BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/09 Verkündet am: 3. März 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kreditkartenübersendung UWG § 4 N r. 1 bis Nr. 3, §§ 5, 7 Abs. 1 Die einmalige unaufgeforderte Übersendung einer bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellten Kreditkarte durch ein Bankunternehmen an seine Kunden stellt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar, we nn der Empfänger erkennt, dass er eine gesonderte Erklärung abgeben muss, um die Kreditkarte verwenden zu können, und dass er - wenn er an dem Angebot nicht interessiert ist - die Kreditkarte auf ihm sicher erscheinende We i- se entsorgen kann. BGH, Urteil v om 3. März 2011 - I ZR 167/09 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 3. März 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Köln vom 2. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers z u- rückg e wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der in die Liste quali fizierter Einrichtungen eingetragene bundesweit tätig e Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundeslä n- der. Die Beklagte, ein Bankunternehmen, übersandte am 27. August 2008 an einen Kunden, der bei ihr ein Girokonto unterhielt, unaufgefordert das nachfo l- gend auszugsweise wiedergegebene Schreibe n. Dies em waren eine bereits auf den Namen des Kunden ausgestellte VISA - Kreditkarte , ein Prospekt " Postbank VISA Card GOLD: Unser Dankeschön für Ihre Treue! " sowie ein Antragsform u- lar zur " Freischaltung " einer " Postbank VISA Card GOLD " mit dem bereits vo r- 1 2 - 3 - g edruckten Namen und der Adresse des Kunden beigefügt. In dem Schreiben heißt es unter a n derem: Unser goldenes Dankeschön für Sie: Die Postbank VISA Card GOLD 1 Jahr lang Als Dankeschön für Ihr Vertrauen zur Postbank öffnen wird Ihnen jetzt e xklusive Türen beim bargeldlosen Bezahlen: Sie erhalten heute Ihre persönliche Postbank V I SA Card GOLD. Das Besondere daran: Ihre Freischaltung bis zum 15. September 2008 ist Gold wert. Denn Sie sparen so den ersten Jahresbeitrag und genießen alle Vorz ü ge für Freischaltungsauftrag am besten noch heute zurück. Wir sorgen dafür, dass Ihre PS: Als besonder es Dankeschön schenken wir Ihnen den 1. Jahresbeitrag für die Postbank VISA Card GOLD in Höhe von 49 Euro. Solche Schreiben erhielten auch weitere Kunden der Beklagten, die j e- weils über eine gewisse Bonität verfü g ten. Der Kläger hat die Werbemaßnahme als wettbewerbswidrig beanstandet. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu veru r teilen, es zu unterlassen, bei Wettbewerbshandlungen an Verbraucher unaufgefordert Schreiben mit der Überschrift " Unser goldenes Dankesc hön für Sie : Die Postbank VISA Card Gold 1 Jahr lang kostenlos! " , in dem eine auf den Namen des Verbrauchers ausgestellte Kreditka r te " VISA " beigefügt ist, zu versenden, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage be i gefügten Schreiben. (es folgt das vorste hend auszugsweise wiedergegebene Schreiben vom 27. August 2008). Weiter hat der Kläger die Zahlung v on Abmahnkosten in Höhe von 200 nebst Zinsen verlangt. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist e r folglos geb lieben (OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 6 U 95/09, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine A nträge auf Unterlassung und Zahlung weiter. Die Beklagte beantragt, die R e- vision des Klägers zurüc k zuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Beruf ungsgericht hat Ansprüche aus § 8 Abs. 1 i n Verbindung mit § 4 Nr. 1 und 3, §§ 5, 7 und § 1 2 Abs. 1 Satz 2 U WG abgelehnt. Es hat dies wie folgt b e gründet: Der Umstand, dass das beanstandete Schreiben keine Warnfunktion im Hinblick auf die Gefahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs entfalt e, könne keinen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG begründen. Der durchschnittl ich info r- mierte Ve r braucher kenne die Funktionsweise einer Kreditkarte und sei mit dem bargeldlosen Bezahlen vertraut. Aus dem gesamten Inhalt des Schreibens e r- gebe sich, dass das Angebot der Beklagten kostenpflichtig sei. Eine Verschlei e- rung des Umfangs u nd der Bedingungen des Angebots und eine Anlockwi r- kung, die dem Verbraucher eine rationale Entscheidung über die Annahme des Angebots una n gemessen erschwere, gehe von der Werbung nicht aus. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass dem Verbraucher die (n och nicht ei n- setzbare) Kreditkarte bereits an die Hand g e geben werde. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folge auch nicht aus § 4 Nr. 3 UWG. Der Werbecharakter des Schreibens sei für den durchschnittlich informierten Verbra u cher leicht erkenn bar. 6 7 8 9 - 5 - Eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG liege ebenfalls nicht vor. Mit dem Begriff der " Freischaltung " werde ein durchschnittlicher Verbraucher keine rein technische Vollzugshandlung verbinden, sondern angesichts des weiteren I n halts des Schreibe ns und des auszufüllenden Formulars erkennen, dass er zu e i nem Vertragsschluss veranlasst werden solle. Das beanstandete Schreiben sei schließlich auch keine unzumutbare B e- lästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG. Die Versendung persönlich adressie r- ter We rbung mi t einem äußerlich nicht als Werbung erkennbaren Brief im Ra h- men eines bestehenden Vertragsverhältnisses sei grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung des angeschriebenen Verbrauchers zulässig. Eine and e- re B e urteilung ergebe sich auch nicht dar aus, dass der Werbebrief - im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen - persönliche Daten des Verbrauchers enthalten habe und ihm eine bereits auf den Namen des Verbrauchers ausg e- stellte Kreditkarte beigefügt gewesen sei. Dadurch erhöhe sich zwar der En t- sorgung s aufwand für den Verbraucher, weil er sich veranlasst sehen könne, die persönlichen Daten u n kenntlich zu machen. Dies sei jedoch jedenfalls solange keine unzumutbare Belästigung, wie der Verbraucher nicht hartnäckig ang e- sprochen werde, sondern ihm nur einmalig eine Karte übersandt werde. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsg efahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine s einer Auffassung nach von der Beklagten im August 2008 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der U n terlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der En t- 10 11 12 13 - 6 - scheidun g ge l tenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, U r- teil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 , BGHZ 175, 238 Rn. 14 - ODDSET; U r teil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 18 = WRP 2009, 1380 - Finanz - Sanierung; U r teil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 13 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder). Das Gesetz gegen den u n- lauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 , das zur Zeit des beanstandeten Verh a- tens galt, ist zwar Ende 2008 geändert worden. Durch diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende - Gese t- zesänd e rung ist allerdings kein e für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG galten unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Ausl e- gung seit dem 12. Dezember 2007 (Art. 19 der Richtlinie 2005/29/ EG, dazu EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C - 304/08, GRUR Int . 2010, 221 Rn. 30 = WRP 2010, 232 - Plus ; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Rn. 9 = WRP 2008, 1175 - Mil lionen - Chance I; vgl. auch Köhl er in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Einl . UWG Rn. 3.64) und waren deshalb bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der im Streitfall beansta n deten Handlung maßg e bend. Im Folgenden muss deshalb nicht zwischen dem alten und dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterschieden we r den . 2. Der Unterlassungsa nspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 7 UWG wegen einer unzumutbaren Belästigung des Werb e- adressaten durch Zusendung der bereits fertig erstellten Kreditkarte. a) Das Berufungsgericht hat angenommen , die Werbung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Zu den Voraussetzungen dieser 14 15 - 7 - Vorschrift habe der Kläger nichts vorgetragen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Das Berufungsgericht hat weiter mit zutreffenden Erwägungen auch e i- ne unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG durch die angegri f- fene Werbemaßnahme verneint. aa) B elästigend in diesem Sinne ist eine geschäftliche Handlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits weg en ihrer Art und Weise una b- hängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird ( Fezer/Mankowski, UWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 45; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 19; Ohly in Piper/Ohly/ Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 7 Rn. 24; K och in Ullmann, jurisPK - UWG, 2. Au fl., § 7 R n. 2 ; vgl. auch Begr ündung zum Regierungsentwurf UWG 2004, BT - Drucks. 15/1487, S. 2 0 ). Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine so l- che Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als u n- erträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindl i- chen Adressaten zugrundezulegen ist (BGH, Ur teil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09, GRUR 2010, 1113 Rn. 15 = WRP 2010, 1502 - Grabmalwerbung). Dabei kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der g e- schäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des A d- ressaten , von der Werbung ve r schon t zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), und des werbenden Unternehmers , der sei ne gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG; vgl. BGH, GRUR 2010, 1113 Rn. 15 - Gra b malwerbung). bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat eine Belästigung durch die b eanstandete Werbemaßnahme bejaht, di e- se aber nicht als unzumutbar angesehen. Bei seiner Beurteilung der Zumutba r- 16 17 18 - 8 - keit der Belästigung hat das Berufungsgericht den Eingriff in die Privatsphäre des Verbrauchers, der den einmalig übersandten Brief entgegennehm en, pr ü- fen und gegebenenfalls wegen der darin und wegen der in der mitgesandten Kr e ditkarte enthaltenen persönlichen Daten unter Zerschneiden und damit unter erhöhtem Aufwand entsorgen muss, mit dem Interesse der Verbraucher an g e- zielten Informationen und dem Bedürfnis des werbenden Unternehmers an zie l- gerichteter werbender Ansprache seiner Kunden abgewogen. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht e r kennen. cc) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht angenommen, dass dieje nige Belästigung, welche darin liegt, dass das Werbeschreiben nicht bereits auf dem Briefumschlag als Werbung geken n- zeichnet gewesen ist , nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist. Durch eine en t- sprechende Kennzeichnung würde der Verbraucher zwar in den St and versetzt, das Schrei ben un gelesen zu entsorgen. Der Grad der Belästigung ist bei einer Werbung per Post jedoch gering. Diese Belästigung kann gegenüber den Int e- ressen der werbenden Wirtschaft an einer gezielten Individualwerbung und in A n betracht der T astsache, dass viele Umworbene an einer Information durch derartige Werbeschriften ein berechtigtes Interesse haben, regelmäßig ve r- nac h läss igt werden (BGH, Urteil vom 16. Februar 1973 - I ZR 160/71, BGHZ 60, 296, 300 - Briefwerbung; Ohly in Piper/Ohly/Sosn itza aaO § 7 Rn. 40; Koch in Ullmann aaO § 7 Rn. 150 ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Werbechara k- ter - wie im Streitfall - nach dem Öffnen des Briefs sofort und unmissverstän d- lich erkennbar ist ( vgl. Köhler in Kö h ler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 114). Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Kläger die fehlende Kennzeichnung als We r- bung bereits auf dem Umschlag überhaupt zum Gegenstand seines Unterla s- sungsantrags g e macht hat. 19 - 9 - dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die wettbew erbliche Eigenart der angegriffenen Werbung verkannt. Der durch das angegriffene Schreiben angesprochene Verbraucher könne die Überse n- dung einer bereits auf ihn als Inhaber ausgestellten Kreditkarte nicht ohne we i- teres rechtlich ein ordnen. Er werde gezwung en, sich mit dem Inhalt der We r- bung der Bekla g ten eingehend zu befassen, um Klarheit darüber zu erlangen, wie er mit der Karte verfahren müsse, wenn er von dem kostenpflichtigen A n- gebot keinen Gebrauch machen wolle. Die Beklagte habe auch kein schü t- zenswer tes Interesse an der Übersendung der Kreditkarte. Diese Art der We r- bung diene nur dazu, den Verbraucher zu veranlassen, sich mit dem unaufg e- fordert übersandten Angebot gegen seinen Willen näher zu befassen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufun gsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Durc h- schnittskunde werde aufgrund hinreichend deutlicher Hinweise im Werb e- schreiben erke n nen, dass die mit dem Schreiben versandte K reditk arte erst nach einer gesonderten Erklärung des Kunden zum Einsatz komme n kann (d a- zu unter II 3 b). Erkennt der Verbraucher aber bereits aufgrund des Werb e- schreibens, dass die Karte an sich ohne jeden funktionellen Wert ist, hat er - wenn er an dem Angebot nicht interessiert ist - keinen Anlass, sich noch näher mit dem Werbesc hreiben , dem Prospekt und dem An tragsformular der Bekla g- ten zu befassen. Er wird, wovon auch das Berufungsgericht in revisionsrech t lich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist, die Unterlagen und die Kr e- ditkarte auf die ihm sicher erscheinende Weise entsorgen. Eine Belästigung, die über den mit der Zerstörung der Kreditkarte vor der Entsorgung verbund e nen Aufwand hinausgeht, ergibt sich aus der Werbung der Beklagten damit nicht. ee) Die Revision kann auch aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Richtlini e 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt nichts zu ihren Gunsten a b- 20 21 22 - 10 - leiten. Nach dieser Bestimmung ist es dem Zahlungsdienstleister untersagt, dem Zahlungsdienstnutzer unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zuz u senden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlung s- instru ment muss ersetzt werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung nicht auf diese B e- stimmung abgestellt. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unte r- lassungsanspruch besteht nur , wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihr er Begehung wettbewerbswidri g war (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 939 Rn. 16 = WRP 2010, 1249 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel, mwN). Die Richtlinie 2 007/64/EG war zum Zeitpunkt der Übersendung der Werbung im August 2008 noch nicht in nationales Recht umgesetzt und auch die für die Richtlinie ma ß- gebliche Umsetzungsfrist war nach ihrem Art. 94 Abs. 1 noch nicht abgelaufen , so dass auch eine richtlinienko nforme Auslegung wegen Verstreichens der U m- setzungsfrist nicht in B e tracht kommt. Der inzwischen in § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in das deutsche Recht umgesetzten Regelung kommt im Übrigen - anders als die Revision meint - für die Frage de r unzumutba ren Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG au f- grund seiner abweichenden Schutzrichtung auch keine indizielle B e deutung zu. Zweck der Richtlinie 2007/64/EG ist die Sicherstellung eines einwandfrei funkt i- onierenden Binnenmarktes für Zahlungsdienste (Erwä gun g s grund 1) . Art. 57 der Richtlinie und dementsprechend auch § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB di e- nen der Sicherheit der Zahlungsinstrumente und der Vermeidung von Mis s- brauch (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, 70. Aufl., § 675m Rn. 2) und nicht dem Schutz der Verbraucher vor Belä s tigungen. 23 24 - 11 - 3. Zutreffend hat das Berufungsgeric ht einen Wettbewerbsverstoß im Si n- ne von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG verneint. a) Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt insbesondere unlau ter, wer geschäftl i- che Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemess e- nen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der En t- scheidungsfrei heit des Verbrauchers im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG liegt nur dann vor, wenn der Handelnde diese Freiheit durch Belästigung oder durch u n- zulä s sige Beein flussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beein trächtigt (BGH, Urteil vom 29. O ktober 2009 - I ZR 180/07, GRUR 2010, 455 Rn. 17 = WRP 2010, 746 - Stumme Verkäufer II; U r teil vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/08, GRUR 2010, 850 Rn. 13 = WRP 2010, 1139 - Bril lenversorgung II). b) Nach diesen Maßstäben kann hier nicht von einer unzuläss igen Beei n- trächtigung der Entscheidungsfreiheit der Kunden ausgegangen werden. Das Ber u fungsgericht hat recht sfehlerfrei angenommen, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher die Funktionsweise einer Kreditkarte kennt . Er werde erkennen, dass die ü bersandte Kreditkarte nicht ohne eine gesonderte Erkl ä- rung einsetzbar sei. Eine rationale Entscheidung über das Angebot der Bekla g- ten zum Abschluss ei nes teilweise entgeltlichen Kreditkartenv ertrags werde weder durch den Inhalt des Schreiben s und den angek ündigten Erlass der er - sten Ja h res gebühr in Höhe von 49 der Kreditkarte unangemessen erschwert. Entgegen der Auffassung der Revis i- on liegt es bei dieser Sachlage nach der Lebenserfahrung fern, dass ein ang e- messen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kriti scher Durchschnitt s verbraucher annimmt, er müsse die angebotenen Leistungen aus rechtlichen oder doch aus moralischen Gründen bezahlen, wenn er die Kredi t- 25 26 27 - 12 - karte nicht zurückschicke . Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Werbeschreiben keine ausdrü cklichen Hinweise enth ielt , wie zu verfa h ren war , wenn der Kunde von dem Angebot keinen Gebrauch machen w o ll te . A n gesichts des Umstands, dass die Karte für sich genommen geringwertig ist und einen Gebrauchswert ersichtlich allein dadurch gewinnen kann, das s der angeschri e- bene Kunde einen gesonderten Kreditkartenvertrag abschließt, ist es für den nicht zum A b schluss eines solchen Vertrag s bereiten Verbraucher auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis ersichtlich, dass er das S chreiben der B e klagten und die ihm beiliegende Karte als für ihn nicht interessantes Werbematerial o h- ne Rechtsnachteile en t sor gen kann. Ohne Erfolg stützt sich die Revision für ihren abweichenden Standpunkt auf die Rechtsgrundsätze, die in den Fällen unbestellter Warenlieferungen ge l- ten . Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Das angesprochene Publikum erkennt, dass die unaufgefordert übersandte Kreditkarte ohne A b- schluss des Kreditkartenvertrags für die Beklagte wertlos ist und deshalb keine Rücksendungs - oder Aufbewahrungsp flicht auslöst. Dass sich der Verbraucher im Streitfall vor der Entsorgung möglicherweise zu einer Unkenntlichmachung der persönlichen Daten veranlasst sehen wird, beeinflusst seine Entscheidungsfreiheit nicht entgegen § 4 Nr. 1 UWG. 4. Eine Unlaut erkei t ergibt sich auch nicht aus §§ 3, 4 Nr. 2 UWG . Die B e- klagte hat - anders als die Revision meint - nicht die geschäftliche Unerfahre n- heit der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG ausg e- nutzt. Die Vorschrift stellt - abweichend vom L eitbild des erwachsenen Durc h- schnittsverbrauchers, das den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlaut e ren Wettbewerb im Allgemeinen zugrunde liegt - auf besonders schutzbedürftige Verbrauche r kreise ab (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 125/03, GRUR 28 29 30 - 13 - 2006, 776 Rn. 19 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne). Erforderlich ist, dass die ang e schriebenen Verkehrskreise nicht über die Kenntnisse verfügen, die von einem durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher zu erwarten s ind (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19 /05, GRUR 2007, 978 Rn. 27 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haf t- pflichtversicherer). D a für ist im Streitfall nichts ersichtlich. 5. Ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 3 UWG ist ebenfalls nic ht gegeben. Das Berufungsgericht hat eine nach dieser Vorschrift vorausg e- setzte Verschleierung des Werbecharakters einer geschäftlichen Handlung mit zutreffenden Gründen verneint. Rechtsfehler werden auch insoweit von der R e- vision nicht ge l tend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 6. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen das Irr e- führungsverbot nach §§ 3, 5 UWG verneint. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher werde mit dem Begriff der Freischaltung nicht e ine rein technische Vollzugshandlung verbi n- den, sondern angesichts des weiteren Inhalts des Schreibens und des auszufü l- lenden Formulars erkennen, dass er zu dem Abschluss eines Kreditkartenve r- trags veranlasst werden so l l . Das lässt Rechtsfehler nicht erken nen. Ohne Erfolg hält dem die Revision entgegen, in der Werbung werde der Eindruck einer zumindest für ein Jahr kostenlosen Leistung erweckt und der Kunde werde sich möglicherweise sagen, die Annahme jedenfalls dieses zei t- lich b e grenzten Geschenks erfo rdere gar keine ausdrückliche Erklärung. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufung s- gerichts aufzeigen zu können. 31 32 33 34 - 14 - 7. Der Anspruch auf Ersatz de r Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist ausgeschlossen, weil dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch zustand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanz en: LG Bonn, Entscheidung vom 23.04.2009 - 14 O 18/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2009 - 6 U 95/09 - 35 36
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