BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 166/14 Verkündet am: 23. Juni 20 15 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Ber u- fungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten S treitpunkten in der Ber u- fungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrac h te - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Rei chart und die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und 2 und der Hilfsanträge zu 1 und 2 zum Nachteil des Kl ä- gers entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rech ts wegen Tatbestand: d- stücksgesellschaft B . GbR (G . Fonds 18). Die Beklagte ist Grü n- dungsgesellschafterin des Fonds. Wegen eines Prospektmangels hinsichtlich 1 - 3 - der sog. A nschlussförderung fühlte sich der Kläger nicht ausreichend informiert. In einem Vorprozess erstritt er deswegen ein rechtskräftiges Urteil, mit dem festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus sein er Beteiligung an dem Fonds, insb e- sondere der Haftung für die von der GbR aufgenommenen Da r- lehen freizustellen, soweit diese die dem Kläger durch seine Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorteile und die an ihn erfolgten Ausschüttungen abzüglich der gezah lten Einlage übersteigen, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesel l- schaftsanteils, sowie dass die Beklagte für alle weiteren zukünftig dem Kläger en t- stehenden Schäden aus seiner Beteiligung an dem Fonds ha f- tet. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläg er, soweit noch von Bede u- tung, in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. zurückzuzahlen sowie 2. ihn von vier näher bezeichneten Darlehensrückzahlungsa n- sprüchen freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Beteiligung des Klägers zu n o- 2 - 4 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung und insbeso n- dere aus der Haftung für die Darlehen freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Zur Begründung der neuen Klage hat sich der Kläger nicht nur auf den angeblichen Prospektmangel der unzureichenden Aufklärung über die Risiken der Anschlussförderung berufen, sondern auch auf vermeintliche Prospektmä n- gel hinsichtlich eines Erbbaurechts, der eingeschränkten Fungibilität des G e- sellschaftsanteils, des Totalverlustrisikos und der Eigenkapitalvermittlungspr o- vision. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hinsichtlich der Haupt - und Hilfsanträge, soweit sie auf die vier zusät z- lich geltend gemachten Prospektmängel gestützt wird, als unzulässig verwo r- fen. Im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der insoweit vom erkenne nden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge zu 1 und 2 und die Hilfsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung unter Au f- hebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung de r Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Ber u- fung sei unzulässig, soweit es um die vier neu geltend gemachten Prospek t- mängel gehe, ausgeführt: Die Voraussetzungen einer wirksamen Berufungsb e- gründu ng im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO seien nicht erfüllt. 3 4 5 6 - 5 - Der Kläger habe sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nur mit dem Prospektmangel "Anschlussförderung" befasst, nicht auch mit den übrigen Mängeln, hinsichtlich derer das Landge richt jeweils mit eigenständigen Begrü n- dungen Verjährung angenommen habe. Der Schriftsatz der Streithelferin des Klägers vom 30. Januar 2014, der darauf eingehe, sei erst nach Ablauf der B e- rufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen. II. Diese Ausfüh rungen halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Berufung ist, auch soweit es um die vier neu geltend gemachten Prospektmängel geht, zulässig. Insbesondere fehlt es insoweit nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne de s § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Schadensersatzansprüche w e- gen sämtlicher Prospektmängel hat geltend machen wollen. Zwar hätte er sei ne Berufung auch auf die Ansprüche bezüglich eines oder einzelner Prospektmä n- gel beschränken können, weil es sich dabei um jeweils tatsächlich und rechtlich selbstständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs handelt (vgl. für die Revisionszulassun g BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526). Die Annahme, eine Partei wolle erhebliches Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten, setzt jedoch eindeutige Anhaltspunkte voraus (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - VII ZR 160/97, NJW 1998, 2977, 2978). Die Revisionserwiderung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf, noch sind sie anderweit erkennbar. 2. Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Berufungsbegründung mit den vier im Verhältnis zum Vorprozess neu 7 8 9 10 - 6 - geltend gemachten Prospektmängeln hätte befassen müssen, um auch ins o- weit zur Zulässigkeit der Berufung zu führen. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegrü n- dung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe d er Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründu n- gen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleun i- gung des Verfahrens im zweiten Rech tszug hinzuwirken (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, ZIP 1983, 1510 ; Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126). Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geei g- net sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehr eren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abä n- derung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (B GH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278; Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW - RR 2006, 1044 Rn. 20 ff. - Schlank - Kapseln ; Urteil vom 5. Dezember 2006 - V I ZR 228/05, NJW - RR 2007, 414 Rn. 10). Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand z u- grunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn scho n der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urteil vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, ZIP 1983, 1510 f. ). Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf me h- 11 12 - 7 - rere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Be rufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insg e- samt unzulässig (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW - RR 2007, 414 Rn. 10; Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; BVerwG NJW 1980, 2268 f.; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 520 Rn. 44; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 520 Rn. 40; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 32; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37). Im vorliegenden Fall beziehen sich die - hier zu unterstellenden - A n- sprüche wegen mangelhafter Aufklärung des Klägers über die mit der angeb o- tenen Kapitalanlage verbundenen Risiken und Nachteile auf einen alle Pro s- pektfehler umfassenden einheitlichen Streitgegenstand. Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Recht s- folge konkretisiert, und den Lebenssachver halt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Pa r- teien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden B e- trachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, ZIP 2015, 25 Rn. 145; Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126, 3127). Das gilt una b- hängig davon, ob die einzelnen Tat sachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die zunächst nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs 13 14 - 8 - damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN). Danach bildet der Anspruch, wegen Prospektmängeln Schadensersatz zu erhalten, einen einheitlichen, alle Prospektmängel umfassenden Streitg e- genstand. Denn bei natürlicher Betrachtung sind die ein zelnen Prospektmängel nicht jeweils isoliert zu beurteilen. Es ist vielmehr - jedenfalls bei der hier ge l- tend gemachten Prospekthaftung im weiteren Sinne - der Prospekt als Ganzes in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob der Anleger insgesamt ordnungsg e- mäß über die Risiken und Nachteile der Anlage aufgeklärt worden ist (ebenso für eine Kapitalanlageberatung BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 14 ff.). Daraus folgen unterschiedliche mat e- riell - rechtliche Ansprüche, je nachdem, um welchen Prospektmangel es geht. Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof auch an, dass diese Einzelansprüche unterschiedlichen Verjährungen unterliegen können (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 14 f.; Beschluss vom 21. Oktobe r 2014 - XI ZB 12/12, ZIP 2015, 25 Rn. 145 ; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 189/14, juris Rn. 14; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, WM 2015, 1322 Rn. 11 ). Prozessual geht es aber nur um einen einheitlichen Anspruch, mithin um einen Streitgegensta nd. b) Damit ist die Berufung des Klägers insgesamt zulässig. Der Kläger hat eine Anlage gezeichnet. Er fühlt sich über die Nachteile und Risiken der Anlage nur unzureichend aufgeklärt. Mithin stellt sein auf diese mangelhafte Aufklärung gestütztes K lagebegehren einen einheitlichen Streitg e- genstand dar. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der materiell - rechtlichen Ansprüche des Klägers wegen der von ihm geltend gemachten fünf Prospektmängel abgewiesen. Dabei hat es die Verjährung des jeweiligen Ei n- 15 16 17 - 9 - zelanspruchs nicht als selbstständig tragend für den gesamten (prozessualen) Klageanspruch, sondern nur in der Gesamtschau als zur Klageabweisung fü h- rend angesehen. Nur wenn hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus allen Prospektmängeln Verjährung eingetreten ist oder diese Ansprüche aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, kann die Klage abgewiesen werden. Die B e- rufung des Klägers hat deshalb schon dann Erfolg, wenn sich die Begründung des Landgerichts nur hinsichtlich eines der Prospektfehle r als unzutreffend e r- weist - die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wie Ka u- salität und Verschulden vorausgesetzt. Denn schon bei nur einem (erheblichen) Prospektmangel kann der Anleger vom Gründungsgesellschafter den geltend gemachten Sc hadensersatz verlangen. III. Das angefochtene Urteil ist danach insgesamt aufzuheben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Durch das Urteil in dem Vorprozess steht noch nicht fest, dass die in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche bezüglich des Prospektmangels der Anschlussförderung begründet sind. a) Den - materiell - rechtlichen - Klageanspruch zu 1 (Rückzahlung der Einlage) hat das Berufungsgericht als verjährt angesehen. Es hat angeno m- men, dass sich aus dem Vorprozess keine Verjährungshemmung oder Verlä n- gerung der Verjährungsfrist ergebe. Zu der Feststellung aus dem Vorprozess, dass die Beklagte alle weiteren zukünftig dem Kläger entstehenden Schäden aus seiner Beteiligung an dem Fonds zu ersetzen ha be, hat das Landgericht ausgeführt, die Feststellung beziehe sich nur auf künftig entstehende Schäden, nicht dagegen auf den vom Kläger geltend gemachten, schon vor Klageerh e- bung entstandenen Schaden. 18 19 20 21 - 10 - Die Revision meint dagegen, die Verjährung sei durch die Klage in dem Vorprozess gehemmt worden und betrage jetzt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre, weil in dem Vorprozess rechtskräftig die Pflicht zum umfassenden Schadensersatz festgestellt worden sei. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Ei ner Auslegung des U r- teilstenors aus dem Vorprozess in dem Sinne, dass auch schon ursprünglich eingetretene Schäden von der Feststellung erfasst seien, steht schon der klare Wortlaut des Tenors entgegen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2 000 (VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3289 f.) lässt sich nichts Gege n- teiliges entnehmen. Darin geht es nur um die Frage, ob von einem ähnlich fo r- mulierten Urteilstenor die ab Klageeinreichung entstandenen Schäden erfasst waren oder nur die ab dem Zeitpunkt d er letzten mündlichen Verhandlung en t- stehenden. Hier ist der Schaden des Klägers dagegen schon vor der Klageei n- reichung in dem Vorverfahren entstanden. b) Hinsichtlich des - materiell - rechtlichen - Klageantrags zu 2 (Freiste l- lung von vier Bankverbindlic hkeiten des Fonds) hat das Berufungsgericht au s- geführt: Insoweit entsprächen sich der Tenor des Feststellungsurteils aus dem Vorprozess und der jetzt geltend gemachte Freistellungsanspruch. Die beiden Ansprüche unterschieden sich jedoch in Bezug auf die mi t dem Beitritt verbu n- denen Steuervorteile und Ausschüttungen, die abzüglich der Einlage nach dem Feststellungsurteil von der Freistellung ausgenommen sein sollten, in dem jetzt geltend gemachten Freistellungsantrag dagegen nicht mehr erwähnt würden. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung handele es sich bei dem Festste l- lungsurteil um ein Teilurteil, dass nur in dem Umfang, in dem der Anspruch ge l- tend gemacht werde, die Verjährung unterbreche. Auch dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 22 23 24 25 - 11 - In dem Urteil des Vorprozesses ist eine Pflicht der Beklagten ausdrüc k- lich nur insoweit festgestellt worden, als die Beklagte den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus seiner Beteiligung an dem Fonds freizustellen hat, "soweit diese die dem Kläger durch seine Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorte i- le und die an ihn erfolgten Ausschüttungen abzüglich der gezahlten Einlage in n- desgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung g e- mäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB als au ch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend. Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, so wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt, und die Rechtskraft beschränkt sich auf den e ingeklagten Teilbetrag (BGH, Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 mwN). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht dem Feststellung s- urteil des Vorprozesses zu Recht keine die Verjährung des Freistellungsa n- spruchs insgesam t hemmende Wirkung beigemessen. Wer - wie der Kl ä ger - nur die Feststellung einer eingeschränkten Pflicht begehrt, muss sich hinsich t- lich der verjährungshemmenden Wirkung des Feststellungsurteils dann auch mit der nur eingeschränkten Feststellung begnügen. Aus der von der R e vision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1988 (VII ZR 111/87, NJW - RR 1988, 1044, 1045) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es um die Frage, ob Abzüge wegen betragsmäßig berücksichtigter Sowieso - Kosten absch ließend waren. Dass hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Höhe der Sowieso - Kosten im Regelfall erst bestimmt werden kann, wenn fes t- steht, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Dass im vorliegenden Fall die Höhe der Steuervorteile zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess noch nicht b e stimmbar gewesen wären, macht die Revision nicht geltend. 26 27 - 12 - c) Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch als "Minus" könne dem Klageantrag nicht in Höhe der Bank verbindlichkeiten unter Abzug der die Einlage übersteigenden Steuervorteile und Ausschüttungen stattgegeben we r- den. Denn insoweit fehle es trotz gerichtlichen Hinweises an substanziiertem Vortrag des Klägers zum Umfang seiner Steuervorteile und zur Verteil ung des reduzierten Freistellungsbetrags auf die verschiedenen Darlehensforderungen. Die Revision macht geltend, dass der Kläger im Rahmen der ihn treffe n- den sekundären Darlegungslast die Höhe seiner durch die Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorteil e mitgeteilt habe. Dazu heißt es an den angegeb e- nen Aktenstellen, die Steuervorteile betrügen während des gesamten Zeitraums f- stellung seiner - behaupteten - jährlichen Steuerersparn isse als Anlage KB 2 vorgelegt. Die Beklagte beziffert die Steuerersparnisse in ihrem Schriftsatz vom a- zu umfangreich vor. Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen der wiedereröffn eten mündl i- chen Verhandlung mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen haben. Denn bei der Anrechnung von Steuervorteilen handelt es sich um eine Vorteilsausgle i- chung (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - II ZR 276/12, BGHZ 200, 51 Rn. 13 f. mwN). Deren Vorausse tzungen hat der Schädiger, hier die Beklagte, zu beweisen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW - RR 2004, 79, 81). Den Kläger trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, weil nur er über die Informationen verfügt, aus denen sich seine Steuerers parnisse errechnen lassen. Wenn der Vortrag des Klägers danach unsubstanziiert sein sollte, bleibt es bei den von der Beklagten vorgetragenen Zahlen. 28 29 30 - 13 - Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob bei der Verteilung des "Fehlbetrag s" (Steuervorteile und Ausschüttungen a b- zü g lich der Einlage) auf die einzelnen Schulden der Rechtsgedanke der § 366 Abs. 2, § 367 BGB herangezogen werden kann (vgl. Buck - Heeb in Erman, BGB, 14. Aufl., § 366 Rn. 8). 2. Im Rahmen der wiedereröffneten münd lichen Verhandlung wird das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob das Landgericht zu Recht hinsich t- lich der vier neu geltend gemachten Prospektmängeln Verjährung angeno m- men hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 14 f.; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, ZIP 2015, 25 Rn. 145). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2012 - 37 O 256/11 - KG, Entscheidung vom 16.04.2014 - 21 U 199/12 - 31 32
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