BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 166/07 Verk374ndet am: 12. November 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UrhG 247247 72, 19a; TMG 247247 8 bis 10 Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte f374r die 326ffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen k366nnen, haftet f374r diese Inhalte nach den allge-meinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollst344ndigkeit und Richtigkeit 374berpr374ft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn f374r die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (urspr374nglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden In-halten einr344umen l344sst und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nut-zen. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den ent-sprechenden Rezepten unter der gemeinsam von ihm und seiner Ehefrau be-triebenen Internetadresse 204www.223 kostenlos abgerufen werden k366nnen. 1 Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer die Beklagten zu 2 bis 4 sind, bietet unter der Internetadresse 204www.chefkoch.de223 ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte stammen zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen, die nach Eingabe von Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse selbst344ndig Rezepttexte und Bilder auf die Internetseite 204www.chefkoch.de223 hochladen k366nnen. Nach den daf374r gegebenen Hinweisen werden die Rezepte erst freigeschaltet, nachdem sie von der Redaktion der 2 - 3 - Beklagten zu 1 sorgf344ltig gesichtet und auf Richtigkeit und Vollst344ndigkeit 374ber-pr374ft worden sind; bei Bildern wird gepr374ft, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professionelle Anfertigung schlie337en lassen. Nach Freischaltung erschei-nen die Rezepte auf der Internetseite 204www.chefkoch.de223 in der nachfolgend beispielhaft wiedergegebenen Weise: In der Druckansicht werden die hochgeladenen Rezepte unter dem Emb-lem der Beklagten zu 1 (einer Kochm374tze mit der Bezeichnung 204Chefkoch223 und ihrer Internetadresse) wie folgt dargestellt: 3 - 4 - - 4 - - 5 - Die von den Nutzern hochgeladenen Texte und Bilder werden von der Beklagten zu 1 Dritten auch zur weiteren kommerziellen Verwertung angeboten. 4 5 In der Vergangenheit kam es mehrfach dazu, dass Dritte vom Kl344ger an-gefertigte Fotografien ohne dessen Wissen und Zustimmung auf der Internet-seite der Beklagten zu 1 einstellten. Unstreitig war dies bei den vom Kl344ger stammenden Fotografien 204Schinkenkrustenbraten223, 204Amerikaner223 und 204Sigara B366rek mit Hack223 der Fall. Der Kl344ger sieht darin eine Verletzung seines Rechts an den Fotografien. Nach Abmahnungen des Kl344gers vom 22. April sowie vom 12. und 30. September 2005 gaben die Beklagten am 24. Oktober 2005, am 22. Fe-bruar 2006 und am 2. M344rz 2006 Unterlassungs- und Verpflichtungserkl344rungen ab, die der Kl344ger jeweils als unzureichend zur374ckwies. 6 Der Kl344ger hat beantragt, 7 die Beklagten zu 1 bis 4 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die vom Kl344ger erstellten und unter 204www.marions-koch-buch.de223 abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis 366ffentlich zug344nglich zu machen, insbesondere auf der unter 204www.chefkoch.de223 abrufba-ren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielen-lassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielf344l-tigen und/oder vervielf344ltigen zu lassen. Ferner hat der Kl344ger von der Beklagten zu 1 Zahlung von Schadenser-satz in H366he von 600 200 nebst Zinsen verlangt. 8 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der beanspruchten Zin-sen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat lediglich zu einer Herabset-zung des Schadensersatzes auf 300 200 gef374hrt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 230 = ZUM-RD 2008, 343). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- 9 - 6 - sion erstreben die Beklagten die vollst344ndige Abweisung der Klage. Der Kl344ger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: 10 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger k366nne gem344337 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. von den Beklagten Unterlassung und von der Beklagten zu 1 zudem Schadensersatz verlangen, da die Beklagten das Recht des Kl344gers an seinen Lichtbildern verletzt h344tten. Hierzu hat es ausgef374hrt: Die Beklagte zu 1 habe auf ihrer Internetseite ohne Zustimmung des Kl344gers dessen von ihren Nutzern hochgeladene Fotografien der Gerichte 204Schinkenkrustenbraten223, 204Amerikaner223 und 204Sigara B366rek mit Hack223 366ffentlich zug344nglich gemacht. F374r diese Rechtsverletzung sei die Beklagte zu 1 als T344te-rin verantwortlich. Inhalt und Aufbau der Internetseite 204www.chefkoch.de223 ver-mittelten dem verst344ndigen Internetnutzer den Eindruck, dass sich die Beklagte zu 1 die von ihren Nutzern hochgeladenen Kochrezepte und Abbildungen zu eigen gemacht habe. Zwar bleibe dem Nutzer nicht verborgen, dass die Rezep-te s344mtlich oder 374berwiegend von anderen Kochbegeisterten eingestellt w374r-den. Die Kochrezepte stellten aber den 204redaktionellen Kerngehalt223 des gesam-ten Internetauftritts dar, f374r den die Beklagten als Anbieter st374nden und im Au-337enverh344ltnis verantwortlich seien. Die Beklagten lie337en sich die materiellen Inhalte ihrer Internetseite lediglich durch Dritte gestalten, w344hrend sie hieraus den kommerziellen Nutzen z366gen. Die Beklagte zu 1 374berpr374fe die Rezepte vor einer Freischaltung sorgf344ltig auf Richtigkeit sowie Vollst344ndigkeit und mache sie sich damit zu eigen. Au337erdem m374ssten sich die Nutzer damit einverstan-den erkl344ren, dass alle von ihnen zur Verf374gung gestellten Daten (Rezepte, Bil-der, Texte usw.) von 204Chefkoch223 selbst oder durch Dritte vervielf344ltigt und in 11 - 7 - beliebiger Weise weitergegeben werden d374rften. Die Rezepte und Abbildungen w374rden zudem unter dem Emblem der Beklagten zu 1 pr344sentiert. Eine 344hnli-che Kennzeichnung finde sich auch auf einer Ansicht der Fotografie 204Sigara B366regi223 unter 204www.chefkoch.de223. Die Beklagten zu 2 bis 4 seien als Gesch344fts-f374hrer ebenfalls t344terschaftlich verantwortlich. 12 Die durch ihr rechtsverletzendes Verhalten begr374ndete Wiederholungs-gefahr h344tten die Beklagten nicht ausger344umt, da die angebotenen Vertrags-strafen unangemessen niedrig seien. Soweit der Kl344ger vorbeugend Unterlassung des Aufspielens oder Auf-spielenlassens der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter ver-lange, bestehe jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 1 lasse sich das Recht einr344umen, die zur Verf374gung gestellten Bilder durch Dritte vervielf344l-tigen zu lassen und in beliebiger Weise weiterzugeben. Zudem biete sie ihre Inhalte Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung an. 13 Ferner habe der Kl344ger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz f374r die urheberrechtswidrige Verwendung der drei Lichtbilder in H366he von insgesamt 300 200. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Dem Kl344ger steht aus 247 97 Abs. 1, 247 72 Abs. 1 i.V. mit 247 2 Abs. 1 Nr. 5, 247 15 Abs. 2 Nr. 2, 247 19a UrhG bzw. 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG ein Un-terlassungsanspruch dagegen zu, dass die Beklagten die von ihm erstellten und unter der Internetadresse 204www.223 abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne seine Erlaubnis 366ffentlich zug344nglich machen, ins-besondere auf ihrer Internetseite zur Schau stellen (unten zu 2) und/oder durch Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speicher- 15 - 8 - medien Dritter vervielf344ltigen und/oder vervielf344ltigen lassen (unten zu 3). Auch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 zum Schadensersatz hat Bestand (unten zu 4). 16 1. Der Unterlassungsantrag ist nicht zu unbestimmt. Der Antrag selbst enth344lt zwar keine Beschreibung der Verletzungsform, die f374r Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ausreicht. Der Senat kann den Antrag jedoch im Lichte des Kl344gervortrags auslegen. Daraus ergibt sich, dass sich das Unterlassungsbe-gehren auf die drei Lichtbilder bezieht, die in der Anlage K 13 wiedergegeben sind (204Schinkenkrustenbraten223, 204Amerikaner223 und 204Sigara B366rek mit Hack223), der Antrag also auf das Verbot einer konkreten Verletzung gerichtet ist. 2. Soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen ein Zug344nglichmachen von Fotografien des Kl344gers auf der Internetseite der Beklagten zu 1 richtet, erweist er sich unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr als begr374ndet. 17 a) Die Bereitstellung von Lichtbildern des Kl344gers zum kostenlosen Abruf unter der Internetadresse 204www.chefkoch.de223 verletzt dessen ausschlie337liches Recht auf 366ffentliche Zug344nglichmachung (247 15 Abs. 2 Nr. 2, 247 19a UrhG). 18 aa) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kl344ger Sch366pfer der Lichtbilder 204Schinkenkrustenbraten223, 204Amerikaner223 und 204Sigara B366rek mit Hack223. Ihm steht insofern ein Leistungsschutzrecht nach 247 72 Abs. 1 UrhG zu. 19 bb) Das Verwertungsrecht des Kl344gers aus 247 72 Abs. 1, 247 19a UrhG ist dadurch verletzt worden, dass diese Lichtbilder ohne seine Zustimmung auf die Internetseite der Beklagten zu 1 gestellt worden sind und dort von jedermann abgerufen werden konnten. 20 - 9 - Nach 247 19a UrhG ist das Recht der 366ffentlichen Zug344nglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der 326ffentlichkeit in einer Weise zug344nglich zu machen, dass es Mitgliedern der 326ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug344nglich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Ein-griff in das Verwertungsrecht nach 247 19a UrhG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beanstandeten Fotografien auf der Internetseite des Kl344gers bereits zuvor 366ffentlich zug344nglich gemacht worden waren. Etwas anderes wird auch im Schrifttum nicht vertreten. Die Literaturstelle, auf die sich die Revision inso-fern beruft, betrifft allein die Frage, ob im Setzen einer elektronischen Verwei-sung (Link) ein 366ffentliches Zug344nglichmachen nach 247 19a UrhG liegt (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 19a UrhG Rdn. 29). Diese Frage ist dort im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 156, 1, 12 - Paperboy) mit der Begr374ndung verneint worden, der Link verweise lediglich auf ein Werk - richtigerweise m374sste es hei337en: auf ein Vervielf344ltigungsst374ck eines Werkes -, das bereits zuvor 366ffentlich zug344nglich gemacht worden sei; darin liege kein erneutes Zug344nglichmachen. Die Beklagte zu 1 hat indessen nicht lediglich mit Hilfe eines Links auf einen fremden Internetauftritt verwiesen, son-dern das fragliche Lichtbild in den eigenen Internetauftritt integriert. Hierin liegt unzweifelhaft ein Eingriff in das Verwertungsrecht des 247 19a UrhG. 21 b) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 f374r die Zug344nglichmachung der Lichtbilder des Kl344gers entf344llt nicht deshalb, weil sie nach den 247247 8 bis 10 TMG bzw. den bis zum 28. Februar 2007 geltenden 247247 8, 11 TDG f374r fremde Inhalte grunds344tzlich nur eingeschr344nkt haftet. Das gilt unabh344ngig davon, dass diese Bestimmungen urheberrechtliche Unterlassungsanspr374che nicht vollst344n-dig ausschlie337en (vgl. BGHZ 158, 236, 245 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Tz. 17 - Internet-Versteigerung II [jeweils zum Markenrecht]; BGHZ 173, 188 Tz. 20 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay [zum Wettbewerbs-recht]; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Tz. 7 = WRP 22 - 10 - 2007, 795 - Meinungsforum [zum allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht]). Denn die Beklagte zu 1 hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. 23 aa) Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch sol-che Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Ma337geblich ist daf374r eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevan-ten Umst344nde (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, BT-Drucks. 13/7385, S. 19 f.; OLG K366ln NJW-RR 2002, 1700, 1701; K366hler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rdn. 748). bb) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass dem verst344ndigen Inter-netnutzer der Eindruck vermittelt worden sei, die Beklagte zu 1 mache sich den Inhalt der von ihren Nutzern hochgeladenen Rezepte und Bilder zu eigen. Das h344lt der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht stand. Die Beklagte zu 1 be-treibt nicht lediglich eine Auktionsplattform (vgl. BGHZ 158, 236, 246 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 173, 188 Tz. 21 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay) oder einen elektronischen Marktplatz, auf denen fremde Inhalte eingestellt wer-den. Sie hat vielmehr tats344chlich und nach au337en sichtbar die inhaltliche Ver-antwortung f374r die auf ihrer Internetseite ver366ffentlichten Rezepte und Abbil-dungen 374bernommen. 24 (1) Zwar hat die Beklagte zu 1 die vom Kl344ger gefertigten Lichtbilder we-der selbst ohne seine Zustimmung von dessen Internetseite heruntergeladen noch ihre Nutzer dazu veranlasst. Sie hat diese Bilder aber nebst den jeweiligen Rezepten nach einer redaktionellen Kontrolle als eigenen Inhalt auf ihrer Inter-netseite 366ffentlich zug344nglich gemacht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungs-gericht angenommen, dass die Internetnutzer die Kochrezepte nebst Fotogra- 25 - 11 - fien infolge der Kennzeichnung der Rezepte wie auch etwa der Abbildung 204Si-gara B366regi223 mit dem Kochm374tzen-Emblem der Beklagten zu 1 zuordneten. Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass Nutzer, die ein bestimmtes Rezept verwenden wollen, es regelm344337ig f374r den Gebrauch in der K374che ausdrucken werden. In der Druckansicht erscheint das Rezept aber unter dem 204Chefkoch-Emblem223, das wesentlich gr366337er gestaltet ist als die als Aliasname verschl374s-selte Verfasserangabe (z.B. b. oder T. ) unter der Zutatenliste. Daf374r, dass sich die Beklagte zu 1 die Rezepte und Abbildungen zu ei-gen gemacht hat, spricht ferner, dass die Kochrezepte den redaktionellen Kern-gehalt der Internetseite 204www.chefkoch.de223 bilden und dass die Beklagte zu 1 in ihren Nutzungsbedingungen auf die vor dem Einstellen in das Internet durchge-f374hrte Kontrolle der Rezepte durch ihre Redaktion hinweist. Rezepte und Foto-grafien wurden also keineswegs ohne inhaltliche Kontrolle automatisch freige-schaltet. Zudem hat die Beklagte zu 1 in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen das Einverst344ndnis ihrer Nutzer damit verlangt, dass alle von ihnen zur Verf374gung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von 204Chefkoch223 selbst oder durch Dritte vervielf344ltigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden d374rfen. Ferner hat sie die Rezepte auch Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten. 26 (2) Unter diesen Umst344nden hat es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen, dass die Nutzer die Herkunft der Rezepte, die nicht von der Beklagten zu 1 als der Betreiberin der Internetseite, sondern von Dritten stammten, erkennen konnten. Bei einer Gesamtbetrachtung reicht angesichts der inhaltlichen Kontrolle durch die Beklagte zu 1 sowie der Art der Pr344sentation der Hinweis auf den unter einem Aliasnamen auftretenden Einsender des Re-zepts nicht aus, um aus der Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und gen374gende Distanzierung des Diensteanbieters von den auf seiner Webseite 27 - 12 - eingestellten Inhalten deutlich zu machen. Allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen schlie337t dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht zwingend aus (H344rting, Internetrecht, 3. Aufl., Rdn. 1306; K366hler/Arndt/Fetzer aaO Rdn. 748). Bei Internetportalen wie im Streitfall ist in aller Regel ohne wei-teres erkennbar, dass es sich um Beitr344ge handelt, die nicht vom Provider, sondern von Dritten stammen. Indem die Beklagte zu 1 eine Kontrolle hinsicht-lich der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der Rezepte aus374bt, die Beitr344ge in ihr eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem ver366ffentlicht, erweckt sie den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG K366ln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Pelz, ZUM 1998, 530, 533; H344rting aaO Rdn. 1305; Leupold/Glossner, IT-Recht, 2008, Rdn. 146; Heckmann, Internetrecht, 2007, Kap. 1.7 Rdn. 15). Im Streitfall l344sst sich die Beklagte zu 1 sogar gem344337 Nummer 1 ihrer Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen umfassende Nutzungsrechte einr344umen und bietet Dritten an, die Beitr344ge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Damit ordnet sie sich diese auch wirtschaftlich zu. Sie beschr344nkt sich nicht lediglich auf eine technische Vermittlerrolle. (3) Der Internetauftritt der Beklagten zu 1 ist nicht mit Anzeigen in Pres-seorganen zu vergleichen. Der nur unter einem Aliasnamen nachgeordnet er-w344hnte Verfasser des Rezepts kann einem Inserenten nicht gleichgestellt wer-den. Zudem stellen die Rezepte und Abbildungen den redaktionellen Kernge-halt des gesamten Seitenauftritts dar, f374r den die Beklagte zu 1 als Anbieter steht. 28 (4) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die sorgf344ltige 334berpr374fung der Rezepte durch die Beklagte zu 1 trage nicht die Annahme, dass die Berech-tigung zur Ver366ffentlichung der Abbildungen ebenso sorgf344ltig gepr374ft werde. Auch die Lichtbilder werden nicht ohne weitere Pr374fung freigeschaltet, sondern 29 - 13 - jedenfalls darauf gesichtet, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professio-nelle Anfertigung schlie337en lassen. Bei der Kennzeichnung mit dem Chefkoch-Emblem, der Einr344umung der Verwertungsrechte und dem Angebot der kom-merziellen Nutzung unterscheidet die Beklagte zu 1 zudem nicht zwischen Re-zepten und Abbildungen. Diese einheitliche Gestaltung der Internetseite gibt dem Nutzer keinen Anhaltspunkt daf374r, zwischen Lichtbildern und Rezepten zu unterscheiden und anzunehmen, die Beklagte zu 1 mache sich neben den Re-zepten nicht auch die Abbildungen zu eigen. cc) Die Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr schlie337t eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 f374r die Ver366ffentlichung der Rezepte und Abbildungen im Internet schon deshalb nicht aus, weil sich - wie oben unter II 3 b) bb) ausgef374hrt - ihre T344tigkeit nicht auf reine Durchleitung oder privilegiertes Caching und Hosting i.S. der Art. 12 bis 14 dieser Richtlinie beschr344nkt. 30 c) Da die Beklagte zu 1 die Abbildungen des Kl344gers im Internet als ei-gene Inhalte verbreitet hat, haftet sie daf374r gem344337 247 7 Abs. 1 TMG bzw. 247 8 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Vorschriften. Die Beklagte zu 1 hat das Leis-tungsschutzrecht des Kl344gers aus 247 72 Abs. 1, 247 19a UrhG verletzt, indem sie seine Fotografien ohne seine Zustimmung auf ihrer Internetseite 366ffentlich zu-g344nglich gemacht hat. 31 Die Beklagte zu 1 hat sich nicht darauf beschr344nkt, nur die technischen Mittel zur Verf374gung zu stellen, um das Werk einer 326ffentlichkeit mitzuteilen (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 19a UrhG Rdn. 55; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., 247 19a Rdn. 6; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 19a UrhG Rdn. 28). Sie 374berl344sst ihren Kunden nicht lediglich ohne Kontrolle Speicherplatz f374r deren 32 - 14 - Inhalte. Indem sie sich die Abbildungen des Kl344gers zu eigen gemacht hat, liegt eine eigene Werknutzung durch die Beklagte zu 1 vor. Die Ver366ffentlichung ur-heberrechtlich gesch374tzter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch den-jenigen, dem die Ver366ffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbeson-dere ist Werknutzer, wer wie die Beklagte zu 1 von Internetnutzern hochgela-dene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereith344lt (vgl. Hoeren in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 2001, S. 435; Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 158). Nach den - von der Revi-sion unangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 die Kochrezepte nebst Fotos erst auf ihrer Internetseite freigeschaltet, nachdem sie die Rezepte auf Richtigkeit und Vollst344ndigkeit und die Lichtbilder auf eine professionelle Anfertigung 374berpr374ft hatte. d) Die f374r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im Streitfall die Voraus-setzungen f374r einen Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl344rungen verneint. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine R374gen. 33 e) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 2 bis 4 als T344ter angenommen. Als Gesch344ftsf374hrer kannten sie das Ge-sch344ftsmodell der Beklagten zu 1 sowie die Gestaltung ihres Internetauftritts. In Kenntnis dieser Umst344nde haben sie nicht verhindert, dass Lichtbilder ohne Pr374fung von Urheberschaft und Nutzungsrechten unter 204www.chefkoch.de223 ver366ffentlich zug344nglich gemacht wurden (vgl. zum Kartell- und Wettbewerbs-recht BGH, Urt. v. 13.11.1979 - KZR 1/79, GRUR 1980, 242, 245 - Denkzettel-Aktion; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 34 - 15 - - Telefonische Gewinnauskunft; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 8 Rdn. 2.20). 35 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch gem344337 dem zweiten Teil des Unterlassungsantrags verboten, durch Bezugnahme auf die Anlage K 13 (Licht-bilder 204Schinkenkrustenbraten223, 204Amerikaner223 und 204Sigara B366rek mit Hack223) als Verletzungsform konkretisierte Fotografien durch das Aufspielen oder Aufspie-lenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu verviel-f344ltigen und/oder vervielf344ltigen zu lassen. Es droht eine konkrete Verletzung von Urheberrechten des Kl344gers in Form der im zweiten Teil des Unterlas-sungsantrags allgemein umschriebenen Vervielf344ltigungshandlungen. a) Nach 247 16 Abs. 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem Urheber das aus-schlie337liche Recht zu, Vervielf344ltigungsst374cke des Werkes herzustellen. Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielf344ltigung. Eine Vervielf344ltigung liegt auch vor bei einer Festlegung auf einen Datentr344ger, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem; Schricker/Loewenheim aaO 247 16 Rdn. 23, 25; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 16 Rdn. 7; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheber-recht, 10. Aufl., 247 16 UrhG Rdn. 22, 26 ff.). 36 b) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts werden Dritten die Rezepte und Lichtbilder, die die Beklagte zu 1 auf ihrer Webseite bereith344lt, zum Erwerb und zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten. Dar374ber hinaus l344sst sich die Beklagte zu 1 von jedem ih-rer Nutzer, der Rezepte und Abbildungen auf ihre Internetseite hochl344dt, die entsprechenden Nutzungsrechte einr344umen. Es ist daher davon auszugehen, 37 - 16 - dass sie beabsichtigt, die Rezepte und Abbildungen nicht nur auf ihrer Internet-seite zu speichern, sondern auch auf andere Server oder Speichermedien Drit-ter aufzuspielen oder aufspielen zu lassen. 38 c) Erstbegehungsgefahr besteht auch daf374r, dass die Beklagten zu 2 bis 4 die drohende Urheberrechtsverletzung durch Vervielf344ltigung auf Servern und Speichermedien t344terschaftlich begehen. Sie sind gegen die drohende Schutzrechtsverletzung nicht eingeschritten (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 8 Rdn. 2.20). 4. Die Beklagte zu 1 ist dem Kl344ger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflich-tet, weil sie dessen ausschlie337liche Nutzungsrechte an den urheberrechtlich gesch374tzten Lichtbildern 204Schinkenkrustenbraten223, 204Amerikaner223 und 204Sigara B366rek mit Hack223 widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. 39 a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe bei der Verletzung der Rechte des Kl344gers schuldhaft gehandelt, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialg374ter-recht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgf344ltig Gewissheit 374ber seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 - Bedie-nungsanweisung; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 22 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software). 40 Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte zu 1 keine eigene Gewissheit 374ber Urheberschaft und Nut-zungsrechte an den streitgegenst344ndlichen Lichtbildern verschafft, bevor sie sich diese zu eigen und als eigenen Inhalt 366ffentlich zug344nglich gemacht hat. 41 - 17 - Zwar muss sich nach Nummer 3 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen je-der Nutzer verpflichten, das Angebot der Beklagten zu 1 nicht dazu zu nutzen, 204Inhalte einzustellen, die bzw. deren Einstellung 205 die Rechte, insbesondere Patent-, Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Kennzeichenrechte Dritter verlet-zen223. Dies mag ausreichen, wenn ein Betreiber lediglich fremde Inhalte auf ei-ner Internetplattform einstellt. F374r die Erf374llung der bei einer 334bernahme als eigener Inhalt bestehenden hohen Sorgfaltsanforderungen gen374gt es dagegen nicht. Vielmehr sind weitergehende Vorkehrungen m366glich und zumutbar. Bei-spielsweise kann eine Erkl344rung des Nutzers verlangt werden, wer Urheber des einzustellenden Lichtbildes ist und wem die Nutzungsrechte zustehen. Der Be-klagten zu 1 w344re es mit diesen Angaben m366glich, das Bestehen eines Nut-zungsrechts zu 374berpr374fen. b) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Kl344ger auch kein Mitverschulden i.S. des 247 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seine Fo-tografien nicht gekennzeichnet hat. 42 Ebenso wenig wie ein Sacheigent374mer die ihm geh366renden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Sch366p-fung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz daf374r, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (vgl. OLG Hamburg MMR 2007, 533, 534). 43 c) Die H366he des vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadensersat-zes wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 44 - 18 - III. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 45 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2006 - 308 O 814/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2007 - 5 U 165/06 -
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