BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 167/14 vom 13. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. R emmert beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts - 4. Zivilsenat - vom 2. April 2014 g e- mäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 98.509,40 Gründe: I. Die Klägerin verlangt die Begleichung dreier Rechnungen für nach ihrer Behauptung von der Beklagten in Auftrag gegebene Akquisitionstätigkeiten im Z usammenhang mit Charterverträgen für Großbagger einschließlich Bedi e- nungsper sonal . Die Parteien standen seit mehreren Jahren in Geschäftsbezi e- hungen, wobei schriftliche Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit nicht g e- schlossen wu r den . Seit dem Jahr 2003 er stellte die Klägerin mehrere Rechnu n- 1 - 3 - gen für die Vermittlung von Geschäften in Indien und anderen asiatischen Lä n- dern, die von der Beklagten jeweils ausgeglichen wurden. Unter dem 28. Juni 2011 übersandte der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der Zeug e R . , der Klägerin ein e E - Mail, in der er mitteilte : " n- ser Aufsichtsrat in einer Sitzung beschlossen, dass [die Beklagte] sich zum je t- bitte um I hr Verständnis, dass von unserer Seite daher eine weitere Verfolgung der indischen Projekte derzeit nicht möglich ist und hoffe, dass ich mit besseren Nachrichten in der Zukunft " . Die Klägerin macht geltend , der Zeuge R . habe ihr wenige Monate danach angekündigt, die Akquisitionstätigkeit in Indien solle wieder au f- genommen werden. Nach Vorgesprächen im Januar und Februar 2012 sowie einer gemeinsamen Reise der beiden Geschäftsführer nach Indien vom 26. bis 29. Februar 2012 habe der Geschäftsführer der Klägerin zwischen dem 26. März 2012 und dem 18. August 2012 weitere Akquisitionsreisen unterno m- men. Hierfür seien die in den der Klage zugrunde liegenden Rechnun gen au s- gewiesenen Beträge von insgesamt 98.509,40 . Die Beklagte verweigert den Ausgleich dieser Rechnungen, weil zw i- schen ihr und der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen bestünden . Mit Schreiben vom 3. August 2012 hat sie vorsorglich die fristlose Kündigung der von der Klägerin gelt end gemachten Vereinbarung erklärt. 2 3 - 4 - D ie auf den Ausgleich der fraglichen drei Rechnungen gerichtete Kla ge hat das Landgericht abgewiesen . Das Berufungsge richt hat die Berufung der Klägerin zunächst mit Versäumnisurteil zurückgewie sen, dieses auf ihren Ei n- spruch hin aufrechterhalten und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen we n- det sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie möchte mit der beabsicht igten Revision ihre bisherigen Klagea nträge weiter verfolgen. II. Die zulässige Nichtzulassungsbesc hwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der S a- che an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde mit Recht rügt, das Grundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 1 03 Abs. 1 GG) verletzt. 1. Die angefochtene Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, das Landgericht habe die Klage mit der z utreffenden Begründung abgewie sen, ein Vertragsschluss zwischen den Parteien über die Wiederaufnahme der A k- quisitionstä tigkeit der Klägerin sei nicht hinreichend vorgetragen . Z war spreche der Ausgleich ein er Rechnung der Klägerin vom 4. Ok tober 2011 indiziell für eine we itere Beauftra gung auch nach der E - Mail der Beklagten vom 28. Juni 2011 , weil darin Tätigkeiten der Klä gerin noch für den Zeitraum von Januar bis September 2011 abgerechnet worden seien. Für einen ausreichend spezifizie r- ten Vortrag zu einer Beauftragung seitens der Beklagten mit weiteren Akquisit i- onstätigkeiten für den Zeitraum von März bis August 2012 reic he dies jedoch für 4 5 6 - 5 - sich gesehen nicht aus. Auch aus der gemeinsamen Reise der Geschäftsführer der Parteien nach Indien könne nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass der eine den anderen mit der Durchführung auch künftiger entgeltlicher Tätigk eiten beauftragt habe. Die Klägerin habe lediglich vorgebracht, es sei in Mumbai über konkrete Projekte der Beklagten gesprochen worden; dass sie von der Beklagten aber spätestens auf dieser gemeinsamen Reise konkret b e- auftragt worden sei, weite rhin im Int eresse und auf Kosten der Beklagten A k- quisitionstätigkeiten vorzunehmen , sei daraus nicht zu entnehmen. Ebenso w e- nig könne davon ausgegangen werden, dass ihrem Geschäftsführer durch eine konkrete Erklä rung der Beklagten auch nach der E - Mail vom 28. Juni 20 11 e r- neut " freie Hand " gelassen worden sei. Auch wenn es v erschiedene Bespr e- chungen der Parteien über Projekte der Beklagten in Indien gegeben haben sollte, rechtfertig e dies nicht den hinreichend sicheren Schluss darauf, dass die Klägerin konkret mit der Durchführung von Akquisitionsreisen ab März 2012 beauftragt worden sei. Da weiteres Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihres Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 20. Januar 2014 gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei, könne ihre Kla ge keinen Erfolg haben . 2. Diese Würdigung lässt entscheidungserheblichen Vortrag zu einer B e- au f tragung der Klägerin mit Akquisitionstätigkeiten auch nach de r E - Mail vom 28. Juni 2011 unberücksichtigt ; entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts kann das Vorbr ingen der Klägerin nicht als insgesamt zu wenig konkret und un substantiiert angesehen werden . Denn i hre Behauptungen zu einer B e- auftragung durch die Beklagte mit weiteren Akquisitionstätig keiten sind jed e n- falls ausreichend, um hierüber Beweis erheben zu kö nnen . Zwar hat das Beru - 7 - 6 - fungsgericht die Begleichung der Rechnung vom 4. Oktober 2011 und die g e- meinsame Reise der Geschäftsführer der Parteien nach Indien auch nach der fraglichen E - Mail - Nachricht sowie Gespräche dort über konkrete Projekte der Beklagt en in seine Würdigung einbezogen . Selbst wenn man dies - wovon das Berufungsgericht ausgeht - jeweils für sich genommen als noch zu we nig su b- stantiiert ansehen wollte, hat die Klägerin nicht nur vorgetra gen , der damalige Geschäftsführer der Beklagten habe wenige Monate nach der E - Mail - Mitteilung vom 28. Juni 2011 deut lich gemacht , dass nun wieder Akquisitionstätigkeiten für Aufträge in Indien aufgenom men werden sollten . Sie hat vielmehr im Schrif t- satz vom 23. September 2013 im Verfahren vor dem Landgericht ausgeführt, sie sei von dem Zeugen R . beauftragt worden, weiterhin Akquisit i- onstätigkeiten in Indien zu entfalten; dies habe die Nassbaggerei betroffen. I n ihrem weiteren Schriftsatz vom 2. Okto ber 2013 hat sie zudem unter Be weisa n- tritt d argestellt , am 25. Januar 2012 um 15.00 Uhr habe in Hamburg eine B e- spre chung mit Herrn S. , dem Direktor der Abteilung " Dredging Devision " der Beklagten , statt gefunden und in weiteren Besprechungen mit Herrn S. und Frau B . am 30. Januar un d 2. Februar 2012 sei insbesondere bespr o- chen worden, welche Aktivitäten und Aufträge in Indien " an Land " gezogen wer den sollten; auf der gemeinsamen Reise mit dem Geschäftsführer der B e- klag ten vom 26. b is 29. Februar 2012 seien die Projekte Dharti, Sts Sh ipping, DCI sowie steuerrechtliche Aspekte " Bagger in Indien " besprochen worden; schließlich habe auch eine Nachbesprechung mit Herrn S . am 8. Mai 2012 in Hamburg stattge funden . Letztlich hat die Klägerin behauptet, während der jeweiligen (neuen) Akq uisitionstätigkeiten den Geschäftsführer der Beklagten sowohl telefonisch als auch per E - Mail benachrichtigt zu haben. - 7 - Mit diesen Behauptungen der Klägerin hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und dementsprechend die dazu angebotenen Bewe i- se nicht erhoben. Dies wäre jedoch jedenfalls i m Zusammenhang mit dem sonstigen, vom Berufungsgericht gewürdi gten Vorbringen erforderlich gewesen. Denn der insoweit übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich. Auch wenn sich aus einer Einzelbet rachtung der jeweiligen Behauptu n- gen der Kläge rin die streitige (weitere) Beauftra gung mit Akquisitionstätigkeiten durch die Beklagte noch nicht ausrei chend ergeben mag , und das Berufungsg e- richt ihren Vortrag in der Einspruchsschrift nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO recht s- fehlerfrei nicht zugelassen hat, weil es sich nicht lediglich um eine K onkretisi e- rung bereits zuvor gehaltenden Vor trags gehandelt hat, lässt sich unter Einb e- ziehung des nicht beachteten Vorbringens der Klägerin eine W ürdigung zu i h- ren Gunsten jedenfalls in der Gesamtschau ihres Vortrags nicht ausschließen. Denn im Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen der Klägerin legt das übergangene - als zutreffend unterstellte - Vorbringen die Annahme nahe, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine wei tere Beauftragung der Klägerin mit A k- quisitionstätigkeiten im Interesse und auf Rechnung der Beklagten auch nach der E - Mail vom 28. J uni 2011 vorliegen. Sollte sich deshalb das bisher nicht berücksichtigte Vorbringen der Kl ä- gerin als zutreffend erweis en, lässt sich nicht ausschließen, dass das Ber u- fungsgericht im Rahme n der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ihres Vo r- bringens und dem sich daraus ergebenden Gesamteindruck den geltend g e- mach ten Zahlungsanspruchs als begründet ansehen würde . Das Berufungsge - 8 9 10 - 8 - richt wird deshalb eine entsprechende weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen, die angebo tenen Beweise zu erheben und das Vorliegen der Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten An spruchs auf dieser Grundlage erneut zu beurteilen haben. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2013 - 310 O 150/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2014 - 4 U 123/13 -
Full & Egal Universal Law Academy