BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/06 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja METROBUS MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 247 15 Abs. 2 und Abs. 4 a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort 204METRO223) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selb-st344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, kann ma337geblich von dem jeweiligen Pro-duktbereich und Dienstleistungssektor abh344ngen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird. b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenst344ndigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht. c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die f374r die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 Mar-kenG erforderliche Branchenn344he gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es best374nden zumin-dest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem H344ndler. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - I ZR 167/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. August 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 wird unter Zur374ckwei-sung der weitergehenden Anschlussrevision das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt hat, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Ver-kehr die Bezeichnung 204HVV MetroBus223 f374r folgende Waren und Dienstleistungen zu benutzen und insoweit in die L366schung der Mar-ke Nr. 301 10 444 einzuwilligen: Omnibusse; Fahrscheine, Eintritts-karten, Fahrscheinhefte; Fahrpl344ne; Vermietung von Reklamefl344chen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnh366fen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und au337erhalb von Fahrzeugen, besonders st344dtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnz374gen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19. Oktober 2004 zur374ckgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Kl344gerin 92% und die Beklagte zu 2 8%. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin tr344gt die Beklagte zu 2 8%. Die Kl344gerin tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 1 und 92% der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu den weltweit gr366337ten Handelsunternehmen geh366rt. Im Metro-Konzern ist die Kl344gerin f374r die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zust344n-dig und von der Metro AG erm344chtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-zeichen wahrzunehmen. Die Kl344gerin ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 15. April 1995 unter anderem f374r 204Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistun-gen223 eingetragenen farbigen (gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 2 3 Die Kl344gerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 15 432 204METRORAPID223, die mit Priorit344t vom 1. M344rz 2000 unter anderem f374r 204Trans-portwesen; Werbung; Gesch344ftsf374hrung; Veranstaltung von Reisen223 eingetra-gen ist, und der gleichlautenden Wortmarke Nr. 301 27 034 (Priorit344t: 27. April 2001), die Schutz f374r 204Fahrzeuge; Apparate zur Bef366rderung zu Lande, in der Luft und auf dem Wasser, Werbung; Gesch344ftsf374hrung; Transportwesen; Ver-anstaltung von Reisen223 beansprucht. Die Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-M344rkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen k366nnen. In den M344rkten wurden fr374her auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenw344rtig bietet der Metro-Konzern in 4 - 4 - Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen 374ber Fernabsatzme- dien an. 5 Die Beklagte zu 1, eine Aktiengesellschaft, ist im Gro337raum Hamburg das Unternehmen, das den 366ffentlichen Personennahverkehr betreibt. Die Be-klagte zu 2 erbringt die hierf374r erforderlichen Planungs- und Koordinationsleis-tungen. Die Beklagten bezeichnen seit dem Jahre 2001 Buslinien mit hoher Takt-frequenz als 204METROBUS223. Die Bezeichnung befindet sich in gelber Schrift auf schwarzem Grund in den elektronischen Anzeigen an der Frontseite und den Seitenfl344chen der Busse zusammen mit der Angabe des Fahrziels und der Bus-linie. Die Beklagte zu 2 ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke Nr. 301 10 444 204HVV Metrobus223, die mit Priorit344t vom 16. Februar 2001 f374r die im Klageantrag zu I 1 bezeichneten Waren und Dienstleistungen Schutz bean-sprucht. Die Beklagte zu 2 ist zudem Inhaberin der Domain-Namen 204metro-bus.de223 und 204hvv-metrobus.de223. 6 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen, die Marke der Beklagten zu 2 und deren Domain-Namen ver-letzten ihre Markenrechte und das Unternehmenskennzeichen 204Metro223. Die Marke 204METRO223 und das gleichlautende Unternehmenskennzeichen seien be-kannte Kennzeichen. 7 Die Kl344gerin hat beantragt, 8 I. 1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr f374r Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gep344ck-tr344ger; Gep344cknetze; Omnibusse; Schonbez374ge f374r Fahrzeugsitze; - 5 - Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, B374cher, Ver366ffentlichungen aller Art, Pl344ne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahr-scheinhefte; Fahrpl344ne, Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern, Vermietung von Re-klamefl344chen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnh366fen, Hal-testellen und Busstationen, innerhalb und au337erhalb von Fahrzeu-gen, besonders st344dtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnz374gen; Transportwesen, insbesondere Linienbusbef366rde-rung von Personen mit Autobussen; Ausk374nfte 374ber Transportange-legenheiten, insbesondere Fahrplaninformationen, die Bezeichnung 204HVV MetroBus223 und/oder 204MetroBus223 und/oder 204METROBUS223 zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere als In-ternetadresse und/oder und/oder, wenn dies in der nachfolgend eingeblendeten Form ge-schieht: 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, a) in die vollst344ndige L366schung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke Nr. 301 10 444 204HVV Metro-Bus223 einzuwilligen; b) die Domainadressen 204223 und 204223 beim zust344ndigen Internetprovider l366schen zu las-sen; - 6 - 3. die Beklagten zu verurteilen, der Kl344gerin Auskunft unter Angabe der erzielten Ums344tze und Werbeausgaben, aufgeschl374sselt nach Vierteljahren, dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen haben; II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl344gerin al-len Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I 1 be-schriebenen Handlungen entstanden ist oder k374nftig noch entste-hen wird. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der Begriff 204Metro223 geh366re zum Grundwortschatz der englischen, franz366sischen, italienischen und spanischen Sprache. Im deutschen Fremdwortschatz stehe er f374r Untergrundbahnen in Paris, Moskau und New York. 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt, die Benutzung der Be-zeichnung 204HVV MetroBus223 f374r die im Klageantrag zu I 1 angef374hrten Waren und Dienstleistungen zu unterlassen mit Ausnahme der Dienstleistungen 204Li-nienbusbef366rderung von Personen mit Autobussen223 und 204Fahrplaninformatio-nen223. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 auch zur Einwilligung in die L366schung der entsprechenden Marke verurteilt. Im 334brigen ist die Berufung der Kl344gerin ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg MD 2007, 136). 10 11 Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision der Beklagten zu 2. Die Kl344gerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel, dessen Zur374ckweisung die Beklagten beantragen, die vollst344ndige Verurteilung nach den Klageantr344gen. Die Beklagte zu 2 wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung nach den Kla-geantr344gen zu I 1 und I 2 a. Die Kl344gerin beantragt, die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 zur374ckzuweisen. - 7 - Entscheidungsgr374nde: 12 A. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten An-spr374che nur im Hinblick auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung 204HVV MetroBus223 und einen Anspruch auf Einwilligung in die L366schung der gleichlautenden Marke gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gem344337 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG mit Ausnahme der Dienstleistungen 204Linienbusbef366rde-rung von Personen mit Autobussen223 und 204Fahrplaninformationen223 f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: Es drohe ernsthaft die Benutzung der Marke 204HVV MetroBus223 f374r die ein-getragenen Waren und Dienstleistungen durch die Beklagte zu 2. Die Kl344gerin k366nne den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zwar nicht auf die Marke 204METRO223 st374tzen. Zwischen dieser nur durchschnittlich kennzeich-nungskr344ftigen Marke und dem angegriffenen Zeichen bestehe keine Ver-wechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Unterlassungsan-spruch ergebe sich jedoch aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG aus 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Die Bekanntheit des Firmenbestandteils 204Metro223 f374r den Betrieb von Cash&Carry-M344rkten bei den allgemeinen Ver-kehrskreisen erfasse - mit Ausnahme der Dienstleistungen 204Linienbusbef366rde-rung von Personen mit Autobussen223 und 204Fahrplaninformationen223 - alle Waren und Dienstleistungen, f374r die die Marke der Beklagten zu 2 eingetragen sei. Die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens wirke sich auch auf den Eindruck des Verkehrs von dem Kombinationszeichen 204HVV MetroBus223 aus, in dem der Verkehr das bekannte Zeichen 204Metro223 wiedererkenne. Im Hinblick auf die ge-steigerte Kennzeichnungskraft und die bestehende Branchenn344he reiche die 13 - 8 - Zeichen344hnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG zu begr374nden. 14 Wegen einer beabsichtigten Verwendung der in Rede stehenden Be-zeichnung f374r die Dienstleistungen 204Linienbusbef366rderung von Personen mit Autobussen223 und 204Fahrplaninformationen223 st374nden der Kl344gerin keine Anspr374-che zu, weil der Bestandteil 204Metro223 in der angegriffenen Bezeichnung nicht selbst344ndig kennzeichnend sei. Der Verkehr entnehme der Zeichenkombinati-on, dass ein mit 204MetroBus223 bezeichnetes System von Buslinien im HVV-Ver-kehrsnetz angeboten werde. Eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG bestehe deshalb insoweit nicht. Entsprechendes gelte f374r die Klagemarken 204METRO223 und 204METRORA-PID223. Die 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Zeichen reiche nicht, um eine Verwechslungsgefahr nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung 204HVV Metro-Bus223 f374r die verbliebenen Dienstleistungen i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begr374nden. 15 Der Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung f374r die Dienstleistungen 204Linienbusbef366rderung von Personen mit Autobussen223 und 204Fahrplaninformationen223 ergebe sich auch nicht aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens 204Metro AG223 nach 247 15 Abs. 3 und 4 MarkenG. Das Publikum habe keinen Anlass, die Kollisionszei-chen auf dem in Rede stehenden Dienstleistungssektor gedanklich miteinander zu verkn374pfen. 16 - 9 - Ein Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der Bezeichnungen 204MetroBus223 und 204METROBUS223 wegen ihrer Verwendung in Prospekten und auf Fahrzielanzeigern von Bussen bestehe ebenfalls nicht. Es fehle an einer kenn-zeichenm344337igen Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen. Der Verkehr fasse die Begriffe nicht herkunftshinweisend, sondern nur wie Bestellzeichen zur Unterscheidung der verschiedenen Angebote nach der Art der Dienstleis-tung auf. Im 334brigen sei weder eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kla-gemarken und dem Unternehmenskennzeichen 204Metro223 einerseits und den an-gegriffenen Bezeichnungen gegeben, noch bestehe die Gefahr einer gedankli-chen Verkn374pfung mit dem bekannten Unternehmenskennzeichen Metro AG. 17 Der Kl344gerin st374nden schlie337lich auch keine Anspr374che im Hinblick auf die Domain-Namen der Beklagten zu 2 und keine Annexanspr374che zu. 18 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin ist unbe-gr374ndet, w344hrend die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 teilweise Erfolg hat. 19 I. Revision der Kl344gerin 20 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagten aus den Klagekennzeichen nach 247 14 Abs. 5 und 247 15 Abs. 4 MarkenG wegen der Verwendung der Bezeichnung 204HVV Metro-Bus223 f374r die Linienbusbef366rderung von Personen mit Autobussen sowie f374r Fahrplaninformationen scheide aus, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 21 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen markenrechtlichen Unterlas-sungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Verwen-dung der Bezeichnung 204HVV MetroBus223 f374r die in Rede stehenden Dienstleis- 22 - 10 - tungen der Linienbusbef366rderung von Personen mit Autobussen sowie Fahr-planinformationen aufgrund der Klagemarke Nr. 395 16 389 204METRO223 verneint. Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 23 aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-zeichnungskraft der 344lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke aus-geglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskr344ftigen und dominierenden Elemente zu ber374cksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). bb) Das Berufungsgericht ist bei seiner Pr374fung zutreffend von einer 304hn-lichkeit der Dienstleistungen ausgegangen, f374r die die kollidierenden Zeichen Schutz beanspruchen. 24 Bei der Beurteilung der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu ber374cksichtigen, die das Verh344ltnis zwischen den 25 - 11 - Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu geh366ren insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung so-wie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander erg344nzende Wa-ren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelm344337ig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Ber374h-rungspunkte aufweisen. Von einer Un344hnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-gen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identit344t der Mar-ken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsun344hnlichkeit, die auch bei Identit344t der Zeichen nicht durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der priorit344ts344lteren Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU; Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 - COHIBA). Zwischen der Veranstaltung und der Vermittlung von Reisen sowie der Vermittlung von Verkehrsleistungen, f374r die die Klagemarke gesch374tzt ist, und der Linienbusbef366rderung von Personen mit Autobussen sowie Fahrplaninfor-mationen besteht wegen des gemeinsamen Bezugs zur Personenbef366rderung Dienstleistungs344hnlichkeit. 26 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Dienstleis-tungs344hnlichkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Bef366rderung von Perso-nen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Gegensatz zu herk366mmlichen Rei-sedienstleistungen nach den Bestimmungen des Personenbef366rderungsgeset- 27 - 12 - zes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Daseinsvorsorge darstellt. Dies schlie337t es nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbef366rderung bei der Verwendung einer ein-heitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausgehen. cc) Das Berufungsgericht ist von einer origin344r durchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft der Klagemarke 204METRO223 ausgegangen und hat angenom-men, diese sei weder durch eine umfangreiche Benutzung noch durch die Be-kanntheit des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gesteigert. 28 Zugunsten der Kl344gerin kann jedoch - wie von der Revision geltend ge-macht - von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke 204METRO223 f374r die hier in Rede stehenden Dienstleistungen ausgegangen werden. Das Be-rufungsgericht hat festgestellt, dass das Unternehmenskennzeichen 204Metro223 firmenm344337ig in erheblichem Umfang f374r die Vermittlung von Reisen verwendet worden und als bekanntes Zeichen anzusehen ist. Es hat weiter angenommen, dass die infolge der Bekanntheit hohe Kennzeichnungskraft des Unterneh-menskennzeichens f374r den Betrieb von Kaufh344usern sich auch auf den Bereich der Vermittlung von Reisen auswirkt, weil dem Verkehr bekannt ist, dass Kauf-hausunternehmen 374blicherweise auch Reiseleistungen vertreiben. F374r die Kla-gemarke hat das Berufungsgericht zwar keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Zugunsten der Kl344gerin kann aber unterstellt werden, dass neben dem Unternehmenskennzeichen auch die Klagemarke 204METRO223 f374r die fragli-chen Dienstleistungen infolge der Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verf374gt. Hierf374r spricht neben dem vom Berufungsgericht nicht gew374rdigten Vortrag, nach dem die Klagemarke 204METRO223 von Unternehmen der Metro-Gruppe in erheblichem Umfang f374r die 29 - 13 - Vermittlung von Reisen benutzt worden ist, der Umstand, dass das Publikum in der Erinnerung nicht nach der rechtlichen Art der Kennzeichen differenziert (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 14 Rdn. 395). Zudem ist der Verkehr bei Dienstleistungen daran gew366hnt, dass diese h344ufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 16 = WRP 2008, 802 - AKZENTA). dd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke 204METRO223 und der angegriffe-nen Marke 204HVV Metrobus223 verneint, die zutreffend in der Schreibweise 204HVV Metrobus223 und nicht, wie von der Kl344gerin angef374hrt und vom Berufungsgericht 374bernommen, in der Gestaltung 204HVV MetroBus223 eingetragen ist. Auch unter Ber374cksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist die Zeichen344hnlichkeit zu gering, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwech-selbarkeit der Zeichen zu begr374nden. 30 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck der farbigen Klagemarke von ihrem Wortbestandteil dominiert wird und die an-gegriffene Marke 204HVV Metrobus223 weder von dem Wortbestandteil 204Metro223 ge-pr344gt wird noch dieser Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revisi-on ohne Erfolg mit der Begr374ndung, die Klagemarke werde auch durch die gra-phische Gestaltung und die Farbgebung gepr344gt; in der angegriffenen Marke habe der Bestandteil 204Metro223 eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung. 31 (2) Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen zu ber374cksichtigen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile einer 32 - 14 - komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiterhin ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-setzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne dass es das Erscheinungs-bild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-den Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungss344tze angewandt und den Sachvortrag umfassend gew374rdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). (3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-samteindruck der Klagemarke von ihrem Wortbestandteil gepr344gt wird. Die Farbgebung (gelb) und die graphische Gestaltung treten in der Wahrnehmung des Verkehrs als lediglich einfache dekorative Elemente zur374ck. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 23 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch B374scher, GRUR 2005, 802, 809). Im 334brigen w374rde sich die Zeichen344hnlichkeit bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung 33 - 15 - und Farbgebung der Klagemarke weiter verringern, weil die angegriffene Marke 204HVV Metrobus223 eine Wortmarke ist und deshalb keine der Klagemarke ver-gleichbare graphische und farbliche Gestaltung aufweist. 34 (4) Auch den Gesamteindruck der angegriffenen Marke 204HVV Metrobus223 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bestimmt. Es hat zutreffend ange-nommen, dass der Bestandteil 204Metro223 weder das Gesamtzeichen pr344gt noch eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung innehat. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Kennzeichen 374bereinstimmende Bestandteil des an-gegriffenen Zeichens dieses pr344gt, eine durch Benutzung gesteigerte Kenn-zeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu ber374cksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem 374bereinstimmenden Bestandteil besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 24 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festge-stellt, dass der Begriff 204Metrobus223 in dem angegriffenen Zeichen im Zusammen-hang mit der Bef366rderung von Personen mit Autobussen im Linienverkehr und mit Fahrplaninformationen aus Sicht des Verkehrs ein Bef366rderungsangebot innerhalb des Hamburger Verkehrsverbunds bezeichnet. Wegen dieser Funkti-on des Wortbestandteils 204Metrobus223 liegt es fern, dass der Verkehr den Ge-samtbegriff in die Bestandteile 204Metro223 und 204bus223 aufspaltet oder mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen entsprechenden Klagemarke 204METRO223 gedanklich in Verbindung bringt. Der Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, den Begriff 204Metrobus223 in 204Metro223 und 204bus223 aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwischen der Klagemarke 204METRO223 und dem Zeichen 204Metrobus223 herzustellen, weil ein derart bezeichneter Bus zu Handelsm344rkten der Unternehmensgruppe der Kl344- 35 - 16 - gerin f344hrt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit 204Metrobus223 bezeichnete Busverbindungen zu den Handelsm344rkten der Met-ro-Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch keinen Vortrag der Kl344ge-rin als 374bergangen ger374gt. 36 Wird der Begriff 204Metrobus223 aber vom Verkehr nicht zergliedernd aufge-fasst und bringt er auch aus anderen Gr374nden die Zeichen 204METRO223 und 204Metrobus223 nicht miteinander in Verbindung, ist die Zeichen344hnlichkeit zwischen 204METRO223 und 204Metrobus223 so gering, dass eine unmittelbare Verwechslungsge-fahr ausscheidet. Danach kann offenbleiben, ob auch der Bestandteil 204HVV223 zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke beitr344gt oder ob er zur374cktritt, weil der Verkehr ihn als Unternehmenskennzeichen identifiziert und die eigentli-che Produktbezeichnung in dem Bestandteil 204Metrobus223 sieht. ee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe es vers344umt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens zu pr374fen. 37 (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-kenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Panto-hexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu pr374fen ist, wenn die ein-ander gegen374berstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar mit-einander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Be-standteil 374bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines 38 - 17 - Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, m.w.N.). 39 (2) Die Revision hat sich zum Beleg daf374r, dass die Kl344gerin 374ber eine gro337e Zeichenfamilie mit dem Bestandteil 204METRO223 verf374gt, auf 25 Markenein-tragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die Markenfamilie in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-nen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der ange-griffenen Marke richten, Veranlassung gibt, 204METRO223 als Stammbestandteil einer Zeichenserie aufzufassen. Es fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils 204Metro223 als Serien-zeichen in der angegriffenen Marke. Das Berufungsgericht hat in anderem Zu-sammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffene Marke f374r die Dienstleistungen 204Linienbusbef366rderung von Personen mit Auto-bussen223 und 204Fahrplaninformationen223 als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Kl344gerin erinnert wird (vgl. oben unter B I 1 a dd (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den Wortbestandteil 204Metro223 in dem Kollisionszeichen als wesensgleichen Stamm einer Zeichenserie der Kl344gerin aufzufassen. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vortrag der Kl344gerin inzwischen einige Nahverkehrsun-ternehmen Linien des 366ffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen sponsern lassen und diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. Das Berufungsgericht hat hierzu nicht feststellen k366nnen, dass dieses neuartige Verhalten die Verkehrsauffassung bereits zum Kollisionszeitpunkt beeinflusst hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch 40 - 18 - auf den Kollisionszeitpunkt und nicht den Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgestellt, weil die Beklagte mit der angegriffenen Mar-ke 374ber ein eigenes Kennzeichenrecht verf374gt. Zudem ist nach den rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den von der Kl344gerin aufgezeigten F344llen der Sponsor der Buslinien als Namensgeber ohne weiteres ersichtlich, was bei dem angegriffenen Begriff 204HVV Metrobus223 wegen des be-schreibenden Inhalts bei den in Rede stehenden Dienstleistungen gerade nicht der Fall ist. Mit ihrer gegenteiligen W374rdigung setzt die Revision in unzul344ssiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Ohne Erfolg r374gt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu dem von der Kl344gerin vorgetra-genen Ph344nomen des 204Haltestellen-Sponsoring223 getroffen, bei dem eine Halte-stelle mit dem Namen eines in der N344he ans344ssigen Unternehmens gekenn-zeichnet wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. Besondere Ausf374hrungen des Berufungsgerichts waren hierzu daher nicht ver-anlasst. 41 b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus den Kla-gemarken Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 204METRORAPID223 gegen die Ver-wendung der Bezeichnung 204HVV Metrobus223 wegen einer fehlenden Verwechs-lungsgefahr verneint (247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. 42 aa) Auf die Klagemarke Nr. 301 27 034 kann die Kl344gerin das Verbot schon deshalb nicht st374tzen, weil diese Marke nach 247 6 Abs. 1 und 2 MarkenG priorit344tsj374nger ist als die angegriffene Marke der Beklagten zu 2. 43 - 19 - bb) Zwischen der Klagemarke Nr. 300 15 432 204METRORAPID223 und der priorit344tsj374ngeren Marke 204HVV Metrobus223 hat das Berufungsgericht mit Recht eine Verwechslungsgefahr verneint. 44 45 (1) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur von Dienstleistungs344hnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentit344t auszuge-hen. Die Klagemarke ist unter anderem f374r den Oberbegriff 204Transportwesen223 eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschlie337lich des 366ffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen. (2) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke 204METRORA-PID223 hat das Berufungsgericht f374r die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht festgestellt. Dagegen erinnert die Revision nichts. Selbst wenn aber von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auch dieser Klagemarke ausgegangen wird, ist die Zeichen344hnlichkeit zwischen dieser Klagemarke und der angegriffenen Marke 204HVV Metrobus223 zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begr374nden. Der Bestandteil 204METRO223 pr344gt entgegen der Ansicht der Revision die Klage-marke nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil 204RAPID223 f374r Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens beschreibende Ankl344nge auf und dominiert den Gesamteindruck der Klagemarke nicht. Die angegriffene Marke wird eben-falls nicht durch den Wortbestandteil 204Metro223 gepr344gt; dieser Bestandteil hat auch keine selbst344ndig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen inne (hierzu Abschn. B I 1 a dd (4)). 46 c) Der Kl344gerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung 204HVV Metrobus223 f374r die hier in Rede stehenden Dienstleistun-gen schlie337lich auch nicht aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. 47 - 20 - 48 aa) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Kl344gerin al-lerdings im Wege gewillk374rter Prozessstandschaft wirksam erm344chtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG geltend zu machen. 49 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Erm344chtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unter-lassung klagen, wenn er ein eigenes schutzw374rdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Das eigene schutz-w374rdige Interesse des Erm344chtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem Un-ternehmenskennzeichen aufgrund einer besonderen Beziehung zum Rechtsin-haber ergeben; dabei k366nnen auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III). (2) Von einem eigenen schutzw374rdigen Interesse der Kl344gerin, die von der Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-zeichen erm344chtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-richt hat festgestellt, dass die Kl344gerin im Metro-Konzern f374r die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zust344ndig ist. Die Kl344gerin ist Inhaberin mehrerer mit dem Wortbestandteil 204Metro223 des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Kl344gerin ist die Be-zeichnung 204Metro223 enthalten. Die Kl344gerin hat deshalb ein eigenes schutzw374rdi-ges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmens-kennzeichen der Metro AG, das 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ver-f374gt. 50 - 21 - bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-fahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und der angegrif-fenen Marke 204HVV Metrobus223 f374r die fraglichen Dienstleistungen verneint (247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeich-nungskr344ftiger Bestandteil des vollst344ndigen Unternehmenskennzeichens allein 204Metro223 ist, weil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist 204Metro223 auch das Firmenschlagwort der vollst344ndigen Firmierung der Metro AG. Zum Fehlen der Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der angegriffenen Marke gelten die vorstehenden Ausf374hrungen zur Klagemarke 204METRO223 entsprechend (B I 1 a dd und ee). 51 Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-menskennzeichen der Metro AG und der angegriffenen Marke 204HVV Metrobus223 kann ebenfalls nicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungs-gefahr ist auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegen374berstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirt-schaftliche Zusammenh344nge schlie337t (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Verkehr bei der Bezeichnung 204HVV Metrobus223 im Zusammenhang mit den Dienstleistungen 204Linienbusbef366rderung von Perso-nen mit Autobussen223 und 204Fahrplaninformationen223 aber nicht an die Handelsket-te des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch nicht zu der Annahme, es best374nden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Unternehmen. 52 d) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung 204HVV Metrobus223 f374r die hier in Rede stehenden 53 - 22 - Dienstleistungen auch nicht aufgrund des bekannten Unternehmenskennzei-chens 204Metro AG223 f374r begr374ndet erachtet (247 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat dies daraus gefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marke nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert wird. Das l344sst einen Rechts-fehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Der Kl344gerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf L366-schung der angegriffenen Marke 204HVV Metrobus223 f374r die Dienstleistungen Li-nienbusbef366rderung von Personen mit Autobussen und Fahrplaninformationen zu, weil die Beklagte zu 2 nach den Ausf374hrungen unter B I 1 insoweit nicht in den Schutzbereich der von der Kl344gerin geltend gemachten Kennzeichenrechte eingreift (247 51 Abs. 1, 247 55 Abs. 1, 247 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 247 12 MarkenG). 54 3. Die Kl344gerin kann von den Beklagten weder aufgrund der Klagemar-ken nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG noch aufgrund des Unterneh-menskennzeichens der Metro AG nach 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG die Unter-lassung der Benutzung der Bezeichnungen 204MetroBus223 und 204METROBUS223 ver-langen. 55 a) Soweit das beantragte Verbot f374r die im Klageantrag zu I 1 aufgef374hr-ten Waren und Dienstleistungen in Rede steht, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnungen bislang nur im Zusammenhang mit Fahrplan- und Fahrzielinformationen verwandt worden sind. Die Beklagten ver-wenden die Bezeichnung 204METROBUS223 nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts seit Sommer 2001 in den elektronischen Anzeigefeldern f374r Fahr-ziel und Linien an der Frontseite und den Seitenfl344chen von Bussen, wie dies im Insbesondere-Teil des Klageantrags zu I 1 eingeblendet ist. Zudem verwen-det die Beklagte zu 2 die Bezeichnung auf dem als Anlage K 23 vorgelegten 56 - 23 - Faltblatt in Alleinstellung. Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, dass f374r die 374brigen im Klageantrag zu I 1 aufgef374hrten Waren und Dienstleis-tungen eine Begehungsgefahr im Hinblick auf die Benutzung der Bezeichnun-gen 204METROBUS223 und 204MetroBus223 fehlt. Diese Beurteilung l344sst einen Rechts-fehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen f374r die fragli-chen Dienstleistungen (Fahrplan- und Fahrzielinformationen) nicht gegeben ist (247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 247 15 Abs. 2 MarkenG). 57 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt allerdings, so-weit die Beklagten die angegriffenen Bezeichnungen 204MetroBus223 und 204METRO-BUS223 verwenden, eine markenm344337ige Benutzung vor. 58 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leser des Faltblattes und der Fahrgast, der die Bezeichnungen in den Zielortangaben der Busse sehe, erkenne, dass es um eine bestimmte Art von Bussen im Gro337raum Hamburg gehe. Er werde deshalb in dem Wort 204METROBUS223 eine Art Bestellzeichen er-blicken, das diese Art des Angebots nur von andersartigen Angeboten dessel-ben Verkehrsunternehmens abgrenzen solle. Dem kann nicht beigetreten wer-den. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine markenm344337ige Benutzung gestellt. 59 (1) Eine markenm344337ige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unter-scheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 60 - 24 - = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaum-geb344ck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 16 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funk-tion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gew344hrleistung der Herkunft der Ware gegen374ber dem Verbraucher, beeintr344chtigt oder immer-hin beeintr344chtigen k366nnte (EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform). (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten benutzten die Bezeichnungen 204MetroBus223 und 204METROBUS223 rein beschreibend, erweist sich jedoch als erfahrungswidrig. Die Bezeichnungen haben zwar gewisse beschrei-bende Ankl344nge, sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht glatt beschreibend. Vielmehr handelt es sich nach der Annahme des Beru-fungsgerichts um die Sch366pfung eines neuen Wortes, das in der deutschen Sprache in dieser Form zuvor nicht vorgekommen ist. Nach der Lebenserfah-rung ist deshalb davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des an-gesprochenen Verkehrs den angegriffenen Bezeichnungen keine Beschaffen-heitsangabe beilegt, sondern sie als Produktnamen auffasst und in ihnen die Bezeichnungen einer Buslinie eines bestimmten Unternehmens sieht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es fern, dass der Verkehr in den Bezeichnungen nur ein Bestellzeichen, also eine branchen374bliche Bezeichnung f374r eine bestimmte Produktgattung, sieht. Der Begriff 204Metrobus223 reiht sich nicht ohne weiteres in Bezeichnungen wie 204Stadtbus223, 204Flughafenbus223 oder 204Eilbus223 ein, weil er im Gegensatz zu jenen Angaben nicht glatt beschreibend ist. 61 - 25 - bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass zwi-schen dem Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagwort der Metro AG und den angegriffenen Bezeichnungen 204MetroBus223 und 204METROBUS223 keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Insoweit gelten die Ausf374hrungen unter B I 1 c bb entsprechend. 62 cc) Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken 204METRO223 und 204METRORAPID223 und den angegriffenen Bezeichnungen i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht ebenfalls nicht, weil die 304hnlichkeit der Kollisionszei-chen zu gering ist. Hierzu kann auf die entsprechenden Erw344gungen zur Ver-wechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und der angegriffenen Marke 204HVV Metrobus223 Bezug genommen werden, bei denen die Zeichen344hnlichkeit auch bei Au337erachtlassung der auf das Unternehmen hinweisenden Buchsta-benfolge 204HVV223 zu gering ist, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begr374nden (vgl. unter B I 1 a dd und ee). 63 4. Ein Anspruch auf Einwilligung in die L366schung der Domainnamen 204metrobus.de223 und 204hvv-metrobus.de223 besteht schon deshalb nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 374ber die Domainnamen noch keine mit Inhalt gef374llten Seiten abgerufen werden k366nnen. In der blo337en Registrie-rung der Domainnamen liegt noch keine kennzeichenm344337ige Benutzung. Eine Erstbegehungsgefahr besteht ebenfalls nicht. Sie muss auf eine konkrete Ver-letzungshandlung gerichtet sein. Daran fehlt es, wenn der Domainname, wie im Streitfall, in einer Weise verwendet werden kann, dass der Verkehr ihn als be-schreibende Angabe versteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 19 = WRP 2008, 1353 - Metrosex). 64 - 26 - 5. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die mit den Klageantr344gen zu I 3 und II verfolgten Annexanspr374che nicht bestehen. Die Beklagten haben die Kennzeichen der Kl344gerin nicht verletzt. Die Verurtei-lung der Beklagten zu 2 beruht auf der Annahme einer Erstbegehungsgefahr. 65 66 II. Anschlussrevision der Beklagten zu 2 Das Berufungsgericht hat den Antr344gen auf Unterlassung der Benutzung der Marke 204HVV Metrobus223 und auf Einwilligung in die L366schung mit Ausnahme der Dienstleistungen 204Linienbusbef366rderung von Personen mit Autobussen223 und 204Fahrplaninformationen223 gegen die Beklagte zu 2 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zu 2 hat teilweise Erfolg. 67 1. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des Unterneh-menskennzeichens und des Firmenschlagworts der Metro AG ein Unterlas-sungsanspruch aus 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG f374r folgende Waren und Dienst-leistungen zu, f374r die die angegriffene Marke eingetragen ist: 68 Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gep344cktr344ger; Gep344cknetze; Schonbez374ge f374r Fahrzeugsitze; Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, B374cher, Ver366ffentlichungen aller Art, Pl344ne, Ansichtskarten; Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern; Transportwesen, davon ausgenommen Linienbusbef366rde-rung von Personen mit Autobussen; Ausk374nfte 374ber Transportangelegen-heiten, davon ausgenommen Fahrplaninformationen. Dagegen ist eine Verwechslungsgefahr aufgrund des Unternehmens-kennzeichens und des Firmenschlagworts der Metro AG i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG mangels Branchenn344he ausgeschlossen, soweit die folgenden Waren und Dienstleistungen in Rede stehen: 69 - 27 - Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpl344ne; Vermietung von Reklamefl344chen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnh366fen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und au337erhalb von Fahrzeugen, besonders st344dtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnz374gen. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Eintragung der Marke 204HVV Metrobus223 durch die Beklagte zu 2 eine Erstbegehungsgefahr f374r deren kenn-zeichenverletzende Benutzung gesehen. Aufgrund der Anmeldung eines Zei-chens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung f374r die ein-getragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umst344nde vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; BGH GRUR 2008, 912 Tz. 30 - Metrosex; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 14 Rdn. 109; Lange, Mar-ken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Im Streitfall sind keine Umst344nde er-sichtlich, welche die Vermutung der drohenden Benutzung widerlegen. Entge-gen der Auffassung der Anschlussrevision kommt es nicht darauf an, dass auf-grund eines noch nicht beendeten Widerspruchsverfahrens gem344337 247 26 Abs. 5 MarkenG das Ende der Benutzungsschonfrist noch nicht feststeht. Die Benut-zung der angemeldeten und eingetragenen Marke droht nicht erst am Ende der Benutzungsschonfrist. Die Gefahr der Ingebrauchnahme einer noch unbenutz-ten Marke mag zu diesem Zeitpunkt wegen des Benutzungszwangs besonders hoch sein. Grunds344tzlich muss aber schon vor dem Ablauf der Benutzungs-schonfrist damit gerechnet werden, dass der Markeninhaber sein registriertes Recht durch eigene Benutzungshandlungen oder durch Lizenzierung in Ge-brauch nimmt. 70 b) Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und der an-gegriffenen Bezeichnung 204HVV MetroBus223 besteht im Hinblick auf die vorste- 71 - 28 - hend aufgef374hrten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr (247 15 Abs. 2 MarkenG). Dagegen ist eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagwort der Metro AG und der angegriffenen Marke f374r die Waren und Dienstleistungen 204Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpl344ne; Vermie-tung von Reklamefl344chen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnh366fen, Hal-testellen und Busstationen, innerhalb und au337erhalb von Fahrzeugen, beson-ders st344dtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnz374gen223 zu ver-neinen. aa) Das Berufungsgericht hat eine Branchenn344he zu s344mtlichen Waren und Dienstleistungen angenommen, f374r die die angegriffene Marke eingetragen ist. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nur teilweise stand. 72 F374r die Beurteilung der Branchenn344he kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung ty-pisch f374r die Parteien sind. Anhaltspunkte k366nnen Ber374hrungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den M344rkten sowie Gemeinsamkei-ten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistun-gen sein. In die T344tigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende Ausweitungen der T344tigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH GRUR 2002, 898, 899 f. - defacto). 73 Das Unternehmensschlagwort 204Metro223 wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts f374r den Betrieb von Cash&Carry-Gro337handelsm344rkten be-nutzt, in denen Wiederverk344ufer und Gewerbetreibende einkaufen k366nnen. Die Branchenn344he beschr344nkt sich nicht auf die Dienstleistung des Betreibens von Kaufh344usern und Gro337m344rkten, sondern erstreckt sich nach der Verkehrsauf- 74 - 29 - fassung auch auf s344mtliche Waren und Dienstleistungen, die 374blicherweise in Gro337handelsm344rkten angeboten werden. Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts erweisen sich nicht als erfahrungswidrig. H344ufig werden Waren unter Handelsmarken in den Verkehr gebracht. Der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen eines Handelskonzerns entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, kann deshalb zu dem Schluss gelangen, es best374nden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Herstellerunternehmens zu dem Handelsunternehmen. Dies betrifft im Streitfall die vorbezeichneten Wa-ren und Dienstleistungen, die f374r Wiederverk344ufer von Interesse sein k366nnen und in Cash&Carry-M344rkten angeboten oder erbracht werden. Ohne Erfolg wendet die Anschlussrevision ein, Zeitschriften und B374cher w374rden wegen der Preisbindung erfahrungsgem344337 nicht von Zwischenh344ndlern angeboten. Die Anschlussrevision legt selbst dar, dass es spezielle Zeitschriften- und Buch-gro337h344ndler gibt. Das Firmenschlagwort 204Metro223 wird au337erdem von der Kon-zerntocher MGT METRO Group Logistik GmbH f374r G374tertransport- und Logis-tikdienstleistungen benutzt, so dass sich die T344tigkeitsbereiche auch insoweit 374berschneiden. Keine Branchenn344he besteht dagegen zu den Waren und Dienstleistun-gen 204Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpl344ne; Ver-mietung von Reklamefl344chen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnh366fen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und au337erhalb von Fahrzeugen, be-sonders st344dtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnz374gen223. Kon-krete Feststellungen dazu, dass die Unternehmensgruppe, der die Kl344gerin an-geh366rt, auf diesem Gebiet t344tig ist, hat das Berufungsgericht auch nicht getrof-fen. 75 - 30 - bb) Das Berufungsgericht ist von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens 204Metro223 ausgegangen. Dies ist f374r die Waren und Dienstleistungen, f374r die Branchenn344he besteht, nicht zu beanstanden. F374r den Betrieb von Kaufh344usern und sogenannten Cash&Carry-M344rkten ist das Unternehmenskennzeichen schon von Hause aus normal unterscheidungskr344f-tig. Infolge des gro337en Marktanteils des Metro-Konzerns hat die Bezeichnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den allgemeinen Verkehrs-kreisen einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. 76 cc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zeichen344hnlich-keit zwischen der angegriffenen Marke 204HVV Metrobus223 und dem Unterneh-menskennzeichen 204Metro223 bejaht. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kann allerdings nicht angenommen werden. Der Bestandteil 204Metro223 pr344gt trotz seiner gesteigerten Kennzeichnungskraft das angegriffene Zeichen nicht. Der Verkehr erkennt vielmehr, dass es sich um unterschiedliche Zeichen handelt. 77 dd) Die 334bereinstimmung des Firmenschlagworts 204Metro223 mit dem identi-schen Bestandteil der angegriffenen Marke begr374ndet aber, wie das Beru-fungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, unter Ber374cksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens eine Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinn, soweit eine Branchenn344he besteht. 78 Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit einer 344lteren Marke 374bereinstimmender Bestandteil identisch oder 344hnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, und wenn wegen der 334bereinstimmung dieses Bestandteils mit dem 344lteren Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirt- 79 - 31 - schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdn. 18 - Malteser-kreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). 80 Dem Bestandteil 204Metro223 kommt eine selbst344ndig kennzeichnende Stel-lung in der angegriffenen Marke zu. F374r die Frage, ob ein mit dem Klagezeichen 374bereinstimmender Bestandteil in einem mehrgliedrigen angegriffenen Zeichen eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung einnimmt, kann die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens sprechen (vgl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus). So liegen die Dinge im Streitfall, in dem dem Klagezeichen f374r die vorliegend in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt. Gegen eine selbst344ndig kennzeichnende Stel-lung spricht auch nicht, dass der Bestandteil 204Metrobus223 als einheitliches Wort gestaltet ist. F374r den hier in Rede stehenden Produktbereich erkennt der Ver-kehr in dem Gesamtbegriff den Bestandteil 204Metro223. Er geht deshalb von wirt-schaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zum Metro-Konzern aus. 2. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte zu 2 kein 374ber den Anspruch aus dem Unternehmenskennzeichen nach 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG hinaus-gehender Anspruch aufgrund der Klagemarken 204METRO223 und 204METRORAPID223 zu (247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG). 81 a) Anspr374che aus der Klagemarke 204METRO223 Nr. 395 16 389 hat das Be-rufungsgericht verneint. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Klagemarke 204Metro223 verf374gt f374r die Produkte und Dienstleistungen, f374r die bei dem Unternehmens-kennzeichen keine Branchenn344he besteht, auch nicht 374ber gesteigerte Kenn-zeichnungskraft. 82 - 32 - Denn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke muss bezogen auf die jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ermittelt werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 782 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibr374der; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerb-licher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 195). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klagemarke f374r die hier noch in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen dem Verkehr bekannt geworden ist. 83 b) Das Berufungsgericht hat allerdings offengelassen, ob der Kl344gerin aus den Marken Nr. 301 27 034 und Nr. 300 15 432 204METRORAPID223 ein ent-sprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Der Senat kann auf der Grundla-ge der Feststellungen des Berufungsgerichts aber selbst in der Sache ent-scheiden. 84 aa) Aus der priorit344tsj374ngeren Klagemarke Nr. 301 27 034 kann die Kl344-gerin keine Rechte gegen die 344ltere Marke der Beklagten zu 2 ableiten. 85 bb) Zwischen der priorit344ts344lteren Klagemarke Nr. 300 15 432 204METRO-RAPID223 und der angegriffenen Marke besteht, soweit die Waren und Dienstleis-tungen 204Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpl344ne; Vermietung von Reklamefl344chen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnh366-fen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und au337erhalb von Fahrzeugen, besonders st344dtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnz374gen223 in Rede stehen, keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwar ist eine 304hnlichkeit zwischen den Dienstleistungen 204Transportwesen223 und 204Immobilienwesen223, f374r die die Klagemarke Schutz beansprucht, und den hier noch in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke 86 - 33 - nicht auszuschlie337en. Die Zeichen344hnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen ist aber zu gering, um selbst bei erh366hter Kennzeichnungskraft der Klagemarke 204METRORAPID223 und bestehender 304hnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu begr374nden (hierzu B I 1 b bb). 87 3. Im gleichen Umfang wie der Unterlassungsanspruch steht der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Einwilligung in die L366schung der Marke 204HVV Metrobus223 aus 247 51 Abs. 1, 247 55 Abs. 1, 247 12 MarkenG zu. - 34 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 88 Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheits- B374scher heitsbedingt abwesend und kann daher nicht unterschrei- ben. Bornkamm Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2004 - 312 O 614/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 3 U 205/04 -
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