BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 166/06 Verk374ndet am: 29. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Finanz-Sanierung RDG 247247 3, 5 Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Er-laubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsge-setzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient. BGH, Vers344umnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2006 auf-gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2005 wird zu-r374ckgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers wird das genannte Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) abge344ndert: Die Beklagte wird unter Androhung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs 1. wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: 204205 Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft L366sungen f374r Ihre finanziellen Probleme 205 dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verf374-gung steht 205 Finanzsanierungsvertrag223, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermit-telt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und f374r die notwen-digen rechtsberatenden und -besorgenden T344tigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbem374hungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegen-374ber Gl344ubigern in Deutschland wie nachstehend im Klageantrag zu 3 wie-dergegeben anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zuge-lassen ist und f374r die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden T344tig-keiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbem374hungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-braucherverb344nde. Er nimmt die Beklagte, eine in Kufstein ans344ssige 366sterrei-chische Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung, die in Deutschland weder zur Rechtsberatung zugelassen noch eine geeignete Stelle i.S. des 247 305 InsO ist, wegen irref374hrender Werbung und Versto337es gegen das Rechtsberatungsge-setz auf Unterlassung in Anspruch. In einem von der Beklagten unter dem 20. Juli 2004 versandten Schrei-ben an eine Verbraucherin im Bundesland Brandenburg war unter der 334ber-schrift 204Genehmigung in H366he von 5.000,00 200223 Folgendes ausgef374hrt: 2 Sehr geehrte Frau 205 sehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft L366sungen f374r Ihre finanziellen Probleme und wir m366chten Ihnen unsere Dienste anbieten. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu k366nnen, dass Ihnen die Finanzsanie-rung ab sofort zur Verf374gung steht. Wir m366chten Ihnen, lieber Kunde, hiermit eine verbindliche Zusage f374r Ihren genehmigten Finanzsanie-rungsvertrag wie folgt erteilen: Vertragsvolumen: 5.000,00 200 monatliche Rate: 121,52 200 ca. Laufzeit: 48 Mon. 205 - 4 - Dem Schreiben lag das nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergege-bene Vertragsformular 204VERMITTLERVERTRAG223 bei. 3 Die Beklagte verweist die Verbraucher, die mit ihr einen entsprechenden 204Vermittlervertrag223 schlie337en, an die auch in K. ans344ssige C. Schuldnerhilfe GmbH (im Weiteren: C. GmbH), die ebenfalls keine Erlaubnis nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz besitzt. Diese bietet den Verbrau-chern den Abschluss eines als 204Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevoll-m344chtigung zur Schuldnerhilfe223 bezeichneten Vertrags gem344337 dem nachste-hend im Klageantrag zu 3 wiedergegebenen Formular an. Nach 247 1 Nr. 3 die-ses Vertrags ist die C. GmbH dem jeweiligen Auftraggeber 204bei der Bew344lti-gung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zu-sammenhang mit dessen Verschuldung behilflich223; insbesondere erfasst sie die Schulden und Gl344ubiger, sichtet das Verm366gen des Schuldners, erteilt Rat-schl344ge zur Ausgabenreduzierung, ber344t den Schuldner bei der Schuldenr374ck-f374hrung, nimmt Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet diese anteilig an die Gl344ubiger weiter. Des Weiteren umfasst ihre T344tigkeit danach auch die 204Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsan-walts223, der die aufbereiteten Unterlagen und Daten des Auftraggebers erh344lt, zusammen mit diesem und der C. GmbH ein Sanierungskonzept entwirft und mit den Gl344ubigern m366glichst g374nstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und Teilverzichtsvereinbarungen auszuhandeln versucht. Die C. GmbH selbst erbringt gem344337 247 1 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags keine rechtsbesorgenden T344tigkeiten. Nach 247 5 Nr. 4 des Vertrags tr344gt sie, wenn der Auftraggeber einen von ihr empfohlenen Anwalt bevollm344chtigt, dessen Kosten; bei einem vom Auf-traggeber selbst gew344hlten Rechtsanwalt leistet sie lediglich einen pauschalen Honorarzuschuss in H366he von 50 200 netto. 4 - 5 - Nach Ansicht des Kl344gers erweckt die Beklagte beim verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass sie f374r ihn ein Konzept zu sei-ner wirtschaftlichen Sanierung anbiete und durchf374hre, obwohl sie ihn tats344ch-lich nur weitervermittle. Auch die C. GmbH sei nicht zur Rechtsberatung zugelassen und k366nne daher keine Schuldenregulierung betreiben. Zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Auftraggebers, der an die Beklagte, die C. GmbH und den Rechtsanwalt Zahlungen leisten m374s-se, bestehe daher ein krasses Missverh344ltnis. Die C. GmbH versto337e ge-gen das Rechtsberatungsgesetz, weil sie den Rechtsanwalt, der seinen Auftrag und seine Informationen von ihr erhalte, vermittle. 5 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, 6 es der Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, 1. im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: 204205 Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft L366sungen f374r Ihre finanziellen Probleme 205 dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verf374gung steht 205 Finanzsanierungsvertrag223, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und f374r die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden T344tigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbem374hungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrau-chern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegen-374ber Gl344ubigern in Deutschland wie nachfolgend abgebildet anzubie-ten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelas-sen ist und f374r die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden T344tigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbem374hungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist: - 6 - - 7 - und/oder 3. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegen374ber Gl344ubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanz-sanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sogenannter Dienstleis-tungsvertr344ge und entgeltliche Bevollm344chtigung zur Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin hei337t, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer emp-fohlenen Rechtsanwalts keine zus344tzlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in H366he von 50 200 gew344hrt wird: - 8 - - 9 - - 10 - Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, die Klageantr344ge sei-en nicht hinreichend bestimmt; zumindest aber reichten sie zu weit. Die Wer-bung lasse zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte als Maklerin und Vermittle-rin auftrete. Die C. GmbH gew344hre ihren Kunden umfassende Hilfestellung bei der Bew344ltigung ihrer wirtschaftlichen Probleme. Die eigentliche Schulden-regulierung erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das deutsche Rechtsberatungsgesetz seien auf die Beklagte und die C. GmbH nicht an-wendbar. 7 Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 3 stattgegeben und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers ist oh-ne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Klageantrag zu 3 abgewiesen (OLG Brandenburg, Urt. v. 8.8.2006 226 6 U 122/05, juris). 8 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger seine Klageantr344ge weiter. Die Beklagte war in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten. Der Kl344ger beantragt, 374ber die Revision durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. 9 Entscheidungsgr374nde: I. 334ber die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgem344337er Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Kl344gers durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344um-nis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 10 - 11 - II. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten weder eine irref374hrende Werbung noch einen Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 11 12 Die Berufung des Kl344gers habe keinen Erfolg, weil weder das Schreiben vom 20. Juli 2004 noch der von der Beklagten verwendete Vermittlungsvertrag beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst344ndigen Angeh366ri-gen der angesprochenen Zielgruppe der verschuldeten Verbraucher den unzu-treffenden Eindruck erweckten, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schul-den-/Finanzsanierung anbiete und durchf374hre. Zwar lasse die Formulierung, die Beklagte erteile eine 204verbindliche Zusage223 f374r einen 204Finanzsanierungsvertrag223, darauf schlie337en, diese biete selbst eine L366sung der finanziellen Probleme der verschuldeten Verbraucher an. Die Wendung, die Beklagte 204vermittle223 L366sun-gen und der Finanzsanierungsvertrag sei 204genehmigt223, weise aber darauf hin, dass die Beklagte noch ein weiteres Unternehmen beteilige. Die Zusammen-schau von Anschreiben und Vermittlervertrag mache dem Verbraucher deutlich, dass die Beklagte lediglich die Sanierung seiner Finanzen vermittle. Die Werbung der Beklagten sei auch nicht deshalb irref374hrend, weil der Verbraucher erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das die erwar-tete Hilfe erbringen k366nne, die C. GmbH hierzu aber mangels Zulassung zur Rechtsberatung nicht in der Lage sei und ihn daher an einen Rechtsanwalt weitervermittle, der ebenfalls bezahlt werden m374sse. Die durch die Werbung der Beklagten begr374ndete Erwartung, nach der erfolgten Vermittlung nur noch eine Zahlung an das Finanzsanierungsunternehmen erfolgen m374sse, werde erf374llt. Der Verbraucher m374sse zwar, da die gewerbliche Schuldenregulierung dem Rechtsberatungsgesetz unterfalle, neben dem Finanzsanierer auch noch einen Rechtsanwalt beauftragen, m374sse aber bei Beauftragung des von der C. GmbH empfohlenen Anwalts keine weiteren Kosten tragen. Er werde 13 - 12 - auch nicht dar374ber get344uscht, dass er die Kosten eines selbst gew344hlten An-walts im Wesentlichen tragen m374sse. 14 Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 3 sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kl344ger gar nicht geltend gemacht habe, dass aufgrund der Vertr344ge der unrichtige Eindruck erweckt werde, die C. GmbH 374bernehme s344mtliche mit der Schuldnerhilfe verbundenen Aufgaben. Das Landgericht habe zudem nicht ber374cksichtigt, dass die C. GmbH ge-m344337 247 1 ihres Dienstleistungsvertrags lediglich die aufbereiteten Unterlagen an einen Rechtsanwalt weitergebe, der dann Kontakt mit den Gl344ubigern aufneh-me. Der Klageantrag zu 3 habe aber auch mit der vom Kl344ger vorgetragenen Begr374ndung keinen Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die C. GmbH fremde Rechtsangelegenheiten besorge. Der Teil der Schuldner-hilfe, den sie gem344337 247 1 ihres Dienstleistungsvertrags selbst leiste, stelle eine Besorgung wirtschaftlicher Belange dar, die im Wesentlichen der Ermittlung des Sachverhalts diene und die Grundlage f374r eine Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Verbrauchers liefere. Ebensowenig handele es sich bei der Vermitt-lung eines spezialisierten Rechtsanwalts und dessen Bezahlung um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige T344tigkeit. 15 III. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klage-antr344ge nicht unbestimmt sind, weil sie allein auf das Verbot der konkreten Ver-haltensweisen der Beklagten gerichtet sind, der Kl344ger die erhobenen Unterlas-sungsanspr374che gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. mit 247 4 UKlaG geltend ma-chen kann und auf die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 226 I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz. 11 = WRP 2007, 174 226 Schulden Hulp). Zu Recht ist es 16 - 13 - auch davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten ungeachtet dessen, dass diese von 326sterreich aus t344tig wird, dem Anwen-dungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes unterf344llt (vgl. BGH GRUR 2007, 245 Tz. 18 ff. 226 Schulden Hulp). Nicht zugestimmt werden kann aber der Auf-fassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zusammen mit ihrer ei-genen (Vermittlungs-)Leistung angebotenen Dienstleistungen der C. GmbH stellten keine nach dem Rechtsberatungsgesetz bzw. 226 nach der Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts 226 nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz er-laubnispflichtige und daher, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht wird, rechts- und wettbewerbswidrige T344tigkeit dar (dazu unten unter III 1). Die Klageantr344ge zu 1 und 2 erweisen sich unter dem Gesichtspunkt einer irref374h-renden Werbung als begr374ndet (dazu unten unter III 2). 1. Der Klageantrag zu 3 ist gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 i.V. mit Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247 3 Abs. 1 und 2, 247 4 Nr. 11 UWG 2008 i.V. mit 247 3 RDG begr374ndet. 17 a) Der Kl344ger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu eine von der Beklagten am 20. Juli 2004, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) am 8. Juli 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach der Verk374ndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), ge344ndert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Kl344gers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlas-sungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch 18 - 14 - schon zur Zeit der Begehung am 20. Juli 2004, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. 19 b) Das Vermitteln der von der C. GmbH angebotenen Dienste erf374llt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer gesch344ftlichen Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. c) Die Bestimmung des Art. 1 247 1 RBerG z344hlt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Ver-braucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 245 Tz. 15 226 Schul-den Hulp; BGH, Urt. v. 3.5.2007 226 I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 19 = WRP 2007, 1334 226 Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt f374r die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Bestimmung des 247 3 RDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbeste-henden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gem344337 seinem 247 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord-nung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu sch374tzen, nur aufgrund ge-setzlicher Erlaubnis erbracht werden d374rfen und im 334brigen verboten sind (vgl. R366mermann in Grunewald/R366mermann, RDG, 247 3 Rdn. 1 und 10 f.; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., Allg. Teil Rdn. 147; Franz, Das neue Rechtsdienstleis-tungsgesetz, S. 29 f.). 20 Der Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Ar-tikel 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken diejenigen Vorschrif-ten der Mitgliedstaaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken vollst344ndig harmoni-siert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beein-tr344chtigen. Denn nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spe-zifischen Regeln f374r reglementierte Berufe unber374hrt, damit die strengen Integri- 21 - 15 - t344tsstandards gew344hrleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf t344tigen Personen nach Ma337gabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen k366nnen. Dementsprechend ist die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die 226 wie die Regelung des 247 3 RDG 226 das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zu-l344ssig (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 11.6a). d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verst366337t das von der C. GmbH mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der Be-klagten vermittelte Gesch344ftsmodell gegen das in Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, 247 3 RDG geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis. 22 aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung 204Schuldenregulierung223 ausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Be-sorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (BGH, Urt. v. 24.6.1987 226 I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726). Denn auch dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich gegen374ber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu 374bernehmen. Entge-gen der Annahme des Berufungsgerichts ist diese Entscheidung des Senats nicht vereinzelt geblieben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.3.1989 226 I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 440 = WRP 1989, 508 226 Erbensucher), sondern auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs 374bernommen worden (BGH, Urt. v. 18.5.1995 226 III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123; Urt. v. 8.10.2004 226 V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; Urt. v. 22.2.2005 226 XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488; Urt. v. 10.10.2006 226 XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Tz. 14; BGHZ 167, 223 Tz. 12; BGH, Urt. v. 3.7.2008 226 III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Tz. 19; zur 23 - 16 - steuerlichen Beratung BGHZ 98, 330, 335 226 Unternehmensberatungsgesell-schaft I; 132, 229, 232). 24 Der Senat sieht auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgeset-zes keinen Anlass, von dieser Auffassung abzur374cken. Sie stellt im Interesse der rechtsuchenden B374rger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht um-gangen wird und nur Rechtsberater t344tig werden, die selbst die erforderliche pers366nliche und sachliche Zuverl344ssigkeit besitzen, und gew344hrleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzanspr374che erfolgreich geltend gemacht werden k366nnen (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Au337erdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Gesch344ftsbesorger zuge-zogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Inte-ressen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabh344ngigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsbera-ters gef344hrden k366nnen (BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsge-setzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleis-tung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er inso-fern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs-rechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; 247 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einf374hrung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine T344tigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erf374llungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsbe-raters nach dem neuen Recht fort (so auch BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20 mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT- - 17 - Drucks. 16/6634, S. 6, 51 f.). Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbe-halt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in Art. 1 247 5 RBerG, 247 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht aus-ge374bt werden k366nnen, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleis-tungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unber374hrt (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 23). bb) Der Streitfall unterscheidet sich insoweit auch ma337geblich von dem Sachverhalt, der dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 (WRP 2002, 1423 = NJW 2002, 3531) zugrunde lag. Das Bundesverfassungsgericht hatte dort 374ber einen Fall zu entscheiden, in dem ein Gesch344ftsbesorger, der sich auf die Durchsetzung von R374ck374bertragungsan-spr374chen an in der ehemaligen DDR belegenen Grundst374cken spezialisiert hat-te, m366glichen Anspruchsinhabern auf der Grundlage von zivilrechtlichen Vertr344-gen berufsm344337ig die Ermittlung von Tatsachen anbot. Die Besonderheit jenes Falles bestand darin, dass die Gesch344ftsbesorgung 226 wie auch im Rahmen der Erbenermittlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.3.2003 226 I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 888 = WRP 2003, 1103 226 Erbenermittler) 226 zwingend eine Zusammenar-beit zwischen dem Gesch344ftsbesorger, der allein vom ma337geblichen Lebens-sachverhalt Kenntnis hatte, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt erforderte. An einer solchen besonderen Sachverhaltsgestaltung fehlt es im Streitfall. 25 cc) Nach diesen Grunds344tzen verst366337t die C. GmbH mit ihrem Ge-sch344ftsmodell insoweit gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und 247 3 RDG, als sie denjenigen ihrer Kunden, die 226 wie durch die Regelung der Kosten nahege-legt 226 darauf verzichten, einen selbst gew344hlten Rechtsanwalt zu beauftragen, 26 - 18 - einen 204in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt223 empfiehlt. Zwar hat der Kunde den Anwalt gem344337 247 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in solchen F344llen selbst zu beauftragen und zu bevollm344chtigen. Diese formale Bestimmung 344ndert aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach 226 wie insbesondere die Regelung der Kostentragung zeigt 226 lediglich die Stellung ei-nes Erf374llungsgehilfen der C. GmbH zukommt. dd) Soweit die Beklagte der auf dieser Grundlage gesetzwidrig und in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unlauter handelnden C. GmbH Kunden vermittelt, unterst374tzt sie deren Verhalten. Dies l366st ihre eigene wettbewerbs-rechtliche Haftung gem344337 247 830 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 27 StGB aus. 27 e) Das nach allem verbotswidrige Verhalten der C. GmbH wie auch der Beklagten stellt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren, wie sie oben unter II 1 c dargestellt wurden, auch keinen Bagatellversto337 i.S. der 247 3 UWG 2004, 247 3 Abs. 1 und 2 UWG 2008 dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 226 I ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 226 Rechtsberatung durch Automobilclub [zu 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.]; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 3 Rdn. 149). 28 2. Im Hinblick auf die Ausf374hrungen zu vorstehend III 1 erweisen sich auch die Klageantr344ge zu 1 und 2 als gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247247 3, 5 UWG 2004 und 2008 begr374ndet. Die von der Beklagten betriebene Werbung f374r das von ihr vermittelte Finanz-Sanierungsmodell erweckt beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der vermittelte Sanierer sei berechtigt und in der Lage, f374r seine Kunden umfassende Finanz-Sanierungen durchzu-f374hren. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Sanierer nach den Ausf374hrungen zu vorstehend III 1 nicht berechtigt ist, bei Finanz-Sanierungen, wenn nicht regelm344337ig, so doch zumindest vielfach erforderliche rechtsberaten-de und/oder rechtsbesorgende T344tigkeiten selbst zu erbringen oder immerhin 29 - 19 - durch von ihm in rechtm344337iger Weise beauftragte Dritte erbringen zu lassen. Der im letzten Satz der Nummer 2 des von der Beklagten angebotenen Vermitt-lervertrags enthaltene 226 pauschale 226 Hinweis darauf, dass 204eine Rechtsbera-tung durch den Auftragnehmer 205 ausgeschlossen223 sei, f374hrt aus dieser Irref374h-rung schon deshalb nicht heraus, weil es sich nicht auf die Leistung des Finanz-Sanierers, sondern allein auf die von der Beklagten selbst zu erbringende Leis-tung bezieht. Die gegebene Irref374hrung 374ber die Bef344higung der Person, die die von der Beklagten vermittelte Dienstleistung ausf374hren soll, ist auch wettbewerbs-rechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der f374r die vom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeu-tung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Irref374hrung nicht getroffen h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 226 I ZR 179/07 Tz. 29 226 Die clevere Alternative; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 2.179). 30 IV. Nach allem ist der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 und 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit 247 92 Abs. 2 ZPO analog. 32 - 20 - Die Entscheidung hinsichtlich der vorl344ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 247 708 Nr. 2 ZPO. 33 Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Schaffert Urlaub und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm Koch Gr366ning Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.10.2005 - 12 O 585/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2006 - 6 U 122/05 -
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