BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/13 Verkündet am: 2. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Staubsaugerbeutel im Internet U WG § 6 Abs. 2 Nr. 4 Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet - Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d ie Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes - gerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurü ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellt Staubsaugerbeutel her, die sie unter dem Zeichen " Swirl " vertreibt. Dieses Zeichen ist für sie mit Priorität vom 21. August 1985 unter der Registernummer DE 1080850 beim Deutschen Patent - und Marke n- amt als Wortmarke für Staubsaugerbeutel geschützt. Das Zeichen " Swirl " ist ein bekanntes Zeichen. Eine im Auftrag der Klägerin durchgeführte Verkehrsbefr a- gung ergab für das Jahr 2008 einen Bekanntheitsgrad von 79,7%. Außerdem ist die Klägerin Inhaber in zahlreicher für Staubsaugerbeutel eingetragener Wor t- marken wie " A 06 " oder " M 50 " , die sie als Typenbezeichnungen für Staubsa u- gerbeutel benutzt. Zwei weitere von ihr verwendete Typenbezeichnungen (MX 93 und Y 191) sind nicht als Marke eingetragen. Die Beklagte handelt mit Staubsaugerbeuteln, die sie über ihre Interne t- seite " www. .de " vertreibt. Dabei bewarb sie ihre Produkte unter Hinweis auf die funktionell vergleichbaren Produkte der Klägerin wie folgt: 1 2 - 3 - - 4 - - 5 - Beispielhaft verwendete die Beklagte nachstehende Angebotsüberschri f- ten: 4 Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86) 20 Papier - für Miele alternativ (ähnlich J F M ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51) . Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten ei ne Verletzung ihrer Markenrechte und eine unlautere Rufausnutzung. Nachdem d ie Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2010 abgemahnt worden war, entfernte s ie die Zeichen der Klägerin aus den Ang e- botszeilen ihres Internetauftritts. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterla s- sungserklärung ab, die sie jedoch dahingehend einschränkte, " dass die Ve r- wendung der beschreibenden Angabe " ähnlich SWIRL " und der Zusammense t- zung weiterer Marken dann nicht mehr " erfasst sein sollte, wenn die qualitative Gle ichwertigkeit der Staubsaugerbeutel der Parteien nachgewiesen und die Produkte der Beklagten mit eigenen Marken bezeichnet seien. Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Landgericht auf die daraufhin erhobene Klage die Beklagte antragsge mäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staubsaugerbeutel, die nicht von der Klägerin stammen, mit den Bezeichnungen " ähnlich Swirl " und/oder als " ähnlich mit den na chfolgenden Bezeichnungen " (es folgt eine Auflistung von 2 1 Typen - be zeichnungen) zu bewerben, wenn dies nach Maßgabe der nachfo l- gend eingeblendeten und angekreuzten Angebot e geschieht: (Es folgen zwölf Seiten aus dem Internetauftritt der Beklagten mit Ang e- boten von Staubsaugerbeuteln, von denen die ersten beiden Seiten oben eingeblendet sind.) Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmah n- kosten in Höhe von 1.035,50 3 4 5 6 7 - 6 - Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage a b- gewiesen . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheide n. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Internetwerbung als ma r- ken - und wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte h abe das Zeichen " Swirl " zwar markenmäßig verwandt, diese Benutzung stelle aber eine zulässige vergleichende Werbung dar . Werde ein fremdes Zeichen verwendet, um auf den Bestimmungszweck des angeb o- tenen Produkts hinzu weisen, könne eine Unlauterkeit nur durc h Hinzutreten zusätzlicher Umstände begründet werden. Daran fehle es. Allerdings erschi e- nen die Angebote der Beklagten in der Trefferliste eines nach den Produkten der Klägerin s uchenden Internetnutzers wegen der Verwendung des Begriffs " Swirl " im Angebots text auf einer vorderen Platzierung. Dadurch nutze die B e- klagte gezielt die Bekanntheit des Zeichens der Klägerin für Staubsaugerbeutel aus. E ine Ausnutzung der Wertschätzung durch Rufausbeutung folge auch da r- aus, dass die unter der Marke " Swirl " vertriebe nen Staubsaugerbeutel der Kl ä- gerin in der Öffentlichkeit als Qualitätsstaubsaugerbeutel angesehen würden. Diese Rufausnutzung sei jedoch hinzunehmen , um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten aufmer k- sam zu machen . Auf die Verwendung der Marke " Swirl " im Rahmen einer Ve r- gleichsliste könne die Beklagte nicht verwiesen werden. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. D er Gebrauch des Adje k- tivs " ähnlich " stelle unmissverständlich klar, dass es sich bei d en Angeboten der 8 9 10 11 - 7 - Beklagten nicht um ein Produkt der Klägerin handele. Unter diesen Umständen kämen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht. Für die Type n- bezeichnungen der Klägerin könne nichts anderes gelten , gleich ob diese als Marken gesch ützt seien oder nicht. II. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl die Beklagte im Verhan d- lungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (u n- echtes Versäumnisurteil) und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Revision sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 29. April 2014 II ZR 216/13, BGHZ 201, 65 Rn. 5). III. Die Revision hat keinen Erfolg. Der beanstandete Internetauftritt der Beklagten ist als vergleichende Werbung marken - und wettbewerbsrechtlich zulässig. 1. D as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- klagte das Zeichen " Swirl " und die als Marken geschützten Typenbezeichnu n- gen der Klägerin markenmäßig benutzt hat. Die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbend en in einer vergleichenden We r- bung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, stellt eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden dar (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 C487/07, Slg. 2009 , I5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 53 L'Oréal/Bellure). Da die Beklagte die Wor t- marken der Klägerin in identischer Form und für Staubsaugerbeutel verwendet, für die die Klagemarken geschützt sind, liegt ein Fall der Doppelidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vor. Zudem ist das Zeichen "Swirl" eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. 12 13 14 15 - 8 - 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klägerin als Markeninhaber in aber nicht berechtigt, einem Drit ten die Benutzung eines mit ihr er M arke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn die Werbun g im Einklang mit § 6 UWG steht ( vgl. zu Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C - 533/06, Slg. 2008, I - 4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 45 und 51 - O2/Hutchison). a) Nach § 6 UWG , der der Umsetzung der Richtlinie 97/95/EG zur Änd e- rung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbezi e- hung der vergleichenden Werbung ( nunmehr Richtlinie 2006/114/EG über irr e- führende und vergleichende Werbung ) dient , ist vergleichende Werbung grun d- sätzlich erlaubt . Sie stellt ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbra u- cher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung d ar , wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist. Dabei kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, d ie Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird (vgl. Erw ägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/114/EG). Eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Ken n- zeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den B e- stimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen. D er Vorwurf einer unlauteren Ru fausnutzung ist daher nur dann begrü n- det, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 bis 50 L'Oréal/ Bellure; BGH, Urteil vom 28. September 2011 I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 = WRP 2011, 1599 Teddybär). Dabei ist zu beachten, dass die vergleichende 16 17 18 - 9 - Werbung in der Richtlinie 2006/114/EG eine abschließend e unionsrechtlich e Regelung erfahren hat , s o dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG abschli e- ßend aufgeführten Gründen unlauter sein kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21, 26 Teddybär) . Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrecht lich zulässig. b) Die Angebotsgestaltung der Beklagten stellt eine vergleichende We r- bung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG dar. Die Angebote der Beklagten machen die Klägerin , die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel und die Austausc h- barkeit der Produkte unm ittelbar erkenn bar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 = WRP 2012, 77 - Coaching - Newsletter). c) Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht unlauter. aa) Die Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG lieg en nicht vor. Die in den Vergleich ein b ezogenen Waren der Beklagten und der Klägerin sind für den selben Zweck bestimmte Staubsaugerbeutel. Die funkti o- nelle Gleichwertigkeit, also die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebot e- nen Staubsaugerbeutel anstel le des damit verglichenen Staubsaugerbeutels der Klägerin zu v erwend en , ist auch eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Ware n der Beklagten . bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Unlauterkeit wegen Ve r- wechslungsge fahr gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG verneint. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwech s- lungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen ve r- wendeten Kennzeichen führt. 19 20 21 22 23 - 10 - Das Berufungsgericht hat in rechts fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Umstände der beanstandeten Werbung angenommen, der Gebrauch des Adjektivs " äh nlich " in den Angeboten der Beklagten stelle unmissverständlich kl ar, dass es sich nicht um Produkt e der Klägerin handele , sondern um Erzeu g- nisse eines Wettbewerbers . Die Revision legt nicht dar, warum das Berufung s- gericht gleichwohl von einer Verwechsl ungsgefahr hätte ausgehen müssen. cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Werbung der Beklagten den Ruf der Marke der Klägerin nicht in unlauterer Weise au s- nutzt oder beeinträchtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG). (1) Das Berufungsgericht hat a usgeführt , die Beklagte nutze durch Ve r- wendung der Bezeichnung " Swirl " gezielt die Bekanntheit und den guten Ruf der Produkte der Klägerin aus. Die Angebote der Beklagten erschienen au f- grund der Verwendung der Bezeichnung " Swirl " in der Überschrift b ei einem nach den Produkten der Klägerin suchenden Internetnutzer in vorderer Platzi e- rung auf der Trefferliste. Außerdem stehe die Marke " Swirl " in der Öffentlichkeit für Qualitätsstaubsaugerbeutel, so dass sich die Beklagte deren besonderen Ruf zunutze ma che, indem sie durch Verwendung des Adjektivs " ähnlich " die qualitative Vergleichbarkeit ihrer Produkte betone. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Die se Ausnutzung des Rufs der Marke der Klägerin durch die Bekla g- te ist jedoch ni cht unlauter. Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschä t- zung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der B e- kanntheit und des Gra des der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, d i e Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende G e- 24 25 26 27 28 - 11 - fahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeiche ns zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 Teddybär). Die Verwendung eines Zeichens , das einem bekan n- ten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht w ird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Ze i- chens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zu r S chaff u n g und Aufrechterhaltung d es Image dieses Ze i- chens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen. Die Feststellung einer so l- chen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funk tion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu i n- formieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 Teddybär). Danach ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, w enn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird , weil sich ohne diese ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchfü h- ren lassen wird . Dasselbe gilt, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vol l- ständig oder in ihrem Kern übernomm en werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Ve r- gleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde ( vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 C112/99, Slg. 2001, I7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 Toshiba/Katun; Urteil vom 23. Februar 2006 C59/05, Slg. 2006, I2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 Siemens/VIPA). D er Senat hat es auch für zulässig gehalten, das s ein Hersteller von Tintenpatronen bei Vergleichen seiner Erzeugnisse mit den Tintenpatronen eines Wettbewe r- bers die von diesem zur Bezeichnung seiner Patronen gewählten Bildmotive verwendet (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 Teddybär). 29 - 12 - Nach diesen Grundsä tzen fehlt es im Streitfall an einer unlauteren Ru f- ausnutzung. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nennung der Marke und der das Produkt konkretisierenden Typenbezeichnung der Klägerin sei in den A n- geboten der Beklagten erforderlich, um alle Verbra ucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten hinzuweisen. Zwar suchten viele Verbraucher im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem allein sie wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass diese Verbraucher nur am Erwerb des Originals interessiert seien. Viele Verbraucher hätten keine Kenntnis von gleichwertigen Angeboten anderer Unternehmen oder seien an diesen nicht hinreichend in teressiert, um danach aufwe ndig mittels der Typenbezeichnung ihres Staubsaugers zu suchen. Diese Verbraucher seien aber durchaus am E r- werb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei der Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin präsentiert würden. D ie s werde erreicht, wenn durch Verwendung der Klagemarken in der Angebotszeile auch die Konkurrenzangebote der Beklagten schon auf der ersten Seite der Trefferliste für das Suchwort " Swirl " erschienen. Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne E r- folg. Die Verwendung einer fremden Marke in einem Internet - Verkaufsangebot , um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das Produkt eines Wettbewerbers aufmerksam zu machen, stellt für sich allein noch keine unlaut e- re Rufausnutzun g dar (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 6 Rn. 159 ; MünchKomm .UWG/Menke, 2. Aufl., § 6 Rn. 272 ; aA KG, MMR 2005, 315; Fezer/Koos, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 225; Müller - Bidinger in Ullmann, jurisPK - UWG, 3. Aufl. , § 6 Rn. 180; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 6 Rn. 63b; Sack in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 6 Rn. 199). Die Unla u- terkeit ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte für den Besti m- 30 31 32 - 13 - mungszweck der von ihr vertriebenen Staubsaugerbeutel nicht auf Herstelle r- marken u nd Typenbezeichnungen von Staubsaugern Bezug nimmt, sondern auf die Marke n und Artikelbezeichnungen der Klägerin, die selbst nur Stau b- saugerbeutel als Zubehör für Staubsauger und keine Staubsauger herstellt. Zwar kann der Verbraucher die Kompatibilität ein es bestimmten Staubsauge r- beutels für seinen Staubsauger auch mit der Information feststellen, zu we l- chem Staubsauger welchen Herstellers der jeweilige Staubsaugerbeutel passt. Je nach den Umständen des Einzelfalls mag ein berechtig tes In teresse fehlen, in einer Internetwerbung für einen Zubehörartikel die Marke eines konkurriere n- den Zubehör herstellers zu nennen, wenn die legitime Funktion der vergleiche n- den Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, schon durch einen Hi n- weis auf die Kompatibilität fü r das Produkt erfüllt werden kann, für d as das Z u- behör bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die hohe Bekanntheit der Ma r- ke " Swirl " bei Staubsaugerbeuteln und die für den Verkehr damit verknü pfte Qualitätserwartung angenommen, viele Verbraucher suchten im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem sie als einzigem wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Aus diese r von der Revision nicht angegriffenen Feststellung folgt, dass e ine erhebliche Zahl von Verbrauchern nur ausreichend über das Alternativangebot der Beklagten informiert werden kann, wenn deren Angebote in der Trefferliste bei der Suche nach Staubsaugerbeuteln der Kläg e- rin angezeigt werden. Die se Beurteilung des Berufun gsgerichts steht mit der Lebenserfahrung in Einklang. Wenn viele Verbraucher ihren Ersatzbedarf an Staubsaugerbeuteln mit einem bestimmten Produkt der Klägerin decken, we r- den sie sich eher dessen Bezeichnung, die sie regelmäßig in Erinnerung beha l- ten werde n , merken als die Typenbezeichnung ihres Staubsaugers. Daher wü r- de der Wettbewerb in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn der Beklagten verboten würde, bei Angeboten ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der en t- sprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden. Es spricht nichts 33 - 14 - dafür, dass der Nachteil, der sich dabei für die Klägerin ergeben kann, die Vo r- teile überwiegt, die sich aus dieser Verhaltensweise für die Beklagte und für die Verbraucher sowie de n Wettbewerb als solche n ergeben (vgl. BGH, GR UR 2011, 1158 Rn. 24 Teddybär). ( 3 ) Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Beurteilung zu k einem Wertungswiderspruch mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Werbung mit einer fremden Marke als Schlü s- sel wort bei der Internetsuche (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 26 ff. = WRP 2013, 505 MOST - Pralinen; Urteil vom 27. Juni 2013 I ZR 53/12, GRUR 2014, 182 Rn. 20 ff. = WRP 2014, 167 Fleurop). Fü r eine wirksame vergleichende Werbung ist es erforderlich, dass die Marke und die Artikelbezeichnungen der Klägerin bei den Angeboten der Beklagten und nicht getrennt davon erscheinen. Zwar wird damit eine ve r- gleichende Werbung nach einem großzügiger en Maßstab be urteilt als das s o- genannte Keyword - Advertising, bei dem Wettbewerbsprodukte Dritter nur in einem räumlich von der Trefferliste getrennten und mit dem Wort " Anzeigen " gekennzeichneten Werbeblock erscheinen dürfen. Das ist aber Folge des un i- onsrechtli chen Gebots, im Interes se der Förderung des Wettbewerbs eine wir k- same vergleichende Werbung zu erlauben . Ein zur Unzulässigkeit der bea n- standeten vergleichenden Werbung führendes Unlauterkeitsmoment kann de s- halb weder darin gesehen werden, dass die Produkte der Beklagten nicht in einem abgesetzten Werbeblock, sondern auf einem vorderen Platz unmittelbar in der Trefferliste erscheinen, noch dar in , dass die Marken und Typenbezeic h- nungen der Klägerin jeweils in d i e erste Zeile der Angebote für konkrete Stau b- saugerbeutel der Beklagten aufgenommen sind . (4) Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht deshalb eine u n- lautere Rufausnutzung der Marken der Klägerin, weil an Konkurrenzprodukten interessierte Verbraucher sich ausreichend über die Angebote von Wettbewe r- 34 35 - 15 - bern de r Klägerin informieren könn t en, indem sie den Begriff " Staubsaugerbe u- tel " bei ihrer Suchmaschine eingeben . Das Berufungsgericht hat angenomme n, der Umstand , dass viele Ve r- braucher Staubsaugerbeutel im Internet über die Marke und die geschützte Artikel b ezeichnung der Klägerin suchten, beruhe schlicht auf deren Unkenntnis vom Vorhandensein gleichwertiger A ngebote anderer Unternehmen oder auf einem für eine aufwendigere Suche über die Typenbezeichnung des Geräts nicht genügenden Interesse an solchen Angebo ten. Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht diese Beurteilung nicht der Lebenserfahrung. Auch wenn, wie die Revision meint, dem Verbraucher die Existenz verschiedener Hersteller von Staubsaugerbeutel n auf dem Markt bekannt ist, folgt daraus nicht, dass er eine Alternative für den von ihm benötigten, zu seinem Staubsauger passenden Staubsaugerbeutel der Klägerin kennt. Durch die schlichte Eingabe etwa des Begriffs " Staubsaugerbeutel " allein lässt sich der passende Beutel nicht finden. Unter diesen Um ständen ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsg e- richts nicht zu beanstanden, solche Verbraucher seien durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei ihrer routinemäßigen Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt d er Klägerin ohne zusätzl i- chen Aufwand präsentiert würden . D ie Interessen dieser Verbrauchergruppe sind schützenswert. Das Ber u- fungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht dar auf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi schen Union die ve r- gleichende Werbung den Verbrauchern die Möglichkeit geben soll, aus dem Binnenmarkt größtmöglichen Vorteil zu ziehen (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 C44/01, Slg. 2003, I3095 = GRUR 2003, 533 Rn. 64 Pippig Augenoptik ). Es kommt hinz u, dass im Hinblick auf die wettbewerbsfördernde Wirkung vergle i- chender Werbung die an ihre Zulässigkeit gestellten Anforderungen im für die 36 37 - 16 - Zulässigkeit vergleichender Werbung günstigsten Sinne auszulegen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 69 L'Oréal/Be llure). (5) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin zur Beeinträchtigung der Werbe - und Investitionsfunktion ihrer Marken aufgrund eine r durch die vergleichende We r- bung der Beklagten droh ende n Verwässerung befasst. Die vergleichende We r- bung hat eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren. Nach Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2006/114/EG, dessen Umsetzung § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG dient , ist vergleichende Werbung, soweit sie Zei chen von Mitb e- werbern beeinträchtigt, allein unzulässig, wenn sie diese herabsetzt oder ve r- unglimpf t (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) . Eine Beeinträchtigung der Untersche i- dungskraft und damit ein Schutz vor Verwässerung wird davon nicht erfasst (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21 Teddybär). dd) Ein Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG liegt nicht vor. Die Angebote der Beklagten im Internet stellen keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Werbung oder der persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin d ar. Die Revision macht das auch nicht geltend. ee ) Anders als die Revision meint, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ebenfalls keine Unlauterkeit der vergleichenden Werbung der Beklagten. Nach dieser Bestimmung ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn der Ve r- gleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer u n- ter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Die Klägerin hat zwar behauptet, die in den Angeboten der Beklagten gebrauchten An gaben " ähnlich wie " oder " wie " reichten für eine Imitation s - oder Nachahmungsbehauptung aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Formulierung " ähnlich " oder " wie " im Allgemeinen aber nicht schon als implizite 38 39 40 41 - 17 - Behauptung einer Imitation oder Nachahm ung angesehen werden. Vielmehr erfordert es eine Beurteilung des jeweiligen Angebots im Einzelfall, ob darin nur eine zulässige Gleichwertigkeitsbehauptung liegt oder eine von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfasst e implizite Imitations - oder Nachahmungsbehauptung ( BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 50 = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I). Die Klägerin hat keine Umstände dafür vorgetragen, dass die beansta n- dete Werbung der Beklagten eine klare und deutliche, über eine blo ße Gleic h- wertigkeitsbehauptung hinausgehende Imitationsbehauptung darstell t (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 27 ff. = WRP 2011, 1593 Creati o n Lamis). Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. D arin , dass die Beklag te sich nicht auf die Marken und Typen bezeichnungen der Hersteller beschränkt, sondern vergleichend auf die Produkte der Klägerin Bezug nimmt, liegt noch keine Imitations - oder Nachahmungsbehauptung. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Rahm en der grundsätzlich zulässigen vergleichenden Werbung erforderliche Angabe (dazu oben Rn. 34 ) . I n diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG restriktiv auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 I ZR 169/04, GRUR 2008, 629 Rn. 25 = WRP 2008, 930 Imitations werbung). d ) Da keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist der beanstandete Internetauftritt der Beklagten als vergleichende Werbung z u- lässig. Soweit die Revision mei nt, die Verwendung der Marken der Klägerin in den Internetangeboten der Beklagten führe zu einem unlauteren Abfangen von Kunden, kann dies weder nach § 6 UWG noch nach § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt der gezielte n Mitbewerberbehinderung eine Unlauterkeit d es Interne t- au f tritts der Beklagten begründen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 26 Teddy - bär) . D ie vergleichende Werbung ist in der Richtlinie 2006/114/EG abschli e- 42 43 - 18 - ßend unionsrechtlich geregelt, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG au f- geführten Gründen u nlauter sein kann. Der Verlust von Kunden an Wettbewe r- ber infolge zulässiger vergleichender Werbung ist ein wettbe werbskonformes Marktergebnis. 3. Die Klage ist nicht unter dem Aspekt der Irreführung aus § 5 Abs. 2 UWG begründet. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irrefü h- rend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Diens t leistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslung s- gefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder e i- ne m anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, das Adjektiv " ähnlich " stelle für die Waren der Beklagten unmissverständlich klar, dass es sich um keine Produk te der Klägerin handelt. Es hat außerdem angenommen, nach den Umständen liege fern, dass die Kl ä- gerin der Beklagten eine Lizenz erteilt habe, mit dieser kooperiere oder deren Staubsaugerfiltertüten autorisiert habe. Die Revision trägt dagegen nichts E r- hebl iches vor. 44 45 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Richter am BGH Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Schwonke Büscher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2012 - 2a O 153/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2013 - I - 20 U 60/12 - 46
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