BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 166/04 Verk374ndet am: 21. M344rz 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja CMR Art. 29; HGB 247 435 Das Herbeif374hren eines Verkehrsunfalls durch ein "Einnicken" des Fahrers am Steuer begr374ndet nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen und in dem Bewusstsein erfolgten Handelns, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wenn sich der Fahrer bewusst 374ber von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer 334berm374dung hin-weggesetzt hat. F374r den dem Anspruchsteller daf374r obliegenden Nachweis sind die Regeln des Anscheinsbeweises jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als es sich bei dem Geschehen um einen individuellen Vorgang handelt (im Anschluss an BGH VersR 1974, 593, 594, VersR 1977, 619, 620 und VersR 2003, 364, 365). EWG-VO 3820/85 Art. 5 Abs. 1 Der Umstand, dass ein im G374terverkehr eingesetzter noch nicht 21 Jahre alter Fahrer, der einen Unfall verursacht hat, nicht Inhaber eines Bef344higungsnachweises 374ber den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung f374r Fahrer im G374terkraftverkehr gem344337 den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften 374ber das Mindestniveau der Ausbildung als Fahrer von Transportfahrzeugen im Stra-337enverkehr gewesen ist, hat f374r die Frage der Haftung nur dann Bedeutung, wenn sich das Fehlen der bei einer entsprechenden Ausbildung vermittelten Kenntnisse im zur Beurteilung stehenden Unfallgeschehen zumindest als Gefahrenmoment niederge-schlagen hat (im Anschluss an BGH NJW 2007, 506 Tz 15 ff., 17 f.). BGH, Urt. v. 21. M344rz 2007 - I ZR 166/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die H. Druckmaschinen AG beauftragte die Beklagte mit der Bef366rderung einer Druckmaschine von Wiesloch nach Amsterdam, wobei der Transport bis zur niederl344ndischen Grenze zu festen Kosten erfolgen sollte. Die Beklagte beauftragte ihrerseits die dem Rechtsstreit in erster Instanz auf Seiten der Beklagten beigetretene niederl344ndische D. Transport B.V. (im Weite- ren: Streithelferin) mit dem Transport. Deren Fahrer Marc T. (im Weiteren: Fah-rer) 374bernahm die Druckmaschine am 7. Dezember 2000 in Wiesloch. Gegen 16.50 Uhr fuhr er mit dem von ihm gef374hrten Lkw auf der Bundesautobahn 61 1 - 3 - bei Eppelsheim (Kreis Alzey/Worms) mit ca. 50 km/h ungebremst auf einen an-deren Lkw auf, der mit eingeschalteten Warnblinkleuchten das Ende eines Staus bildete. 2 Die Kl344gerin hat mit dem Vortrag, sie sei f374hrender Transportversicherer der H. Druckmaschinen AG und habe den Schaden reguliert, die Be- klagte aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von 288.809,70 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat hierzu geltend ge-macht, der Unfallhergang zwinge zu dem Schluss, dass sich der Fahrer leicht-fertig 374ber seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer hinweggesetzt habe, da er trotz 334berm374dung keine Ruhepause eingelegt habe und deshalb zum Zeitpunkt des Unfalls in einen Kurzschlaf gefallen sei. Die Streithelferin habe den Fahrer bez374glich der Einhaltung der Lenkzeitvorschriften nicht 374berwacht und 334ber-schreitungen geduldet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Fah-rer habe die Lenkzeiten an den Vortagen nicht 374berschritten. Der Unfall habe darauf beruht, dass der Fahrer einen "Blackout" gehabt habe. 3 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. 4 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r eine summenm344337ig unbeschr344nkte Haftung der Beklagten als nicht gegeben angesehen und die Klage daher nur in H366he von 100.414,81 200 (= Gegenwert von 83.300 Sonder-ziehungsrechten des Internationalen W344hrungsfonds im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils) f374r begr374ndet erachtet. 5 - 4 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Zahlungsbegehren weiter, soweit es im zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben ist. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der Beklagten sei gem344337 Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt, da die Voraussetzungen einer qualifizier-ten Haftung gem344337 Art. 29 Abs. 1 CMR nicht vorl344gen. Hierzu hat es ausge-f374hrt: 7 Eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten setzte nach dem aufgrund der Verweisung in Art. 29 Abs. 1 CMR anzuwendenden Ma337stab des 247 435 HGB voraus, dass der Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden w344re, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Kl344gerin habe nicht den ihr obliegenden Nachweis gef374hrt, dass der Fahrer in diesem Bewusstsein gehandelt habe. 8 Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe nicht fest, dass der Fahrer vor dem Unfall eingeschlafen sei. Zwar fehle eine Erkl344rung daf374r, dass der Fahrer auf das Ende des Staus vor ihm ungebremst aufgefahren sei. Ein Einschlafen (Sekundenschlaf) am Steuer sei aber nur eine von mehreren denk-baren Erkl344rungen f374r die fehlende Reaktion. Der Unfall k366nne ebenso auf man-gelnder Konzentration, auf einem Geschehen, das den Fahrer vom Stra337enver-kehr abgelenkt habe, sowie grunds344tzlich auch auf anderen pl366tzlichen Be-wusstseinsst366rungen (Ohnmacht) beruhen. 9 - 5 - Auch wenn man zugunsten der Kl344gerin unterstelle, dass der Fahrer in den Tagen vor dem Unfall Lenk- und Ruhezeiten in erheblichem Umfang nicht eingehalten habe, lasse sich daraus nicht schlie337en, dass der Fahrer einge-schlafen sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach eine mangelhafte Reakti-on wie im vorliegenden Fall nur auf ein kurzzeitiges Einschlafen des Fahrers zur374ckgef374hrt werden k366nne. Ein auf die Missachtung von Lenk- und Ruhezei-ten gest374tzter Anscheinsbeweis scheitere vor allem daran, dass das 334ber-schreiten der zul344ssigen Lenkzeiten keinen eindeutigen Schluss auf den Grad der Fahrt374chtigkeit des Fahrers im Einzelfall zulasse. Eine Schlussfolgerung auf ein unfallurs344chliches kurzzeitiges Einschlafen komme auch bei einem deutli-chen 334berschreiten der vorgeschriebenen Lenkzeiten nur dann in Betracht, wenn eine m374digkeitsbedingte Fahruntauglichkeit vor dem Unfall auf andere Weise festgestellt worden w344re. Hierf374r l344gen im Streitfall aber keine Anhalts-punkte vor. 10 Da ein Einschlafen des Fahrers als Unfallursache mithin nicht feststehe, k366nne dahinstehen, ob ein solches Einschlafen ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB darstellte und mit welchem Verschuldensgrad die Nichtein-haltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten durch den Fahrer gegebe-nenfalls zu bewerten w344re. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Nichteinhaltung der Lenkzeiten auch ohne ein Einschlafen des Fahrers f374r den Unfall urs344chlich gewesen sei. Ein Nachweis, dass andere unmittelbare Unfallursachen wie feh-lende Konzentration des Fahrers oder Ablenkung mit einem gegebenenfalls festgestellten Lenkzeitversto337 zusammenh344ngen m374ssten, sei nicht m366glich. 11 Zwar k366nnten die m366glichen anderen Ursachen f374r die fehlende Reaktion auf ein objektiv leichtfertiges Verhalten hindeuten. Es fehlte aber an dem auch erforderlichen Bewusstsein des Schadenseintritts, wenn sich der Fahrer vor dem Unfall im Zustand mangelhafter Konzentration 374ber die M366glichkeit eines 12 - 6 - Schadens keine Gedanken gemacht h344tte. Davon w344re beispielsweise dann auszugehen, wenn er sich durch ein w344hrend der Fahrt gef374hrtes Telefonge-spr344ch h344tte ablenken lassen. 13 Da es im Streitfall auf die Frage der Lenk- und Ruhezeiten nicht ankom-me, sei es auch unerheblich, ob die Streithelferin deren Einhaltung durch den Fahrer gen374gend 374berwacht habe und in welchem Umfang die Beklagte gege-benenfalls im Rahmen der sogenannten sekund344ren Darlegungslast zur Aufkl344-rung der Fahrzeiten des Fahrers in den Tagen vor dem Unfall im Hinblick auf Lenk- und Ruhezeiten beitragen m374sste und f374r die von ihr aufzukl344renden Umst344nde beweispflichtig w344re. Nicht ersichtlich sei schlie337lich, dass der dem Fahrer m366glicherweise fehlende Bef344higungsnachweis f374r eine T344tigkeit im G374-terkraftverkehr f374r den m366glicherweise auf einem Konzentrationsmangel beru-henden Unfall urs344chlich gewesen sei. II. Die Revision ist nicht begr374ndet. Die Ausf374hrungen, mit denen das Be-rufungsgericht im Streitfall das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachpr374-fung stand. 14 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-anstandet davon ausgegangen, dass im Anwendungsbereich der CMR - der Transport fand im grenz374berschreitenden Verkehr statt - bei Transportsch344den als Verschulden, das nach Art. 29 CMR zur Durchbrechung der Haftungsbe-grenzungen gem344337 Art. 13 bis 28 CMR f374hrt, entsprechend der Regelung in 247 435 HGB neben dem Vorsatz die Leichtfertigkeit anzusehen ist, zu der das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 15 - 7 - = VersR 1999, 254; Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 m.w.N.). 16 2. Die danach f374r den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vor-s344tzlichem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen besonders schwe-ren Pflichtenversto337 voraus, bei dem sich der Frachtf374hrer oder die Personen, deren er sich bei der Ausf374hrung der Bef366rderung bedient, in krasser Weise 374ber die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjek-tive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdr344ngen-de Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erf374llung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit f374r sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schlie337en zu k366nnen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umst344nden, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 164). Es bleibt dabei der tatrichterlichen W374rdigung vorbe-halten, ob das Handeln nach dem 344u337eren Ablauf des zu beurteilenden Ge-schehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. In dieser Hinsicht sind in erster Linie Erfahrungs-s344tze heranzuziehen. Der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kann ferner auch im Rahmen typischer Geschehensab-l344ufe naheliegen (BGHZ 158, 322, 329 m.w.N.). Die vom Tatrichter vorgenom-mene Beurteilung der Frage, ob danach ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, wird vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft, ob dabei der Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens verkannt worden ist und ob Verst366337e gegen 247 286 - 8 - ZPO oder gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungss344tze vorliegen (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 313 m.w.N.). 17 3. Nach der Rechtsprechung des Senats tr344gt, soweit eine unbeschr344nk-te Haftung des Frachtf374hrers in Rede steht, grunds344tzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast f374r das daf374r erforderliche qualifizierte Ver-schulden. Die ihm obliegende Darlegungslast erf374llt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umst344nden des Falls ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufkl344rung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sach-verhalt Anhaltspunkte f374r ein entsprechendes Verschulden ergeben. In einem solchen Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschr344nken, den Sachvortrag des Anspruchstellers schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des An-spruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsma337nahmen auszugleichen (sekund344re Darlegungs-last). Kommt er dem nicht nach, kann dies unter Ber374cksichtigung der Umst344n-de des jeweiligen Einzelfalls den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 m.w.N.). 4. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher W374rdigung des Sachver-halts angenommen, dass der streitgegenst344ndliche Unfall nach seinem 344u337eren Bild nicht nur mit einem Einschlafen des Fahrers am Steuer erkl344rt werden k366n-ne. Vielmehr k366nne er ebenso auf mangelnder Konzentration oder auf einem Geschehen, das den Fahrer so vom Stra337enverkehr abgelenkt habe, dass er zu einer Reaktion nicht in der Lage gewesen sei, oder grunds344tzlich auch auf an-deren pl366tzlichen Bewusstseinsst366rungen (Ohnmacht) beruhen. Diese Beurtei- 18 - 9 - lung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision hinge-nommen. 19 5. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ein vorsatz-gleiches Verschulden verneint, obwohl es im Hinblick auf die im Streitfall gege-benen besonderen Umst344nde eine sekund344re Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers vor dem Unfalltag und, da die Beklagte in dieser Hinsicht keinen hinreichenden Vortrag gehalten habe, auch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten h344tte annehmen m374ssen. Sie ber374cksichtigt dabei nicht, dass ein etwa gegebener Versto337 der Beklagten ge-gen eine solche Darlegungslast allenfalls zur Folge h344tte, dass von einer Lenk-zeit374berschreitung des Fahrers lediglich an den dem Unfalltag vorangegange-nen Tagen auszugehen w344re. 6. Unter den im Streitfall gegebenen Umst344nden brauchte das Beru-fungsgericht nicht davon auszugehen, dass der Fahrer vor dem Unfall einge-schlafen war. Im 334brigen begr374ndet das Herbeif374hren eines Verkehrsunfalls durch ein nachweisliches "Einnicken" des Fahrers am Steuer nach der Recht-sprechung nur dann den Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit, wenn feststeht, dass sich der Fahrer bewusst 374ber von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer 334berm374dung hinweggesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 52/72, VersR 1974, 593, 594 = NJW 1974, 948; Urt. v. 1.3.1977 - VI ZR 263/74, VersR 1977, 619, 620). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind f374r den Nachweis der groben Fahrl344ssigkeit jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als es sich dabei um individuelle Vorg344nge wie etwa im Stra337enverkehr um das 334berfahren einer roten Ampel (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365 = NJW 2003, 1118) oder namentlich auch um das "Einnicken" am Steuer han-delt (vgl. BGH VersR 1974, 593, 594). Die in dieser Hinsicht zu der Frage, ob von grober Fahrl344ssigkeit auszugehen ist, entwickelten Grunds344tze haben in 20 - 10 - gleichem Ma337e bei der Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein Verhalten den Vorwurf begr374ndet, der Frachtf374hrer oder eine der Personen, deren er sich bei der Ausf374hrung der Bef366rderung bedient hat, h344tten leichtfertig und in dem Be-wusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 21 7. Die Revision verweist schlie337lich auch ohne Erfolg darauf, dass das Mindestalter der im G374terverkehr eingesetzten Fahrer bei Fahrzeugen mit ei-nem h366chstzul344ssigen Gesamtgewicht 374ber 7,5 t nach Art. 5 Abs. 1 der Verord-nung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 374ber die Harmo-nisierung bestimmter Sozialvorschriften im Stra337enverkehr (ABl. EWG Nr. L 370 v. 31.12.1985, S. 1) grunds344tzlich 21 Jahre betr344gt und der im Unfall-zeitpunkt erst 19 Jahre alte Fahrer auch nicht Inhaber eines Bef344higungsnach-weises 374ber den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung f374r Fahrer im G374terkraftverkehr gem344337 den gemein-schaftlichen Rechtsvorschriften 374ber das Mindestniveau der Ausbildung f374r Fahrer von Transportfahrzeugen im Stra337enverkehr gewesen ist. Die genannte Verordnung dient zwar nach ihrem ersten Erw344gungsgrund nicht nur der Har-monisierung der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Landverkehrsunter-nehmen, insbesondere im Stra337enverkehrssektor, sondern auch der Verbesse-rung der Arbeitsbedingungen sowie der Sicherheit im Stra337enverkehr. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich das Fehlen der bei einer entsprechenden Aus-bildung vermittelten Kenntnisse im zur Beurteilung stehenden Unfallgeschehen zumindest als Gefahrenmoment niedergeschlagen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05, NJW 2007, 506 Tz. 15 ff., 17 f. = VersR 2007, 263). Zumindest aber besteht kein Anhaltspunkt daf374r, dass die Beklagte oder die Personen, deren sie sich bei der Ausf374hrung der Bef366rderung bedient hat, in-soweit leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass deswegen ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. - 11 - III. Danach unterliegt die Beurteilung des Berufungsgerichts, der streit-gegenst344ndliche Unfall beruhe nicht nachweislich auf einem vorsatzgleichen Verschulden des Fahrers i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit 247 435 HGB, kei-nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision der Kl344gerin ist des-halb mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 22 Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist im B374scher Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Bornkamm Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 28.04.2003 - 23 O 133/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.10.2004 - 15 U 22/03 -
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