BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL II ZR 167/06 Verk374ndet am: 26. November 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 247 849 BGB Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu 374berweisen, kann vom Sch344diger eine Verzinsung nach 247 849 BGB beanspruchen. BGH, Vers344umnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2005 und das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit ge344ndert, als der Zinsanspruch f374r die Zeit vom 1. M344rz 1991 bis zur Rechtsh344ngigkeit abgewiesen worden ist. Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 25.559,48 200 nebst Zinsen in H366he von 4 % vom 1. M344rz 1991 bis 29. August 2003 und von da an in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug tragen der Kl344ger 1/10 und der Beklagte 9/10. Von den Kosten des dritten Rechtszugs tragen der Kl344ger 1/5 und der Beklagte 4/5. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Beklagte wurde aus Delikt (247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG) zur Zahlung von 25.559,48 200 an den Kl344ger verurteilt, der auf 247 849 BGB gest374tzte Zinsanspruch aber abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den abgewiesenen Zinsanspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet und f374hrt unter entsprechender Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts dazu, dem Kl344ger einen Zinsanspruch in H366he von 4 % auch f374r die Zeit zwischen der 334berweisung des Einlagebetrags und dem Eintritt der Rechtsh344ngigkeit zuzusprechen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, 247 849 BGB finde im Streitfall keine Anwendung, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 Der Kl344ger kann f374r die Zeit zwischen der 334berweisung des Geldes auf ein von dem Beklagten angegebenes Konto und der Rechtsh344ngigkeit nach 247 849 BGB Zinsen in H366he von 4 % aus 25.559,48 200 auch ohne den konkreten Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Der Beklagte hat ihm durch eine unerlaubte Handlung nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG Geld entzogen. Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung an (1. M344rz 1991) gem344337 247 246 BGB mit 4% j344hrlich zu verzinsen. 3 I. Der Beklagte hat dem Kl344ger das Geld dadurch, dass er ihn zur 334berweisung veranlasst hat, entzogen. 247 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Sch344diger den Gesch344digten durch eine 4 - 4 - unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder dar374ber zu verf374gen, entzieht er sie ihm (OLG M374nchen OLGZ 1979, 457; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. 247 849 Rdn. 2; a.A. OLG Karlsruhe WM 2006, 967). 247 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschr344nkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Gesch344digten entzogen wird. Der Gesch344digte muss auch nicht im Besitz der Sache gewesen sein (vgl. BGHZ 8, 288, 298; BGH, Urt. v. 15. M344rz 1962 - III ZR 17/61, VersR 1962, 548). Eine Beschr344nkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Gesch344digten widerspr344che auch dem Normzweck von 247 849 BGB. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den sp344teren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87, 38, 41). Der Gesch344digte verliert die Sachnutzung gleicherma337en, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung - etwa eine Drohung oder eine T344uschung - dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder dar374ber zu verf374gen. 5 II. Dem Kl344ger ist eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von 247 849 BGB ist auch Geld (BGHZ 8, 288, 298). 247 849 BGB ist nicht durch 247 90 BGB, wonach nur k366rperliche Gegenst344nde Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschr344nkt (a.A. OLG Hamm NZI 2006, 642). Inwieweit der Sachbegriff von 247 90 BGB auf Vorschriften au337erhalb des dritten Buches des BGB anzuwenden ist, ist jeweils nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften zu entscheiden (Staudinger/Jickeli/Stiper, BGB [2004] vor 247 90 Rdn. 10 und 247 90 Rdn. 3; Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. 247 90 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. 247 90 Rdn. 4). Der Zweck des 247 849 BGB, den sp344ter nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer 6 - 5 - Sache auszugleichen (BGHZ 87, 38, 41), erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Gesch344digte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der 334bergabe von Bargeld, der 334bergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer 334berweisung auf ein Konto des Sch344digers. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2005 - 10 O 334/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2006 - 8 U 184/05 -
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