BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 167/05 Verk374ndet am: 23. Februar 2006 H o l m e s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Bb, 611, 620 ff Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-Wohnen") ist grunds344tzlich nicht sittenwidrig. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Galke und Dr. Herrmann im schrift-lichen Verfahren aufgrund der bis zum 13. Januar 2006 eingereichten Schrift-s344tze f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juli 2005 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die G. Gesellschaft mbH (im Folgen-den: G. ) bot Betreutes Wohnen ("Service-Wohnen") in ihrerseits angemiete-ten Wohnungen an. Die Beklagte mietete eine solche Wohnung durch schriftli-chen Vertrag mit der G. vom 9. Oktober 1998. Wie in dem Mietvertrag vor-gesehen, schloss sie ferner am 8. Juli 1999 einen Servicevertrag mit der Kl344ge-rin. Darin versprach die Kl344gerin verschiedene Betreuungsleistungen, unter an-derem die Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes f374r den Notfall, Beratungs- und Informationsdienste sowie Besprechungsangebote. Die Dienste sollte die 1 - 3 - Beklagte mit einem monatlichen Pauschalbetrag von 200 DM entgelten. Weiter war in dem Servicevertrag bestimmt: "205 Zusammen mit dem Mietvertrag bildet der Servicevertrag die Basis f374r diese Partnerschaft 205 1. Mit Wirkung vom 01.08.1999 2. wird f374r die Dauer des zeitgleich mit der G. abgeschlossenen Mietvertrages f374r oben genannte Wohnung dieser Servicever-trag g374ltig 205 5. Bei einer K374ndigung endet der Service-Vertrag mit Beendigung des Mietvertrages mit der G. f374r die oben genannte Woh-nung 205" Die Beklagte war mit den Leistungen der Kl344gerin nicht zufrieden und hielt die Pauschale f374r 374berteuert; sie k374ndigte den Servicevertrag mit der Kl344-gerin. Daraufhin k374ndigte die G. den Mietvertrag, in dem es unter anderem hie337: 2 "247 4 Mietdauer und K374ndigung (1) Das Mietverh344ltnis beginnt am 01.02.1999. Es wird f374r unbe-stimmte Zeit abgeschlossen 205 (2) Der Vermieter wird von sich aus das Mietverh344ltnis grunds344tz-lich nicht aufl366sen. Er kann jedoch in besonderen Ausnahme-f344llen das Mietverh344ltnis schriftlich unter Einhaltung der ge-setzlichen Fristen k374ndigen, wenn berechtigtes Interesse des Vermieters eine Beendigung des Mietverh344ltnisses notwendig macht. Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter ein berech-tigtes Interesse daran hat, da337 die Wohnung f374r 'Service-Wohnen' zur Verf374gung steht. Aus diesem Grund wird aus-dr374cklich vereinbart, da337 das Mietverh344ltnis unter der aufl366-senden Bedingung steht, da337 zwischen dem Mieter und der der Service-Vertrag abgeschlossen wird. Dieser - 4 - Service-Vertrag und seine Fortdauer sind konstitutiver Be-standteil dieses Vertrages. Wird dieses Service-Verh344ltnis nicht eingegangen oder aber aus welchen Gr374nden auch im-mer beendet, kann der Vermieter nach 247 565a, Abs. 2, BGB unter Einhaltung der gesetzlichen K374ndigungsfrist im Rahmen seines Betriebsbedarfs zur Garantie der Fortf374hrung des "Ser-vice-Wohnens" in diesem Geb344udekomplex das Mietverh344ltnis zum n344chstm366glichen Termin k374ndigen. Der Mieter erkennt hiermit die Abh344ngigkeit des Bestandes des Mietverh344ltnisses vom Bestand des Service-Vertrages ausdr374cklich an." Sodann "nahm" die Beklagte die K374ndigung des Servicevertrages "zu-r374ck"; das Mietverh344ltnis mit der G. wurde fortgesetzt. 3 Ab Januar 2002 verweigerte die Beklagte der Kl344gerin die Service-Pau-schale zun344chst g344nzlich; sp344ter entrichtete sie 45 200 monatlich statt der in dem Servicevertrag vereinbarten 200 DM (= 102,26 200) pro Monat. 4 Die Kl344gerin macht mit der Klage den - betragsm344337ig unstreitigen - R374ckstand in H366he von 2.728,28 200 nebst Zinsen geltend. Amtsgericht und Beru-fungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuwei-sen, weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Der von den Parteien geschlossene Servicevertrag sei durch die von der Beklagten ausgesprochene K374ndigung nicht beendet worden. Die Beklagte ha-be den Servicevertrag nicht unabh344ngig von dem Mietvertrag k374ndigen k366nnen. Der zum Zwecke des Betreuten Wohnens geschlossene Mietvertrag zwischen der Beklagten und der G. und der zwischen den Parteien geschlossene Servicevertrag seien als ein einheitliches Rechtsgesch344ft anzusehen, das nur insgesamt habe gek374ndigt werden k366nnen. Die "Koppelung" der Vertr344ge sei nicht sittenwidrig. Sie habe dem von allen Beteiligten erkannten und gewollten Ziel gedient, den Mietern eine Wohnung mit "Grundbetreuung" zu verschaffen. 8 Die Beklagte k366nne sich auch nicht darauf berufen, dass die G. auf die K374ndigung des Servicevertrages mit der K374ndigung des Mietvertrages rea-giert habe. Denn die Beklagte habe die K374ndigung des Servicevertrages "zu-r374ckgenommen". Die Partner des Miet- wie des Servicevertrages h344tten sich zumindest konkludent 374ber die Fortsetzung der jeweiligen Rechtsverh344ltnisse geeinigt, indem sie die Vertr344ge tats344chlich fortgef374hrt h344tten. 9 - 6 - II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung stand. 10 Aufgrund des Servicevertrages kann die Kl344gerin von der Beklagten Zah-lung der r374ckst344ndigen Servicepauschalen (2.728,28 200) zuz374glich Zinsen ver-langen. 11 1. Der Servicevertrag ist nicht deshalb nichtig, weil er gegen die guten Sit-ten verstie337 (247 138 Abs. 1 BGB). 12 a) Rechtlich bedenklich k366nnte nur sein, dass Miet- und Servicevertrag aneinander "gekoppelt" sind: Der - der Beklagten im Mietvertrag vorgeschriebe-ne (247 7 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages) - Servicevertrag mit der Kl344gerin sollte "f374r die Dauer des 205 mit der G. abgeschlossenen Mietvertrages 205 g374ltig" sein (Nr. 2 des Servicevertrages); bei einer K374ndigung sollte der Servicevertrag "mit Beendigung des Mietvertrages mit der G. " enden (Nr. 5 des Servicever-trages). Spiegelbildlich hie337 es in dem Mietvertrag, dass "von der Aufrechterhal-tung dieses Service-Verh344ltnisses das Mietverh344ltnis abh344ng(e)" (247 7 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrages). Der Mietvertrag stehe unter der "aufl366senden Bedin-gung 205, dass zwischen dem Mieter und der Service-Vertrag abgeschlossen wird" (247 4 Abs. 2 Satz 4 des Mietvertrages); der "Servicevertrag und seine Fortdauer" seien "konstitutiver Bestandteil" des Mietvertrages (247 4 Abs. 2 Satz 5 des Mietvertrages). Werde das Service-Verh344ltnis beendet, sei die Vermieterin G. berechtigt, das Mietverh344ltnis (unter gewissen weiteren Bedingungen) nach 247 565a Abs. 2 BGB a.F. zu k374ndigen (247 4 Abs. 2 Satz 6 des Mietvertrages). 13 - 7 - b) Diese Bindung des Mietvertrages an den Fortbestand des Servicever-trages hatte zur Folge, dass sich die Beklagte blo337 mit der - wohl nur aus-nahmsweise zu erlangenden - Zustimmung der G. von dem mit der Kl344gerin geschlossenen Servicevertrag l366sen und den Mietvertrag mit der G. ohne Servicevertrag oder unter Abschluss eines neuen Servicevertrages mit einem anderen Anbieter fortsetzen konnte. Die Einschr344nkung des K374ndigungsrechts benachteiligte die Beklagte indessen nicht unangemessen (vgl. LG Kiel WuM 2003, 572, 573; a.A. Wiek in Hannemann/Wiek, Handbuch des Mietrechts 2. Aufl. 2003 S. 1246). 14 aa) Das von der G. angebotene - und von der Beklagten akzeptierte - Betreute Wohnen ("Service-Wohnen") war von vornherein auf die Unterst374tzung der gesundheitlich und altersbedingt beeintr344chtigten Mieter durch ein vertrags-abschlussbereites drittes Unternehmen ausgerichtet (vgl. die Pr344ambel des Mietvertrages). E i n bestimmtes Unternehmen, die Kl344gerin n344mlich, sollte die f374r das Betreute Wohnen unerl344sslichen Grundleistungen bereitstellen und die Mieter sollten gehalten sein, sich - f374r die Dauer des Mietvertrages - an die-ses Unternehmen vertraglich zu binden. Die "Koppelung" von Miet- und Servi-cevertrag diente dem Interesse des Diensteanbieters und des Vermieters an einer verl344sslichen Kalkulation des angebotenen Betreuten Wohnens (vgl. Thier NZM 2003, 264, 266); sie lag indes auch im Interesse der betagten Mieter an einer zuverl344ssigen Versorgung. H344tten sie sich einseitig von dem Servicever-trag 374berhaupt lossagen oder, unter Umst344nden mehrfach, das die Grundleis-tungen bereitstellende Unternehmen wechseln k366nnen, dann w344re ihre stetige Grundbetreuung zumindest gef344hrdet gewesen. Das Konzept des Be-treuten Wohnens beruhte aber gerade auf dem Angebot von Miete u n d (Grund-)Betreuung. 15 - 8 - bb) Durch die "Koppelung" des Servicevertrages an den Mietvertrag werden die Mieter, was die Gefahr einer Schlechterf374llung des Servicevertrages anlangt, nicht rechtlos gestellt. 16 Zwar wird ihnen dadurch, dass bei einer K374ndigung der Servicevertrag erst mit der Beendigung des Mietvertrages endete (Nr. 5 des Servicevertrages), in praxi die M366glichkeit einer ordentlichen K374ndigung des Servicevertrages (247247 620, 621 BGB) nahezu verwehrt. Den Mietern bleibt aber die au337erordent-liche K374ndigung allein des Servicevertrages unbenommen, wenn nur die Fort-setzung des Servicevertrages, auch unter Ber374cksichtigung der Tragf344higkeit des Gesamtkonzepts, f374r sie untragbar (247 626 BGB) ist. 17 F374r den Fall, dass die im Servicevertrag versprochenen Leistungen nicht ordnungsgem344337 erbracht werden, stehen den Mietern im 334brigen dienstvertrag-liche Rechte zu Gebote. F374r von dem Dienstverpflichteten vertretbar nicht oder in unbrauchbarer Form geleistete (nicht nachholbare) Dienste braucht der Dienstberechtigte die Verg374tung nicht zu zahlen (vgl. 247247 614, 320, 326 Abs. 1 BGB; Staudinger/Richardi, BGB 2005 247 611 Rn. 557 i.V.m. Rn. 546 f). Hat der Dienstverpflichtete die Unm366glichkeit der Dienstleistung zu vertreten, kommt ferner, wie bei jeder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung des Dienste-erbringers, ein Schadensersatzanspruch des Dienstberechtigten in Betracht (247 280 Abs. 1 i.V.m. 247 283 BGB; vgl. Staudinger/Richardi aaO Rn. 548). 18 Die (formular-)vertragliche Bindung des Servicevertrages an den Fortbe-stand des Mietvertrages und umgekehrt verst366337t nicht gegen 247 138 BGB. Sie w344re im 334brigen auch nicht als unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (i.V.m. Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB) zu beurteilen. 19 - 9 - 2. Der Servicevertrag ist nicht durch K374ndigung beendet worden. Zwar hat die Beklagte den Servicevertrag gek374ndigt. Die Parteien haben aber die Wir-kungen der K374ndigung wieder aufgehoben. 20 S344mtliche Beteiligte, die Parteien und die G. , haben sich, wie das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, sp344ter geeinigt, beide Vertr344ge - wie unge-k374ndigt - fortzusetzen. Die Revision vermag die vorgenannte Feststellung nicht zu ersch374ttern. Die Beklagte "nahm" die K374ndigung des Servicevertrages aus-dr374cklich "zur374ck"; sie beendete den mit einem anderen Anbieter geschlosse-nen Servicevertrag und lie337 sich - wenn auch nur unter Zahlung einer "gemin-derten" Service-Pauschale - die Bereitstellung der Grundbetreuung durch die Kl344gerin weiter gefallen. Nach eigenem Vorbringen nahm sie das Vertragswerk mit der Kl344gerin erneut auf bzw. lie337 es weiterlaufen. Im Einverst344ndnis mit der G. blieb die Beklagte in der Wohnung und zahlte ersichtlich weiter den Miet-zins. Bei dieser Sachlage war die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Beteiligten h344tten sich zumindest stillschweigend auf die - unterbrechungslose - 21 - 10 - Fortsetzung der jeweils geschlossenen Vertr344ge verst344ndigt, nicht etwa rechts-fehlerhaft, sondern nahe liegend. Schlick Kapsa D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.09.2004 - 98 C 131/04 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.07.2005 - 9 S 365/04 -
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