ). 18 - 13 - 3. I m Streitfall liegt auch eine Neuetikettierung im Sinne der unionsrechtl i- chen Erschöpfungsgrundsätze zum Parallelimport vor. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Beklagten auf den Verpackungen der st reitgegenständlichen Produkte aufgebrachte Aufkleber mit der Angabe von Name und Anschrift der Beklagten unter der Überschrift " Import BRD " enthalte wichtige Informationen in der Sprache des Einfuhrlandes. Der Aufkleber berge seinem Wesen nach auch wenn die Angaben zutreffend sein sollten - tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke. Durch ihn könn t en beim Verbraucher Zweifel daran ausgelöst werden, dass an der ihm angebotenen Ware auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten oh ne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden sei, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt habe . b) Diese Beurteilung hält der Senat für zutreffend . Ei ne unter den Begriff des Umpackens fallende Neuetikettierung der Verpackung liegt regelmäßig beim Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der S prache des Einfuhrlands vor . Bereits eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusa mmenhang schon zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward I I; BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 39 Barilla). Entgegen der Ansicht der Revisi on kommt dem auf dem Aufkleber aufgebrachte n Strichcode nicht lediglich die Funktion eines Prei s- schildes zu, so dass der Verbraucher die auf dem Aufkleber enthaltenen Info r- mationen nicht der Klägerin als Markeninhaberin zurech net, sondern dem Hän d ler . Es f ehlt im Vortrag der Beklagten bereits an einer tatsächlichen Grun d- lage für die Behauptung der Revision, dem Strichcode komme allein die Funkt i- on eines Preisschildes zu. Es ist im Übrigen weder substantiiert vorgetragen 19 20 21 - 14 - worden noch sonst ersichtlich, dass d er maßgebliche Durchschnittsverbraucher in dem Strichcode lediglich ein vom Händler aufgebrachtes Preisschild erke n- nen wird. Hinzu kommt, dass sich auf dem Aufkleber der Beklagten nicht nur ein Strichcode befindet, sondern außerdem Angabe n zum Importeur un d eine Pharmazentralnummer angebracht sind . Aus diesen Angaben hat das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, dass der Aufkleber seinem Wesen nach - auch wenn die Angaben zutreffend sein sollten - tatsächliche Gefahren für die He rkunftsgarantie der M arke birgt , weil beim Verbraucher die Vorstellung au s- gelöst werde , es sei an der ihm angebotenen Ware auf einer früheren Vermar k- tungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Ei n- griff vorgenommen worden , der den Originalzustand der W a re beeinträchtigt haben könnte. 4. Im Streitfall stellt sich demnach die vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschiedene Frage, ob die für den Parallelimport von Ar z- neimitteln entwickelten Grundsätze auf den Parallelimport von Medizinpro du k- ten uneingeschränkt Anwendung finden . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die unionsrechtlichen E r- schö p fungsgrundsätze zum Parallelimport von Arzneimitteln seien auf Medizi n- produkte entsprechend anzuwenden, so dass eine Erschöpfung des Marke n- rec hts (auch) die vorliegend unstreitig fehlende Vorabinformation der Klägerin sowie die hier ebenfalls nicht erfolgte Übersendung eines Warenmusters auf ihr Verlangen voraussetze . Die Besonderheiten, die bei Arzneimitteln vorhanden seien und diese Erschöpfun gsvoraussetzungen rechtfertigten , seien bei Med i- zinprodukten ebenso gegeben . Zwar müssten Medizinprodukte kein Zula s- sungsverfahren wie Arzneimittel durchlaufen. Jedoch mache das zu ihrer Ve r- kehrsfähigkeit notwendige Konformitätsbewertungsverfahren sie sowo hl aus der Sicht der Hersteller als auch aus der Perspektive der Verbraucher zu besonders 22 23 - 15 - sensiblen Produkten, bei denen die Herkunftsgarantie der auf dem Produkt a n- gegebenen Marke aufgrund der gleichfalls hohen Verantwortlichkeit des He r- stellers eine beso ndere Bedeutung erlange. Dies gelte auch und gerade für die Produktverpackung, auf der die CE - Kennzeichnung als Erklärung des Herste l- lers aufgebracht sei, das Produkt genüge den gesetzlichen An forderungen. D a- gegen seien die vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Bundesg e- ric htshof für Lebensmittel aufgestellten Grundsätze, nach denen lediglich eine Vorabinformation, nicht aber eine Bemusterung erforderlich sei, nicht maßge b- lich. Zwar gebe es auch rechtliche Regelungen, die der Lebensmittelsicherheit dienten und beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu beachten seien. K eine dieser Verpflichtungen sei jedoch qualitativ mit denen zu vergleichen, die im Rahmen eines Zulassungs - oder Konformitätsbewertungsverfahren s in Bezug auf Arzneimittel oder Medizin produkte zu erfüllen seien. b) Der Senat hält diese Beurteilung für überzeugend mit der Folge, dass die unionsrechtlichen Grundsätze zur Rechtmäßigkeit des Parallelimports von Arzneimitteln auf Medizinprodukte uneingeschränkt entsprechend anwendbar wäre n (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 U 113/05, juris Rn. 66; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rn. 114; Beyerlein, MPR 2008, 3 f. ). aa) Die Revision macht zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung geltend, zwischen Arzneimitteln u nd Medizinprodukten bestünden trotz gewi s- ser Parallelen entscheidende Unterschiede . Sie verweist zur Begründung au f die unterschiedlichen gesetzlichen Begrifflichkeiten sowie die unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen an die Erlaubnis zum Herstellen und Inverkeh r- bringen von Arzneimitteln auf der einen und Medizinprodukten auf der anderen Seite. Damit berücksichtigt sie nach Ansicht des Senats nicht ausreichend , dass es i m Hinblick auf die vorliegend entscheidende Frage , welche Erschö p- 24 25 - 16 - fungsvoraussetzun gen Anwendung finden, nicht auf ordnungs - oder wettb e- werbsrechtliche Detailregelungen zur Verkehrsfähigkeit von Erzeugnissen a n- kommt, sondern eine ma rkenrechtliche Betrachtung vorzunehmen ist . Maßge b- lich sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu ropäischen Union die im Einzelfall bestehenden legitimen Interessen des Markeninhabers mit Blick auf eventuelle Besonderheiten des Erzeugnisses (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 48 - Loendersloot/Ballantine) . Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das für die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten notwendige Konformitätsbewertungsverfahren mache diese Erzeugnisse sowohl aus der Sicht der Hersteller als auch aus der Perspektive der Verbraucher zu besonders sensiblen Produkten, bei denen die Herkunft sgarantie der Marke aufgrund der hohen Verantwortlichkeit des Herstellers eine besondere Bedeutung erlange. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Sie hat vielmehr ei n- geräumt , dass es sich bei Medizinprodukten um sensible Produkte handelt , bei denen die Herkunftsgarantie der auf dem Produkt angebrachten Marke ebenso wie die CE - Kennzeichnung aufgrund der Verantwortung des Herstellers eine besondere Bedeutung erlangt . bb) Das Berufungsgericht hat zudem mit Recht in dem für Medizinprodu k- te gesetzlich vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren einen Grund d a- für gesehen, dass es sich bei Medizinprodukten aus der Sicht der Hersteller und der Verbraucher um besonders sensible Produkte handelt und der He r- kunftsgarantie der Marke eine besondere Bedeutung zukommt. Der Zweck de s Medizinproduktegesetztes (MPG) , mit dem die Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG, 98/ 79/EWG, 2000/70/EWG , 2003/12/EG, 2003/32/EG und 2005/50/EG umgesetzt sind (vgl. Rehmann in Rehmann/Wagner, MPG, 2. Aufl., Einführung Rn. 2 ; Lücker in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., Vorbemerkung Rn. 3 f. ) besteht darin , durch eine Regelung des Verkehr s mit Medizinprodukten für 26 - 17 - die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesun d- heit und den erforderlichen Schutz der Pat ienten, Anwender und Dritter zu so r- gen (§ 1 MPG) . Das Medizinprodukterecht ist damit wie das Arzneimittelrecht Risikovorsorgerecht (vgl. Rehmann in Rehmann/Wagner aaO § 1 Rn. 1). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich dieser Zweck in besondere n Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten ni e- derschlägt . So dürfen diese gemäß § 6 Abs. 1 MPG nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE - Kenn zeichnung ve r- sehen sind. Mit der CE - Kennzeich nung dürfen Medizinprodukte nur versehen werden, wenn die Grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitäts bewe r- tungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 durc h- geführt worden ist (§ 6 Abs. 2 MPG). Zudem ist die Eignung von Medizinpr o- du k ten für den vorgesehenen Verwendungszweck durch eine klinische Bewe r- tung anhand von klinischen Daten zu belegen, soweit nicht in begründeten Ausnahme fällen andere Daten ausreichen (§ 19 Abs. 1 MPG). cc) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Medizinprodu k- ten - ebenso wie bei Arzneimitteln , aber anders als bei Lebensmittel n - um E r- zeugnis se handelt, die einen unmittelbaren Gesundheitsbezug aufweisen. Da die eigene Gesundheit nach der Lebenserfahrung eine besondere Wertschä t- zung und Aufmerksamkeit des Verbrauchers genießt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 185 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen, mwN) , ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu bea n- standen, Medizin produkte gehörten wie Arzneimittel zu den besonders sensi b- len Produkten, bei denen die Herkunftsgarantie der auf dem Erzeugnis angeg e- 27 - 18 - benen Mar ke aufgrund der hohen Verantwortlichkeit des Herstellers eine b e- sondere Bedeutung erlange . dd) Aufgrund d ies e r Umstände erscheint es gerechtfertigt, für Medizinpr o- dukte ebenso wie für Arzneimittel von einer besonderen Sensibilität des Ve r- brauchers in B ezug auf die durch die Marke verkörperte Herkunftsgarantie und damit ein vergleichbares legitimes Interesse des Markeninhabers anzunehmen, Gefahren für diese Herkunftsgarantie abzuwehren . Dass überwiegende Intere s- sen des Parallelimporteurs der Annahme eine r Obliegenheit zur Vorabinform a- tion und zur Übersendung eines Muster s der für den Parallelvertrieb vorges e- henen Packung entgegenstehen , ist im Streitfall nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. 28 - 19 - ee) Der Senat n eigt ferner da zu, die union srechtlichen Grundsätze zur Rechtmäßigkeit des Parallelimports von Arzneimitteln auf alle Medizinprodukte entsprechend anzuwenden . Die vorstehend dargelegten Gründe gelten für alle Medizinprodukte gleichermaßen. Eine Differenzierung innerhalb dieser Pr o- duktgruppe würde zu einer schwer hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die unionsrechtlichen Grundsätze zur Rechtmäßigkeit des Parallelimports unterschiedslos auf alle Arzneimittel an, ohne im Einzelfall nach deren Art oder Gefährlichkeit für die Gesundheit des Anwenders zu differenzieren. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2014 - 34 O 117/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2015 - I - 20 U 95/14 - 29
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