ECLI:DE:BGH:2015:121115UIZR167.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL I ZR 167/14 Verkündet am: 12. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Abschlagspflicht II GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und 12, Art. 20 Abs. 3; AMRabG §§ 1, 2, 3; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 4 a) § 1 Satz 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änd e- ru ng arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) b e inhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vielmehr gibt di e- se Norm die schon zuvor gültige Rechtslage klarstellend wieder, wonach die A b- schlagspflicht auch b ei nur teilweiser Kostenerstattung durch die Kostenträger b e- steht. b) Macht die zentrale Stelle im Sinne des § 2 Satz 1 AMRabG die Gesamtheit aller Abschlagsforderungen der Abschlagsgläubiger (private Krankenversicherungen und Beihilfeträger) gegenüber ein em pharmazeutischen Unternehmer geltend, so handelt es sich bei der Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG um eine Zahlung s- pflicht "auf erstes Anfordern", der allein entgegengehalten werden kann, die Sammelrechnungen der zentralen Stelle und die mit ihnen übermi ttelten Datensä t- ze genügten nicht den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG (Angabe der Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, des Abgabedatums, des Apothekenkennzeichens und des Anteils der Kostentragung in maschinenlesbarer - 2 - Form). Weitere Einwä nde kann der pharmazeutische Unternehmer lediglich im nachgelagerten Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG verfolgen. c) Macht ein Einzelgläubiger (private Krankenversicherung oder Beihilfeträger) die auf ihn entfallenden Abschläge gegenüber dem pharmazeutis chen Unternehmer geltend, so muss der Einzelgläubiger darlegen und ggf. beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Erstattungsvorgänge in einer den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung der zentralen Stelle enthalten waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind. d) Dem von einem Einzelgläubiger in Anspruch genommenen pharmazeutischen U n- ternehmer obliegt gegenüber der Darlegung des Einzelgläubigers, er mache ihm zuzuordnende Erstattungsvorgänge geltend, die in einer von der zen tralen Stelle übermittelten, den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sa m- melrechnung enthalten gewesen seien, keine sekundäre Darlegungslast. Er kann diese Darlegung wirksam mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). e) Der Abschlagsanspr uch des Einzelgläubigers gegen den pharmazeutischen U n- ternehmer ist begründet, wenn sich im Prozess ergibt, dass die der Klageford e- rung zugrunde liegenden Erstattungsvorgänge Gegenstand einer den Anforderu n- gen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrec hnung der zentralen Stelle waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind. Weitere Einwände kann der pharmazeutische Unternehmer nur im Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG geltend machen. f) Der pharmazeutische Unternehmer gerät gegenüber den Einzelgläubig ern nach Ablauf der Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG in Verzug, ohne dass es auf se i- ne Kenntnis von der Identität der Einzelgläubiger ankommt. Die gesetzliche Za h- lungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG erfüllt die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. BG H, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 3 - ECLI:DE:BGH:2015:121115UIZR167.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 12. November 2015 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchho ff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg 4. Zivilsenat vom 15. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur n euen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, nimmt die Beklagte, die Arzneimittel herstel lt und vertreibt, auf Zahlung von Abschl ä- gen nach § 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über Raba t- te für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) in Anspruch . Die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimi ttelrabatten GmbH (ZESAR) hat als mit dem Einzug der Abschläge beauftragte zentrale Stelle, die 1 2 - 4 - nach § 2 Satz 1 AMRabG von den Unternehmen der privaten Krankenversich e- rung und den Beihilfeträgern bei dem Verband der privaten Krankenversich e- rung gebildet wo rden ist , der Beklagten am 18. Dezember 2011, 18. Januar 2012, 18. Februar 2012 und 18. März 2012 Sammelrechnungen ü ber zu za h- lende A bschläge übermittelt. Die Beklagte hat darauf keine Zahlung geleistet. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der na ch ihrer Darstellung auf die Klägerin entfallenden Abschläge in Anspruch . Die Beklagte hält § 1 AMRabG wegen Verstoßes gegen ihre Grundrec h- te aus Art. 3, 12 Abs. 1 GG für grundgesetzwidrig. Sie ist der Ansicht, de r mit dieser Regelung verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei so intensiv, dass allein vernünftige Gemeinwohlerwägung en den Eingriff nicht rechtfertigen kön n- ten . D em Ziel, der gesamten Bevölkerung einen bezahlbaren Krankenversich e- rungsschutz zu bieten, sei der Gesetzgeber bezogen auf die pri vate Kranke n- versicherung durch die Schaffung des Basistarifs nachgekommen. Für die Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung als zweite Säule der Krankenversicherung bestehe keine nennenswerte Gefahr. Die Regelung ve r- stoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei weder geeignet noch er forderlich und unzumutbar, weil sie ein privates Unternehmen zur G e- währung eines Zwangsrabatts verpflichte, um die Ertragslage eines anderen privaten Unternehmens zu verbessern. Die fragliche Bestimmung d es Arzne i- mittel rabatt gesetzes verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die gesetzliche und die private Krankenversicherung als wesentlich ungleiche Regelungsmodelle unter dem Aspekt des Zwang srabatts gleich behandelt und a llein de n pharm a- zeutischen Unternehme r n, nicht aber anderen Beteiligten des Gesundheitsw e- sens ein Zwangsrabatt auferlegt werde . Die Regelung des § 1 Satz 3 AMRabG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. 3 4 - 5 - Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die vorliegende Abrechnung g e- nüge nicht den Vorgaben in § 2 AMRabG, weil in den Daten teilweise die Ap o- thekenkennzahl fehle und der Leistungsträger aus den Zusammenstellungen nicht ersichtlich sei . Die tatsächliche Erstattung der Arzneimittelkosten, für die die Klägerin Abschläge g eltend mache, sei nicht dargelegt. Es sei ferner nicht dargelegt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Einzelforderungen in den jeweiligen Sammelrechnungen enthalten seien. In § 2 AMRabG sei nicht geregelt, wie ein Unternehmen der privaten Krankenve rsicherung eine bestri t- tene Abschlagsforderung darzulegen und zu beweisen habe. Die Übertragung der Regelungen , die die ZESAR begünstigten, auf die Klägerin komme nicht in Betracht, weil hierin ein eigenständiger regelungsbedürftiger Grundrechtseingriff li ege. Die Klägerin handele treuwidrig, weil sie die eingeklagten Beträge nicht dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zweck entsprechend einsetzen wolle. D as Landgericht hat d ie Beklagte verurteilt , ozentpunkten über 72.567,29 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Klageabwe i- sung im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus der Gesamtsumme erst ab dem 7. Februar 2013 g e- schuldet werden . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Re vision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klage abwe i- sungs antrag weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision, deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r- teils. 5 6 7 - 6 - Entscheidungsg ründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage bis auf einen Teil der Zinsen für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Die Vorschrift des § 1 AMRabG sei nicht grundgesetzwidrig . Sie verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der durch § 1 AMRabG vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten diene dem legitimen, aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden gesetzgeberischen Zweck, einen bezahlbaren Krankenversich e- rungsschutz für die P rivat v ersicherten zu gewährleisten. § 1 AMRabG sei bei Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums, der dem G esetzgeber zukomme, zur Zweckerreichung geeignet und erforde r- lich . Darauf, ob andere Leistungserbringer ebenfalls in erheblichem Umfang zu r Kostensteigerung im Gesundheitswesen beitrügen, komme es nicht an. Die Regelung über die Abschlagspflicht sei auch nicht unzumutbar. Es sei nicht e r- kennbar, dass die Pharmaunternehmen, die aus der Zweigliedrigkeit des deu t- schen Krankenversicherungssystem s durchaus Vorteile erlangten, durch die Abschlagspflicht unverhältnismäßig belastet würden. Eine Unzumutbarkeit e r- gebe sich auch nicht aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abschläge nach § 130a SGB V einerseits und nach § 1 AMRabG anderer seits. Bei § 1 Satz 3 AMRabG handele es sich nicht um einen Fall verfassungsrech t- lich unzulässiger Rückwirkung. Die Klägerin habe den geltend gemachten Zahlungsanspruch hinre i- chend dargelegt. Ohne die Einleitung eines Treuhänderverfahrens habe die Bekla gte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast zu ihrem Einwand, die Klägerin mache Abschläge ohne zugrundeliegende Kostenerstattung geltend, nicht nachkommen können . Sie sei deshalb der Klägerin zur Zahlung der A b- 8 9 10 11 - 7 - schläge in geltend gemachter Höhe verpflic htet. Der Zinsanspruch bestehe g e- mäß § 286 BGB erst seit dem 7. Februar 2013, weil die Klägerin erst mit dem der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zugestellten Schriftsatz weitere Erläuteru n- gen vorgenommen und eine Datei übermittelt habe, mit der die Zuordnung der Forderung zur Klägerin möglich geworden sei. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat E r- folg. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (dazu B I). Die Vorschrift des § 1 AMRabG ist zwar mit dem Grund gesetz vereinbar (da zu B I I ) , so dass e ine Vo r- lage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG au s- scheidet . Das Berufungsgericht hat jedoch den geltend gemachten Zahlung s- anspruch rechtsfehler haft zuerkannt (d azu B I I I ). I. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Z u- lassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil - oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, nicht aber auf einen bestimmten rechtl i- chen Ge sichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987, 63 = WRP 1987, 103 - Kfz - Preisgestaltung; Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 1/96, GRUR 1998, 1052 = WRP 1998, 881 - V itaminmangel; Urteil vom 23. Septe m- ber 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 2014 Rn. 16 = WRP 2015, 1181 - Goldb ä- ren ). Eine solche Beschränkung ist vorliegend nicht erfolgt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung der Rechtssache sind nur eine Begrü n- dung für die Zulassung der Revision. 12 13 14 - 8 - II. Die Regelung des § 1 AMRabG ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar . 1. Die Vorschrift des § 1 AMRabG ist mit dem Grundrecht der Beklagten auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Berufsfreiheit der Be - klagten ist durch die Pflicht zur Gewährung von Abschlägen nach § 1 AMRabG nicht verletzt. Deshalb ist das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG ausz u- setzen und eine Entscheidung des Bundesverf assungsgerichts einzuholen. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass § 1 AMRabG als Regelung der Berufsausübung in den Schutzbereich des Grun d- rechts der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Berufswahl und der B e- rufsausübung und damit die gesamte berufliche und Erwerbszwecken dienende Tätigkeit; die Beklagte als inländische juristische Person kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf dieses Grundrecht berufen (BVerfGE 50, 290, 363; 114, 196, 244). Geschützt ist durch Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit, Entgelte für Waren und Dienstleistungen selbst auszuhandeln, so dass gesetzliche Preisreglementi e- rungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bewirken (BVerfGE 68, 193, 216; 106, 275, 298; 114, 196, 244; 126, 115, 183; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 12 Rn. 10; Hofmann in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 12 Rn. 23). Zu den Berufsausübungsregelungen zählen die in § 130a SGB V vorgesehenen Herstellerrabatte (BVerfGE 114, 196, 244). bb) § 1 AMRabG beschränkt die freie Preisbildung für verschreibung s- pflichtige Arzneimittel durch die pharmazeutischen Unternehmer, indem ihnen abverlangt wird, an die privaten Krankenversicherungsunternehmen und Beihi l- feträger f ür von diesen ganz oder teilweise getragene Aufwendungen für ve r- 15 16 17 18 19 - 9 - schreibungspflichtige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe eines prozentualen Anteils des Herstellerabgabepreises nach Maßgabe des § 130a SGB V zu g e- währen. Die von den pharmazeutischen Unterne hmern bis zum 31. Dezember 2013 zu gewährenden Abschläge beliefen sich auf 16% des Abgabepreises für patentgeschützte verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 130a Abs. 1a SGB V). Seit dem 1. April 2014 beläuft sich dieser Abschlag auf 7% (§ 130a Abs. 1 Sa tz 1 SGB V). Bei dem Abschlag nach § 1 AMRabG handelt es sich zwar nicht um e i- nen "Zwangsrabatt" im von § 130a SGB V vorgesehenen Sinne (vgl. hierzu Axer in Becker/ Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 130a Rn. 1 ff.), weil private Kra n- kenversicherungsunternehm en und Beihilfeträger nicht in einer direkten Lei s- tungsbeziehung zu den pharmazeutischen Unternehmen stehen, sondern ihren Versicherungsnehmern und den Beihilfeberechtigten die von diesen verausla g- ten Arzneimittelkosten erstatten. Der gesetzliche Abschlag stellt sich aber gleichwohl als Verminderung des Herstellerabgabepreises dar, weil den pha r- mazeutischen Unternehmer für jedes abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel, dessen Kosten private Krankenversicherungsunternehmen oder Beihilfeträger ganz o der teilweise erstattet haben, im Ergebnis nur ein um den prozentualen Abschlag vom Abgabepreis verringertes Entgelt verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Apr il 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016 , 93 Rn. 2 5 = WRP 201 6 , 48 - Abschlagspflicht I) . cc) Die in § 1 AMRabG enthaltene Grundrechtsbeeinträchtigung geht nicht über eine bloße Berufsausübungsregelung hinaus. Zwar können auch B e- rufsausübungsregelungen von so großem Gewicht sein, dass sie eine sinnvolle Berufsausübung unmöglich machen und deshalb wie eine Bes chränkung der Berufswahl wirken, die höheren verfassungsrechtlichen Anforderungen unte r- liegt (vgl. BVerfGE 68, 155, 170; 123, 186, 239; Jarass/Pieroth aaO Art. 12 20 21 - 10 - Rn. 37; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 342 [ Stand 7 5 . Ergänzungs - lieferung September 2015] ). Subjektive Berufswahlbeschränkungen, also auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten bezogene Zulassungsvorausse t- zungen, sind nur zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulä s- sig (vgl. BVerfGE 69, 209, 218; Scholz in Maunz/Dürig aaO A rt. 12 Rn. 355). Objektive Beschränkungen der Berufswahl, die an außerhalb des Einflussb e- reichs des Betroffenen liegende Kriterien anknüpfen, sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wich tiges Gemeingut zwingend geboten sind (BVerfGE 102, 192, 214; Jarass/Pieroth aaO Art. 12 Rn. 48; Scholz in Maunz/ Dürig aaO Art. 12 Rn. 363). Eine Wirkung des § 1 AMRabG, die einer Beschränkung der Beruf s- wahl gleichsteht, ist vorliegend allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in tatsächlicher Hinsicht weder vorgetragen noch sonst e r- sichtlich. (1) Dem Umstand, dass die pharmazeutischen Unternehmer zur Entric h- tung der Umsatzsteuer nach Maßgabe des vollen Abgabepreises verpflichtet sind und der nachfolgend gemäß § 1 AMRabG zu gewährende Abschlag nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanz en keine entgeltmindernde und folglich die Umsatzsteuerschuld verringernde Wirkun g hat, kommt im vorliege n- den Zusammenhang kein Gewicht zu, das die Annahme einer Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit rechtfertigt. Es ist schon nicht erkennbar und von der B e- klagten auch nicht aufgezeigt, dass sie durch die Umsatzsteuergestaltung z u- sätzlich belastet wird. Ihr verbleibt der um den Abschlag verminderte Abgab e- preis ohne Umsatzsteuer. Die von dem pharmazeutischen Unternehmer auf den Abgabepreis zu entrichtende Umsatzsteuer ist bei wirtschaftlicher Betrac h- tung nur ein durchlaufender Posten (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 27 - A b- schlagspflicht I; BeckOK UStG/ Weymüller, Vor § 1 UStG Rn. 2 [Stand August 2015] ). Die Unternehmer sind nach § 13a UStG lediglich Steuerschul dner, die 22 - 11 - die Empfänger der Lieferungen und Leistungen mit der Umsatzsteuer belasten und die eingenommene Umsatzsteuer nach Abzug der Vorsteuer an den Fiskus abführen. Nur der Endverbraucher ist derjenige, der die Umsatzsteuer als ind i- rekte Steuer schließl ich wirtschaftlich aufbringen muss, während die Umsat z- steuer mit dem Recht zum Vorsteuerabzug für den Unternehmer kostenneutral ist (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 27 - Abschlagspflicht I; Bunjes/Robisch, U m- satzsteuergesetz, 14. Aufl., Vor § 1 Rn. 19 f.). Das s die Umsatzsteuerschuld sich durch die Gewährung des Abschlags nach § 1 AMRabG nicht verringert, hat deshalb keine relevante, den Grundrechtseingriff vertiefende Wirkung. D a- von abgesehen ist nicht ersichtlich, dass dem auf den Abschlag entfallenden Differ enzbetrag der Umsatzsteuer in den Auswirkungen ein nennenswertes Gewicht zukommt. (2) Die angegriffene Regelung stellt sich auch nicht im Hinblick auf § 1 Satz 3 AMRabG als Eingriff in die Berufswahl dar. Nach der Bestimmung des § 1 Satz 3 AMRabG, di e mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch Art. 3a des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimitte l- rechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) eingeführt wo r- den ist, sind zur Ermittlung der Abschläge nach § 1 Satz 1 AMRabG Selbst oder Eigenbe halte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vo r- schriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen. Der A b- schlag fällt mithin auch dann in voller Hö he an, wenn die privaten Krankenvers i- cherungsunternehmen oder Beihilfeträger die Kosten für Arzneimittel nur tei l- weise erstattet haben. Einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit stellt diese Reg e- lung nicht dar. Weder behindert diese Regelung die Tätigkeit d er Beklagten als pharmazeutischer Unternehmer wesentlich noch macht sie diese unmöglich (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 31 f. - Abschlagspflicht I) . Eine Vertiefung des 23 24 - 12 - Grundrechtseingriffs folgt auch nicht aus ein er rückwirkenden Einführung dieser Bestimmung . Eine verfassungsrechtlich unz ulässige Rückwirkung liegt nicht vor (dazu B I I 3 ) . (3) An der Einstufung der Vorschrift des § 1 AMRabG als Berufsau s- übungsregelung ändert auch das weitere Vorbringen der Revision nichts, ZESAR dürfe ohne qualifizierten Na chweis Gelder in Millionenhöhe binnen ku r- zer Frist und unter Abwälzung des Insolvenzrisikos der Kostenträger auf die pharmazeutischen Unternehmer anfordern, ohne dass den Zahlungspflichtigen nennenswerte und kurzfristig wirkende Überprüfungsmöglichkeiten z ur Verf ü- gung stünden. Das Abrechnungs verfahren belastet die Beklagte - auch im Z u- sammenwirken mit der Abschlagspflicht - nicht in einer Weise, die einer B e- schränkung der Berufswahl gleichkommt. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Ei n- griff in die Freiheit der Berufsausübung der Beklagten innerhalb der verfa s- sungsrechtlichen Schranken der Gewährleistung des Grundrechts hält, so dass eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegeben ist. aa) Die verfassungsrechtliche Rechtfer tigung eines Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG bestimmt sich nach der Eingriffsintensität. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient (dazu B I I 2 b b b) und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (dazu B I I 2 b cc). D a- zu muss der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 85, 248, 259; BVerfG, GRUR 2011, 838 Rn. 39; GRUR 2012, 72 Rn. 20). 25 26 27 - 13 - bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der G e- setzgeber mit § 1 AMRabG bezweckt hat , einen bezahlbaren Krankenversich e- rungsschutz für P rivat v ersicherte und die Funktionsfähigkeit der privaten Kra n- kenversicherung dauerhaft zu gewährleisten und dies beachtliche Interessen des Gemeinwohls sind. Hinzu kommt das ebenfalls beachtliche im Sinne der Allgemeinheit liegende Interesse, die öffentlichen Haushalte zu schonen (vgl. BGH, GRUR 2016 , 93 Rn. 35, 40 Abschlagspflicht I). (1) Ohne Erfolg wend et die Revision ein, die Gewährleistung eines b e- zahlbaren Krankenversicherungsschutzes für Privatversicherte sei kein zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs geeignetes Gemeinwohlinteresse, weil eine Gefahr für eine bezahlbare Gesundheitsversorgung der Privatversicherten nicht einmal im Ansatz erkennbar sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass Unternehmen der privaten Krankenversicherung ihre Prämien in einer Weise erhöht hätten, dass die Bezahlbarkeit des Versicherungsschutzes gefährdet sei. Das Ei nkommensniveau privat Krankenversicherter liege deutlich oberhalb de s- jenigen der gesetzlich Krankenversicherten. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers sei nur auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltse r- mittlung eröffnet . I m Gesetzgebungsve rfahren seien jedoch zur Frage einer G e- fährdung der Bezahlbarkeit des privaten Versicherungsschutzes keine privaten Befunde erhoben worden . Die Erwägung des Gesetzgebers, ohne Einführung des Arzneimittelrabatts zugunsten der privaten Krankenversicherungsun te r- nehmen sei zu befürchten, dass die Pharmaunternehmen Gewinneinbußen i n- folge des Zwangsrabatts im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu Preiserhöhungen zu Lasten der privaten Krankenversicherungsunternehmen nutzen könnten, entbehre gleichfall s der tatsächlichen Grundlage. Der U m- stand, dass die Unternehmen der privaten Krankenversicherung großzügig Be i- träge zurückerstatteten, belege, dass Prämienerhöhungen als solche kein tau g- licher Indikator für die Frage seien, ob die private Krankenversicherun g noch 28 29 - 14 - bezahlbar sei. Eine Gemeinwohlorientierung sei jedenfalls nicht gegeben, weil das Leistungsniveau der privaten Krankenversicherung außerhalb des Basis - tarifs dasjenige der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich übersteige. Nach der Rechtsprec hung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufs ausübung insbesondere auf dem G e- biet der Arbeitsmarkt - , Sozial - und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltung s- freiheit zu. Der dem Gesetzgeber zustehende weite Einschätzungs - und Beu r- teilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen E r- wägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 13, 97, 107; 77, 84 , 106 ; 117, 163, 189; 121, 31 7 , 354; BVerfG, GesR 2013, 603 , 605 = NZS 2013, 858; vgl. auch Scholz in Maunz/Dürig aaO Art. 12 R n. 336; BeckOK GG/Ruffert, Art. 12 Rn. 98 [Stand 1. März 2015] ) . Der mit § 1 AMRabG verfolgte Zweck, Kosten im Bereich der Arzneimittel bei den privaten Kr ankenversicherungen einzusparen und dadurch einen gün s- tigeren Prämienverlauf für P rivat v ersicherte zu erreichen, ist nach diesem Ma ß- stab nicht zu beanstanden. Die Gewährleistung eines bezahlbaren Krankenve r- sicherungsschutzes in der gesetzlichen und der pri vaten Krankenversicherung dient anerkanntermaßen dem Schutz wichtiger Interessen des Gemeinwohls (BVerfGE 123, 186, 242; BVerfG, Ge sR 2013, 603, 605 ). Vor diesem Hinte r- grund ist nicht festzustellen, dass - wie von der Revision gerügt - die vom G e- setzgeber angestellten Erwägungen keine hinreichende Grundlage für die R e- gelung des § 1 AMRabG darstellen. Mit der Einführung des § 1 AMRabG bezweckte der Gesetzgeber, Ei n- sparungen im Bereich der von den Preisregulierungen des Sozialgesetzbuchs V nicht erfassten, von Kostensteigerungen aber ebenfalls besonders stark b e- troffenen Arzneimittelausgaben in der privaten Krankenversicherung zu erzielen 30 31 32 - 15 - (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 10. November 2010, BT - Drucks. 17/3698, S. 60). Der Gesetzgeber befürchtete, dass es ohne eine solche Regelung für den Be reich der nicht nach dem Sozia l- gesetzbuch V regulierten Arzneimittelpreise zu Ausweichbewegungen in Form von Preiserhöhungen zulasten der privaten Krankenversicherung kommen wü r- de, di e in der Vergangenheit bereits beobachtet wurden (BT - Drucks. 17/3698, S. 61). Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die staatliche V erantwortung für eine zweckmäßige und kostengünstige Gesundheitsverso r- gung in allen von der gesetzlichen Versic herungspflicht umfassten Versich e- rungsverhältnissen besteht und eine entsprechende soziale Bedarfssituation auch im Bereich der Privatversicherten mit vielen Beziehern kleiner und mittl e- rer Einkommen vor allem unter Selbständigen, Beihilfeberechtigten und Ren t- nern gege ben ist (BT - Drucks. 17/3698, S. 61 ; vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 37 - Abschlagspflicht I). Diese gesetzgeberischen Annahmen vermag die Revision mit dem Hi n- weis auf eine in der Vergangenheit nicht zu verzeichnende erhebliche Prämie n- steigerung in der privaten Krankenversicherung oder ein höheres Einkommen s- niveau der Privatversicherten nicht zu erschüttern. Die von der Revision ang e- führten Umstände sind vielmehr mit der prognostischen Annahme des Geset z- geber s , d ie mit der Regelung des § 1 AMRabG bezweckte Gewährleistung der zukünftigen Prämienstabilität sei in Ansehung der wirtschaftlich en und sozialen Verhältnisse der Privatversicherten angemessen, in tatsächlicher Hinsicht durchaus vereinbar. Die Revision setzt hier lediglich ihre eigene Bewert ung an die Stelle des Gesetzgebers. Im Übrigen decken sich d ie Annahmen des G e- setzgebers mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommene n Feststellu n- g en des Landgerichts, dass nur etwa die Hälfte der Privatversicherten einer E r- wer bstätigkeit nachgeht und e twa 22 % Rentner sind. Die Erwägung des G e- setzgebers, mit der Einführung des § 1 AMRabG vor dem Hintergrund der 33 - 16 - Preisregulierung nach § 130a SGB V Ausweichbewegungen der Pharmahe r- ste l ler in Gestalt von Preiserhöhungen zu Lasten der privaten Krankenversich e- r ung zu verhindern, erweist sich - entgegen der Annahme der Revision - nicht als sachwidrig. Darauf, ob solche Reaktionen in der Vergangenheit bereits be - obachtet worden sind, wie die Revision in Zweifel zieht, kommt es nicht en t- scheidend an. Die Praxis der Beitragsrückerstattung spricht - entgegen der Ansicht der Revision - ebenfalls nicht gegen die mit § 1 AMRabG verfolgte Zweckbesti m- mung. Das Instrument der Beitragsrückerstattung dient dazu, einen Anreiz zu schaffen , Versicherungsleistungen nicht in An spruch zu nehmen , um dadurch eine kostendämpfende Wirkung zu erzielen . Die Rev ision legt nicht dar, warum dies dagegen sprechen soll, dass der Gesetzgeber mit § 1 AMRabG seinerseits eine kostendämpfende Maßnahme ergreift , die zudem bei einem Verzicht des V ersicherungsnehmers auf eine Kostenerstattung die Pharmaunternehmen nicht belastet . Der Angriff der Revisio n , § 1 AMRabG liege angesichts des Verso r- gungsniveaus der privaten Krankenversicherung, das außerhalb des Basistarifs höher als dasjenige der gese tzlichen Krankenversicherung sei, keine hinre i- chende O rientierung des Gemeinwohls zugrunde, vielmehr begünstige der G e- setzgeber rein private Interessen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Argument, die außerhalb des Basistarifs Privatversicherten seien fina nziell leistungsfähig und daher nicht schutzbedürftig, verfängt im Hinblick auf die bereits erwähnte Zusammensetzung der Ges amtheit der Privatversicherten nicht. Diese sind vie l- fach Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen, nur etwa zur Hälfte erwerbstätig und zu ungefähr 22 % Rentner. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung, das sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabse h- baren Kosten belasten kann, zählt zu den Kerngeboten des Sozialstaats im 34 35 - 17 - Sinne des Art. 20 Abs. 1 GG (BV erfGE 123, 186, 242). V or diesem Hintergrund ist die von der Revision vertretene Differenzierung in der Schutzbedürftigkeit gesetzlich und privat Krankenver sicherter nicht sachgerecht (vgl. BGH, GRUR 2016 , 93 Rn. 38 - Abschlagspflicht I). Das vom Gesetz geber verfolgte Ziel der dauerhaften Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung stellt sich als Annex des Postulats einer au s- reichenden und bezahlbaren Gesundheitsversorgung der Versicherten dar (vgl. BT - Drucks. 17/3698, S. 61). Diesem Ziel hat de r Gesetzgeber in Anbetracht der Einkommensstruktur der P rivatversicherten nicht schon mit der Schaffung des dualen Systems von gesetzlicher und privater Krankenversicherung abschli e- ßend genügt. Der Zweck des § 1 AMRabG , Einsparungen im von Kostensteig e- rung en besonders stark betroffenen, nicht dem Sozialgesetzbuch V unterfalle n- den Bereich der Arzneimittelversorgung für P rivat v ersicherte zu erzielen (vgl. BT - Drucks. 17/3698, S. 60), ist gleichermaßen Bestandteil der legitimen A b- sicht, einen bezahlbaren privat en Krankenversicherungsschutz zu gewährlei s- ten (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 39 - Abschlagspflicht I) . D ie Revision vermag d ie se g esetzgeber ische Berücksichtigung des G e- meinwohls auch mit dem Hinweis auf das höhere Versorgungsniveau in der privaten Krank enversicherung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Die nach Auffassung der Revisi on zur Kosteneinsparung vorrangig vorzunehmende R e- duzierung des Leistungsumfangs in der privaten Krankenversicherung bedeut e- te weitgehende Eingriffe in bes tehende privatre chtliche Versicherungsv ertr äge , die als hoheitliche Eingriffe in privatautonom gestaltete Vertragsverhältnisse spezifischen, dem jeweilig betroffenen Grundrecht zu entnehmenden verfa s- sungsrechtlichen Rechtfertigungsvoraussetzungen unterl ä gen (vgl. BVerfGE 89, 48, 61; 88, 384, 403; Di Fabio in Maunz/Dürig aaO Art. 2 Rn. 101 mwN [Stand 75. Ergänzungslieferung September 2015] ). Da dem Gesetzgeber bei 36 37 - 18 - der Regelung der Berufs ausübung insbesondere auf dem Gebiet der Arbeit s- markt - , Sozial - und Wirtschaftsordnung e in weiter Gestaltungsspielraum z u- kommt (oben Rn. 30 ), ist die Entscheidung des Gesetzgebers, anstelle von a n- deren denkbaren Maßnahmen - etwa Eingriffe n in Privatversicherungsverhäl t- nisse - Kosteneinsparungen durch eine die Arzneimittelhersteller belastende Abschlagspflicht zu realisieren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtliche Legitimität des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, bezahlbaren privaten Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, wird - entgegen der Ansicht der Re vision - durch die Verpflichtung des Staates zur amtsangemessenen Besoldung und Versorgung seiner Beamten ("Alimentat i- onsprinzip") nicht berührt. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die amt s- angemessene Alimentation auch die Kosten einer Krankenversich erung u m- fasst, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 98; 106, 225, 233; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/ 09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14, Rn. 105, juris). Zum einen zählen zu den Privatversicherten nicht nur Beamte, sondern auch Selbständige und Rentner ohne beamtenrechtliche Versorgungsansprüche. Zum anderen liegt es im weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielr aum des Gesetzgebers, zum Zwecke der Gewährleistung der Prämienstabilität in der privaten Kranke n- versicherung durch eine Abschlagspflicht auf Arzneimittelpreise die Arzneimi t- telhersteller heranzuziehen . (2) Weiteres legitimes gesetzgeberisches Ziel des § 1 AMRabG ist die Schonung der öffentlichen Haushalte. Diese Zwecksetzung kommt in der A n- spruchsberechtigung der Beihilfeträger in § 1 Satz 1 AMRabG zum Ausdruck. In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Schonung der öffentlich en Kassen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG eine vernünftige E r- 38 39 - 19 - wägung des Gemeinwohls darstellt, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 33, 240, 246; 101, 331, 349). Lediglich für den Fall der Einschränkung der Berufswa hlfreiheit kommt dem fiskalischen Arg u- ment der Erhöhung staatlicher Einnahmen oder der Verminderung von Aus g a- ben allein kein hinreichendes Gewicht zu (BVerfGE 102, 197, 216; 115, 276, 307). Um einen Fall der Beschränkung der Freiheit der Berufswahl geht es vo r- liegend aber nicht (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 40 - Abschlagspflicht I) . cc) Die aus Gründen des Gemeinwohls nicht zu umgehenden Einschrä n- kungen der Berufsausübungsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältni s- mäßigkeit (vgl. BVerfGE 121, 317, 346) . Der Eingriff muss zur Erreichung des damit verbundenen Ziels geeignet sein (dazu B I I 1 b dd) und darf nicht weite r- gehen, als dies zur Verwirklichung der Belange des Gemeinwohls erforderlich ist (dazu B I I 1 b ee). Der Eingriff darf weiter nicht übermäßi g belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit ei n- gehalten ist (dazu B I I 1 b ff). dd) Zur Erreichung des in Rede stehenden Zwecks ist d ie Regelung des § 1 AMRabG geeignet. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § 1 AMRabG sei bei Berüc k- sichtigung des gesetzgeberischen Ermessensspielraums zur Zweckerreichung geeignet. Es erscheine jedenfalls möglich, dass die Abschläge einem Anstieg d er Versic hertenbeiträge entgegenwirkten. (2) Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Im Rahmen der Prüfung, ob sich eine gesetzgeberische Maßnahme für die Zweckverfolgung eignet, ist der tendenziell weiten Einschätzungspräro gat i- 40 41 42 43 - 20 - ve des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Die Eignung einer Maßnahme ist gegeben, wenn sie auf der Basis einer sachgerechten und vertretbaren A n- nahme des Gesetzgebers zur Zweckerreichung geeignet erscheint (vgl. BVerfGE 25, 1, 17 ff . ; 57, 139, 160; 77, 308, 332; 103, 293, 307; 115, 276, 308; Scholz in Maunz/Dürig aaO Art. 12 Rn. 336, 340). Nach diesem Maßstab ist § 1 AMRabG zur Erreichung des Normzwecks geeignet. Der den privaten Krankenversicherungsunternehmen und Beihilfetr ä- gern zugutekommende Absc hlag auf die Abgabepreise wirkt bezogen auf die Unternehmen der privaten Krankenversicherung wegen der in § 1 Satz 4 AMRabG angeordneten Zweckbindung der Mittel stabilisierend auf die Vers i- cherungsbeiträge. Dies zeigt auch das von der Revision darge st ellte , mith ilfe der Abschläge erreichte Einsparvolumen von 161 Mi llionen . Die Revision ver weist selbst darauf , dass die Steigerung der Arzneimit telkosten durch diese Einsparungen um 6,7% geringer ausgefallen sei als im Vorjahr . Die Revisi on zieht mit dem Hinweis auf die in § 12b Abs. 2 VAG gerege l- te Verpflichtung, die Prämien erst bei einer Kosten veränderung von mehr als 10% anzupassen, die Wirksamkeit der Arzneimittelrabatte zur Prämienstabil i- sierung ohne Erfolg in Zweifel. Die Regelung d es § 1 AMRabG ist schon dann zur Zweckerreichung geeignet, wenn die auf ihrer Grundlage erhobenen A b- schläge dazu führen, dass der Grenzwert für eine Kostensteigerung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2016 , 93 Rn. 53 Abs chlagspflicht I) . 44 45 - 21 - ee) Ohne Erfolg greift die Revision die weitere Annahme des Berufung s- gerichts an, dass § 1 AMRabG zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfol g- ten Ziele erforderlich ist. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle nicht deshalb an der Erforderlichkeit, weil es andere Mittel innerhalb des Krankenversicherungs - s ystems gebe, die andere Personen weniger belaste ten als die konkret hera n- gezogene Gruppe. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich. Auch hier sei der weite Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht übe r- schritten. (2) D iese Beurteilung ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beansta n- den. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie das mildeste unter gleich geei gneten Mitteln darstellt und deshalb weniger belastende, aber gleichermaßen geeignete Mittel nicht zur Verfügung stehen (BVerfGE 136, 382 Rn. 16). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Beu r- te i lungs - und Prognosespielraum des Gesetzgebers bei der Verfolg ung sozial - oder wirtschaftspolitischer Ziele zu berücksichtigen. Eine Maßnahme, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, ist verfassungsrechtlich erst zu beanstanden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf bisher gemachte Erfahrungen festzustellen ist, dass andere in Betracht ko m- mende Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen jedoch weniger belasten (vgl. B v erfGE 115, 276, 309 mwN). Solche anderweit i- gen Beschränkungen sind jedenfalls bei der Verf olgung eines komplexen Ziels (vgl. B v erfG, VersR 2004, 898) stets mit Blick auf die konkret betroffene Gru p- pe zu untersuchen; das Argument, andere Mittel innerhalb des Systems bela s- teten andere Personen weniger, spricht in einer solchen Konstellation nic ht g e- 46 47 48 49 - 22 - gen die Erforderlichkeit der gewählten Maßnahme (vgl. B v erfG, VersR 2004, 898, 900). (3) Die Absicht des Gesetzgebers, die genannten Ziele gerade durch e i- ne Begrenzung der besonders stark gestiegenen Arzneimittelkosten zu verfo l- gen, hält sich im Ra hmen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative. Der Hinweis auf anderweitig und zu Lasten anderer Betroffener bestehende Einsparmöglichkeiten vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahme im Rahmen des vorliegend verfolgten, komplexen Ziels d er Sicherstellung einer bezahlbaren privaten Krankenversicherung nicht zu widerlegen (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 52 - Abschlagspflicht I) . Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein milderes, aber gleich wir k- sames Mittel stelle die Methode dar, die Ar zneimittelrabatte für den Fall rüc k- zahlbar auszugestalten, wenn im Nachhinein festgestellt werde , dass der Schwellenwert nach § 12b Abs. 2 VAG nicht erreicht sei . Dann stehe fest, dass die Einnahmen aus den Abschlägen ausschließlich in die Gewinne oder Übe r- schüsse der Versicherungsunternehmen geflossen seien und der vom Geset z- geber bezweckte Erfolg nicht erreicht worden sei. Dem kann aus dem bereits ausgeführten Grund nicht gefolgt werden, dass die Arzneimittelrabatte nach § 1 AMRabG im Rahmen der nach § 12b Abs. 2 VAG anzustellenden Berechnung dazu führen können, dass der Gren z- wert für Prämienerhöhungen von 10% nicht oder erst später überschritten wird (s.o. B I I 2 b dd (2) Rn. 45 ). Allein weil der Schwellenwert des § 12b Abs. 2 VAG innerhalb eines Jahre s nicht erreicht ist, kann also nicht gefolgert werden, der Zweck des Arzneimittelrabatts - die Prämienstabilität - sei verfehlt worden. 50 51 52 - 23 - ff) Die Revision hat weiter keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die A n- nahme des Berufungsgerichts wendet, § 1 AMR abG sei im engeren Sinne ve r- hältnismäßig. (1) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts angenommen, das mit § 1 AMRabG verfolgte Ziel, einen bezahlbaren Versicherungsschutz für alle privat K ranke n- versicherten zu gewährle isten, habe erhebliches Gewicht. Allerdings werde der Eingriff dadurch verstärkt, dass Selbstbehalte gemäß § 1 Satz 3 AMRabG bei der Berechnung der Abschläge unberücksichtigt blieben, mithin die pharmaze u- tischen Unternehmer im Einzelfall Abschläge zu entrichten hätten, die den ta t- sächlich vom Kostenträger übernommenen Erstattungsbetrag überstiegen. Es sei aber nicht angemessen, in diesem Zusammenhang Ausnahmefällen allzu viel Gewicht zuzubilligen, denn einerseits müsse das Gesa mtsystem im Auge behalten werden, andererseits sei die Beklagte auch in diesen Ausnahmefällen nicht wirtschaftlich nachteiliger als sonst betroffen, weil bei ihr jedenfalls de r um den Abschlag verminderte Arzneimittelpreis ver bleibe . Insgesamt erweise sich der Eingriff i m Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht als unzumutbar . Es sei zu berücksichtigen, dass die pharmazeutischen Unternehmer aus der Zweiglie d- rigkeit des deutschen Krankenversicherungssystems durchaus Vorteile erlan g- ten. Auch die steuerliche U ngleich behandlung der Abschläge nach § 1 AMRabG einerseits und nach § 130a SGB V andererseits sowie die Ausgesta l- tung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 2 AMRabG begründe ten keine U n- zumutbarkeit. (2) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachp rüfung stand. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der Eingriff in die F reiheit der Berufsausübung bei einer Gesamtabwägung zwischen der 53 54 55 56 - 24 - Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch z umutbar ist, also nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (BVerfGE 30, 292, 316 f.; 46, 120, 148; 85, 248, 261; 102, 197, 220). Je enger der Bezug einer gesetzgeberischen Maßnahme zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die Be rufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen; besteht hingegen nur ein entfernter Zusa m- menhang zwischen grundrechtlicher Beschränkung und Gemeinschaftsgut, so kann dieses nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspr u- chen (BVer fGE 85, 248, 261; 107, 186, 197; Mann in Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 12 Rn. 144). Bei der Prüfung, ob eine die Berufsausübung betreffende gesetzl i- che Regelung zumutbar ist, ist nicht ohne weiteres die individuelle Interesse n- lage des jeweiligen Betroffenen Ma ßstab der dem Gemeinwohl gegenüberz u- stellenden Interessen. Vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig oder die betroffene Beruf s- gruppe insgesamt abstellt (BVerfGE 30, 292, 315; 68, 193, 219; 70, 1 , 30). (3) Die Würdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts der erheblichen Bedeutung de s mit § 1 AMRabG verfolgten Ziel s der Beitragsst a- bilisierung in der privaten Krankenversicherung - die mit dieser Vorschrift ve r- bundene Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Beklagten nicht u n- verhältnismäßig ist (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 59 - Abschlagspflicht I) . (4) Die Revision rügt erfolglos, die Regelung des § 1 AMRabG sei unz u- mutbar, weil die pharmazeutischen Unternehmen durch das Abrechnungssy s- tem gemäß § 2 AMRabG zusätzlich belastet würden . Sie seien einer Zahlung s- frist von nur zehn Tagen ausgesetzt und es bestünden nur geringe Überpr ü- fungsmöglichkeiten . Zud em werde den Pharmaunternehmen das Insolvenzris i- 57 58 - 25 - ko der privaten Krankenversicherungen während des Zeitraums der Klärung umstrittene r Abschlagsforderungen aufgebürdet . Der Einzug der Abschläge obliegt nach § 2 Satz 1 AMRabG einer zentr a- len Stelle, die vo n den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern bei dem Verband der privaten Krankenversicherung zu bilden ist. Hierbei handelt es sich um die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzne i- mittelrabatten GmbH (ZESAR). Nach § 2 Satz 2 AMRabG übermittelt die zen - trale Stelle oder eine von dieser beauftragte Stelle zum Nachweis des A b- schlags die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, das Abg a- bedatum, das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kostentragung m a- schinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmer. Diese haben die A b- schläge innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs zu erstatten (§ 2 Satz 3 AMRabG). Weitere Einzelheiten zur Abrechnung und Za h- lungsfrist können die Beihilfeträger und der Verband der pri vaten Krankenvers i- cherung mit den Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer abweichend vom Arzneimittelrabattgesetz vereinbaren (§ 2 Satz 4 AMRabG ). Gemäß § 3 Satz 1 AMRabG können die pharmazeutischen Unternehmer in b e- gründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch eine n Treuhänder überprüfen lassen. Das in § 1 AMRabG festgelegte Abrechnungssystem ist, wie das Ber u- fungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darauf ausgelegt, die Erhebung des Ar z- neimittelrabatts als Masseng eschäft im Wege einer einfache n Verfahrensgesta l- tung und unter Aufrechterhaltung des Schutz es personenbezogener Daten der Versicherungsnehmer sicherzustellen . Die Revision zieht die vom Berufungsg e- richt in Bezug genommene Feststellung des Landgerichts, das s den Pharmau n- ternehmen im Hinblick auf Abrechnungsfehler durch das in § 3 AMRabG vorg e- sehene Treuhänderverfahren hinreichend effektive Kontrollmöglichkeiten eing e- 59 60 - 26 - räumt sind, nicht substantiiert in Zweifel. Unzumutbar wird diese Regelung auch nicht deshalb , weil die Pharmaunternehmer innerhalb einer kurzen Frist die A b- schläge zahlen müssen und im Hinblick auf etwaige Rückforderungen das I n- solvenzrisiko der privaten Versicherungsunternehmen tragen müssen. Im Hi n- blick auf die über Versicherungsunternehmen aus geübte Versicherungsaufsicht fällt das von der Revision angeführte Insolvenzrisiko im Rahmen der Zumutba r- keitsbetrachtung nicht maßgeblich ins Gewich t. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 und 5 VAG aF/§ 294 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VAG nF bezieht sich die über Versich e- r ungsunternehmen geführte Finanzaufsicht auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bi l- dung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlage in entsprechenden geeigneten Ver mögenswerten, die Einhaltung der kaufmä n- nischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganis a- tion , auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit der Unterne h- men und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen de s Geschäfts b e- triebs . Durch diese Finanzaufsicht wird dem von der Revision angeführten I n- solvenzrisiko maßgeblich entgegengewirkt. (5) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung darauf abgestell t hat, pharmazeutische Unternehmen profitierten von der Zweigliedrigkeit des deutschen Krankenvers i- cherungssystems. Die Revision macht geltend, der Verkauf von Arzneimitteln an Privatversicherte sei in der marktwirtschaftliche n Ordnung kein besonderer Vort eil, sondern der nicht begründungsbedürftige Regelfall; hingegen bedürften die mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung einhergehenden Marktbeschränkungen der Begründung. Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Ber u- fungs gericht hat mit der angegriffenen Feststellung die Ausführungen im Urteil 61 62 - 27 - des Landgerichts in Bezug genommen, wonach sich die private Krankenvers i- cherung mit Blick etwa auf den gegenüber der gesetzlichen Krankenversich e- rung weitergehenden Leistungsumfang s owie den höheren Anteil an der Ve r- schreibung von Originalpräparaten anstelle von Generika für die Pharmahe r- ste l ler als vorteilhaft es Geschäftsfeld erweist . Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Die Instanzgerichte haben hier in rechtlich nicht zu bea n- standender Weise b ei der Beurteilung der Frage, ob die Berufsausübungsreg e- lung des § 1 AMRabG im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar i st, den durch § 1 AMRabG bewirkten nachteiligen Folgen für die Pharmaunternehmen Vorteile des betroffenen Geschä ftsfelds gegenübergestellt. (6) Der Einwand der Revision, es fehle an verlässlichen tatsächlichen Feststellungen zu der vom Gesetzgeber befürchteten Ausweichbewegung der Pharmahersteller in Gestalt von Preiserhöhungen zu Lasten der privaten Kra n- kenvers icherung, greift mit Blick auf die insoweit bestehende Einschätzung s- prärogative des Gesetzgebers nicht durch (dazu bereits B I I 1 b bb Rn. 30 ) . (7 ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Modalitäten der Abschlagsberechnung, das Bestehen einer Abschlagspflicht bei nur teilweiser Kos tenerstattung durch die private Krankenversicherung und Beihilfeträger verstärkten den Grundrechtseingriff nicht in einer Weise, dass die angegriffene Regelung die Zumutbarkeits grenze überschreitet. Die Pflicht der pharmazeutischen Unternehmen, die Abschläge gemäß § 1 AMRabG auch dann zu bezahlen, wenn die privaten Versicherungsunte r- nehmen oder Beihilfeträger die Arzneimittelkosten nur teilweise erstatten, führt im Rahmen der Gesamtabwägung ebenfalls nicht zu der Feststellung, dass die angegriffene Regelung die Beklagte unzumutbar belastet (vgl. BGH, GRUR 2016 , 93 Rn. 66 ff. - Abschlagspflicht I) . 63 64 65 - 28 - Die Abschlagspflicht entsteht gemäß § 1 Satz 1 AMRabG, wenn Arzne i- mittelkosten ganz oder teilweise erstattet werden. Voraussetzung der Pflicht zur Gewährung von Abschlägen ist die tatsächliche Übernahme von Kosten. In den G esetzesmaterialien heißt es dazu ( Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 10. Novemb er 2010 aaO S. 61): Voraussetzung eines Abschlagsanspruchs ist, dass die Anspruchsberechtigten auch tatsächlich Kosten übernommen haben. Der Abschlagsanspruch gilt nur für die Träger der Kosten im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall, nicht jedoch fü r Versicherte selbst, so dass für Arzneimittel, deren Kosten - etwa au f- grund eines Selbstbehalts - nicht geltend gemacht werden, auch kein Abschlag zu gewähren ist. Damit wird das Prinzip der Kostenerstattung im Bereich der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe berücksichtigt und dem Zweck der Entlastung der Kostenträger Rechnung getragen. An der Zumutbarkeit einer Abschlagsgewährung bei nur teilweiser Ko s- tenerstattung ändert auch die rückwirkende Einführung des § 1 Satz 3 AMRabG nF nichts. Im Ge setzgebungsverfahren wurde die rückwirkende Einführung der Bestimmung als notwendig angesehen. Dazu heißt es in den Gesetzes materi a- lien ( Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 6. Juni 2013, BT - Drucks. 17/13770, S. 25 f.): Mit de r Regelung wird - der ursprünglichen Gesetzesintention des Arzneimitte l- marktneuordnungsgesetzes (AMNOG) folgend - klargestellt, dass auch bei Ve r- sicherten mit absoluter oder prozentualer Selbstbeteiligung den Kostenträgern zusammen die Abschlagszahlung in voller Höhe zu gewähren ist. Bei den an der Umsetzung des AMRabG Beteiligten sind insoweit Unsicherheiten im G e- setzesverständnis aufgekommen. (...) Nach § 1 Satz 1 AMRabG haben die pharmazeutischen Unternehmer der PKV und Beihilfe die Herstellerabschläge n ach dem Anteil der Kostentragung zu g e- währen. Dabei geht es um die Aufteilung der Kostentragung zwischen PKV und Beihilfe, die vom Status des Beihilfeempfängers abhängt. Eine besondere B e- rücksichtigung von Selbstbehalttarifen hat der Gesetzgeber nicht vorg esehen. Selbst - oder Eigenbehalte beziehen sich in der Regel auf mehr als einen Lei s- tungsbereich. Deshalb wäre es zufällig und hinge von der Reihenfolge der vom Versicherten eingereichten Rechnungen ab, ob und in welcher Höhe die He r- stellerabschläge gewähr t würden. Darüber hinaus tragen die Versicherten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung die gesamten Arzneimittelkosten ohne Berüc k- sichtigung der Herstellerabschläge. 66 67 - 29 - Die Abschläge fallen also stets in voller Höhe an, wenn die Kostenträger Arzneimittelkos ten ganz oder - dies ist der Regelungsgehalt des neuen Sa t- zes 3 von § 1 AMRabG - aufgrund von Selbstbehalten nur teilweise erstattet haben. In diesem Fall ist der Abschlag im Innenverhältnis zwischen privaten Krankenv ersicherungsunternehmen und Beihilfeträ gern "nach dem Anteil der Kostentragung" aufzuteilen. Hingegen bleibt es dabei, dass kein Abschlag zu zahlen ist, wenn etwa aufgrund von betragsmäßig bestimmten Selbstbehalten - die Kostenträger keine Kosten für das Arzneimittel erstattet haben. Diese R e- gelung kann also dazu führen, dass private Krankenversicherungsunternehmen oder Beihilfeträger Arzneimittelkosten nur teilweise erstattet haben, jedoch der Abschlag in voller Höhe anfällt. Der in der Beschlussempfehlung (BT - Drucks. 17/13770, S. 25 f.) b ez o- gen auf den internen Ausgleich zwischen privaten Versicherungsunternehmen und Beihilfeträgern als unerwünscht beschriebene Befund, dass es ohne die neue Regelung vom Zufall oder der Reihenfolge der Belegeinreichung abhängt, ob und in welcher Höhe der Ab schlag anfällt, besteht durch die neue Regelung bezogen auf die Abschlagspflicht der pharmazeutischen Unternehmer dem Grunde nach - allerdings beschränkt auf anteilige Selbstbehalte - damit fort. Nur bei anteiligen Selbstbehalten besteht die Pflicht zur Ab schlagsgewährung. A n- gesichts des erheblichen Ge wichts der mit § 1 AMRabG verfolgten Ziele ist die aus der fehlenden Berücksichtigung anteiliger Selbstbehalte folgende Belastung der pharmazeutischen Unternehmen als zumutbar zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 70 - Abschlagspflicht I) . Die von der Revision als beso n- ders belastend gerügte Wirkung der Maßnahme erschöpft sich darin, dass bei teilweiser Kostenerstattung der volle Abschlag anfällt, während keine Abschläge zu zahlen sind, wenn die Arzneimitt elkos ten vollständig vom Privatv ersicherten getragen werden. 68 69 - 30 - Dem Einwand der Beklagten , bei fehlender Kostenerstattung verschaffe der Abschlag den privaten Krankenversicherungen schlicht zusätzliche Ei n- nahmen auf Kosten der pharmazeutischen Unternehmer, ist entgegenzuhalten, dass die aufgrund des Abschlags eingenommenen Mittel gemäß § 1 Satz 4 AMRabG ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerh ö- hungen oder zur Prämienermäßigung verwendet werden dürfen, so dass die Wahrung des gesetzgeberi schen Zwecks sichergestellt ist (vgl. BGH, GRUR 2016 , 93 Rn. 7 1 - Abschlagspflicht I) . Die Auferlegung der Abschlagspflicht zugunsten der Beihilfeträger ist im Hinblick auf das Gewicht des gesetzgeberischen Ziels, die öffentlichen Kassen zu schonen, ebe nfalls nicht unzumutbar. Die pharmazeutischen Unternehmer werden nicht zu beliebigen fiskalischen Zwecken zur Zahlung einer Abgabe herangezogen, sondern ihnen wird als auf die Arzneimittelpreise maßgeblich einwirkenden Beteiligten ein Beitrag zur Verminder ung der Steigerung oder zur Senkung dieses Kostenfaktors abverlangt, sofern die Beihilfeträger Arzneimi t- telkosten an die Beihilfeberechtigten erstatten. Auch hier besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Auferlegung der Abschlagspflicht und dem ve r- fol gten Zweck, der die Annahme der Unzumutbarkeit ausschließt (vgl. BGH, GRUR 2016 , 93 Rn. 73 - Abschlagspflicht I). Die Rechtsprechung des Bunde s- verfassungsgerichts, dass allein fiskalische Erwägungen einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nicht recht fertigen (vgl. BVerfGE 102, 197, 216; 115, 276, 307) , steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung. Zudem ist die Abschlagspflicht nicht allgemein fiskalisch begründet, sondern soll der Steigeru ng gerade derj e- nigen von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten entgegenwirken, die die Beihilfeträger für Arzneimittel zu erstatten haben (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 73 - Abschlagspflicht I). 70 71 - 31 - (8) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das s die Regelung des § 1 AMRabG unzumutbar sei, weil hier Dritte zur Stabilisierung von Vers i- cherungsprämien herangezogen würden, ohne dass die am Versicherungsve r- hältnis Beteiligten zuvor Anstrengungen zur Kosteneinsparung - etwa in Form von Leistungseinsch ränkungen, Zuzahlungsverpflichtungen oder der Vermind e- rung von Beitragsrückerstattungen - unternommen hätten. Die Unzumutbarkeit folge ebenfalls daraus, dass nur eine einzige Personengruppe sehr hoch bela s- tet werde, anstatt die Belastung auf mehrere Person engruppen - unter Ei n- schluss der für den Kostenanfall im Gesundheitswesen besonders wichtigen Ärzte - zu verteilen. Zur Zahlungspflicht nach § 1 AMRabG werden nicht beliebige Wir t- schaftsteilnehmer herangezogen, sondern die pharmazeutischen Unternehmer, die durch die Möglichkeit zur freien Bestimmung des Abgabepreises für Ar z- neimittel (vgl. Rehmann, AMG, 4. Aufl., § 78 Rn. 1; Sandrock/Nawroth in Di e- ners/ Reese, Handbuch des Pharmarechts, § 9 Rn. 153) Einfluss auf die Ar z- neimittelkosten haben. Es besteht mithin ein innerer Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der pharmazeutischen Unternehmer und der durch § 1 AMRabG angeordneten Abschlagspf licht, der die Heranziehung der pha r- mazeutischen Unternehmer auch im Hinblick auf andere von der Revision für möglich und wirksam erachtete Handlungsmöglichkeiten der am Versich e- rungsverhältnis Beteiligten zur Kostensenkung nicht als übermäßige Belastung e rscheinen lässt. A ngesichts dieses inneren Zusammenhangs steht der U m- stand, dass Kosteneinsparungen durch die Einbeziehung weiterer Leistungse r- bringer des Gesundheitswesens erzielbar wären, der Annahme der Zumutba r- keit de r Belastung durch § 1 AMRabG nicht entgegen. ( 9 ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, § 1 AMRabG beinhalte eine unzumutbar e Regelung , weil eine Übertragung des Abschlags der gesetzlichen 72 73 74 - 32 - Krankenversicherung auf die private Krankenversicherung unangebracht sei , weil sich der Abschlag i n der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die 90% aller Versicherten entfielen, lediglich als moderater Mengenrabatt erweise. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen solchen Aspekt nicht gestützt hat, spricht nichts geg en die Angemesse n- heit eines Rabatts, durch den über den Bereich der gesetzlichen Krankenvers i- cherung mit 90% der Versicherten hinaus der Markt der verbleibenden 10% der P rivat v ersicherten umfasst wird (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 76 - Abschlags - pflicht I) . (10) Soweit die Revision rügt, die Unzumutbarkeit des § 1 AMRabG folge aus dem Umstand, dass der mit der Abschlagspflicht verbundene Eingriff von hohem Gewicht sei und die Härtefallregelung des § 130a Abs. 4 SGB V, wenn überhaupt, erst bei einer Gefähr dung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens eingreife, bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht unter B e- zugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts ang enommen hat - die Härtefallvorschrift des § 130a Abs. 4 SGB V auf die A b- schlagspflicht nach § 1 AMRabG anwendbar ist. Der Hinweis der Revision d a- rauf, dass sich § 1 AMRabG erheblich auf die Unternehmensgewinne der B e- klagten auswirke, bleibt schon deshalb e rfolglos, weil bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend ist, so n- dern es auf eine generalisierende Betrachtungsweise des betreffenden Wir t- schaftszweigs insgesamt ankommt. Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall die Existenz eines Unternehmens gefährden oder s o- gar zu seinem Ausscheiden aus dem Markt führen könnte, rechtfertigt es noch 75 76 77 - 33 - nicht, sie unter dem Gesichtspu nkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 68, 193, 220; 70, 1, 30). Abgesehen davon hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Abschlagspflicht für die Beklagte oder die Gesamtheit der pharmazeuti schen Unternehmer existenzgefährdend wirkt. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Beklagten übergangen hätte. Daher bestehen auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestel l- ten Sachverhalts, der i m Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, keine A n- haltspunkte, der Abschlag überfordere die Beklagte oder die pharmazeutische Industrie insgesamt wirtschaftlich oder gefährde sie in ihrem Bestand. D as Berufungsgericht hat die Schwere des Eingriffs in die Berufsau s- übungsfreiheit der Beklagten zutreffend bewertet und dabei den Aspekt der H ö- he des zu zahlenden Abschlags in die Gesamtabwägung einbezogen. Dazu hat es ausgeführt, die aufgrund der angegriffenen Regelung zunächst geltende A b- schlagshöhe von zun ächst 16% und aktuell 7% sei zwar erhebl ich , führe jedoch im Ergebnis nicht zur Unzumutbarkeit des § 1 AMRabG . Das ist aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden. 2 . Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 1 AMRabG sei mit dem Grundrecht der Beklagten aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar . Dieses Grun d- recht der Beklagten ist nicht verletzt, so dass es auch insoweit keiner Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf. 78 79 80 - 34 - a) D as Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts angenommen, es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass die Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG nur die pharmazeut i- schen Unternehmer und nicht andere Leistungserbringer des Gesundheitsw e- s ens, etwa Ärzte, treffe. Es handele sich bei den Leistungserbringern nicht um eine homogene Gruppe, sondern zwischen ihnen bestünden Unterschiede, die eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung ermöglichten. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen N achprüfung stand. aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Vorschrift schützt also vor sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte u nd vor der Gleichbehandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte (BVerfGE 83, 1, 23; 89, 132, 141; 126, 400, 416; Sachs/ Osterloh/Nußberger aaO Art. 3 Rn. 8 ff.; Jarass/Pieroth aaO Art. 3 Rn. 7 f.). Grundrechtsträger sind gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch juristisc he Personen des Privatrechts (BVerfGE 35, 348, 357; Sachs/ Osterloh/Nußberger aaO Art. 3 Rn. 72). Um zu prüfen, ob eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt, sind Vergleichsgruppen zu bilden (vgl. BVerfGE 130, 151, 175; Jarass/Pi eroth aaO Art. 3 Rn. 7). bb) Die Regelung des § 1 AMRabG verletzt das Grundrecht der Bekla g- ten aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision rügt - das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen i m Urteil des Lan d- gerichts zu Recht angenommen hat, dass es schon an der Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte - Arzneimittelversorgung durch pharmazeutische 81 82 83 84 85 - 35 - Unternehmer einerseits, Tätigkeit anderer Leistungserbringer im Gesundheit s- wesen, etwa der ambulanten Ärzte, andererseits - fehle, weil die durch § 1 AMRabG betroffenen pharmazeutischen Unternehmer und andere Leistungse r- bringer des Gesundheitswesens nicht derselben Vergleichsgruppe angehörten. Jedenfalls ist angesichts der vom Gesetzgeber be obachteten bes ond e- re n Kostensteigerungen im Arzneimittelbereich die alleinige Belastung der pharmazeutischen Unternehmer durch § 1 AMRabG als sachlich gerechtfertigt anzusehen . Diese Kostensteigerungen stehen im Zusammenhang mit der T ä- tigkeit der pharmazeu tischen Unternehmer. Es erscheint sachgerecht und liegt im Interesse eines zielgerichteten Kostenmanagements, Maßnahmen zur Ko s- teneinsparung im Gesundheitswesen nach einzelnen Leistungsbereichen zu differenzieren. Die Vielgestaltigkeit der für die Kostenen twicklung in den jeweil i- gen Leistungsbereichen maßgeblichen Faktoren steht einer schematischen Gleichbehandlung entgegen. Es besteht deshalb von Verfassungs wegen keine Pflicht des Gesetzgebers, schematisch jede Kostensenkungsmaßnahme auf alle Leistungserb ringer gleichermaßen zu verteilen (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 86 - Abschlagspflicht I) . 3. Vergeblich rügt die Revision einen Verstoß des § 1 Satz 3 AMRabG gegen das Grundrecht der Beklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unte r dem Aspekt der Rückwirkung. a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgeri chts angenommen, im Falle des § 1 Satz 3 AMRabG nF handele es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Zwa r sei diese Vorschrift durch Art. 3a des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 - also rückwirkend - eingeführt wo r- den. Jedoch liege darin keine verfassungsrec htlich verbotene Rückwirkung, weil 86 87 88 - 36 - die in § 1 Satz 3 AMRabG nF geregelte Unbeachtlichkeit von Selbst - oder E i- genbehalten für die Ermittlung des nach § 1 Satz 1 AMRabG anfallenden A b- schlags bereits vor Einführung des § 1 Satz 3 AMRabG eine vertretbare Ausl e- gung dieser Vorschrift dargestellt habe. Jedenfalls sei ein Vertrauen der Bekla g- ten auf den Bestand des anderslautenden bisherigen Rechts nicht schutzwü r- dig, weil die mit der Auslegung des § 1 AMRabG verbundenen Unsicherheiten offengelegen hätten und auch Gegenstand schon der vorgerichtlichen Disku s- sion der Parteien gewesen seien. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm " echte " Rückwirkung (sog. Rü ckbewirkung von Rechtsfolgen), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133 , 181; 114, 258 , 300; 127, 1 , 16 f. ; 131, 20 , 39 ) . Von "unec h- ter " Rückwirkung wird gesprochen, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ( sog. ta tbestandliche Rüc k- anknüpfung; vgl. BVerfGE 72, 200 , 2 42; 97, 67 , 79; 127, 1 , 17 ; 131, 20, 39; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10, GRUR 2015, 820 Rn. 15 ff. = WRP 2015, 976 - Digibet II). Die "echte" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unzulässig, sofern nicht zwingende Belange des Gemeinwohls sie erfordern oder ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand des Rechts für die Vergangenheit fehlt (vgl. BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f.; 101, 239, 263 f.; 131, 20, 39). Hingegen ist die "unechte" Rückwirkung zulässig, sofern nicht be sondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f.; 125, 104, 135; 131, 20, 39 f.). Eine Rückwirkung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Neur e- gelung deklaratorischer Art ist, also nur bestätigt, was von vornherein aus der 89 90 - 37 - verkündeten ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429, 436; 50, 177, 193; 126, 369, 393; 131, 20, 37). Weil die verbindliche Auslegung von Rechts s- ätzen den Gerichten obliegt, ist eine vom Gesetzgeber etwa beans pruchte B e- fugnis zu "authentischer" Interpretation der rückwirkend geänderten Norm nicht anzuerkennen, sondern ihr Regelungsgehalt vielmehr nach allgemeinen Grund - sätzen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 65, 196, 215; 111, 54, 107; 126, 369, 392; 131, 20, 37). Fü r die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgel egt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll ( BVerfGE 131, 20 , 37 f. ) . bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Annahme des Ber u- fungsgerichts, § 1 Satz 3 AMRabG beinhalte keine Rückwirkung, sondern ledi g- lich eine Klarstellung des schon anfänglich geltenden Regelungsgehalts des § 1 AMRabG, nicht zu beanstanden (so auch schon BGH, GRUR 201 6 , 93 Rn. 32 Abschlagspflicht I) . Nach dem Wortlaut d es bereits vor Einführung des § 1 Satz 3 AMRabG nF geltenden § 1 Satz 1 AMRabG haben die pharmazeutischen U n- ternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Tr ä- gern der Kosten in Krankheits - , Pflege - und Geburtsfällen nach beamtenrechtl i- chen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung A b- schläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Der Wortlaut dieser Norm knüpft die A b- schlagspflicht mithin an eine vollständig o der teilweise erfolgte Kostenerstattung und bestimmt weiter, dass die Abschläge nach dem Anteil der K ostentragung zu erstatten sind. 91 92 - 38 - Die von der Revision vertretene Lesart, mit dem "Anteil der Kostenersta t- tung" sei nicht nur das Verhältnis zwischen den Kostenträgern, sondern auch das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer gemeint, überzeugt nicht. Wortlaut und Systematik der Norm legen vielmehr die Ausl e- gung nahe , dass mit der erstgenannten Wendung ("deren Kosten diese ganz oder teilwei se erstattet haben") die Frage angesprochen wird, ob die Kostentr ä- ger - und sei es auch nur teilweise - Kosten erstattet haben, wohingegen die zweitgenannte Formulierung ("Anteil der Kostenerstattung") die Frage regelt, wie im Falle einer Mehrheit von Kost enträger n, von denen jeder Kosten erstattet hat, der Abschlag zu verteilen ist. Die vom Gesetzgeber vorliegend im Zusammenhang mit der Einführung des § 1 Satz 3 AMRabG nF in Anspruch genommene Auslegung, wonach es sich bei § 1 Satz 3 AMRabG nF lediglich um eine Klarstellung des schon bisher geltenden Rechtszustands handel t (vgl. BT - Dr uck s. 17/13770, S. 34), ist zwar für die Beurteilung dieser Rechtsnorm durch die Gerichte aufgrund ihrer allein i- gen Kompetenz zur Auslegung des § 1 Satz 1 AMRabG nicht verbi ndlich. Die se Auslegung des § 1 AMRabG findet jedoch ihre Bestätigung in der bei der Scha f- fung des § 1 AMRabG dokumentierten Absicht des Gesetzgebers, eine A b- schlagsgewährung davon abhängig zu machen, dass die Anspruchsberechti g- ten überhaupt Kosten übernom men haben (BT - Dr uck s. 17/3698, S. 61 ; zitiert bei B I I 1 b ff (7) Rn. 66 ) . Daraus folgt, dass schon auf der Grundlage des § 1 AMRabG in der ursprünglichen Fassung vom 22. Dezember 2010 die A b- schlagspflicht auch bei nur teilweiser Kostenerstattung in volle r Höhe best and . 93 94 - 39 - Entgegen der Ansicht der Revision kann der Fo rmulierung in den Gese t- zes materialien - etwa aufgrund eines Selbstbehalts - nicht geltend gemacht werden, auch kein Abschlag zu gewä h- ren ist" (BT - Dr uck s. 17/3698, S. 61; zitiert bei B I I 1 b ff (7) Rn. 66 ), nicht en t- nommen werden, dass eine Abschlagspflicht bei nur teilweiser Erstattung nur teilweise bestehen sollte. Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass lediglich gemeint ist, eine Abschlagspflicht entfalle (nur) dann, wenn überhaupt keine Kosten für ein Arzneimittel erstattet worden si nd, während bei teilweiser Ersta t- tung die A bschlagspflicht unberührt bleiben soll . Danach wird durch § 1 Satz 3 AMRabG nF nur die schon zuvor gültige Rechtslage wi edergegeben , wonach die Abschlagspflicht auch bei nur teilwe i- ser Kostenerstattung durch die Kostenträger bestand. 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend , der Arzneimit telrabatt n ach § 1 AMRabG stelle eine nach Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG verfassungsw idrige Sonderabgabe dar. a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts angenommen, es handele sich bei dem Ar z- neimittelrabat t nach § 1 AMRabG nicht um eine den Anforderungen der Finan z- verfassung unterl iegende Sonderabgabe, sondern eine allein an den Grun d- rechten zu messende staatliche Preisregulierung. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s sind nichtsteuerliche Abgab en im Hinblick auf die Begrenzungs - und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes nur unter b e- stimmten Voraussetzungen zulässig ( vgl. hierzu im Einzelnen BVerfGE 55, 274 , 95 96 97 98 99 100 - 40 - 298 ff.; 67, 256 , 275 ff.; 82, 159 , 179 ff.; 91, 186 , 2 01; 101, 141 , 148 ; 108, 186 , 218 ; 110, 370 , 389 ) . Staatliche Preisreglementierungen wie Mindestvergütu n- gen oder Zwangsrabatte unterliegen dem Maßstab für nichtsteuerliche Abgaben jedoch nicht. Die für Abgaben geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen dienen d azu, die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und den Verfassung s- grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 GG) zu g e- währleisten. Dieser Schutzzweck ist im Falle von Preisinterventionen des Sta a- tes nicht berührt, weil sich dies e nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken. Sie unterliegen daher nicht den Anforderu n- gen der Finanzverfassung, sondern nur den übrigen formellen und materiellen Voraussetzungen des Grundgesetzes, insbesondere de r Prüfung am Maßstab der Grundrechte (vgl. zur Verfassungsmäßi gkeit des Preisabschlags nach § 130a Abs. 1 und 2 SGB V BVerfGE 114, 196 , 249 f. ) . bb) Die Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG stellt danach keine Sonde r- abgabe dar. (1) Die Revision macht geltend, mang els einer direkten, privatautonomen synallagmatischen Leistungsbeziehung zwischen pharmazeutischen Unte r- nehmern und privaten Krankenversicherungen handele es sich bei der A b- schlagspflicht nach § 1 AMRabG nicht um eine Preisreglementierung, sondern ein völl ig neues gesetzliches Schuldverhältnis zwischen anderweitig rechtlich nicht verbundenen Unternehmen. Auch eine mittelbare Austauschbeziehung bestehe nicht, weil die Abschlagspflicht nicht an die tatsächliche Kostenersta t- tung, sondern die bloße Hereingabe v on Rezepten geknüpft sei, wie aus § 1 Satz 3 AMRabG folge. Damit dringt die Revision nicht durch. 101 102 - 41 - (2) Das Verhältnis zwischen pharmazeutischen Unternehmern und priv a- ten Krankenversicherungen ist entgegen der Annahme der Revision dem vom Bundesverfass ungsgericht außerhalb des finanzverfassungsrechtlichen Schutz - zwecks angesiedelten Bereich der privatautonomen Leistungsbeziehungen z u- zuordnen. Zwar trifft es zu, dass eine direkte, gar synall a gmatische Leistung s- beziehung zwischen de n pharmazeutischen Unte rnehmen und den privaten Krankenversicherungen im Hinblick auf den Arzneimittelpreis nicht besteht. Das ist für die Annahme , der finanzverfassungsrechtliche Schutzzweck sei durch § 1 AMRabG nicht betroffen , auch nicht erforderlich . Die Zuordnung zum Bereic h privatautonomer Leistungsbeziehungen folgt schon daraus, dass der von dieser Vorschrift angeordnete Abschlag an den vertraglichen Erstattungsvorgang zw i- schen privater Krankenversicherung und Versicherungsnehmer anknüpft . Der Abschlag fällt auf den Preis des Arzneimittels an, dessen Kosten der Versich e- rungsnehmer von seiner privaten Krankenversicherung als Aufwendung mi n- destens teilweise (§ 1 Satz 3 AMRabG) erstattet erhält . Der pharmazeutische Unternehmer ist insoweit - wie die Revision zu Unrecht in Abre de stellt - mitte l- bar durch seine Preisgestaltung in den Leistungsaustausch einbezogen. I II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, d er von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Abschlägen nach § 1 AMRabG sei in der zuerkannten Höhe begründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den ge l- tend gemachten Zahlungsanspruch hinreichend dargelegt. Der Gesetzgeber habe mit dem Arzneimittelrabattgesetz ein besonderes Verfahren zur Ge lten d- machung von Einwendungen gegen die Ansprüche auf Rabattgewährung g e- schaffen. Es könne der Klägerin nicht abverlangt werden, ihre Klageforderung hinsichtlich aller vorliegend betroffenen ungefähr 68.000 Datensätze auf T a u- senden von Seiten darzustellen und zu begründen. Gleichermaßen sei nicht 103 104 105 - 42 - anzunehmen, der Gesetzgeber habe die Gerichte mit einer Überprüfung aller Datensätze belasten wollen. Vielmehr müsse nach der Konzeption des Geset z- gebers das Pharmaunternehmen auf erstes Anfordern an ZESAR zahlen, erha l- te aber im Rahmen des Treuhänderverfahren s nach § 3 AMRabG Gelegenheit, Einwände gegen die Inanspruchnahme überprüfen zu lassen und zu konkret i- sieren, so dass der Stoff einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung auf die wesentlichen Punkte k onzentriert werde. Es seien auch die schutzwü r- digen Belange der Versicherungsnehmer zu berücksichtigen, die in einen nac h- folgenden Rechtsstreit hineingezogen würden. Soweit Angaben betroffen seien, die über die in § 2 AMRabG genannten Nachweise hinausginge n, könnten Ei n- wendungen daher zunächst nur im Rahmen des Treuhänderverfahrens vorg e- bracht werden. Im Forderungsprozess treffe das Pharmaunternehmen eine s e- kundäre Darlegungslast hinsichtlich bestrittener Abschlagspositionen. Das Recht, Einwendungen gegen e inzelne Forderungen zu erheben, werde den in Anspruch genommenen Pharmaunternehmen damit nicht genommen, sondern im Hinblick auf den schnellen Ausgleich der Abschläge und einer praktikablen Verfahrensgestaltung eingeschränkt. Mangels Einleitung eines Treuh änderve r- fahrens habe die Beklagte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast bezü g- lich ihres Einwands, die Klägerin mache Abschläge ohne zugrundeliegende Kostenerstattung geltend, nicht nachkommen können, so dass sie der Klägerin zur Zahlung der Abschläge in geltend gemachter Höhe verpflichtet sei. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in volle m U m fang stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Klageforderung allein auf der Grundlage des von der Beklagt en mit Nich t- wissen bestrittenen Vortrags der Klägerin zu ge spr o chen hat . a) Nach § 1 Satz 1 AMRabG haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern für 106 107 - 43 - verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs . 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren. Die Regelung des § 1 Satz 3 AMRabG sieht vor, dass zur Ermittlung der Abschläge nach Sat z 1 Selbst - oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtl i- chen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen sind. Nach § 2 Satz 1 AMR abG wir d mit dem Einzug der Abschläge eine von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Beilhilfeträgern gebildete zentrale Stelle - die ZESAR GmbH - beauftragt. Nach § 2 Satz 2 AMRabG übermittelt die zentrale Stelle an die pharmazeutischen Unternehmer zum Nachweis des Abschlags die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, das Abgabedatum, das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kostentragung in maschinenlesbar er Form . § 2 Satz 3 AMRabG bestimmt, dass die pharmazeutischen Unter nehmer die Abschläge innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs zu erstatten haben. b) D ie Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Satz 1 AMRabG liegen im Streitfall dem Grunde nach vor . Die Klägerin ist ein privates Krankenversich e- rungsuntern ehmen. Die Beklagte unterfällt als pharmazeutischer Unternehmer der in dieser Vorschrift angeordneten Abschlagsp flicht. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass § 1 Satz 1 AMRabG einen Anspruch des jeweiligen Kostentr ä- gers begründet, den die zentrale Stel le nach § 2 Satz 1 AMRabG lediglich in dessen Auftrag einzieht. c) Die Revision beanstandet zu Recht, dass d e n Feststellungen des B e- rufungsgerichts nicht zu entnehmen ist , ob die von der Klägerin geltend g e- machten Forderungen Gegenstand einer Sammelrec hnung der ZESAR GmbH waren und der Klägerin zuzuordnen sind . Mit Erfolg wendet sich die Revision 108 109 - 44 - weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagten eine - von d ies er nicht erfüllte - sekundäre Darlegungslast oblegen habe ( dazu B III 2 c aa ). Ebenfalls mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die Beklagte den Klägervortrag i n zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat (nachfolgend B III 2 c bb). aa) Der Beklagten obliegt hinsichtlich der Frage, ob die in der Anlage K 7 genannten Einzelpositionen von den Sammelrechnungen der ZESAR GmbH erfasst waren und der Klägerin zuzuordnen sind , keine sekundäre Darlegung s- last. (1 ) Im Ausgangspunkt ist es die prozessuale Aufgabe des Klägers, den geltend gemachten Anspruch so eingehend zu beg ründen, dass das von ih m angerufene Gericht den Anspruch vollständig überprüfen kann . Grundsätzlich ist mithin ein Beklagter nicht verpflichtet, das Vorbringen des Klägers zu ergä n- zen oder zu erläutern (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 187/81, NJW 1983, 2879, 2880 ; Zöller/Greger, ZPO, 3 1 . Aufl., § 138 Rn. 8). D ies er Grun d- satz der vollen Darlegungslast des Klägers erfährt eine Einschränkung, wenn der Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht erm itteln kann, während dem Beklagten die e r- forderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist . Prozessuale Folge ist eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten, deren Nichterfüllung die Unwirksamkeit des einfachen Bestreitens u nd die Gestän d- niswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO nach sich zieht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06, GRUR 2009, 871 Rn. 27 = WRP 2009, 967 - Ohrclips; Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14 = WRP 2014, 697 - U m weltengel für Tragetasche ). (2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, ihre Klageforderung bestehe aus der Summe der Abschläge, die sich aus den in der Anlage K 7 g e- 110 111 112 - 45 - nannten Einzelerstattungsvorgängen ergebe. Die ZESAR GmbH habe mit de n Sammelrechnungen vom 18. Dezember 2011, 18. Januar 2012, 18. Februar 2012 und 18. März 2012 unter Nennung der von § 2 AMRabG geforderten A n- gaben die auf diese Einzelerstattungsvorgänge entfallenden, der Klägerin z u- stehenden Abschlagsbeträge in H öhe von 6 49.588,14 Die Klägerin hat weiter behauptet, die Identität der in der Anlage K 7 genannten Erstattungsvo r- gänge mit den von den Sammelrechnungen der ZESAR GmbH erfassten E r- stattun gsvorgängen ergebe sich daraus, dass die in der Anlage K 7 als "Re cord ID" bezeichnete jeweil ige Identifizierungsnummer mit dem jeweiligen als Pr o- duktID_ZS" bezeichneten Datenelement übereinstimme, das den von der ZESAR GmbH mit der Sammelrechnung übermitt elten "HER" - Datensätzen für jeden in der Sammelrechnung enthaltenen Erstattungsvorgang zu entnehmen sei. J eder einzelne über "ProduktID_ZS" bzw. "Record ID" identifizierbare A b- rechnungsvorgang lasse sich über das von der ZESAR GmbH verwendete allerdings in den "HER" - Datensätzen unstreitig nicht enthaltene - Institut s- kennzeichen "ID VU/Beilhilfe" dem jeweiligen Abschlagsberechtigten zuordnen. Auf die Klägerin entfalle die Institutskennziffer 1 . Die Beklagte hat demgegenüber mit Nichtwissen best ritten, dass die in der Anlage K 7 genannten Einzelpositionen von den Sammelrechnungen der ZESAR GmbH erfasst worden sind und auf die Klägerin entfallen. (3) Bei dieser Sachlage obl ie g t der Bekl agten auch in Ansehung des in § 2 AMRabG geregelten Abrech nungsmodus keine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, ob die in der Anlage K 7 genannten Einzelpositionen von den Sammelrechnungen der ZESAR GmbH erfasst worden sind und auf die Kläg e- rin entfallen. 113 114 - 46 - Die Beklagte ist an dem Vorgang der Datenübersendu ng zwischen den Abschlagsberechtigten - hier: der Klägerin - und der ZESAR GmbH, de r dem Abschlagseinzug durch die ZESAR GmbH nach § 2 AMRabG vorangeht, nicht beteiligt. Die Beklagte ist lediglich Adressatin der Sammelrechnung nebst "HER" - Datensätzen der Z ESAR GmbH. Die Beklagte hat mangels Beteiligung an der Datenübersendung zwischen Abschlagsberechtigten und ZESAR GmbH keine Kenntnis darüber, welches Unternehmen der privaten Krankenversich e- rung oder welcher Beihilfeträger hinsichtlich einzelner Erstattung svorgänge a n- spruchsberechtigt ist, weil - wie unstreitig ist - sich aus den Sammelrechnungen und "HER" - Datensätzen der ZESAR GmbH die Identität des jeweiligen Gläub i- gers nicht ergibt . Mangels Beteiligung am Datenaustausch zwischen Klägerin und ZESAR GmbH h at d ie Beklagte auch keine Kenntnis darüber, ob ein Ersta t- tungsvorgang Gegenstand einer Sammelrechnung der ZESAR GmbH gewo r- den ist . Es kann also keine Rede davon sein, dass - wie für die Annahme einer sekundären Darlegungslast erforderlich - die Kläger in außerhalb des maßgebl i- chen Geschehens steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann , während de r Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich ist . Der Umstand, dass die Klägerin im Laufe des Prozesses vorgetr a- g en hat, die Identität von Erstattungsvorgängen könne anhand der Überei n- stimmung der als "ProduktID_ZS" und "Record ID" bezeichneten Dateneleme n- te in Anlage K 7 und den "HER" - Datensätzen ermittelt werden, verschafft der Beklagten, zumal sie diese Behauptung bestritten hat, ebenfalls keine Position überlegenen Wissens nach den Grundsätze n der sekundären Darlegungslast. Ohnehin ergibt sich aus der von der Klägerin behaupteten Übereinstimmung der Positionen "ProduktID_ZS" in Anlage K 7 und "Record ID" in den "H ER" - Dateien noch keine Zuordnung des Erstattungsvorgangs zur Klägerin. 115 116 - 47 - (4) Die Verteidigungsmöglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmer sind allerdings im Hinblick auf die materiell - rechtliche Konzeption der A b- schlagspflicht nach dem Arzneimittelrab attgesetz eingeschränkt. Diese Ei n- schränkungen beziehen sich aber nicht auf die Frage, ob Erstattungsvorgänge, die einer von einem Ein zelgläubiger geltend gemachten Abschlagsf orderung zugrunde liegen, in einer Sammelrechnung der zentralen Stelle enthal ten waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind . Im Ausgangspunkt trifft d ie vom Berufungsgericht ausgeführte Erwägung zu, dass das System des Abschlagseinzuges nach diesem Gesetz im Hinblick auf das massenhafte Vorkommen von Erstattungsvorgängen vom Bem ühen um E infach heit und E ffizien z gekennzeichnet ist (vgl. BT - Dr uck s. 17/3698, S. 61) . Die pharmazeutischen Unternehmer haben binnen einer Frist von zehn Tagen nach Übersendung der Sammelrechnung durch die mit dem Einzug beauftragte zentrale Stelle - die Z ESAR GmbH - zu zahlen, sofern die in § 2 AMRabG vo r- gesehenen Angaben übermittelt worden sind. Die Prüfung der Korrektheit der Abschlagsforderungen steht den pharmazeutischen Unternehmen in begründ e- ten Fällen sowie in Stichproben nur im nachgelage rten Treuh änderverfahren nach § 3 AMRabG offen. Der Gesetzgeber hat den Einzug der Abschlagsforderungen dabei mit Blick auf die zentrale Stelle konzipiert, die die Gesamtheit aller Abschlagsford e- rungen - im Prozess in Prozessstandschaft für die Einzelgläubiger ( vgl. [zu § 130a Abs. 2 Satz 2 SGB V] BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 - B 1 KR 18/12 R, BSGE 114, 36 Rn. 10) - geltend macht. Beansprucht die ZESAR GmbH von einem pharmazeutischen Unternehmer sämtliche Abschläge aller Gläubiger, so kann nach der Konzeption des Gesetzgebers der pharmazeutische Unterne h- mer ein em § 2 AMRabG entsprechenden Zahlungsverlangen nicht entgege n- halten, dass eine Teilforderung einem bestimmten Gläubiger - aus welchem 117 118 119 - 48 - Grund auch immer, etwa weil keine Kostenerstattung erfolgt sei - nicht zu steh e , sondern er ist darauf verwiesen, entsprechende Einwände im Treuhänderve r- fahren nach § 3 AMRabG zu verfolgen. Bei einer prozessualen Geltendm a- chung durch die zentrale Stelle m uss dieser gesetzgeberischen Konzeption dadurch entsprochen werden, dass di e Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG m a- teriell - rechtlich als eine Art Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern" angesehen wird, der allein entgegen ge halten werden kann, die Sammelrechnungen und die mit ihnen übermittelten Datensätze genügten nicht den Anforderu ngen des § 2 Satz 2 AMRabG (Angabe der Pharmazentralnummer des abgegebenen Ar z- neimittels, des Abgabedatums, des Apothekenkennzeichens und des Anteils der Kostentragung in maschinenlesbarer Form ). Der Sammelrechnung kommt in Verbindung mit den Anforderungen nach § 2 Satz 2 AMRabG somit eine G e- währfunktion zu, die es nach der Vorstellung des Gesetzgebers rechtfertigt, die pharmazeutischen Unternehmer hinsichtlich der Korrektheit der Inanspruc h- nahme im Übrigen auf das nachgelag erte Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG zu verweisen. Die Frage, ob von einem einzelnen Gläubiger geltend gemachte Ersta t- tungsvorgänge in einer zuvor ergangenen Sammelrechnung der ZESAR GmbH enthalten waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind , stellt sich bei d em Einzug der Summe aller F orderung en d er Abschlagsgläubiger durch die zentr a- le Stelle nicht, weil diesem Einzug die Sammelrechnung zugrunde liegt . Bei d er Gel tendmachung durch einen Einzelgläubiger komm en diese Frage n hingegen als weitere Prüfungsschritt e hinzu , die wegen d er Notwendigkeit der Bezifferung der Forderung und der Prüfung, ob die nach § 2 Satz 2 AMRabG notwendigen Angaben gemacht worden sind, ein e entsprechende Darlegung erforder n . Di e- ser weitere n Darlegung des Einzelgläubigers kommt die Richtigkeitsgewähr , die der Gesetzgeber der Sammelrechnung zubilligt, nicht zu. D as Arzneimittelr a- battgesetz enthält insoweit zugunsten des Einzelgläubigers keine Erleichteru n- 120 - 49 - gen der Darlegungs - und Beweislast. Nach den allgemeinen Regeln des Zivi l- prozesses handelt es sich vielme hr um dem klagenden Einzelgläubiger im Pr o- zess obliegenden Sachvor trag. Ergibt die Prüfung, dass die der Abschlagsforderung zugrunde liegenden Erstattungsvorgänge in einer den Erfordernissen des § 2 Satz 2 AMRabG en t- sprechenden Sammelrechnung enthalten war en und dem klagenden Einze l- gläubiger zuzuordnen sind, so ist sein Zahlungsa nspruch - vorbehaltlich des Ergebnisses eines etwaigen Treuhänderverfahrens - begründet. I n diesem Falle wirkt die Gewähr funktion der Sammelrechnung auch zugunsten des klagenden Einzelgläubigers, so dass es auf die Frage, ob der Einzelgläubiger die A b- schlagszahlung im Übrigen zu Recht beansprucht, bei der Geltendmachung durch ihn ebenso wenig an kommt wie bei der Geltendmachung der Gesamtfo r- derung durch die zentrale Stelle. Die Gel tendmachung durch einen Einzelglä u- biger selbst bedeutet keine Verschlechterung der Rechtsposition der pharm a- zeutischen Unternehmer , sondern ist mit der gesetzlichen Konzeption de r A b- schlagsforderung als individuelle m Anspruch der Kosten träger vereinbar . Is t sichergestellt, dass die der Inanspruchnahme durch einen Einzelgläubiger z u- grunde liegenden Erstattungsvorgänge Gegenstand einer Sammelrechnung der zentralen Stelle waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind , so ist der pharmazeutische Unternehmer auch gegen eine über den in der Sammelrec h- nung genannten Gesamtbetrag hinausgehende Inanspruchnahme geschützt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Umstand , dass die von der Klägerin der Zahlungsforderung zugrunde gelegten Erstattungsvorgänge von einer vorangegangenen Sammelrechnung der ZESAR GmbH erfasst w aren und der Klägerin zuzuordnen sind , von der Klägerin neben den in § 2 Satz 2 AMRabG angeführten Angaben darzulegen und - falls die Beklagte dies bestre i- tet - nachzuweisen ist. 121 122 - 50 - bb) Die Beklagte konnte die Behauptung der Klägerin, die in der Anl a- ge K 7 verzeichneten Einzelforderungen seien Gegenstand einer Sammelrec h- nung der ZESAR GmbH gewesen und ihr zuzuordnen , wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen - als o die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers nicht zu kennen (vgl. Hk - ZPO/ Woestmann, 6. Aufl. § 138 Rn. 7) - ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur zulässig, wenn die betroffenen Tatsachen weder eigene Handlungen der Partei noc h Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; andernfalls tritt wied e- rum die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. Leipold in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rn. 49). Vorgänge im eigenen Geschäfts - oder Verantwortungsbereich werden de n eigenen Handlungen oder Wahrnehmu n- gen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO gleichgestellt, weil andernfalls eine Partei sich durch arbeitsteilige Organisation ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen könnte (Zöller/Greger aaO § 138 Rn. 16). Die Partei h at eine Erku n- digungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 200 1, 1328 - DIE PROFIS; Urteil vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, N JW - RR 2009, 1666 Rn. 16). Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1957 [insow eit nicht in BGHZ 132, 229 abg e- druckt ]; Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f. ). Einer Partei darf nur eine zumutbare Informationspflicht auferlegt werden ( vgl. [zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten im Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO] BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266 / 97, NJW 1999, 579, 580; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 138 Rn. 53; Zimmer - mann , ZPO, 9. Auf., § 138 Rn. 10 ). 123 124 - 51 - Vorliegend ist der Beklagten der Inhalt der von der Kläge rin an die ZESAR GmbH übermittelten Daten unbekannt. Sie hat von der ZESAR GmbH lediglich die Sammelrechnungen nebst zugrunde liegenden "HER" - Datensätzen erhalten , denen die Zuordnung zum jeweiligen Einzelgläubiger nicht entno m- men werden kann . Im Prozess ha t die Klägerin behauptet, die in der Anlage K 7 befindlichen Erstattungsvorgänge entfielen auf sie und könnten den "HER" - Datensätzen aufgrund der Übereinstimmung der Datenelementbezeichnungen "ProduktID_ZS" und "Record ID" zugeordnet werden . Das Bestehen d ieser Z u- ordnungsmöglichkeit liegt außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeit der B e- klagten, so dass sie diese n Umstand wirksam mit Nichtwissen bestreiten kon n- te. Darüber hinaus stellte es eine Überspannung der im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO in Betracht kommende n Informationspflicht dar, der Beklagten eine Untersuchung der insgesamt über 500.000 in den "HER" - Dateien gemäß Anl a- ge K 7 enthaltenen Einzelvorgänge abzuverlangen, damit sie konkret benennen kann, welche der von der Klägerin vorliegend der Klageforderung zugrunde g e- legten ca. 68.000 Erstattungsvorgänge nicht in den Sammelrechnungen entha l- ten gewesen sind. Dass die in Anlage K 7 enthaltenen Vorgänge von den Sammelrechnungen erfasst worden sind, gehört vielmehr zur schlüssigen Da r- legung der Klageforderung, die der Klägerin obliegt. Gleiches gilt für die Zuor d- nung der in der Sammelrechnung enthaltenen Erstattungsvorgänge zur Kläg e- rin. d ) Mit E rfolg beanstandet die Revision auch die Annahme des Ber u- fungsgerichts, zu den der Klageforderung zugrunde liegenden Erstattungsvo r- gänge n habe die ZESAR GmbH - der Vorschrift des § 2 Satz 2 AMRabG en t- sprechend - mit den Sammelrechnungen jeweils die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, das Abgabedatum, das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kostentragu ng maschinenlesbar an die Beklagte übermittelt . Das Berufungsgericht hat diese Annahme rechtsfehlerhaft allein auf der Grun d- 125 126 - 52 - lage des Vortrags der Klägerin getroffen. Erst wenn die Klägerin dargelegt und gegebenenfalls bewiesen ha t, dass die in der Anlage K 7 genannte n Ersta t- tungsvorgänge Gegenstand der Sammelrechnungen der ZESAR GmbH waren und ihr zuzuordnen sind , kann festgestellt werden , ob die ZESAR GmbH die in § 2 Satz 2 AMRabG vorgesehenen Angaben gemacht hat. Ob der Beklagten nach erfolgter Zuordn ung der Erstattungsvorgänge gemäß Anlage K 7 zu den "HER" - Dateien ein substantiiertes Bestreiten abve r- langt werden kann, hängt davon ab, ob ihr die Durchsuchung auf fehlende A n- gaben im Sinne von § 2 Satz 2 AMRabG zugemutet werden kann. Diese Frage kann der zeit nicht beantwortet werden, weil unklar ist, auf welche Weise die Klägerin ihrer Darlegungs - und Beweislast nachkommen wird. Sofern sich die Klägerin etwa für den Beweis der Tatsache, dass die in Anlage K 7 enthaltenen Erstattungsvorgänge in den Sammelr echnungen enthalten waren, auf den B e- weis durch Zeugen beruft, verbliebe es dabei, dass die Durchsuchung der "HER" - Dateien der Beklagten unzumutbar (dazu B III 2 c bb Rn. 125 ) und es weiterhin allein Sache der Klägerin wäre, die notwendigen Angaben darzul e- gen. e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, d ie pharmazeutischen Unternehmer könn t en der Klagef orderung nicht entgegenhalten, es seien von den Abschlagsgläubigern tatsächlic h keine Kosten erstattet worden. Die Verteidigungsmöglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmer g e- gen die Inanspruchnahme aufgrund einer Sammelrechnung der zentralen Stelle sind darauf beschränkt zu bestreiten , dass die in § 2 Satz 2 AMRabG genan n- ten Angaben erfolgt und - im Falle der Ge ltendmachung durch einen Einze l- gläubiger - die der Klageforderung zugrunde liegenden Erstattungsvorgänge dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind und Gegenstand einer Sammelrechnung 127 128 129 - 53 - waren (dazu B III 2 c aa Rn. 40 ff. ) . Alle weiteren Einwände gegen die Richti g- ke it der Abschlagsforderung hat der Gesetzgeber dem Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG zugewiesen. f) Erfolglos beanstandet die Revision ferner die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass bei der Berechnung der A bschläge gemäß § 1 Satz 3 AMRabG Selbst - oder Eigenbehalte außer Betracht bleiben ( dazu B II 1 a cc Rn. 24 ). 3 . Da das Berufungsgericht das Bestehen der Hauptforderung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hat die Revision auch hinsichtlich des Zinsa n- spruchs Erfolg . C. Die Revision der Klä gerin ist ebenfalls begründet . I. Die Revision der Klägerin ist u neingeschränkt zulässig. Eine Zula s- sungsbeschränkung ist vorliegend nicht erfolgt (s.o. B I Rn. 14 ). II. Die Revision der Klägerin beanstandet erfolgreich die Annahme des Berufungsger ichts, dass der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin g e- mäß § 286 BGB erst ab dem 7. Februar 2013 besteht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zinsanspruch bestehe g e- mäß § 286 BGB erst seit dem 7. Februar 2013, weil die Klägerin erst mit d er Beklagten an diesem Datum zugestellte m Schriftsatz weitere Erläuterungen vorgenommen und eine Datei übermittelt habe, mit der die Zuordnung der Fo r- derung an die Klägerin möglich geworden sei. 2. Die ser Revisionsangriff hat Erfolg. Soweit die Hauptfo rderung der Kl ä- gerin besteht, ist Verzug der Beklagten mit den Teilforderungen zehn Tage 130 131 132 133 134 135 136 - 54 - nach Übersendung der jeweiligen Sammelrechnung durch die ZESAR GmbH eingetreten. a) Im Falle der ordnungsgemäßen Geltendmachung einer Sammelrec h- nung durch die zent rale Stelle nach § 2 Satz 2 AMRabG gerät der in Anspruch genommene pharmazeutische Unternehmer gegenüber den Einzelgläubigern nach Ablauf der Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG in Verzug. Da die zentr a- le Stelle die Gesamtheit aller Abschlagsansprüche sämt licher Gläubiger gege n- über den pharmazeutischen Unternehmern geltend macht, kommt es für den Eintritt des Verzugs nicht darauf an, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Übe r- sendung der Sammelrechnung die Identität de r Einzelgläubiger nicht kennt. Die zentrale Stelle ist nach § 2 Satz 2 und 3 AMRabG zur Einziehung der Ford e- rungen sämtlicher Gläubiger einschließlich etwaiger Verzugsschäden beau f- tragt. Die darin liegende Ermächtigung lässt - anders als eine Zession (vgl. d a- zu BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - I Z R 70/03, MDR 2006, 980) - die Ford e- ru ngszuständigkeit der Einzelgläubiger unberührt . Darauf, ob der pharmazeut i- sche Unternehmer die Identität des Einzelschuldners kennt, kommt es für den Verzugseintritt nicht an. b) Soweit die Hauptforderung der Kläger in besteht, weil den von ihr ge l- tend gemachten Abschlagsforderungen Erstattungsvorgänge zugrunde liegen, die entsprechend § 2 Satz 2 AMRabG Gegenstand der von der ZESAR GmbH am 18. Dezember 2011, 18. Januar 2012, 18. Februar 2012 und 18. März 2012 übermitt elten Sammelrechnungen gewesen sind, ist Verzug nach § 286 BGB zehn Tage nach Übersendung der jeweiligen Sammelrechnung eingetreten . aa) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich b ei de m in § 2 Satz 3 AMRabG genannten Leistungszeitpunkt von zehn Tagen nach Gelten d- machung des Anspruchs allerdings nicht um eine kalendermäßige Leistungsb e- stimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 137 138 139 - 55 - Der Leistungszeitpunkt ist im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr . 1 BGB kale n- dermäßig bestimmt, wenn er nach dem Kalender berechnet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn auf einen zukünftigen, noch nicht feststehenden Zei t- punkt abgestellt wird ("Bezahlung zehn Tage nach Lieferung"; vgl. Münc h- Komm . BGB/Ernst, 7. Auf l., § 286 Rn. 57). Der vorliegend maßgebliche Beginn der zehntägigen Zahlungsfrist hängt von der Geltendmachung der Forderung durch Ü bersendung der Sammelrechnung, mithin von einem ungewissen Zei t- punkt ab. bb) Die gesetzliche Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG erfüllt aber die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB tritt Verzug ohne Mahnung ein, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, das s sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Diese Bestimmung ist in erster Linie auf ve r- tra g liche Vereinbarungen anwendbar (vgl . nur MünchKomm . BGB/Ernst aaO § 286 Rn. 58). Im Falle des Widerrufs nach § 355 BGB ist aber der Ablauf der gesetzlichen Fristen der §§ 357 Abs. 1, 357a Abs. 1 BGB verzugsbegründend (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn. 23). Es unterlieg t keinen Bede n- ken, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch auf andere gesetzlich bestimmte Leistung s- fristen anzuwenden. Im Falle de s § 2 Satz 3 AMRabG ist die Leistungszeit an die Übersendung der Sammelrechnung geknüpf t, so dass deren Ablauf gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB verzugsbegründend wirkt. 140 141 142 - 56 - D. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revisionen der Parteien aufzuheben und di e Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Büscher Kirchhoff Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 19.12.2013 - 17 O 5027/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.07.2014 - 4 U 286/14 - 143
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