BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/04 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts G366rlitz - 2. Zivilkammer - vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie stand in Ge-sch344ftsbeziehung zu der mittlerweile insolventen K. AG, f374r die sie Waren-sendungen bef366rderte. 1 Die Beklagte, die ein Einzelhandelskaufhaus betreibt, bezog von der K. AG im November und Dezember 2001 Warensendungen. Die Ausliefe-rung der Sendungen erfolgte durch die Kl344gerin. 2 - 3 - Die Kl344gerin behauptet, die K. AG habe ihre Frachtlohnanspr374che f374r die im November und Dezember 2001 an die Beklagte ausgelieferten Wa-rensendungen in H366he von 1.256,18 200 nicht beglichen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei, da sie die Warensendungen entgegengenommen habe, ver-pflichtet, die Frachtlohnanspr374che zu erf374llen. 3 Die Kl344gerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 1.256,18 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. 6 Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben (LG G366rlitz, Urt. v. 15.10.2004 - 2 S 27/04, in juris dokumentiert). 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 9 Das Amtsgericht habe der Kl344gerin einen Anspruch auf Zahlung der of-fenstehenden Fracht aus 247 421 Abs. 2 HGB im Ergebnis zutreffend versagt. Der dort normierte gesetzliche Schuldbeitritt des Empf344ngers setze wegen der mit 10 - 4 - ihm verbundenen erheblichen Verpflichtungen des Empf344ngers die Abgabe ei-ner entsprechenden Willenserkl344rung in Form der Geltendmachung des Abliefe-rungsverlangens voraus, wobei diese Erkl344rung auch konkludent abgegeben werden k366nne. Eine derartige Willenserkl344rung habe die Beklagte durch die blo337e Entgegennahme des Frachtgutes nicht abgegeben. Zwar setze die An-nahme einer konkludenten Willenserkl344rung nicht notwendig das Vorliegen ei-nes hierauf gerichteten Erkl344rungsbewusstseins voraus. Eine ohne ein solches Bewusstsein vorgenommene Handlung k366nne dem Handelnden aber nur dann als Willenserkl344rung zugerechnet werden, wenn dieser bei pflichtgem344337er Sorgfalt h344tte erkennen k366nnen, dass sein Verhalten als Ausdruck eines be-stimmten Rechtsfolgewillens aufgefasst werden k366nnte, und beim Erkl344rungs-empf344nger Vertrauen auf einen bestimmten Erkl344rungsinhalt hervorgerufen ha-be. Ein mit der Problematik im Nachgang der Entgegennahme erstmals kon-frontierter durchschnittlicher Empf344nger k366nne aber bei pflichtgem344337er Sorgfalt nicht erkennen, dass die blo337e Entgegennahme eines bei einem Dritten bestell-ten Frachtgutes vom ausliefernden Frachtf374hrer als Abgabe einer zu einem Schuldbeitritt f374hrenden Willenserkl344rung in Form der Geltendmachung eines Herausgabeverlangens anzusehen sein k366nnte. Der Frachtf374hrer sei zudem nicht schutzw374rdig, da er sich schon mangels entsprechender obergerichtlicher Entscheidungen zu 247 421 Abs. 2 HGB nicht ohne weiteres darauf verlassen d374rfe, dass dessen f374r ihn positiven Rechtsfolgen allein schon durch die kom-mentarlose Entgegennahme des Frachtgutes ausgel366st w374rden, zumal er sich bei dessen Auslieferung durchaus explizit eine entsprechende Erkl344rung abge-ben lassen und bei Verweigerung sein Zur374ckbehaltungsrecht aus374ben k366nnte. 11 II. Die Revision ist unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat zu Recht an-genommen, dass die Kl344gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus 247 421 12 - 5 - Abs. 2 Satz 1 HGB auf Begleichung der streitgegenst344ndlichen Frachtlohnan-spr374che erworben hat. 13 1. Die im transportrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung geht allerdings davon aus, dass die vom Gesetzgeber beim Erlass des Transport-rechtsreformgesetzes im Blick auf die Bezahlung der Fracht bezweckte St344r-kung der Stellung des Frachtf374hrers gegen374ber dem fr374heren Rechtszustand, wonach gem344337 247 436 HGB a.F. auch die Annahme des Frachtbriefs durch den Empf344nger erforderlich war, nur dann erreicht wird, wenn das Einverst344ndnis des Empf344ngers mit der 334bernahme der Sachherrschaft 374ber das Frachtgut als konkludente Geltendmachung seines Rechts auf Ablieferung nach 247 421 Abs. 1 Satz 1 HGB verstanden wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 421 HGB Rdn. 23; Heymann/Schl374ter, HGB, 2. Aufl., 247 421 Rdn. 9; Baumbach/Hopt/ Merkt, HGB, 32. Aufl., 247 421 Rdn. 2; Fremuth, TranspR 2005, 211, 212). Die Entgegennahme des Frachtguts braucht danach nicht von einem entsprechen-den Gesch344ftswillen getragen zu sein und soll auch nicht gem344337 247 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums 374ber den Eintritt der Haftungsfolgen nach 247 421 Abs. 2 und 3 HGB angefochten werden k366nnen (Koller aaO 247 421 HGB Rdn. 23; P366ttinger in Lammich/P366ttinger, G374tertransportrecht, EL 46, 247 421 HGB Rdn. 48; das Ver-halten als rechtsgesch344fts344hnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis nicht abweichend: Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., 247 31 Rdn. 63; a.A. Andre-sen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, G374terkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, 247 421 HGB Rdn. 20). 2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand, dass der Empf344nger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns ausl366sende Geltendmachung des Rechts auf Abliefe-rung des Frachtguts. 14 - 6 - Die entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wort-laut des im Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 ge344nderten 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empf344ngers zur Zahlung des Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des 247 436 HGB a.F. - nicht mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern allein die Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empf344nger voraus. Auf der einen Seite kommt die Gesetzes344nderung damit dem Interesse des Frachtf374hrers entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch aus-gel366st werden, wenn kein Frachtbrief ausgestellt ist; au337erdem reicht zur Aus-l366sung der Eintrittspflicht - die F344lligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausge-setzt - bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch wenn der Empf344nger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der anderen Seite gen374gt nach neuem Recht die blo337e Annahme des Frachtguts nicht mehr, wenn der Empf344nger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts nicht geltend macht. F374r eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/ Remiorz, TranspR 2005, 438, 442) auch aus der Entstehungsgeschichte des 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB keine Anhaltspunkte. 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB orien-tiert sich insoweit - ungeachtet bestehender Unterschiede - an der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese Bestimmung geht zwar - wie das fr374here deut-sche Recht - davon aus, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie kn374pft die Verpflichtung des Empf344ngers zur Zahlung "der aus dem Frachtbrief her-vorgehenden Kosten" aber daran an, dass der Empf344nger "die ihm nach Ab-satz 1 zustehenden Rechte" - diese sind die Rechte auf Aush344ndigung des Frachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - "geltend macht" (vgl. Koller aaO 247 421 HGB Rdn. 1; P366ttinger in Lammich/P366ttinger aaO 247 421 HGB Rdn. 1; An-dresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO 247 421 HGB Rdn. 17). Bei Art. 13 Abs. 2 CMR besteht Einigkeit dar374ber, dass die Zahlungspflicht des Empf344n-gers nicht durch die blo337e Annahme des Frachtguts entsteht (vgl. Koller aaO 15 - 7 - Art. 13 CMR Rdn. 11; ders., TranspR 1993, 41; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 25; Gro337komm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach 247 452: CMR Art. 13 Rdn. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Art. 13 Rdn. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20). 16 Der Revision ist allerdings einzur344umen, dass die Begr374ndung des Ent-wurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des Ablieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt (BT-Drucks. 13/8445, S. 55), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und sp344ter Gesetz gewordene 304nderung des Wortlauts (247 436 HGB a.F.: "Durch Annahme des Gutes 205 wird der Empf344nger verpflichtet, dem Frachtf374hrer 205 Zahlung zu leisten"; 247 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: "Der Empf344nger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht 205 zu zahlen 205") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wil-le des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen Wortlaut keinen Eingang gefunden hat. Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechts-gesch344ftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich begr374ndet wird, erscheint es im 334brigen nicht interessengerecht, die (Mit-)334ber-nahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tats344ch-liches Verhalten zu kn374pfen, bei dem sich der Empf344nger h344ufig der Rechtser-heblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung erfasst nicht nur F344lle, in denen Absender und Empf344nger vereinbart haben, dass der Empf344nger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn sich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem Empf344nger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtf374h-rer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegen374ber frei, 17 - 8 - die Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzu-lehnen und den Empf344nger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs mit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Fracht-f374hrer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert und dessen Durchsetzung gef344hrdet (vgl. 247 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinrei-chend gesichert. Hat der Empf344nger den Ablieferungsanspruch geltend ge-macht, steht dem Frachtf374hrer unter den weiteren Voraussetzungen des 247 421 Abs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu, so dass er auf einer Zug-um-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen Ablieferung des Frachtguts bestehen kann. - 9 - III. Danach war die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 18 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG L366bau, Entscheidung vom 02.03.2004 - 4 C 680/02 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 15.10.2004 - 2 S 27/04 -
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