BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 166/05 Verk374ndet am: 5. Oktober 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 133 (B); BGB 247 675 Abs. 1 a) F374r die Auslegung einer Willenserkl344rung sind nur solche Umst344nde heranzuziehen, die dem Erkl344rungsempf344nger bekannt oder erkennbar waren. b) Zu den Voraussetzungen f374r das Zustandekommen eines Treuhandver-trags, wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Sache vereinbarungsgem344337 auf das Fremdgeldkonto eines Dritten gezahlt wird. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2005 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 7. M344rz 2005 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf R374ckzahlung von 39.200 200 in An-spruch, die er als K344ufer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eines Kraftfahrzeuges auf ein Treuhandkonto der Beklagten, einer Steuerbera-terin, leistete. 1 Die Beklagte schloss am 20. November 2003 mit der S. AG i.G. (im Folgenden S. ) einen Treuhandvertrag. Die Beklagte 374bernahm darin die 2 - 3 - Pflicht, ein Fremdgeldkonto einzurichten, auf das Gelder von Kunden der S. aus Fahrzeugverk344ufen eingehen sollten. In 247 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags war auf ein Kaufvertragsmuster der S. Bezug genommen, das die Beklagte bereits in den Vertragsverhandlungen erhalten hatte. Dessen 247 2 lautet aus-zugsweise: "a) Der Kaufpreis und Preise f374r Nebenleistungen sind bei Ab-schlu337 des Vertrages gem344337 247 1a) zahlbar und f344llig auf ein dem K344ufer vom Verk344ufer im Kaufvertrag benanntes Konto bei einer Deutschen Bank oder Sparkasse, welches zur Absicherung des K344ufers durch eine Verm366gens-Schadenshaftpflicht versichert ist." Nach 247 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags hatte die Beklagte mit dem Treu-gut ausschlie337lich nach Weisung und Interesse der S. zu verfahren. 3 Im Dezember 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass auf dem Anderkonto auch der Eingang von Geldern der Kunden eines O. M. zu erwarten sei, der f374r die S. Autoverk344ufe vermittele. 4 M. und der Kl344ger schlossen am 20./22. Januar 2004 einen Kauf-vertrag 374ber ein Kraftfahrzeug. Hierf374r wurde nicht das oben erw344hnte Ver-tragsmuster verwendet. M. trat 374berdies in eigenem Namen auf. Von dem Kaufpreis sollte er 2.500 200 unmittelbar erhalten. Der verbleibende Teil in H366he von 39.200 200 sollte auf ein Treuhandkonto geleistet werden, zu dem es in 247 4.3 des Kaufvertrags hie337: 5 "Die Restzahlung wird nach Einzahlung auf dem Treuhandkonto durch eine Verm366gensschadens-Haftpflichtversicherung versi-chert." - 4 - Des weiteren wurde in 247 4.5 des Kaufvertrags bez374glich des Treuhand-kontos auf ein "Annahmeprotokoll" Bezug genommen, in dem dieses Konto n344-her bezeichnet und als Treuh344nderin die Beklagte angegeben wurde. 6 Der Kl344ger leistete die 39.200 200 auf das inzwischen von der Beklagten eingerichtete Fremdgeldkonto. Die Beklagte macht geltend, die Summe auf Weisung der S. sodann an eine Autohaus S. KG 374berwiesen zu haben. Zur Lieferung des gekauften Fahrzeugs an den Kl344ger kam es nicht. 7 Das Landgericht hat der auf Ersatz des an die Beklagte gezahlten Betra-ges gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-herstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen den Parteien kein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die Beklagte zur R374ckgew344hr des auf ihr Anderkonto eingezahlten Betrages verpflichtet ist. Die Parteien h344tten in der ersten Instanz 374bereinstimmend vorgetragen, zwischen ihnen best374nden keine vertraglichen Beziehungen. 334berdies habe der Kl344ger mit seiner Zahlung ledig- 10 - 5 - lich seinen vertraglichen Verpflichtungen gegen374ber M. nachkommen wol-len. Er habe deshalb keine Erkl344rung abgegeben, die auf Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtet gewesen sei. Auch die Beklagte habe keine entsprechende Willenserkl344rung abgegeben. Sie habe mit der Ent-gegennahme des Kaufpreises lediglich eine Verpflichtung aus dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag erf374llt. F374r sie sei nicht erkennbar gewe-sen, dass ihrem Handeln der Charakter einer Willenserkl344rung im Verh344ltnis zum Kl344ger habe zukommen k366nnen. Der Abschluss eines weiteren Treuhand-vertrags mit dem Kl344ger w344re mit den Verpflichtungen gegen374ber der S. un-vereinbar gewesen und h344tte Schadensersatzanspr374che nach sich ziehen k366n-nen. Es sei auszuschlie337en, dass die rechtlich beratene Beklagte angesichts dieser Risiken bereit gewesen sei, mit dem Kl344ger zus344tzlich einen unentgeltli-chen Treuhandvertrag zu schlie337en. Weitere Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht gepr374ft und gleichfalls verneint. 11 II. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch ge-m344337 247 280 Abs. 1 BGB in H366he der als Kaufpreis eingezahlten 39.200 200. Zwi-schen den Parteien kam ein Treuhandvertrag zustande, aufgrund dessen die Beklagte die ihr 374berlassenen 39.200 200 nicht ohne weiteres an einen Dritten h344tte weiterreichen d374rfen. Die Wertung des Berufungsgerichts, die Handlun-gen der Parteien seien nicht als auf den Abschluss eines Treuhandvertrages gerichtete Willenserkl344rungen anzusehen, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Da weitere Feststellungen zugunsten der Beklagten nicht zu erwar- 12 - 6 - ten sind, kann der Senat die Erkl344rungen der Parteien selbst auslegen (vgl. Se-natsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - WM 2006, 871, 872; BGHZ 121, 284, 289 jew. m.w.N.) 1. Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erkl344rungen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch f374r das Revisionsgericht nicht bin-dend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt (st. Rspr. z.B.: Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO). Auch unter Ber374cksichtigung dieses eingeschr344nkten Pr374fungsma337stabes sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern. 13 2. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrunds344tzen, deren Einhal-tung das Revisionsgericht nachzupr374fen hat, geh366rt insbesondere, dass der Tatrichter von ihm selbst festgestellte wesentliche Tatsachen bei der Auslegung geb374hrend ber374cksichtigt (z.B.: BGHZ 24, 39, 41; Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 546 Rn. 9). Soweit das Berufungsgericht meint, der Kl344ger habe mit seiner Einzahlung auf das Fremdgeldkonto der Beklagten keine auf den Ab-schluss eines Treuhandvertrags gerichtete Willenserkl344rung abgegeben, da er lediglich seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit M. habe nach-kommen wollen, hat es die vom ihm festgestellten Inhalte des Fahrzeugkaufver-trags nebst Annahmeprotokoll, des zwischen der S. und der Beklagten ge-schlossenen Treuhandvertrags sowie des darin in Bezug genommenen Muster-kaufvertrags nicht hinreichend ber374cksichtigt. Werden diese Vertr344ge vollst344n-dig in die Wertung einbezogen, stellt sich die Zahlung des Kl344gers als auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserkl344-rung dar. 14 - 7 - a) Das Konto, auf das der Kl344ger den Gro337teil des Kaufpreises zu zahlen hatte, war in dem Kaufvertrag mit M. als mit einer Verm366genshaftpflicht-versicherung versehenes Treuhandkonto bezeichnet. Der Kl344ger konnte des-halb die Erwartung haben, die von ihm eingezahlten Gelder w374rden von einer neutralen Person verwahrt, um die mit der Vorleistung des Kaufpreises verbun-denen Risiken auszugleichen. 15 b) Diese - der Interessenlage entsprechende - Erwartung der K344uferseite war f374r die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar. Die Hintergr374nde und die Interessenlage derjenigen, die Einzahlungen auf ihr Fremdgeldkonto vornahmen, ergaben sich f374r sie aus dem mit der S. geschlossenen Treu-handvertrag. In diesem war der Hinweis auf die Herkunft der zu verwahrenden Gelder aus Fahrzeugkaufvertr344gen enthalten. 334berdies wurde auf den - der Beklagten bereits aus den Vorgespr344chen bekannten - Text des Musterkaufver-trags Bezug genommen (247 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags). Zwar waren dessen Bedingungen mit denen des zwischen dem Kl344ger und M. geschlossenen Kaufvertrags nicht identisch. In dem f374r die Beklagte entscheidenden Punkt hat-ten die Vertr344ge jedoch im Wesentlichen den gleichen Inhalt. Dem Musterkauf-vertrag war gleichfalls zu entnehmen, dass die auf dem von der Beklagten unterhaltenen Treuhandkonto eingehenden Gelder von Autok344ufern stammten. Ferner ging aus ihm hervor, dass die K344ufer mit ihren Zahlungen gegen374ber dem Verk344ufer eine Vorleistung erbrachten. Weiter war in 247 2 a) des Musterkaufvertrags bestimmt, dass der Kaufpreis auf ein Konto zu zahlen war, das "zur Absicherung des K344ufers" mit einer "Verm366gensschadenhaftpflicht" versichert war. Auch wenn - anders als in dem zwischen dem Kl344ger und M. geschlossenen Vertrag - im Musterkaufvertrag der Begriff Treuhand-konto nicht verwendet wurde, musste der Beklagten aufgrund der Tatsache, dass die K344ufer zwar vorleisteten, jedoch nicht an den Verk344ufer, sondern an 16 - 8 - einen Dritten zahlten, und aufgrund der Wendung "welches zur Absicherung des K344ufers durch eine Verm366gens-Schadenshaftpflicht versichert ist" klar sein, dass die Fahrzeugk344ufer bei Einzahlung der Kaufpreise auf das von ihr unter-haltene Treuhandkonto den Eindruck haben durften, sie verwahre die ihr 374ber-lassenen Gelder als neutrale Dritte auch zur Sicherung der K344uferinteressen. c) Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei objektiver Betrachtung die Zahlung des Kl344gers als schl374ssigen Antrag auffassen musste, mit ihr zur Si-cherung des Leistungsaustausches der Kaufvertragsparteien einen Treuhand-vertrag zu schlie337en, der auch seinen Interessen als K344ufer dienen sollte, wo-bei es eine unerhebliche Abweichung darstellte, ob die Kunden des M. mit diesem selbst oder mit der S. den Kaufvertrag schlossen. Die Zahlung des Kl344gers war auf dem Hintergrund der der Beklagten bekannten Angaben ge-gen374ber den Autok344ufern mit der erkennbaren konkludenten Erkl344rung verbun-den, sich in den Schutz eines Treuhandverh344ltnisses begeben zu wollen, auch wenn es an einem ausdr374cklichen Vorbehalt und einer konkreten Weisung, un-ter welchen Voraussetzungen auszuzahlen war, fehlte. Aus den Umst344nden ergab sich, dass die Leistung auf das Treuhandkonto der Beklagten der Siche-rung des Kl344gers vor den mit seiner Vorleistung verbundenen Risiken diente. Hieraus folgt, dass im - hier eingetretenen - Fall, dass das Fahrzeug nicht gelie-fert wurde, die R374ckzahlung des Kaufpreises an den Kl344ger gew344hrleistet wer-den sollte, und zwar entweder von der Treuh344nderin selbst, jedenfalls aber (wirtschaftlich) durch die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung. 17 - 9 - 3. Gleichfalls auf einem revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler beruht die Erw344gung des Berufungsgerichts, die Annahme eines solchen Ange-bots durch die Beklagte sei auszuschlie337en, weil sie sich ansonsten in Wider-spruch zu dem mit der S. geschlossenen Vertrag gesetzt h344tte und dies nicht ihrem Willen habe entsprechen k366nnen. F374r die Auslegung sind nur solche Umst344nde heranzuziehen, die dem Erkl344rungsempf344nger bekannt oder erkenn-bar waren (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 247 133 Rn. 23 m.w.N.; Pa-landt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 133 Rn. 9, 15). Der zwischen der S. und der Beklagten geschlossene Vertrag war jedoch, wie sie selbst vorgetragen hat, den K344ufern nicht bekannt. Er ist deshalb bei der Auslegung nicht zu ber374ck-sichtigen. Die Verwahrung des Geldes auf dem Treuhandkonto ist in diesem Fall, sofern nicht schon die unterlassene Zur374ckweisung des Betrags als schl374ssige Annahmeerkl344rung zu werten ist, jedenfalls als Annahme des Ver-tragsangebots ohne Erkl344rung gem344337 247 151 Satz 1 BGB aufzufassen. In dieser Handlung der Beklagten ist das f374r die Annahme ohne Erkl344rung erforderliche als Willensbet344tigung zu wertende, nach au337en hervortretende Verhalten des Angebotsempf344ngers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (vgl. z.B.: Senatsurteil BGHZ 160, 393, 396 f; BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - NJW 2004, 287, 288 und vom 12. Ok-tober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277), enthalten. 18 Sollte die Beklagte bei der vorbehaltlosen Verwahrung des vom Kl344ger eingezahlten Geldes kein Erkl344rungsbewusstsein gehabt haben - etwa weil sie die Leistung des Kl344gers nicht als Angebot zum Abschluss eines Treuhandver-trags verstanden hat oder weil sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sich nicht in Widerspruch zu dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag setzen wollte -, h374lfe ihr dies nichts. Sie m374sste sich ihr Verhalten als Ange-botsannahme zurechnen lassen, da es sich f374r den Kl344ger als Ausdruck eines 19 - 10 - bestimmten Rechtsfolgewillens darstellte und sie bei Anwendung der im Ver-kehr erforderlichen Sorgfalt h344tte erkennen und vermeiden k366nnen, dass ihre Handlung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Annahme aufge-fasst werden durfte (vgl. BGHZ 109, 171, 177). 4. Nicht rechtsfehlerfrei ist schlie337lich auch die Erw344gung des Berufungsge-richts, das Zustandekommen eines Treuhandvertrags zwischen den Parteien sei - unabh344ngig vom objektiven Erkl344rungssinn ihrer Handlungen - auch des-halb auszuschlie337en, weil beide Seiten in der ersten Instanz 374bereinstimmend vorgetragen h344tten, zwischen ihnen best374nden keine vertraglichen Beziehun-gen, und dies auch den Vortrag des Fehlens der tats344chlichen Voraussetzun-gen eines Vertragsschlusses beinhalte. Soweit im ersten Rechtszug davon ge-sprochen worden ist, zwischen den Parteien habe kein Vertragsverh344ltnis be-standen, hat es sich lediglich um eine das Gericht nicht bindende 304u337erung einer Rechtsansicht gehandelt. Tatsachen, die diese Auffassung zu unter-mauern vermochten, hat der Kl344ger hingegen auch in erster Instanz nicht vor-gebracht. Vielmehr hat er im Kern vorgetragen, dass er seine Zahlung bewusst und gewollt auf das Treuhandkonto der Beklagten in der Erwartung geleistet habe, sein Geld sei dort auch in dem Fall, dass das Fahrzeug nicht geliefert werde, sicher. 20 - 11 - 5. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst abschlie337end 374ber die Klage befinden kann. 21 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 O 1786/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 U 26/05 -
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