ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZR166.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 166 /15 vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink , Dr. Remmert und Re iter beschlossen: Die Beschwerde de r Kläger in gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 1 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20 . Mai 2015 - I - 18 Sch H 5/1 2 - und ihr Antrag, den Rechtsstreit hilfsweise an das Landgericht Düsseldor f zu ve r- we i sen, werden zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur For t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e r- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die mit dem Hilfsantrag begehrte Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht D . zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen 1 2 - 3 - kommt nicht in Betracht, weil Ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zum Streitgegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gehören. Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 3 4 GG und e i- nem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits und § 201 Abs. 1 GVG andererseits) und der expl i- ziten Entscheidung des Geset zgebers, allein den Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unte r- schiedliche Streitgegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, BeckRS 2012, 08772 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 253/13, BeckRS 2014, 05766 Rn. 4). Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage aus § 198 GVG ist der Entschäd i- gungsprozess beendet. - 4 - Von e iner weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2015 - I - 18 SchH 5/12 - 3
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