BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 167/07 Verk374ndet am: 27. April 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247247 47 Abs. 4, 51 a Abs. 2 Satz 2 a) Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter 374ber ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft f374r eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umst344nden oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die An-fechtungsklage zul344ssig. b) Soll ein Gesch344ftsf374hrer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abbe-rufen werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Gesch344ftsf374hrer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen. BGH, Urteil v. 27. April 2009 - II ZR 167/07 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 30. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Unter Zur374ckweisung der weitergehenden Revision des Kl344gers wird auf seine Rechtsmittel das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Juli 2005 hinsichtlich der Kla-geantr344ge 1.2. und 2. zur374ckgewiesen wurde. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Juli 2005 teilweise (Klageantrag 1.2.) ab-ge344ndert: Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 "Solange der Gesellschafter J. K. f374r ein Konkurrenz-unternehmen t344tig ist, insbesondere als Betriebsleiter der Firma Kl. AG, darf er nicht informiert werden 374ber s344mtliche Umst344nde des Ein- und Verkaufs, 374ber Investiti-onsplanungen und -rechnungen, Rentabilit344tsplanungen, Liquidit344tsplanungen, Produktionsmengen sowie 374ber den Inhalt, nicht jedoch das Ergebnis der BWA der H. K. GmbH und der H. K. GmbH & Co. KG." wird f374r nichtig erkl344rt. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung (Klageantrag zu 2 und Kostenentscheidung) wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver- - 3 - fahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist zusammen mit seiner Mutter R. K. und seinem Bruder C. K. Gesellschafter der Beklagten. In beiden Gesellschaften herrscht zwischen ihnen vielf344ltiger Streit. An der Beklagten zu 1, einer GmbH, sind der Kl344ger mit einem Anteil von 12,5 %, C. K. ebenfalls mit 12,5 % und R. K. mit 25 % beteiligt. Weitere Gesellschafterin ist mit einem Anteil von 50 % die Beklagte zu 2, eine GmbH & Co. KG. Deren Kom-plement344re sind mit einem Festkapital von 600.000,00 DM die Beklagte zu 1 und ohne Kapitalbeteiligung R. K. , die von der Gesch344ftsf374hrung aus-geschlossen ist. Kommanditisten der Beklagten zu 2 sind mit einer Einlage von jeweils 150.000,00 DM der Kl344ger und C. K. . Das operative Gesch344ft - ein S344gewerk und ein Holzhandel - betreibt die H. K. GmbH, eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 2. Gesch344ftsf374hrer der H. K. GmbH und der Beklagten zu 1 ist C. K. , Prokuristin in beiden Gesell-schaften R. K. . 1 In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am 20. August 2003 wurde dem Kl344ger die Einsicht in den Jahresabschluss der H. K. GmbH verweigert. Der Kl344ger verlie337 nach seinen Angaben den Versammlungsort, nachdem zuvor seine Mitgesellschafter die Versamm- 2 - 4 - lung abgebrochen und verlassen hatten. C. K. und R. K. un-terzeichneten ein Protokoll 374ber die Versammlung, demzufolge der Kl344ger die Versammlung verlie337 und danach die Feststellung des Jahresabschlusses 2002, die Ergebnisverteilung 2002 sowie die Entlastung des Gesch344ftsf374hrers beschlossen wurden. 3 In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 28. Oktober 2003 wurde u.a. beschlossen: "Solange der Gesellschafter J. K. f374r ein Konkurrenzun-ternehmen t344tig ist, insbesondere als Betriebsleiter der Firma Kl. AG, darf er nicht informiert werden 374ber s344mtliche Umst344nde des Ein- und Verkaufs, 374ber Investitionsplanungen und -rechnungen, Rentabilit344tsplanungen, Liquidit344tsplanun-gen, Produktionsmengen sowie 374ber den Inhalt, nicht jedoch das Ergebnis der BWA der H. K. GmbH und der H. K. GmbH & Co. KG." Auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am selben Tag wurde ein gleich lautender Beschluss gefasst. 4 In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 wurde 374ber den Antrag des Kl344gers abgestimmt, C. K. als Ge-sch344ftsf374hrer abzuberufen und die Prokura von R. K. zu widerrufen. Nach den Feststellungen des Versammlungsleiters wurde der Antrag auf Abbe-rufung des Gesch344ftsf374hrers mit den Stimmen von R. K. und der Be-klagten zu 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. , gegen die Stimmen des Kl344gers und der Antrag, die Prokura von R. K. zu widerrufen, mit den Stimmen von C. K. und der Beklagten zu 2 gegen die Stimmen des Kl344gers abgelehnt. 5 - 5 - Der Kl344ger hat beantragt festzustellen, dass die Beschl374sse der Gesell-schafterversammlung der Beklagten zu 2 am 20. August 2003 nichtig sind, dass - u.a. - der genannte Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam ist und dass in der Ge-sellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 wirksam beschlossen wurde, C. K. als Gesch344ftsf374hrer abzuberufen und die Prokura von R. K. zu widerrufen. Das Landgericht hat die Beschluss-fassungen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom 20. August 2003 f374r unwirksam erkl344rt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kl344ger seine Antr344ge zur Gesellschafterversamm-lung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 und vom 4. November 2003 wei-terverfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen, dass die Beschl374sse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam sind, mit denen die Einsicht in den Jahresabschluss 2002 der H. K. GmbH verweigert wurde und beschlossen wurde, ihm Informationen 374ber Umst344nde bei der H. K. GmbH und der Beklagten zu 2 zu verweigern, solange er f374r ein Konkurrenzun-ternehmen t344tig ist. 6 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er seinen Antrag auf Fest-stellung der Unwirksamkeit der Beschl374sse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2003, ihn in Zu-kunft von Informationen auszuschlie337en, sowie seinen Antrag weiterverfolgt, festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 4. November 2003 die Abberufung von C. K. als Gesch344ftsf374hrer und der Widerruf der Prokura von Frau R. K. beschlossen worden sei. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision des Kl344gers hat teilweise Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht seine Anfechtungsklage ge-gen den Beschluss zur Informationsverweigerung bei der Beklagten zu 1 (Kla-geantrag 1.2) und die Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage hinsichtlich des Beschlusses zur Abberufung von C. K. als Gesch344fts-f374hrer und des Widerrufs der Prokura von R. K. (Klageantrag 2) abge-wiesen hat. Der Beschluss zur Informationsverweigerung (Klageantrag 1.2) ist f374r nichtig zu erkl344ren; hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Die weitergehende Revision, mit der sich der Kl344ger gegen die Abweisung der im Berufungsrechtszug erweiterten Klage wendet, hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Anfechtungsklage des Kl344-gers gegen den Beschluss zur Informationsverweigerung der Gesellschafter-versammlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 sei unzul344ssig, weil das Gesetz in 247 51 b GmbHG ein eigenes gerichtliches Verfahren vorsehe. Der Feststellungsantrag hinsichtlich des gleichlautenden Beschlusses der Gesell-schafterversammlung der Beklagten zu 2 sei unzul344ssig, weil ein Rechts-schutzbed374rfnis fehle. Die positive Beschlussfeststellungsklage auf Feststellung eines Beschlusses zur Abberufung von C. K. als Gesch344ftsf374hrer und des Widerrufs der Prokura von R. K. sei nicht begr374ndet, weil die Be-schlussantr344ge des Kl344gers mehrheitlich abgelehnt worden seien und die Mit-gesellschafter ihr Stimmrecht nicht missbr344uchlich ausge374bt h344tten. 9 II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Abwei-sung der Klage gegen die Beklagte zu 2 erweist sich jedoch aus anderen Gr374n-den als richtig (247 561 ZPO). 10 - 7 - 1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, soweit die Anfechtungs-klage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 abgewiesen ist, dem Kl344ger Informationen zu verweigern, solange er f374r ein Konkurrenzunternehmen t344tig ist. Der Beschluss ist f374r nichtig zu erkl344ren, weil die Gesellschafterversammlung an einem f374r den Kl344ger unzumutbaren Termin abgehalten wurde. 11 a) Rechtsfehlerhaft h344lt das Berufungsgericht die Anfechtungsklage f374r unzul344ssig. Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, in dem die Gesellschafter die Informationsrechte eines Mitgesell-schafters 374ber die Zur374ckweisung eines konkreten Informationsbegehrens hin-aus einschr344nken, fehlt nicht. 12 Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung eines Be-schlusses ist grunds344tzlich nicht erforderlich. Die Anfechtungsklage dient der Kontrolle der Rechtm344337igkeit der Beschl374sse der Gesellschaft. Sie ist ein aus der Mitgliedschaft selbst folgendes Recht und bedarf keiner besonderen Recht-fertigung durch eine pers366nliche Betroffenheit des anfechtungsbefugten Kl344gers (Senat, BGHZ 43, 261, 266; 70, 117, 118; 107, 296, 308; Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1577). 13 Dem Kl344ger steht auch kein einfacheres und vorrangiges Verfahren zur Verf374gung, um die Rechtsg374ltigkeit des Beschlusses zu kl344ren, ihn nicht mehr 374ber verschiedene Umst344nde bei den Tochterfirmen der Beklagten zu 1 infor-mieren. Die Rechtsprechung des Senats, nach der eine selbst344ndige Anfecht-barkeit des Informationsverweigerungsbeschlusses nach 247 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG zu verneinen ist (Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87, ZIP 1988, 87), l344sst sich nicht auf Beschl374sse 374bertragen, mit denen einem Gesellschafter Informationen 374ber ein konkretes Auskunftsersuchen hinaus auf Vorrat verwei- 14 - 8 - gert werden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 51 a Rdn. 42; Michalski/ R366mermann, GmbHG 247 51 a Rdn. 196). Das Informationserzwingungsverfahren setzt ein konkretes Auskunfts- oder Einsichtsbegehren voraus (247 51 a Abs. 1 GmbHG). Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter ohne ein konkretes Informationsbegehren Einsicht und Auskunft f374r eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umst344nden oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen. Der Gesellschafter kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Vor-ratsbeschluss hinzunehmen und erst gegen die Verweigerung der Information auf konkrete Auskunftsersuchen das Informationserzwingungsverfahren zu betreiben. Er hat ein rechtliches Interesse daran, bereits die G374ltigkeit des Vor-ratsbeschlusses kl344ren zu lassen. Mit der 334berpr374fung der im Vorratsbeschluss aufgestellten Richtlinie im Wege der Anfechtungsklage kann ihre G374ltigkeit 374ber das einzelne Informationsbegehren hinaus gekl344rt werden. Der Vorratsbe-schluss erspart sp344tere Gesellschafterbeschl374sse nach einem konkreten Infor-mationsersuchen nach 247 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht, weil er nur eine all-gemeine Richtlinie aufstellt (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 51 a Rdn. 42; Ulmer/H374ffer, GmbHG 247 51 a Rdn. 52; Michalski/R366mermann, GmbHG 247 51 a Rdn. 196; a.A. Ivens, GmbHR 1989, 273, 275; B. Schneider, GmbHR 2008, 638, 643). Dem Gesellschafter wird durch den Vorratsbeschluss die Chance genommen, ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung und z374gig die begehrten Informationen zu erhalten. Der Beschluss enth344lt eine Wei-sung an den Gesch344ftsf374hrer und verhindert, dass der Gesch344ftsf374hrer zu-n344chst in eigener Kompetenz pr374ft, ob ein Informationsanspruch besteht. Jedes konkrete Informationsbegehren f374hrt, wenn die Weisung bestehen bleibt, min-destens zur Befassung der Gesellschafterversammlung und - bei unver344nderter Haltung der Mitgesellschafter - zu einem gerichtlichen Verfahren. 15 - 9 - b) Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Senat kann selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). In der Anbe-raumung der Gesellschafterversammlung auf den 28. Oktober 2003 liegt ein Einladungsmangel, weil die Gesellschafterversammlung trotz der rechtzeitig mitgeteilten Verhinderung des anwaltlichen Beraters des Kl344gers abgehalten wurde. Die Einberufung der Versammlung auf einen Zeitpunkt, zu dem ein Be-rater eines Gesellschafters verhindert ist, verletzt das Teilnahmerecht des Ge-sellschafters, wenn der Gesellschafter auf die Teilnahme eines Beraters einen Anspruch hat und dem Gesellschafter durch die Wahl des Termins diese Bera-tung unzumutbar abgeschnitten wird. 16 Das Teilnahmerecht des Gesellschafters wird nicht nur bei der Anberau-mung des Termins einer Gesellschaftsversammlung auf einen f374r einen Gesell-schafter - wie das Einberufungsorgan wei337 - unzumutbaren Zeitpunkt (vgl. Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567), sondern ebenso dann verletzt, wenn er einen Anspruch darauf hat, sich w344hrend der Gesell-schafterversammlung beraten zu lassen, und ihm diese Beratung durch die Wahl des Versammlungstermins unzumutbar verwehrt wird. Ein Anspruch auf die Teilnahme eines Beraters kann aufgrund einer Regelung in der Satzung oder aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht bestehen, insbesondere wenn schwerwiegende Entscheidungen zu f344llen sind und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt (OLG Stuttgart GmbHR 1997, 1107; OLG D374sseldorf GmbHR 2002, 67; Z366llner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 48 Rdn. 13; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl. 247 48 Rdn. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 48 Rdn. 4). Der Kl344ger hatte nach 247 6 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zu 1 einen Anspruch auf die Teilnahme eines Beraters. Dort ist vorgesehen, dass ein Gesellschafter durch einen Angeh366rigen der rechts- und/oder wirtschafts- und steuerberatenden Berufe, der zur Berufs- 17 - 10 - verschwiegenheit verpflichtet ist, vertreten werden kann und das Anwesenheits-recht des Gesellschafters auch im Fall der Vertretung erhalten bleibt. 18 Die Teilnahme seines anwaltlichen Beraters wurde dem Kl344ger mit der Anberaumung auf den 28. Oktober 2003 unzumutbar verwehrt. Mit allen Betei-ligten war vereinbart, dass am 4. November 2003 eine Gesellschafterversamm-lung stattfinden sollte. Der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten musste damit rech-nen, dass der anwaltliche Berater des Kl344gers nicht auch noch zu einer weite-ren Gesellschafterversammlung wenige Tage vor dem vereinbarten Termin an-reisen konnte. Ein nachvollziehbarer Grund, f374r die Beschlussantr344ge von C. K. eine zus344tzliche Gesellschafterversammlung vor dem abge-sprochenen Termin abzuhalten, ist nicht erkennbar. Jedenfalls nachdem der anwaltliche Berater rechtzeitig seine urlaubsbedingte Verhinderung f374r den 28. Oktober 2003 mitgeteilt hatte, gebot es die R374cksichtnahme auf das Teil-nahmerecht des Kl344gers, die Beschlussfassung 374ber die Informationsverweige-rung auf den bereits abgesprochenen Zeitpunkt zu legen. Der Einladungsmangel ist nicht nach 247 51 Abs. 3 GmbHG geheilt. Vor-aussetzung einer Heilung durch eine Vollversammlung ist, dass nicht nur s344mt-liche Gesellschafter anwesend sind, sondern auch das Einvernehmen aller An-wesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung besteht (BGHZ 100, 264, 269; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/96, ZIP 1998, 335; v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757; Beschl. v. 19. Januar 2009 - II ZR 98/08, ZIP 2009, 562). Der Kl344ger war am 28. Oktober 2003 anwesend, hat aber vor der Abstimmung gegen eine Be-schlussfassung Widerspruch erhoben. 19 2. Die Abweisung der Klage auf Feststellung, dass die Informationsver-weigerungsbeschl374sse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 20 - 11 - am 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam sind, erweist sich zwar mit der gegebenen Begr374ndung als rechtsfehlerhaft, stellt sich aber aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 21 a) Die Feststellungsklage ist zul344ssig. 22 aa) Ohne Erfolg r374gt die Revisionserwiderung unter Berufung auf 247 533 Nr. 2 ZPO die Unzul344ssigkeit der Klageerweiterung. Die Zulassung einer Kla-ge344nderung ist nach 247247 525, 268 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH Urt. v. 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 zur Zulassung einer Wi-derklage). bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht ein Feststellungsinteresse (247 256 ZPO). Eine Leistungsklage, die das Rechts-schutzbed374rfnis f374r eine Feststellungsklage entfallen lassen k366nnte, steht dem Gesellschafter nicht zur Verf374gung. Der Gesellschafter kann in der Personen-gesellschaft grunds344tzlich nur mit der Feststellungsklage erreichen, dass die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gekl344rt wird. Mit einer Leistungs-klage auf Erteilung einer Auskunft wird die G374ltigkeit eines dem Leistungsbe-gehren entgegenstehenden Gesellschafterbeschlusses nicht generell, sondern allenfalls als Vorfrage f374r den Einzelfall gekl344rt. F374r den Auskunftsanspruch des Kommanditisten ist die Rechtm344337igkeit eines ablehnenden Gesellschafterbe-schlusses keine notwendige Vorfrage. Der Informationsanspruch richtet sich gegen die Gesellschaft, vertreten durch ihre gesch344ftsf374hrende Komplement344-rin (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883), und gegebe-nenfalls die Komplement344rin selbst (Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 85/82, ZIP 1983, 935), w344hrend die Wirksamkeit eines Beschlusses in der Personen-gesellschaft grunds344tzlich mit den Gesellschaftern zu kl344ren ist (Sen.Urt. v. 24. M344rz 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, 23 - 12 - ZIP 1999, 1391; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine Leistungsklage ist au337erdem auf Auskunft 374ber konkrete Tatsachen oder Ein-sicht in bestimmte Unterlagen gerichtet, w344hrend der angegriffene Gesellschaf-terbeschluss Auskunft und Einsicht in der Zukunft und unter bestimmten Vor-aussetzungen - T344tigkeit f374r ein Konkurrenzunternehmen - versagt. 247 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2 verweist nur zum Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts auf 247 51 a Abs. 1 und 2 GmbHG, nicht aber - was auch nicht m366glich w344re - f374r das Verfahren. b) Die Abweisung der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2 er-weist sich jedoch aus anderen Gr374nden als zutreffend (247 561 ZPO). Die Fest-stellungsklage gegen die Beklagte zu 2 ist nicht begr374ndet, weil sie nicht der richtige Klagegegner ist. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot (247 557 Abs. 1 ZPO) nicht gehindert, die Klage auf die Revision des Kl344gers als unbegr374ndet statt als unzul344ssig abzuweisen (Senat, BGHZ 12, 308, 316; 33, 398, 401; 46, 281, 284). 24 Die Nichtigkeit von Beschl374ssen von Gesellschafterversammlungen einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschaf-ter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (Sen.Urt. v. 24. M344rz 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine solche besondere Regelung enth344lt der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 nicht, wie der Senat selbst feststellen kann, da das Berufungsgericht eine Auslegung unter-lassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45). Im Gesellschaftsvertrag ist eine Klage zur 334berpr374fung der Wirksamkeit von Beschl374ssen gegen die Gesellschaft nicht ausdr374cklich vorgesehen. Regelungen, die den Willen der Gesellschafter zei- 25 - 13 - gen, solche Streitigkeiten unmittelbar mit der Gesellschaft auszutragen, fehlen. Dass nach 247 7 des Gesellschaftsvertrags die Beschl374sse in Versammlungen gefasst werden und f374r die Einberufung die 247247 49 bis 51 GmbHG gelten sollen, gen374gt f374r die Annahme einer vollst344ndigen 334bernahme des kapitalgesell-schaftsrechtlichen Systems nicht. 26 Die Feststellungsklage richtet sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die Beklagte zu 2. F374r die Ansicht der Revision, die Beklagte zu 1 sei jedenfalls mitverklagt, bestehen keine An-haltspunkte. Eine Klageerweiterung auf die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin erst in der Revisionsinstanz ist nicht zul344ssig, weil sie stets neuen Vortrag er-fordert (BGH, Urt. v. 24. September 1982 - V ZR 188/79, WM 1982, 1170). 3. Auch die Abweisung der Klageantr344ge zu 2, mit denen der Kl344ger in der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kombinierte Anfech-tungs- und positive Beschlussfeststellungsklage gegen die Beschl374sse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 erhoben hat und die Feststellung begehrt, dass die Abberufung von C. K. als Gesch344ftsf374hrer und der Widerruf der Prokura von R. K. beschlossen wurde, h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 27 a) Das Berufungsgericht hat - unterstellt man, wie geboten, den Vortrag des Kl344gers revisionsrechtlich als richtig - rechtsfehlerhaft die Stimmen von R. K. bei der Abstimmung 374ber die Abberufung und von C. K. bei der Abstimmung zum Widerruf der Prokura ber374cksichtigt. Sie unterlagen jeweils nach 247 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot, weil sie nach dem ent-sprechenden Vortrag des Kl344gers gemeinschaftlich ihre Pflichten verletzt und damit einen Grund f374r die Abberufung bzw. den Widerruf der Prokura gegeben haben soll, weil sie ihn am 20. August 2003 in bewusstem und gewollten Zu- 28 - 14 - sammenwirken hintergangen und von seiner Mitwirkung an Gesellschafterbe-schl374ssen ausgeschlossen haben. 29 aa) Die Gesellschafter waren jeweils von der Abstimmung ausgeschlos-sen, soweit sie selbst von der Abberufung bzw. dem Widerruf der Prokura be-troffen waren. Ein Gesellschafter ist regelm344337ig dann vom Stimmrecht ausge-schlossen, wenn gegen ihn gesellschaftsrechtlich bedeutsame Ma337nahmen ergriffen werden sollen und er - quasi als Richter in eigener Sache - dazu sein eigenes Verhalten beurteilen muss (Senat BGHZ 86, 177, 178; Sen.Urt. v. 21. April 1969 - II ZR 200/67, WM 1969, 808). Der Abberufung des Gesch344fts-f374hrers ist der Widerruf der Prokura gleichzustellen, wenn die Gesellschafter-versammlung mit ihr befasst wird (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 47 Rdn. 118; Michalski/R366mermann, GmbHG 247 47 Rdn. 246; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. 247 47 Rdn. 61). bb) Liegt der Abberufung als Gesch344ftsf374hrer als wichtiger Grund eine Pflichtverletzung zugrunde, ist auch der Gesellschafter ausgeschlossen, dem eine gemeinsam mit dem Gesch344ftsf374hrer begangene Pflichtverletzung vorge-worfen wird (OLG D374sseldorf GmbHR 2000, 1050; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 47 Rdn. 139; Ulmer/H374ffer, GmbHG 247 47 Rdn. 166; Michal-ski/R366mermann, GmbHG 247 47 Rdn. 268). Ein Stimmverbot nach 247 47 Abs. 4 GmbHG ist sinngem344337 auch in den F344llen anzunehmen, in denen das Ausma337 des Interessenkonflikts f374r mehrere Gesellschafter identisch ist (Senat, BGHZ 97, 28, 33). Die Interessenkollision ist entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts nicht nur bei der Geltendmachung von Schadensersatzanspr374-chen (Senat, BGHZ 97, 28, 33), der Entlastung (Senat, BGHZ 108, 21, 25; Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945) oder der Bestellung eines beson-deren Vertreters f374r die GmbH (Senat, BGHZ 116, 353, 358) zu ber374cksichti- 30 - 15 - gen. Das gemeinschaftliche Fehlverhalten kann auch bei der Abberufung des Gesch344ftsf374hrers aus wichtigem Grund nur einheitlich beurteilt werden. 31 Die Prokuristin R. K. war bei der Abstimmung 374ber die Abberu-fung des Gesch344ftsf374hrers C. K. ebenso wie umgekehrt der Ge-sch344ftsf374hrer C. K. bei der Abstimmung 374ber den Widerruf der Proku-ra von R. K. von der Abstimmung ausgeschlossen. Ihnen wird vom Kl344ger eine gemeinsam begangene Pflichtverletzung vorgeworfen, an der sie gleicherma337en beteiligt gewesen sein sollen. Ein wichtiger Grund, den der Kl344-ger f374r die Abberufung aus der Organstellung vorgetragen hat, war, dass beide gemeinsam die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 20. August 2003 noch vor der Abstimmung verlie337en, nachtr344glich aber ein Protokoll errich-teten, in dem sie Beschl374sse unzutreffend als w344hrend der Versammlung, wenn auch in Abwesenheit des Kl344gers gefasst darstellten, der Sache nach also 204hin-ter seinem R374cken223 unter Verletzung seines Teilnahmerechts entschieden ha-ben. b) Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht als richtig (247 561 ZPO), weil - was das Landgericht allerdings angenommen hat - die Be-schl374sse mit der Mehrheit der Stimmen der Beklagten zu 2 abgelehnt wurden. Die von Rechtsanwalt Dr. D. f374r die Beklagte zu 2 abgegebenen Stimmen sind nicht zu ber374cksichtigen. 32 aa) Die Beklagte zu 2 hat in der Gesellschafterversammlung der Beklag-ten zu 1 kein Stimmrecht. Stimmrechte der GmbH aus eigenen Anteilen ruhen entsprechend 247 71 b AktG (Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 45/94, ZIP 1995, 374). Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abh344ngigen Gesellschaften gleichzustellen (BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/H374ffer, GmbHG 247 47 Rdn. 44; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselsei- 33 - 16 - tigen Beteiligung. Die Beklagte zu 2 ist ein von der Beklagten zu 1 abh344ngiges Unternehmen, weil die Beklagte zu 1 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. 247 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte zu 1 h344lt 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der Beklagten zu 2. 34 bb) Die von Rechtsanwalt Dr. D. f374r die Beklagte zu 2 abgegebenen Stimmen sind au337erdem nicht zu ber374cksichtigen, weil er sie als Untervertreter f374r einen organschaftlichen Vertreter abgegeben hat, der seinerseits vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Der vom Stimmrecht ausgeschlossene Ge-sellschafter darf nach 247 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch nicht als (organschaftli-cher) Vertreter eines anderen Gesellschafters abstimmen. Von einem Stimm-verbot des Hauptvertreters ist auch derjenige betroffen, dem der Hauptvertreter Vollmacht erteilt hat (Ulmer/H374ffer, GmbHG 247 47 Rdn. 130; Michalski/ R366mermann, GmbHG 247 47 Rdn. 108). Da C. K. von der Abstimmung 374ber seine Abberufung ausgeschlossen war, konnte er nicht als organschaftli-cher Vertreter der Komplement344rin der Beklagten zu 2, der Beklagten zu 1, ab-stimmen oder sich durch einen von ihm Bevollm344chtigten vertreten lassen. Dass Rechtsanwalt Dr. D. die Vollmacht, f374r die Beklagte zu 2 zu handeln, von einem nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Vertreter der Beklagten zu 1 oder der Beklagten zu 2 erhalten haben k366nnte, ist ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1 hatte keinen anderen Gesch344ftsf374hrer als C. K. . Die Prokuristin R. K. war ebenfalls vom Stimmrecht ausgeschlossen und konnte die GmbH nicht vertreten. Die Beklagte zu 2 hatte nur die Beklagte zu 1 als vertretungsberechtigte und gesch344ftsf374hrungsbefugte Komplement344rin. R. K. war zwar ebenfalls Komplement344rin, aber nicht gesch344ftsf374hrungs-befugt und au337erdem selbst von der Abstimmung ausgeschlossen. Eine Ge-sellschafterversammlung zur Bestimmung eines besonderen Vertreters hat bei keiner der beiden Gesellschaften stattgefunden. - 17 - c) Die Sache ist zur374ckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentschei-dung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bisher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, ob der vom Kl344ger behauptete wichtige Grund zur Abberufung des Gesch344ftsf374hrers und f374r einen Widerruf der Prokura besteht und C. und R. K. ihre Pflichten verletzt haben. Dem vom Kl344ger als wichtigen Grund vorgetragenen allgemeinen Abstimmungsverhalten von C. und R. K. in Gesellschafterversammlungen hat das Beru-fungsgericht in vertretbarer tatrichterlicher Bewertung im Zusammenhang mit seinen Ausf374hrungen zu einem Stimmrechtsmissbrauch als Meinungsverschie-denheiten zwischen Gesellschaftern kein Gewicht beigemessen, das einen Verbleib der Mitgesellschafter in ihren 304mtern unzumutbar erscheinen l344sst. Dagegen hat es mit seiner Bewertung der Vorg344nge am 20. August 2003 als wenig gewichtigem Protokollierungsfehler den Kern des Vortrags des Kl344gers verkannt. Der Kl344ger wirft seinen Mitgesellschaftern vor, ihn in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken hintergangen und um die Mitwirkung an Gesell-schafterbeschl374ssen gebracht zu haben. C. K. und R. K. sol-len die Gesellschafterversammlung verlassen und abgebrochen, anschlie337end ohne seine Beteiligung Beschl374sse gefasst und dies durch Fertigung eines Pro-tokolls vertuscht haben, in dem wahrheitswidrig das Verlassen der Sitzung durch den Kl344ger festgehalten worden ist. Die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Landgerichts, wonach das Protokoll den Ablauf der Gesellschafterver-sammlung richtig wiedergibt, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Recht nicht zugrunde gelegt, weil die vom beweispflichtigen Kl344ger f374r seine Darstellung angebotenen Zeugen nicht vernommen wurden (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 35 Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, darauf hinzuwirken, dass der Kl344ger seinen Klageantrag vervollst344ndigt (247 139 Abs. 1 36 - 18 - ZPO) und neben der Feststellung, dass die Beschl374sse gefasst wurden, aus-dr374cklich die Nichtigerkl344rung ihrer Ablehnung beantragt. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 29.07.2005 - 4 O 123/03 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 82/05 -
Full & Egal Universal Law Academy