BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 166/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers (hier: Fortwirken eines von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestandes). BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsena ts des Oberlandesgerichts Mnchen vom 4. April 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 31. Zivi l - senat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte, ein Polizeibeamter, war nebenberuflich als Anlageve r - mittler tätig, wobei er insbesondere Anlagen bei der K. H. Vermögensve r - waltung (KHV) vertrieb. Die Klägerin legte auf Empfehlung des Beklagten bei der KHV am 18. und 21. J anuar 1997 Beträge in Höhe von 10.000 und 3.744 DM an. Weitere Anlagen in Höhe von 3.000 und 18.000 DM, bei denen Art und Umfang einer Mitwirkung des Beklagten streitig sind, tätigte sie am 10. April und 4. August 1997. Schließlich zahlte sie - nach ihrem Vorbringen auf inten sives Drängen des Beklagten - am 12. November 1997 einen Betrag - 3 - von 330.000 DM bei der KHV ein, nachdem sie zuvor ein von dem Beklagten vermitteltes persnliches Gesprch mit K. H. gefhrt hatte. Smtliche Ei n - lagen sind bis auf 25.000 DM, die die Klgerin zurckerhalten hat, infolge b e - trgerischer Machenschaften des K. H. verlorengegangen; dieser ist w e - gen Betruges zum Nachteil von Anlegern zu einer Freiheitsstrafe von fnf Ja h - ren und neun Monaten verurteilt worden. Die Klgerin hat vorgetragen, sie habe smtliche Einzahlungen nur au f - grund der umfassenden Gesprche mit dem Beklagten gettigt. Dieser habe immer wieder darauf hingewiesen, daß es sich um eine serise und sichere Geldanlage handele, fr die er persnlich einstehe. Tatschlich habe der B e - klagte gewußt, daß es sich bei den Anlagegeschften durch die KHV um "wi n - dige Geldanlagen" gehandelt habe und daß 1994 und 1996 bereits gegen K. H. wegen Anlagebetruges ermittelt worden sei. Die Klgerin hat den Beklagten auf Schadensersatz in Hhe von 344.744 DM nebst Zinsen in A n - spruch genommen. Der Beklagte hat ein Fehlverhalten bestritten. Das Landg e - richt hat ihn nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 265.744 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klgerin mit dem Ziel einer vollen Verurteilung des Beklagten, der Beklagte mit dem Ziel vlliger Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten unter Zurckweisung der Berufung der Klgerin die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin. Entscheidungsgrnde - 4 - Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. 1. Als Anlagev ermittler haftet der Beklagte fr unrichtige Angaben nach Maûgabe der Grundstze, wie sie in den Senatsurteilen vom 13. Mai 1993 (III ZR 25/92 = WM 1993, 1238 = NJW-RR 1993, 1114 = BGH BGB § 676 A n - lagevermittler 4) und 13. Januar 2000 (III ZR 62/99 = WM 2000, 426) im ei n - zelnen niedergelegt worden sind: Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunft s - vertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der I n - teressent deutlich macht, daû er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung b e - zogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in A n - spruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewnschte Ttigkeit beginnt. Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vol l - stndiger Information ber diejenigen tatschlichen Umstnde, die fr den A n - lageentschluû des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es - jedenfalls grundstzlich - vorab der eigenen Information des Anlageve r - mittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonitt des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben ber die hierfr maûgebl i - chen Umstnde kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlssig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfgt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur ber unzureichende Kenntnisse, so muû er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen. - 5 - 2. Aufgrund der durchgefhrten Beweisaufnahme hat das Landgericht fo l - gende tatschliche Feststellungen getroffen: Der Beklagte hat die Klgerin i m - mer wieder darauf hingewiesen, daû es sich bei den Geldanlagen bei der Fi r - ma H. um eine "todsichere", also risikolose Sache handele und daû er den Inhaber der Firma H. persnlich berwache und genaue Kenntnis habe, welche festverzinslichen Wertpapiere H. anschaffe. Diese festgestellten Erklrungen des Beklagten gingen ber eine normale Anpreisung der Kapita l - anlage bei weitem hinaus. Zu Recht hat das Landgericht daher angenommen, daû es dahinstehen knne, inwieweit der Beklagte den ihm erteilten Inform a - tionen seitens der Firma H. blind vertraut hat oder ob er gegenteilige E r - kenntnisse ignoriert bzw. der Klgerin gegenber geleugnet hat. Jedenfalls hat er gegenber der Klgerin seine eigene Sachkunde und Überwachung des I n - habers der Firma betont. In Wirklichkeit konnte, wie der unstreitige weitere G e - schehensablauf und der nahezu totale Verlust der Anlagen zeigen, von einer sachkundigen Überwachung der Firma H. und einer realistischen Einsch t - zung ihres Geschftsgebarens durch den Beklagten keine Rede sein. Deshalb hat der Beklagte durch seine Erklrungen gegenber der Klgerin gegen die ihn aus dem Anlagevermittlungsvertrag treffenden, vorstehend beschriebenen Auskunfts- und Hinweispflichten schuldhaft verstoûen. 3. Auf dieser vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Tatsache n - grundlage ist seine Annahme, hinsichtlich des grûten Anlagebetrages in Hhe von 330.000 DM fehle es an einem fr den Schaden kausal gewordenen Ve r - schulden des Beklagten, ohne hinreichende Substanz. Das persnliche G e - sprch zwischen der Klgerin und H. , auf das das Berufungsgericht ma û - geblich abstellt, war unstreitig durch den Beklagten vermittelt worden; dieser hat auch - wenn auch eher als bloûer Zuhrer - daran teilgenommen. Desw e - - 6 - gen muûte das durch die vorangegangenen Erklrungen des Beklagten bei der Klgerin geschaffene Vertrauen in die Seriositt des H. und in die Siche r - heit seiner Anlagen bei der Klgerin fortwirken. Der persnliche Eindruck, den die Klgerin von H. gewann, hat also lediglich diesen zuvor vom Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand besttigt. Unter diesen Umstnden ist es dem Beklagten zuzurechnen, wenn die Klgerin, wie das Berufungsgericht es formuliert, "die Mglichkeit der Informationen durch den Zeugen H. nicht ausgenutzt hat oder von diesem nicht mit der Wahrheit bedient wurde". Denn damit verwirklichte sich gerade das Risiko, das der Beklagte zuvor geschaffen hatte. Um so mehr gilt dies, als nach dem Ergebnis der landgerichtlichen B e - weisaufnahme der Beklagte die Klgerin in der Folgezeit, also nach dem G e - sprch mit H. , aber noch vor der tatschlichen Einzahlung der Einlage, massiv gedrngt hat, diese doch nun endlich zu ttigen. 4. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klgerin sind auch die beiden kleineren Einlagen von 3.000 und 18.000 DM aus April und August 1997 dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Das Berufungsgericht hlt es selbst fr mglich, daû der B e - klagte der Klgerin insoweit zumindest die Einzahlungsbelege zur Verfgung gestellt hat. Mochte er damit auch keine eigene Vermittlungsleistung erbracht haben, so konnte er aus der Anforderung dieser Unterlagen zumindest erke n - nen, daû die Klgerin auf der Grundlage des von ihm zuvor geschaffenen Ve r - trauenstatbestandes weitere Vermgenstransaktionen an H. vorzunehmen beabsichtigte. Wollte er sich insoweit seiner durch die vorangegangenen Erkl - rungen begrndeten Verantwortlichkeit entziehen, wre es seine Sache gew e - sen, dies gegenber der Klgerin eindeutig klarzustellen. - 7 - 5. Das Landgericht hat der Klgerin hinsichtlich des grûten Anlagebetr a - ges von 330.000 DM ein Mitverschulden von 30% angelastet (dann aber die Klageforderung nicht um 99.000 DM, sondern nur um 79.000 DM gekrzt). Es hat dazu im einzelnen ausgefhrt, die Klgerin habe sich trotz fundierter Wa r - nungen von dritter Seite in einem Maûe auf die Angaben des Beklagten verla s - sen, das nicht mehr voll schutzwrdig sei. Diese - vom rechtlichen Ansatzpunkt her nicht zu beanstandende - Wrdigung bedarf jedoch im Berufungsrechtszug erneuter tatrichterlicher berprfung (wobei auch gegebenenfalls die rechner i - schen Unstimmigkeiten [s.o.] zu beheben sein werden). 6. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die S a - che ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, wobei der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch macht. Rinne Wurm Schlick Drr Galke
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