BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 167/03 vom20. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 20. Novem-ber 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des OberlandesgerichtsMünchen vom 8. April 2003 - 5 U 4399/02 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.Gegenstandswert: 201.399,64 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entschei-dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).1.Mit Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über diePositionen "Zinsschaden wegen vorzeitiger Zahlung des Kaufpreises" und"Kaufpreisminderung wegen eines fehlenden Pizzastandes" zwischen einemSchadensersatzanspruch der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechtsund Ersatzansprüchen der einzelnen Anleger als den Treugebern differenziert. - 3 -Zwischen diesen Forderungen kann schon deswegen keine rechtliche oderwirtschaftliche Identität bestehen, weil auch dann, wenn man die in der neue-ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Rechtsfähigkeit derbürgerlich-rechtlichen Gesellschaft außer acht läßt, unterschiedliche Perso-nenkreise betroffen sind. Mitglieder der Klägerin sind auch die Gründungsge-sellschafter W. und U.- Gesellschaft mbH &Co., während die Treuhandverträge ausschließlich mit den in die Gesellschaftneu aufgenommenen Gesellschaftern geschlossen worden sind. Die von derNichtzulassungsbeschwerde hervorgehobenen Gründe der Praktikabilität ver-mögen eine einheitliche rechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Einerklärenden Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es dafür nicht. Die Ab-tretung von Ansprüchen der Treugeber an die Klägerin ist nicht behauptet. Eskann deswegen auch dahinstehen, inwieweit Schadensersatzansprüche derAnleger auf der Grundlage der Treuhandverträge mit Rücksicht darauf, daßähnliche Geschäftsbesorgungsverträge in der neueren Rechtsprechung desBundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz alsnichtig betrachtet worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. September 2001- XI ZR 321/00 - NJW 2001, 3774; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR109/01 - ZIP 2003, 165, für BGHZ 153, 214 vorgesehen), überhaupt in Betrachtkommen. - 4 -2.Auch hinsichtlich des Punkts "Eigenkapital-Vorfinanzierung" besteht keinAnlaß für eine Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wirdgemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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