BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 166/05 Verk374ndet am: 19. M344rz 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja St. Gottfried UrhG 247 2 Abs. 1 Nr. 4; 247247 14, 39 Genie337t die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urhe-berrechtsschutz, h344ngt die Zul344ssigkeit in die Bausubstanz eingreifender Um-gestaltungen von einer Abw344gung der Interessen des Urhebers einerseits und des Eigent374mers andererseits ab. Ist dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die Kirchengemeinde als Eigent374merin das Gotteshaus f374r ihre Gottesdienste nut-zen m366chte, ist dieser Umstand bei der Interessenabw344gung zu ber374cksichti-gen; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde 334berzeu-gungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bed374rfnis nach ei-ner entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen. F374r die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gr374nde f374r eine Umgestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverst344ndnis der Kirchengemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre Glaubens374berzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten. BGH, Urt. v. 19. M344rz 2008 - I ZR 166/05 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2005 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. November 2004 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine Tochter des im Jahre 1966 verstorbenen Kirchen-k374nstlers Hans D. . Dieser hatte seine Ehefrau als Alleinerbin einge- setzt, die nach ihrem Tod von der Kl344gerin und deren beiden Schwestern be-erbt wurde. 1 - 3 - Die Beklagte ist Eigent374merin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten St.-Gottfried-Kirche in M. . Die Kl344gerin behauptet, ihr Vater habe die Kir- che und deren Innenraum entworfen. Die nachfolgende Fotografie zeigt die ur-spr374ngliche Gestaltung des Altarraums der Kirche: 2 Die um sechs Stufen erh366hte Chorinsel folgt dem Verlauf der halbrunden Au337enwand, von der sie durch einen Umgang abgesetzt ist. Auf einer um drei Stufen erh366hten Plattform ist am hinteren Rand der Chorinsel mittig der von einer Kreuzigungsgruppe 374berh366hte Sakramentsaltar aufgestellt. Davor steht, durch einen Zwischenraum getrennt, der Zelebrationsaltartisch. Die Chorinsel ist mit juragelbem Marmor belegt und - mit Ausnahme der der Gemeinde zuge-wandten Seite - von einem geschmiedeten Br374stungsgitter umgeben. Auf das Gitter sind in der halbrunden F374hrung zu beiden Seiten des Sakramentsaltars 3 - 4 - Kerzenhalter aufgesetzt. Das Br374stungsgitter endet an der Vorderseite der Chorinsel in halbrunden Ambonen, die die Stufenanlage rechts und links ab-schlie337en. Vor der Chorinsel steht eine zweigeteilte Kommunionbank. 4 Ende des Jahres 2002 gestaltete die Beklagte den Altarraum um. Die nachstehende Fotografie zeigt das Ergebnis dieser Umgestaltung: Die zweigeteilte Kommunionbank und die vorderen sechs Bankreihen sind entfernt. An deren Stelle ist ohne Anbindung an die vorhandene Chorinsel ein drei Stufen hohes Podest errichtet. Auf dieser neuen Altarinsel stehen ein Altar, ein Ambo und ein Leuchter. Bei dem Altar handelt es sich um den alten Zelebrationsaltartisch, der von seinem urspr374nglichen Platz entfernt und ver-kleinert wurde. Die Kerzenhalter auf dem Br374stungsgitter seitlich des Sakra-mentsaltars sind gleichfalls entfernt. An den beiden Seiten der neuen Altarinsel 5 - 5 - sind jeweils drei B344nke im rechten Winkel zu den 374brigen B344nken aufgestellt, so dass sich eine u-f366rmige Anordnung der B344nke um die neue Altarinsel ergibt. 6 Die Kl344gerin sieht in dieser Umgestaltung eine Urheberrechtsverletzung. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. die nunmehr im zweiten Drittel des Kirchenraums ausgebaute Altar-ebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden S344ule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen; 2. den urspr374nglichen Altartisch in jura-gelbem Marmor, 240 Zentimeter breit und 130 Zentimeter tief, ruhend auf vier runden S344ulen aus glei-chem Material, auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ur-spr374nglichen Altarraums vor der Kreuzigungsgruppe in einem Ab-stand von jeweils einem Meter zu den vorderen und seitlichen drei Stufen aufzustellen; 3. die schmiedeeisernen Kommunionb344nke jeweils in einer L344nge von 5,5 Meter und einem Abstand von der ersten Stufe zum ersten Po-dest von 2,1 Meter wieder aufzustellen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 7 8 Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben (OLG Hamm ZUM 2006, 641). 9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin bean-tragt, die Revision zur374ckzuweisen. - 6 - Entscheidungsgr374nde: 10 I. Das Berufungsgericht hat den Beseitigungsanspruch der Kl344gerin nach 247 97 Abs. 1 UrhG f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 11 Der fr374here Zustand der Chorinsel der St.-Gottfried-Kirche weise die er-forderliche Sch366pfungsh366he auf, um als Werk der bildenden Kunst urheber-rechtlich gesch374tzt zu sein. Als Urheber des Werkes, n344mlich des Innenraums der Kirche mit der Chorinsel als beherrschendem Element, sei allein der Vater der Kl344gerin, Hans D. , anzusehen. Dem Architekten Josef B. ha- be nur die Bauausf374hrung oblegen, er habe keine eigenen Beitr344ge zur Gestal-tung des Innenraums geleistet. Durch die Umbauma337nahmen habe die Beklag-te gegen das im Urheberrecht bestehende 304nderungsverbot versto337en. Die gebotene Interessenabw344gung f374hre im Streitfall dazu, dass das Interesse des Urhebers an der unver344nderten Erhaltung seines Werkes schwerer wiege als das von der Beklagten allein geltend gemachte liturgische Interesse an der Umgestaltung des Kircheninnenraums. Die Kl344gerin k366nne den auf die Erben-gemeinschaft 374bergegangenen Beseitigungsanspruch als Miterbin im eigenen Namen geltend machen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-lung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Mit Recht ist das Be-rufungsgericht von der Rechts- und Parteif344higkeit der beklagten katholischen Kirchengemeinde ausgegangen (vgl. RGZ 118, 22, 27; BGHZ 124, 173, 174 f.; 161, 216, 219 f. - Pro Fide Catholica; M374nchKomm.BGB/Reuter, 5. Aufl., 247 89 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, 67. Aufl., Vor 247 89 Rdn. 2). Das Beru-fungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass es sich bei der Gestaltung des Kircheninnenraums um eine pers366nliche geistige Sch366pfung des Vaters der 12 - 7 - Kl344gerin handelt und dass die Umbauma337nahmen der Beklagten in dessen Ur-heberrecht eingreifen. Bei der gebotenen Interessenabw344gung hat das Beru-fungsgericht jedoch verkannt, dass das liturgische Interesse der Beklagten an der Umgestaltung des Kircheninnenraums schwerer wiegt als das Erhaltungsin-teresse des Urhebers. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gestaltung des Kircheninnen-raums mit der Chorinsel als beherrschendem Element als ein schutzf344higes Werk der bildenden Kunst i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen. 13 a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Sch366pfungsh366he nicht deshalb verfehlt, weil sie den Ge-genstand des Urheberrechtsschutzes nicht hinreichend bestimmen. Zwar stellt das Berufungsgericht bei seinen Ausf374hrungen zur Sch366pfungsh366he sowohl auf den Zustand der Chorinsel bzw. die Gestaltung des Altarraums als auch auf die Gesamtgestaltung des Kircheninnenraums ab. Aus dem Berufungsurteil geht aber zweifelsfrei hervor, dass das Berufungsgericht das urheberrechtlich ge-sch374tzte Werk in der Gestaltung des Kircheninnenraums mit der Chorinsel als beherrschendem Element gesehen hat. 14 b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst schutzf344hig sein kann und dass ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks nur dann urheber-rechtlichen Schutz genie337t, wenn es aus der Masse des allt344glichen Bauschaf-fens herausragt (BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). 15 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Vor-aussetzungen im Streitfall erf374llt sind. Hierzu hat es ausgef374hrt, die urspr374ngli- 16 - 8 - che Gestaltung des Kircheninnenraums der St.-Gottfried-Kirche 374berrage das 374bliche Kirchenbauschaffen. Alle Teile seien streng aufeinander bezogen, so dass alles wie zu einer Einheit verschmolzen erscheine. In rhythmischer Abfol-ge konzentriere sich alles auf den Altar, wobei diese Konzentrationsbewegung sowohl in horizontaler wie in vertikaler Richtung abgestimmt sei. Dabei erzeug-ten die eingeschlagenen Chorschranken sowohl eine sch374tzende wie auch eine 366ffnende Wirkung. Alles habe Ma337 und Form in strenger Durchgliederung. Die-sen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der durch die bauliche Gliederung und Gestaltung des Innenraums hervorgerufene Gesamteindruck die f374r einen Bauwerkschutz n366tige sch366pferische Individualit344t aufweist (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einw344nde der Revision greifen nicht durch. aa) Der Annahme einer ausreichenden sch366pferischen Individualit344t steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass der Sachverst344ndige in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten ausgef374hrt hat, die von Hans D. geschaffene Gestaltung des Altarraums sei typisch f374r den Kir- chenbau der Nachkriegszeit und entspreche genau der bereits seit dem Jahre 1920 bekannten Idee der Messopferkirche. Auch die Verwendung allgemeinbe-kannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtsschutzf344hig sein, wenn dadurch eine besondere eigensch366pferische Wirkung und Gestal-tung erzielt wird, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 - Bauau337enkante). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat auch nicht durch Vorlage konkreter Entgegenhaltungen dargelegt, dass der Va-ter der Kl344gerin bei der Schaffung des Kircheninnenraums auf Vorbekanntes zur374ckgegriffen hat, was einer Anerkennung als eigensch366pferischer Leistung h344tte entgegenstehen k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR 17 - 9 - 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 231/99, GRUR 2002, 958, 960 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen). 18 bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Grunds344tze der Darlegungs- und Beweislast verkannt, soweit es weiter ausgef374hrt hat, auch der Sachverst344ndige stelle in seinem Gutachten die aus-reichende Sch366pfungsh366he im Ergebnis nicht in Abrede. (1) Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Sch366pfungsh366-he nicht auf das Sachverst344ndigengutachten, sondern auf den unstreitigen Vor-trag der Parteien und die von der Kl344gerin vorgelegten Fotografien gest374tzt. Mit der Vorlage der Fotografien hat die Kl344gerin, die im Urheberrechts-Verletzungs-prozess allerdings die Darlegungslast f374r das Vorliegen einer pers366nlichen geis-tigen Sch366pfung tr344gt, ihren Vortrag zu den die Urheberrechtsschutzf344higkeit begr374ndenden Elementen der urspr374nglichen Innenraumgestaltung verdeutlicht und erg344nzt. Damit hat sie ihrer Darlegungslast gen374gt. Geht es - wie hier bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es wesentlich auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamtein-druck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kl344ger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werkes gen374gen, wenn die ma337geblichen Umst344nde hierauf ausreichend deut-lich zu erkennen sind (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staats-bibliothek). 19 (2) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht die Sch366pfungsh366-he aus eigener Sachkunde beurteilen. F374r die Feststellung der Sch366pfungsh366he eines Werkes der Baukunst ist der 344sthetische Eindruck ma337geblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des f374r Kunst empf344nglichen und mit Kunst- 20 - 10 - fragen einigerma337en vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweite-rung, jeweils zur Beurteilung einer Entstellung). Da das Berufungsgericht nach seinen - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen insoweit 374ber eige-ne Sachkunde verf374gt, brauchte es sich nicht auf das vom Landgericht zur Fra-ge der Sch366pfungsh366he eingeholte Sachverst344ndigengutachten zu st374tzen. Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht daher im Hinblick darauf, dass dieses Gutachten die Frage der Sch366pfungsh366he nicht eindeutig beantwortet, kein Erg344nzungsgutachten einholen. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, allein der Vater der Kl344gerin sei der Urheber der Kircheninnenraumgestaltung, ist gleichfalls frei von Rechts-fehlern. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch in diesem Punkt nicht gegen die Grunds344tze der Darlegungs- und Beweislast ver-sto337en. Zwar hat der Sachverst344ndige in seinem Gutachten die Frage, ob die Art und Weise der fr374heren Innenraumgestaltung der Kirche im Wesentlichen das Ergebnis der Umsetzung von Entw374rfen und Pl344nen des K374nstlers Hans D. sei, dahin beantwortet, dies lasse sich abschlie337end nicht mehr kl344- ren. Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht deshalb aber nicht die Kl344gerin als beweisf344llig ansehen oder auf eine Vervollst344ndigung des Gutachtens hinwirken. Das Berufungsgericht hat den Nachweis der alleinigen Urheberschaft bereits aufgrund einer F374lle von Indizien als gef374hrt angesehen, namentlich deshalb, weil s344mtliche vorgelegten 304u337erungen Hans D. als denjenigen bezeichnen, der den Kircheninnenraum in alleiniger k374nstleri-scher Verantwortung geschaffen hat, und dem Architekten Josef B. allen- falls bauausf374hrende Aufgaben zuschreiben. Diese Beurteilung l344sst keine Rechtsfehler erkennen. 21 - 11 - 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Umbau-ma337nahmen der Beklagten gegen das urheberrechtliche 304nderungsverbot ver-sto337en. 22 23 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Ur-heberrecht ein grunds344tzliches 304nderungsverbot besteht. Es wird vom Gesetz stillschweigend als selbstverst344ndlich vorausgesetzt und hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts. Es besagt, dass auch der Eigent374mer des Werkoriginals grunds344tzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifen-den 304nderungen an dem ihm geh366renden Original vornehmen darf (BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Der Urheber hat grunds344tzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle k374nstlerische Sch366pferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unver344nderten Gestalt zug344nglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass das 304nde-rungsverbot sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung richtet und der Begriff der Werk344nderung daher grunds344tzlich einen Eingriff in die Substanz erfordert (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). b) Den f374r die Annahme einer Werk344nderung erforderlichen Eingriff in die Substanz hat das Berufungsgericht in der Entfernung und Neuerrichtung des Zelebrationsaltars auf einer vorgezogenen neuen Altarinsel sowie in der Entfer-nung der Kommunionb344nke gesehen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es fehle an einer substantiellen 304nderung, weil die Beklagte damit nicht die baulich festen Bestandteile der Chorinsel ge344ndert habe. Darauf kommt es 24 - 12 - nicht an. Die Beklagte hat jedenfalls durch die Errichtung einer neuen Altarinsel in die Substanz der urheberrechtlich gesch374tzten Innenraumgestaltung einge-griffen. Hierf374r reicht es aus, dass die neue Altarinsel fest mit dem baulichen Innenraum verbunden ist, und ein Betrachter annehmen kann, sie sei von dem Gestalter des Innenraums entworfen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kir-chen-Innenraumgestaltung). 4. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und des Eigent374mers andererseits ergebender Konflikt nur durch eine Abw344gung der jeweils betroffenen Interessen gel366st werden kann (BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Bei dieser Abw344gung hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg r374gt, die Interessen der Beklagten als Eigent374merin zu Unrecht hinter dem In-teresse des Vaters der Kl344gerin als Urheber zur374ckstehen lassen. Werden die Interessen der Parteien in der rechtlich gebotenen Weise bewertet, wiegt das liturgische Interesse der Beklagten an dem Umbau schwerer als das Erhal-tungsinteresse des Vaters der Kl344gerin. Dies kann der Senat aufgrund der ge-troffenen Feststellungen selbst beurteilen. Zu einer weiteren tatrichterlichen Aufkl344rung gibt der Parteivortrag keinen Anlass. Einer Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es daher nicht. 25 a) Das Berufungsgericht hat dem Erhaltungsinteresse des Urhebers al-lerdings rechtsfehlerfrei ein durchschnittliches Gewicht beigemessen. 26 aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das In-teresse des Urhebers an der unver344nderten Erhaltung seines Werkes von der Sch366pfungsh366he des Werkes beeinflusst wird (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schul-erweiterung). Je gr366337er die Gestaltungsh366he, desto st344rker sind die pers366nli- 27 - 13 - chen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gef344hr-dung der urheberpers366nlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen (Erdmann in Festschrift f374r Piper, 1996, S. 655, 672). Das Berufungsgericht ist bereits mit Blick auf die festgestellte Originalit344t der Innenraumgestaltung rechtsfehlerfrei von einer durchschnittlichen Sch366pfungsh366he des Werkes und dementspre-chend von einem durchschnittlichen Erhaltungsinteresse des Urhebers ausge-gangen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kircheninnenraum - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - einen Meilenstein in der Kirchen-baukunst der Nachkriegszeit darstellt. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Beru-fungsgericht seine Beurteilung der Gestaltungsh366he und des Erhaltungsinteres-ses nicht gest374tzt. bb) Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, nicht unbe-r374cksichtigt gelassen, dass das Erhaltungsinteresse des Urhebers auch von dem Ausma337 des Eingriffs abh344ngt (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweite-rung; BGH GRUR 1999, 230, 231 f. - Treppenhausgestaltung). Es hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgef374hrt, die neu geschaffene Altarinsel mit den um sie herum angeordneten Bankreihen habe die Gesamtwirkung des Innenraums ver344ndert; sie habe der Chorinsel ihre Bedeutung als Zielpunkt des Innenraums genommen und aus einer Richtungskirche einen zumindest ange-deuteten Zentralraum gemacht. Soweit die Revision dem entgegenh344lt, das Ausma337 des Eingriffs sei 344u337erst gering, weil die 304nderungen der Beklagten sich in das Gesamtbild des Innenraums einf374gten, kann sie damit im Revisions-verfahren keinen Erfolg haben. Sie ersetzt damit lediglich die tatrichterliche Be-urteilung durch ihre eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler des Beru-fungsgerichts aufzuzeigen. 28 cc) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe 29 - 14 - Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II). Es hat ber374ck-sichtigt, dass die Umbauma337nahmen mehr als 50 Jahre nach dem Bau der Kir-che und mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Vaters der Kl344gerin durchgef374hrt wurden. Die Annahme, dass sich das Urheberinteresse gleichwohl nicht verrin-gert habe, wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst auch keinen Rechtsfehler erkennen. b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die von der Beklagten allein ins Feld gef374hrten liturgischen Interessen reichten nicht aus, die Interessenabw344-gung zu ihren Gunsten ausgehen zu lassen. Diese Gr374nde seien eher mit dem Wandel von 344sthetischen Auffassungen zu vergleichen als mit Fragen der be-stimmungsgem344337en Nutzung der Kirche. Solche im Geschmacksbereich lie-genden Gr374nde f374r einen Umbau seien gegen374ber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers nicht zu ber374cksichtigen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrge-meinde die heilige Messe feiern m366chte, habe sich zun344chst einmal an der Gestaltung des Kirchenraumes auszurichten, wenn diese urheberrechtlich ge-sch374tzt sei. Die Beklagte habe keine beachtlichen Gr374nde f374r ihre ge344nderte Liturgieauffassung aufgef374hrt, die Gl344ubigen bei der Feier der heiligen Messe um den Altar herum stehen zu lassen. 30 aa) Die Revision r374gt zu Recht, dass diese Auffassung des Berufungsge-richts das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) und das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) der Beklagten nicht hinreichend beachtet. 31 (1) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den Religionsge-sellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selb-st344ndig innerhalb der Schranken des f374r alle geltenden Gesetzes zu ordnen und 32 - 15 - zu verwalten (BVerfGE 53, 366, 391; 70, 138, 162). Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbst344ndige Gew344hrleistung, die der Freiheit des religi366sen Lebens und Wir-kens der Religionsgemeinschaften und Kirchen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerl344ssliche Freiheit der Bestimmung 374ber Organisation, Normset-zung und Verwaltung hinzuf374gt (BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 164). Zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen geh366ren die Errichtung und Ausstattung der Kirchengeb344ude (vgl. v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 106 und 189) und damit auch die Gestaltung der Kircheninnenr344u-me. (2) Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenr344ume theologische oder liturgische Erw344gungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gew344hrleistung des Grundrechts der Reli-gionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verst344rkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356; v. Campenhausen in Festschrift f374r Delbr374ck, 2005, S. 113, 125 f.). F374r die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Bet344tigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gr374nde f374r eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverst344ndnis der Kirche ma337gebend sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120). Die den Kirchen nach dem Grundgesetz gew344hrte Eigenst344ndigkeit und Selbst344ndigkeit in ihrem eigenen Bereich w374rde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsaus374bung deren Selbstverst344ndnis nicht be-r374cksichtigt w374rde (BVerfGE 24, 236, 247 f.). 33 (3) Die Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde. Ihr kommt als Teil der Kirche nicht nur das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zugute (vgl. BVerfGE 53, 366, 392, 393 f.; 70, 138, 162), sondern sie kann sich als lokale 34 - 16 - Untergliederung der katholischen Kirche auch auf das Grundrecht der Religi-onsfreiheit berufen (BVerfGE 53, 366, 386 ff.). Welche kirchlichen Belange bei der Aus374bung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes bedeutsam sein k366n-nen, richtet sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Ma337st344ben (vgl. BVerfGE 70, 138, 166). F374r die Beurteilung, ob und inwieweit im vorlie-genden Fall liturgische Gr374nde f374r eine Umgestaltung des Kircheninnenraumes bestehen, kommt es daher auf das Selbstverst344ndnis der Leitungsorgane der Beklagten an (vgl. Ehlers in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 140, Art. 137 WRV Rdn. 6). Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte deren Glaubens374ber-zeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glau-benserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.). (4) Die Beklagte hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, einge-hend und plausibel dargetan, dass der Kirchenvorstand und der Pfarrgemeinde-rat als die zust344ndigen Gremien der Gemeinde sich am Ende einer langen und ausf374hrlichen Diskussion mit deutlichen Mehrheiten f374r die durchgef374hrte Um-gestaltung entschieden haben, um die Liturgiereform des Zweiten Vatikani-schen Konzils in der St.-Gottfried-Kirche r344umlich umzusetzen. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Liturgiereform nach ihrem Verst344ndnis auf eine verst344rkte Einbeziehung der Kirchenbesucher in das gottesdienstliche Geschehen gezielt habe. Die von ihr vorgenommenen 304nderungen h344tten der Verwirklichung die-ses Ziels gedient. Der Altarraum sei nun an drei Seiten statt bisher nur an einer Seite von Gottesdienstbesuchern umgeben. Der Abstand der Gottesdienstbe-sucher zum Altarraum sei deutlich verringert. Die Absenkung des Standorts des Zelebrationsaltars um sechs auf nunmehr drei Stufen verschaffe den Gl344ubigen viel eher als die urspr374ngliche Gestaltung das Gef374hl der aktiven Teilnahme am Gottesdienst. Auch die Entfernung der Kommunionb344nke, die ihren liturgischen 35 - 17 - Zweck nach der nicht mehr praktizierten Mundkommunion eingeb374337t h344tten, habe zu einer st344rkeren Einbeziehung der Gottesdienstbesucher gef374hrt. 36 (5) Unter diesen Umst344nden durfte das Berufungsgericht die von der Be-klagten f374r den Umbau vorgebrachten Gr374nde nicht als gegen374ber dem Erhal-tungsinteresse des Urhebers unbeachtliche Gesichtspunkte der 304sthetik und des Geschmacks werten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf das Zweite Vatikanische Konzil zu beru-fen, weil dessen Liturgiekonstitution keine bindenden Regeln f374r bauliche Ver-344nderungen und die Aufstellung des Altares festlegt, sondern nur allgemein ei-ne t344tige Teilnahme aller Gl344ubigen an den liturgischen Feiern f374r erw374nscht erkl344rt. Darauf kommt es nicht an. Ma337geblich ist, dass die Umgestaltung nach der Glaubens374berzeugung der Beklagten der Verwirklichung des Zieles der Li-turgiereform diente, die Kirchenbesucher st344rker in den Gottesdienst einzube-ziehen. Die Beklagte ist, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht des-halb gehindert, sich auf die Liturgiereform zu berufen, weil sie die Kirche erst nahezu 40 Jahre nach Beendigung des Zweiten Vatikanischen Konzils umge-baut hat. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Konzil auf langfristige Wirkung angelegt war und die Diskussion um die Interpretation und die Konsequenzen der Liturgiereform des Konzils auch 40 Jahre nach dessen Abschluss nichts an Bedeutung verloren hatte. bb) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht schran-kenlos, sondern unterliegt dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu z344hlt auch das Urheberrecht, dem nach Art. 14 GG gleichfalls Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 31, 229, 238 ff.; 49, 382, 392). Insoweit besteht eine Wech-selwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck, der durch eine Abw344gung 37 - 18 - der entsprechenden G374ter Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstver-st344ndnis der Kirchen, soweit es - wie im Streitfall - in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gew344hrleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG gesch374tzten Religionsaus374bung verwirklicht, ein besonderes Gewicht zuzumessen (BVerfGE 53, 366, 400 f.; 70, 138, 167; 83, 341, 356). Auf Seiten des Urhebers ist im Rahmen der Interessenabw344gung bei ei-nem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu ber374cksich-tigen (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 39 Rdn. 25; Schricker/Dietz, Urheber-recht, 3. Aufl., 247 14 Rdn. 36; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, 247 39 UrhG Rdn. 36; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen (Hrsg.), Des K374nst-lers Rechte - die Kunst des Rechts, S. 47, 59 f.). Der Urheber eines Bauwerks wei337, dass der Eigent374mer das Bauwerk f374r einen bestimmten Zweck verwen-den m366chte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bed374rf-nissen des Eigent374mers ein Bedarf nach Ver344nderungen des Bauwerks erge-ben kann (vgl. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung). Dem Sch366pfer eines Kircheninnenraums ist bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus f374r ihre Gottesdienste nutzen m366chte; er muss daher gew344rtigen, dass sich wan-delnde 334berzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Be-d374rfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums ent-stehen lassen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 f. - Kirchen-Innenraumgestal-tung). 38 Das Interesse des Vaters der Kl344gerin an der unver344nderten Erhaltung seines Werkes muss daher gegen374ber dem mit R374cksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgischen Interesse der Beklagten an dem Umbau des Kircheninnenraums zur374cktreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Umgestaltungen des Kircheninnen- 39 - 19 - raums zu einer geringeren Beeintr344chtigung der Urheberinteressen gef374hrt h344t-ten. Zwar muss der Eigent374mer eines urheberrechtlich gesch374tzten Bauwerks, der sich zu Ab344nderungen gen366tigt sieht, grunds344tzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpers366nlichkeitsrechtlichen Interessen m366glichst wenig ber374hrende L366sung suchen. Hat er sich jedoch f374r eine bestimmte Planung ent-schieden, so geht es im Rahmen der Interessenabw344gung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten 304nderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urhe-ber gegebenenfalls weniger beeintr344chtigende L366sungen denkbar sind, ist hier-f374r nicht von entscheidender Bedeutung (BGHZ 62, 331 , 338 f. - Schulerweite-rung). III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zur374ckzuweisen. 40 - 20 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 41 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.11.2004 - 4 O 624/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2005 - 4 U 10/05 -
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