BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 165/96 vom26. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlickund Dörrbeschlossen:Der Antrag der Klägerin, von der Erhebung der Kosten für dasRevisionsverfahren III ZR 165/96 abzusehen, wird zurückgewie-sen.Gründe Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behand-lung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine "unrichtige Be-handlung" im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn das Gericht gegeneindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutagetritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Be-schlüsse vom 24. September 1962 - VII ZR 20/62 - NJW 1962, 2107; vom17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831, 832).Fehler dieser Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, auchwenn sein Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen worden ist. Zwar war wesentlicher Aufhebungsgrund, daß das Be-rufungsgericht von der Einholung eines von der Klägerin beantragten Sachver-ständigengutachtens abgesehen hat, weil es ausreichende Anknüpfungstat- - 3 -sachen hierfür vermißt hat. Eingebettet war dieser Antrag jedoch in schwierigeFragen der haftungsausfüllenden Kausalität in einem Fall, in dem ein Weiter-bildungsteilnehmer von seiner weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde.Insoweit wurde die Sache durch das Revisionsverfahren - anders als in Fällen,in denen ein Berufungsurteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufzu-heben ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - VersR1987, 405) - in einer Weise gefördert, die einer Nichterhebung von Kosten ent-gegensteht.RinneWurm StreckSchlickDörr
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