BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 167/01Verkündet am: 9. Oktober 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Arztwerbung im InternetUWG § 1;NordrheinZÄBerufsO § 20a)Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinemInternetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese nie-mandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigenInternetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationeninteressiert sind.b)Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsge-biete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er seiauf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besonde-re Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungenanderer Ärzte ist damit nicht verbunden.c)Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätig-keiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch vonnahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübtwerden oder zumindest ausgeübt werden können.d)Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt vondiesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken.Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auchemotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bei-tragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht derInformationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 - OLG KölnLG Köln - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2001 im Kostenpunktund insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurück-gewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 31. Zivilkammer desLandgerichts Köln vom 12. Oktober 2000 auf die Berufung desBeklagten abgeändert:Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat der Beklagte 1/12 zutragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerinauferlegt.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nord-rhein. Sie beanstandet den Internetauftritt des Beklagten, der in K. eineZahnarztpraxis betreibt.Der Beklagte stellt auf seiner Homepage im Internet seine Zahnarztpra-xis vor. Bei Anwahl der Überschrift "Schwerpunkte" werden als "Praxisschwer-punkte" die Prophylaxe, die Implantologie und die Ästhetische Zahnheilkundeangegeben und wie folgt erläutert:"PROPHYLAXEProfessionelle Zahnreinigung.Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege. Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für dieZahnpflege.Fissuren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen. IMPLANTOLOGIE Einpflanzen von künstlichen Zahnwurzeln aus Titan in denKieferknochen.Titan-Implantate verwachsen mit dem Kieferknochen und die-nen als festes Halteelement für den Zahnersatz.Titan-Implantate übernehmen die biologische Funktion dernatürlichen Zahnwurzel.Titan-Implantate ermöglichen festsitzenden Zahnersatz an-stelle herausnehmbarer Prothesen.ÄSTHETISCHE ZAHNHEILKUNDE1.Einsatz von Veneers: In den USA entwickelte hauchdünne, keramische Verblend-schalen.Allen anderen restaurativen Verfahren bei weitem überlegen. - 4 -Massive Frontzahnüberkronungen können vermieden werden.Da die Veneers am Zahnfleischrand hauchdünn auslaufen, istdauerhaft kein Übergang zum Zahnfleisch (dunkler Kronen-rand) sichtbar.Die Veneertechnik ist das am wenigsten invasive Verfahren;die eigene gesunde Zahnsubstanz wird weitestgehend ge-schont.2.Zahnfarbene Versorgung im Seitenzahnbereich."Unter der Überschrift "Veneers" bildet der Beklagte u.a. die nachstehend(in schwarz-weiß) wiedergegebene Urkunde über seine Mitgliedschaft in derDeutschen Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde e.V. (im weiteren:DGÄZ) ab: - 5 - Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darum, ob der Beklagtebei seinem Internetauftritt die Praxisschwerpunkte in der konkreten Ausgestal-tung angeben und die Mitgliedsurkunde zeigen darf. Die Klägerin hält beides fürberufswidrig, weil die Darstellung irreführende Elemente aufweise, werblicheAnpreisungen enthalte und die Wiedergabe der Mitgliedsurkunde keine sachli-che Information darstelle. - 6 -Die Klägerin hat, nachdem vor dem Landgericht wegen anderer Streit-punkte die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt und dieKlage teilweise zurückgenommen worden war, dort, soweit im Revisionsverfah-ren noch von Bedeutung, beantragt,den Beklagten unter Androhung der im einzelnen bezeichnetengesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, imgeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet - wieauf den dem Antrag beigefügten Internetausdrucken wiedergege-ben - ... die "DGÄZ-Mitgliedsurkunde 2000" abzubilden sowie dieInternetseiten ... "Schwerpunkte" ... zu unterhalten.Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übri-gen verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf seine Praxisschwerpunkte(Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde) sowie auf seineMitgliedschaft bei der DGÄZ in der konkreten Ausgestaltung des Internetauftrittshinzuweisen.Die Berufungen der Parteien, mit denen diese ihre im ersten Rechtszugzuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt haben, sind ohne Erfolg geblieben(OLG Köln NJW-RR 2001, 1570).Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt derBeklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin bean-tragt, die Revision zurückzuweisen. - 7 -Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - in der Angabeund Erläuterung der drei Praxisschwerpunkte sowie in der Wiedergabe der"Mitgliedsurkunde 2000" der DGÄZ eine berufswidrige und damit zugleich wett-bewerbswidrige Werbung des Beklagten gesehen. Zur Begründung hat es aus-geführt:Die in dem Internetauftritt des Beklagten genannten Praxisschwerpunktewiesen irreführende Elemente auf und verstießen, da sie mit dem Berufsbildeines Zahnarztes unvereinbare werbliche Anpreisungen enthielten, gegen dasin der Berufsordnung der Klägerin enthaltene Werbeverbot. Die vom Beklagtenunter dem Praxisschwerpunkt "Prophylaxe" aufgeführten Tätigkeitsfelder könn-ten keine Praxisschwerpunkte darstellen, da sie zum Standard einer jedenZahnarztpraxis gehörten. Durch die Benennung der dort genannten Tätigkeitenals Praxisschwerpunkte erwecke der Beklagte den unzutreffenden Eindruck, erverfüge insoweit über besondere Fähigkeiten; denn jeder Zahnarzt müsse dieZähne seiner Patienten "professionell", d.h. mit seinen beruflichen Möglichkei-ten reinigen, die Patienten zur richtigen Zahnpflege anleiten und die hierfür ge-eigneten Hilfsmittel demonstrieren und bereitstellen. Außerdem preise der Be-klagte die von ihm angewandten Behandlungsmethoden im Rahmen der Pra-xisschwerpunkte werbend an, stelle deren Vorteile gegenüber anderen Metho-den im einzelnen dar und betreibe damit eine unzulässige Werbung. Der Be-klagte informiere nicht, sondern konfrontiere den Patienten mit Behandlungsal-ternativen und überfordere ihn damit, weshalb keine sachlich zutreffende unddem Laien verständliche Informationswerbung vorliege. - 8 -Die Darstellung der Mitgliedsurkunde der DGÄZ stelle ebenfalls keinesachliche Patienteninformation dar, sondern sei Bestandteil der konkreten Be-werbung der vom Beklagten angewandten Ästhetischen Zahnheilkunde. DieUrkunde stelle sich wegen des in ihr verwendeten unbekannten Begriffs "orofa-ziale Ästhetik" als Bestandteil einer vom Patienten selbst nicht zu leistendenfachlichen Bewertung der beworbenen Behandlungsmethoden dar.II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet.1. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte - wieauch die Revision nicht in Zweifel zieht - nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berech-tigt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von de-ren Wettbewerbern begangen werden (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 40/97,GRUR 1999, 1009 = WRP 1999, 1136 - Notfalldienst für Privatpatienten; Urt. v.8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dental-ästhetika). Der Beklagte gehört der Klägerin als Mitglied an.2. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Bezeichnung undBeschreibung der drei Praxisschwerpunkte sowie die Wiedergabe der Mit-gliedsurkunde der DGÄZ zu Unrecht als berufs- und damit zugleich wettbe-werbswidrige Werbung angesehen.a) Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahn-ärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NW. 1997, S. 790 - BO), zu-letzt geändert durch Beschluß der Kammerversammlung vom 30. November2002 (MBl. NW. 2002, S. 298), ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisunguntersagt. Nach § 20a Satz 1 bis 3 BO kann dieser in Computerkommunikati-onsnetze öffentlich abrufbare Praxisinformationen einstellen, sofern deren Ge- - 9 -staltung und Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen und sie keinewerbenden Herausstellungen und anpreisenden Darstellungen enthalten. Nachder hierzu gemäß § 20a Satz 4 BO von der Klägerin erlassenen Richtlinie(Rheinisches Zahnärzteblatt 2000, 45) sind im Rahmen einer Homepage u.a.Angaben zur Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung erlaubt. Imübrigen gelten auch insoweit die Vorschriften der §§ 16 bis 20 BO und damitnamentlich die dort in § 20 Abs. 1 enthaltene Beschränkung für die Werbungentsprechend (§ 20a Satz 5 BO).In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß dem Arzt neben derauf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmtenGrenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werdenkönnen (vgl. BVerfGE 71, 162, 174; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2001- 1 BvR 873/00 u. 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788, 2789 = WRP 2001, 1064).Dementsprechend ist das Werbeverbot für Zahnärzte in § 20 Abs. 1 BO verfas-sungskonform dahin auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzuläs-sig ist. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, diekeinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raumbleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG, Beschl. v. 21.4.1993 - 1 BvR 166/89,NJW 1993, 2988, 2989; Beschl. v. 17.7.2003 - 1 BvR 2115/02, WRP 2003,1099, 1100; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Notfalldienst für Privatpatienten).Es ist einem Arzt grundsätzlich unbenommen, in angemessener Weise auf sei-ne Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes In-formationsinteresse zu befriedigen (BGH GRUR 2001, 181, 182 - dental-ästhetika). Das trifft in besonderer Weise auf im Internet im Rahmen einerHomepage erfolgende Darstellungen seiner Praxis und seiner Leistungen zu;denn diese präsentieren sich dem Leser - anders als Anzeigen in Zeitungenund Zeitschriften - nicht ungefragt, sondern werden als passive Darstellungs- - 10 -plattform in der Regel von interessierten Personen, die bestimmte Informatio-nen suchen, ausgewählt (BVerfG WRP 2003, 1099, 1101 m.w.N.).Die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidrigerWerbung ist dabei unter Berücksichtigung dessen zu bestimmen, daß die fürÄrzte bestehende Beschränkung des Werberechts eine Verfälschung des ärztli-chen Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt die in der Wirt-schaft üblichen Werbemethoden verwendete (BVerfGE 33, 125, 170; 85, 248,260). Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölke-rung (BVerfGE 71, 162, 174). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht anökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten ori-entieren. Das Verbot berufswidriger Werbung des § 20 Abs. 1 BO beugt damiteiner gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufsvor (BVerfGE 85, 248, 260).b) Nach diesen Grundsätzen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts,die Bezeichnung und Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte im Internet-auftritt des Beklagten enthalte irreführende Elemente und stelle im übrigen eineberufswidrige werbliche Anpreisung dar, der revisionsrechtlichen Überprüfungnicht stand.aa) Die Angabe der Praxisschwerpunkte Prophylaxe, Implantologie undÄsthetische Zahnheilkunde erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisenentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den irreführenden und fal-schen Eindruck, der Beklagte verfüge insoweit über ihn gegenüber anderenZahnärzten qualifizierende besondere Fähigkeiten. Nach der Lebenserfahrungliegt es fern, daß ein Arzt, der lediglich die Bereiche benennt, in denen erschwerpunktmäßig tätig ist, sich damit zugleich einer besonderen rechtsförmlich - 11 -erworbenen Qualifikation oder einer im Vergleich zu anderen Ärzten besondersqualifizierenden Befähigung berühmt (vgl. für Rechtsanwälte BGH, Urt. v.18.1.1996 - I ZR 15/94, GRUR 1996, 365, 366 = WRP 1996, 288 - Tätigkeits-schwerpunkte). Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmteTätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält dementspre-chend vielmehr nur die - im Streitfall auch nach dem Vortrag der Klägerin nichtunrichtige - Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfügedeshalb dort über besondere Erfahrungen (BVerfG NJW 2001, 2788, 2790; fürRechtsanwälte vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826= WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen; BGH GRUR 1996, 365, 366 - Tätig-keitsschwerpunkte). Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungenanderer Zahnärzte ist damit nicht verbunden. Die angesprochenen Verkehrs-kreise werden deshalb - wie die Revision zutreffend dargelegt hat - nicht an-nehmen, andere Zahnärzte seien auf diesen Gebieten nicht tätig oder schlech-ter qualifiziert.Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, die von dem Beklagtenunter der Überschrift "Prophylaxe" angegebenen Tätigkeiten wie "professionelleZahnreinigung, Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege,Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Zahnpflege, Fis-suren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen" könnten keine Schwer-punkte darstellen, da sie zum Standard einer Zahnarztpraxis gehörten. Das Be-rufungsgericht ordnet dem Begriff "Praxisschwerpunkt" dabei einen Aussagein-halt zu, der diesem nicht zukommt. Die Angabe des Praxisschwerpunkts be-deutet lediglich, daß der Beklagte auf dem Gebiet der Prophylaxe nachhaltigtätig ist und deshalb dort Erfahrung besitzt. Der Umstand, daß es sich dabei umTätigkeiten handelt, die wohl auch nahezu jeder andere Zahnarzt in mehr oderweniger großem Umfang ausübt oder zumindest ausüben kann, steht der Rich- - 12 -tigkeit dieser Aussage nicht entgegen. Im übrigen kann der Beklagte durch die-sen Hinweis auch zum Ausdruck bringen, daß er besonderes Gewicht auf dieProphylaxe ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt auch die Anzahlder im angegriffenen Internetauftritt angegebenen drei Praxisschwerpunktenicht zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung. Zwar kann ein Zahnarzt - wiedas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht sämtliche Bereiche derzahnärztlichen Tätigkeit zum Schwerpunkt seiner Tätigkeiten erklären. Dies istvorliegend aber nicht der F) Das Berufungsgericht ist des weiteren der Auffassung, die in der Er-läuterung der Praxisschwerpunkte enthaltene Beschreibung der Behandlungs-methode stelle keine sachliche Information dar. Soweit sich der Beklagte mitalternativen Behandlungsmethoden auseinandersetze und die angeblichenVorteile der Implantologie und des Einsatzes der Veneers beschreibe, werdeder Patient nicht informiert, sondern mit Behandlungsalternativen konfrontiertund in die Auseinandersetzung über Behandlungsmethoden hineingezogen,wobei er, da ihm die erforderlichen Fachkenntnisse fehlten, überfordert werde.Eine solche wertende Anpreisung der Behandlungsmethoden sei mit dem Ge-meinwohl nicht zu vereinbaren. Diese Beurteilung erweist sich ebenfalls alsrechtsfehlerhaft.Die Angabe der drei Praxisschwerpunkte und die vom Beklagten dazugegebenen Erläuterungen stellen Mitteilungen dar, die den Rahmen einer inter-essengerechten und sachangemessenen Information nicht verlassen. Die Dar-stellung ist nicht reißerisch aufgemacht, und die Leistungen werden auch nicht,wie es im gewerblichen Bereich üblich ist, ungefragt und reklamehaft angeprie- - 13 -sen. Unter dem Praxisschwerpunkt "Implantologie" stellt der Beklagte die Funk-tion und den Vorteil eines Titan-Implantats im Vergleich zu einer herausnehm-baren Prothese und unter der Überschrift "Ästhetische Zahnheilkunde" den Ein-satz von Veneers und den Vorteil dieser Technik dar.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt auch aus demUmstand, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "invasives Ver-fahren" teilweise nicht verstehen, nicht, daß eine mit dem Gemeinwohl unver-einbare werbende Anpreisung vorliegt. Dabei trifft zwar der Ausgangspunkt desBerufungsgerichts zu, daß nur an einer sachlich zutreffenden und dem Laienverständlichen Informationswerbung über die Behandlungsmethode der Im-plantation ein Allgemeininteresse besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000- 1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734, 2735). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen,daß die hier angegriffene Angabe im Rahmen der Erläuterungen eines Praxis-schwerpunkts auf einer Homepage erfolgt, d.h. niemandem unverlangt als Wer-bung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommenwird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind und daher die Taste"Schwerpunkte" auf der Homepage des Beklagten anklicken. Im Hinblick daraufist die beanstandete Aussage als hinreichend verständlich anzusehen und dieVermittlung der Methode als vom Allgemeininteresse gedeckte sachliche Anga-be zu werten.c) Die Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mitgliedsurkundestellt ebenfalls keine Werbemaßnahme dar, die die Grenzen einer sachange-messenen Information überschreitet. Das Berufungsgericht ist zwar mit Rechtdavon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise der in der Ur-kunde hervorgehobenen Mitgliedschaft die Bedeutung beimessen, daß mit ihrjedenfalls mittelbar die vom Beklagten ausgeübte Tätigkeit der Ästhetischen - 14 -Zahnheilkunde beworben wird. Dies geschieht jedoch nicht reklamehaft. Dennder Adressat der Werbung wird durch diese darüber informiert, daß es entspre-chend dem vom Beklagten angegebenen Praxisschwerpunkt "ÄsthetischeZahnheilkunde" eine Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde gibt,daß der Beklagte Mitglied dieser Gesellschaft ist und daß er deren Zielsetzungdurch seine regelmäßige Fortbildung auf dem Gebiet der orofazialen Ästhetikunterstützt. Der Umstand, daß dabei die Voraussetzungen der Mitgliedschaft indieser Vereinigung sowie der Begriff der orofazialen, d.h. den Mundbereich be-treffenden Ästhetik nicht näher erläutert werden, mindert den Informationswertder Werbung zwar, hebt aber deren Informationscharakter nicht auf. Dieser trittferner nicht deshalb gegenüber der mit der Wiedergabe der Urkunde auch ver-bundenen werbenden Darstellung des Beklagten zurück, weil die in der Urkun-de enthaltenen Informationen ebenso ohne deren Wiedergabe hätten gegebenwerden können. Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebotverlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu be-schränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem- auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientbeitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nichtder Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BVerfG,Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, WRP 2003, 1209, 1212). Eine solcheWirkung kommt der bloßen Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mit-gliedsurkunde jedoch nicht zu.Diese erweckt gemäß den Ausführungen zu vorstehend b) aa) im übri-gen auch nicht den Eindruck, daß sich der Beklagte von den anderen Zahnärz-ten abhebt, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, daß er auf dem Gebiet derÄsthetischen Zahnheilkunde nachhaltig tätig ist und deshalb dort über besonde-re Erfahrungen verfügt. - 15 -III. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Beru-fungsgerichts in dem Umfang, in dem es zum Nachteil des Beklagten ergangenist, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1, § 91aAbs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die Rechtsmittelinstanzen aus § 91Abs. 1 ZPO sowie - für das Berufungsverfahren - aus § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannBornkammPokrantBüscherSchaffert
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